Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 07.07.1993: Bremsen und Auffahren
Das OLG Köln (Urteil vom 07.07.1993 - 13 U 45/93) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 ##blob##nbsp;
3 Die zulässige Berufung des Klägers ist
unbe-gründet.
4 ##blob##nbsp;
5 Schadensersatzansprüche aus dem
Unfallereignis vom 7. Juli 1990 auf der BAB .. Richtung M., Höhe
Ki-lometer 30,8, stehen dem Kläger gegen die Beklag-ten nicht aus
Gründe:
dem Gesichtspunkt des § 7 StVG oder § 823 BGB zu, weil nach dem
eigenen Vorbringen des Klägers der Verkehrsunfall für den Beklagten
zu 1. unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war; dies trifft
auch objektiv hinsichtlich der "Selbstschädigung" des Klägers durch
Ausweichen in die Leitplanken zu, da auch ein optimaler Fahrer
anstelle des Beklagten zu 1. diese Folge der vorherigen
beiderseitigen Bremsmanöver nicht hätte vermeiden können.
Ersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) sind entgegen der Ansicht des
Klägers auch nicht aufgrund des Berufungsvor-bringens gegeben.
Solche Ansprüche kämen nur dann in Betracht, wenn der Schadensfall
auch für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7
Abs. 2 StVG darstellte. Wenn der Kraftfahrzeugfüh-rer diesen ihm
obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen kann, hat er nach dem
Gesetz für den Schaden einzustehen, der einem anderen durch den
Betrieb seines Kraftfahrzeugs entsteht. Dann mutet es ihm das
Gesetz aber erst recht zu, den eigenen Schaden zu tragen, der
dadurch entsteht, daß er versucht, den sonst ihm selbst zur Last
fallenden fremden Schaden zu vermeiden (vgl. BGHZ 38, 270, 273
m.w.N.). So liegt es im vorliegenden Fall. Der Kläger kann den ihm
selbst obliegenden Unab-wendbarkeitsnachweis schon deshalb nicht
führen, weil er selbst vorträgt, sein Sicherheitsabstand habe nicht
ausgereicht, um ein Auffahren auf den Beklagten zu 1. zu vermeiden,
deshalb sei er in die Leitplanken ausgewichen. Dabei vermag ihn
nicht zu entlasten, daß nach seinem Vorbringen angeblich das
vorausfahrende Motorrad des Beklag-ten zu 1. über bessere Bremsen
als sein Fahrzeug verfügt hat; auch wenn dies technisch tatsächlich
zuträfe, so müßte der Kläger gerade die unter-schiedliche
Bremswirkung bei verschiedenen Fahr-zeugen einkalkulieren und seine
Fahrweise darauf einrichten. Nach der Straßenverkehrsordnung hat er
sein Fahrverhalten so einzurichten, daß er sein Fahrzeug jederzeit
innerhalb der überschaubaren Strecke ohne Gefährdung
vorausfahrender Verkehrs-teilnehmer anhalten kann, auch wenn
plötzlich ge-bremst wird (§ 4 StVO). Hinzukommt, daß der Kläger den
ihm obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis auch deswegen nicht führen
kann, weil er selbst mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 180
km/h die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich
über-schritten, andererseits aber nicht vorgetragen hat - dies
offenbar auch nicht kann -, daß der Unfall sich für ihn auch dann
so ereignet hätte, wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten
hätte (vgl. BGH NJW 1992, 1684 ff.). Schließlich bedarf es auch
nicht der Parteivernehmung des Beklagten zu 1. zu der umstrittenen
Frage der Ausweichlenkung des Beklagten zu 1. auf die rechte
Fahrspur, weil auch in diesem Falle der Kläger so fahren mußte, daß
er, ohne in die Leitplanken zu fahren, eine Fahrzeugberührung mit
dem Motorrad des Beklagten zu 1. auch auf der rechten Fahrspur
vermeiden konnte. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, warum der
Kläger sein Fahrzeug nicht hätte nach links zurücklenken können,
wenn er sich als optimaler Fahrer erwiesen hätte. Angesichts des
Umstandes, daß die Autobahn praktisch "frei" gewesen sein soll,
vermag das pauschale Vorbringen des Klägers (vgl. Bl. 87 d.A.)
nicht zu überzeugen, wonach ein Zurücklenken auf den linken
Fahrstreifen nicht möglich gewesen sein soll; die Annahme, daß es
dann möglicherweise dort zu einer Kollision mit einem nachfolgenden
Fahrzeug gekommen wäre, ist rein spekulativ.
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7 Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8 ##blob##nbsp;
9 Streitwert der Berufung, zugleich Wert
der Be-schwer des Klägers: 6.149,42 DM.
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