Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 07.07.1993: Bremsen und Auffahren




Das OLG Köln (Urteil vom 07.07.1993 - 13 U 45/93) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 ##blob##nbsp;

3 Die zulässige Berufung des Klägers ist

unbe-gründet.

4 ##blob##nbsp;

5 Schadensersatzansprüche aus dem

Unfallereignis vom 7. Juli 1990 auf der BAB .. Richtung M., Höhe

Ki-lometer 30,8, stehen dem Kläger gegen die Beklag-ten nicht aus

Gründe:


dem Gesichtspunkt des § 7 StVG oder § 823 BGB zu, weil nach dem

eigenen Vorbringen des Klägers der Verkehrsunfall für den Beklagten

zu 1. unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war; dies trifft

auch objektiv hinsichtlich der "Selbstschädigung" des Klägers durch

Ausweichen in die Leitplanken zu, da auch ein optimaler Fahrer

anstelle des Beklagten zu 1. diese Folge der vorherigen

beiderseitigen Bremsmanöver nicht hätte vermeiden können.

Ersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne

Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) sind entgegen der Ansicht des

Klägers auch nicht aufgrund des Berufungsvor-bringens gegeben.

Solche Ansprüche kämen nur dann in Betracht, wenn der Schadensfall

auch für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7

Abs. 2 StVG darstellte. Wenn der Kraftfahrzeugfüh-rer diesen ihm

obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen kann, hat er nach dem

Gesetz für den Schaden einzustehen, der einem anderen durch den

Betrieb seines Kraftfahrzeugs entsteht. Dann mutet es ihm das

Gesetz aber erst recht zu, den eigenen Schaden zu tragen, der

dadurch entsteht, daß er versucht, den sonst ihm selbst zur Last

fallenden fremden Schaden zu vermeiden (vgl. BGHZ 38, 270, 273

m.w.N.). So liegt es im vorliegenden Fall. Der Kläger kann den ihm

selbst obliegenden Unab-wendbarkeitsnachweis schon deshalb nicht

führen, weil er selbst vorträgt, sein Sicherheitsabstand habe nicht

ausgereicht, um ein Auffahren auf den Beklagten zu 1. zu vermeiden,

deshalb sei er in die Leitplanken ausgewichen. Dabei vermag ihn

nicht zu entlasten, daß nach seinem Vorbringen angeblich das

vorausfahrende Motorrad des Beklag-ten zu 1. über bessere Bremsen

als sein Fahrzeug verfügt hat; auch wenn dies technisch tatsächlich

zuträfe, so müßte der Kläger gerade die unter-schiedliche

Bremswirkung bei verschiedenen Fahr-zeugen einkalkulieren und seine

Fahrweise darauf einrichten. Nach der Straßenverkehrsordnung hat er

sein Fahrverhalten so einzurichten, daß er sein Fahrzeug jederzeit

innerhalb der überschaubaren Strecke ohne Gefährdung

vorausfahrender Verkehrs-teilnehmer anhalten kann, auch wenn

plötzlich ge-bremst wird (§ 4 StVO). Hinzukommt, daß der Kläger den

ihm obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis auch deswegen nicht führen

kann, weil er selbst mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 180

km/h die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich

über-schritten, andererseits aber nicht vorgetragen hat - dies

offenbar auch nicht kann -, daß der Unfall sich für ihn auch dann

so ereignet hätte, wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten

hätte (vgl. BGH NJW 1992, 1684 ff.). Schließlich bedarf es auch

nicht der Parteivernehmung des Beklagten zu 1. zu der umstrittenen

Frage der Ausweichlenkung des Beklagten zu 1. auf die rechte

Fahrspur, weil auch in diesem Falle der Kläger so fahren mußte, daß

er, ohne in die Leitplanken zu fahren, eine Fahrzeugberührung mit

dem Motorrad des Beklagten zu 1. auch auf der rechten Fahrspur

vermeiden konnte. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, warum der

Kläger sein Fahrzeug nicht hätte nach links zurücklenken können,

wenn er sich als optimaler Fahrer erwiesen hätte. Angesichts des

Umstandes, daß die Autobahn praktisch "frei" gewesen sein soll,

vermag das pauschale Vorbringen des Klägers (vgl. Bl. 87 d.A.)

nicht zu überzeugen, wonach ein Zurücklenken auf den linken

Fahrstreifen nicht möglich gewesen sein soll; die Annahme, daß es

dann möglicherweise dort zu einer Kollision mit einem nachfolgenden

Fahrzeug gekommen wäre, ist rein spekulativ.

6 ##blob##nbsp;

7 Die prozessualen Nebenentscheidungen

beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

8 ##blob##nbsp;

9 Streitwert der Berufung, zugleich Wert

der Be-schwer des Klägers: 6.149,42 DM.

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