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OLG Köln v. 01.07.1993: Rückrechnung
Das OLG Köln (Urteil vom 01.07.1993 - 5 U 253/92) hat entschieden:
Gründe:
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten
ist in der Sache selbst nicht begründet.
3 Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von
7.509,64 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte ist verpflichtet,
dem Kläger wegen des Schadenfalles vom 1. Februar 1991 aus der für
seinen Pkw M., amtliches Kennzeichen X., abgeschlossenen
Vollkaskoversicherung Entschädigung zu leisten, § 12 Abs. 1 II e
AKB.
4 Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrlässiger
Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger ist nicht
gegeben. Die Voraussetzungen des § 61 VVG liegen im Streitfall
nicht vor.
5 1. Die Berufungsbegründung der Beklagten geht schon von einem
unzutreffenden Ansatzpunkt aus. Wider ist unstreitig, daß beim
Kläger im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen
0,63 und 0,7 Promille vorgelegen hat, noch ist zutreffend, daß er
damit "nahe an den Wert herangekommen war, bei dem die
Rechtsprechung stets grobe Fahrlässigkeit bejaht", wobei die
Beklagte den neuralgischen Wert bei 0,8 Promille sieht.
6 a) Vorliegend kann nur von einer Blutalkoholkonzentration von
0,63 Promille im Unfallzeitpunkt ausgegangen werden.
7 Dem Kläger ist am Unfalltag um 15.42 Uhr, das heißt 1 Stunde und
12 Minuten nach dem Unfall, eine Blutprobe entnommen worden, die
eine Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille ergeben hat. Nach
seinen unwiderlegten Angaben im Strafverfahren (Blatt 29 BA), die
er im Zivilverfahren nicht revidiert hat, lag das Trinkende "etwa
kurz nach 14.00 Uhr".
8 Unter diesen Umständen ist eine Rückrechnung des
Blutentnahmewertes mit dem Ergebnis einer höheren
Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt nicht zulässig. Die
Rückrechnungsregeln sind im Versicherungsrecht die gleichen wie im
Strafrecht (vgl. BGH r+s 90, 430 = VersR. 90, 1268). Nach allgemein
vertretener, zutreffender Meinung ist eine Rückrechnung erst vom
Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase exakt möglich, so daß im
Regelfall eine Rückrechnung zur Feststellung der
Alkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten 2 Stunden nach
Trinkende unzulässig ist (vgl. BGH St 25, 246 ##blob##lt;250##blob##gt;; OLG
Schleswig r+s 91, 392; Senat r+s 88, 258; 89, 414; VersR. 89, 139,
jeweils m.w.N.). Da die 2 Stunden-Grenze nach Trinkende im
Zeitpunkt der Blutentnahme noch nicht erreicht war, kann vorliegend
lediglich der Wert 0,63 Promille zugrunde gelegt werden. So hat es
auch der medizinische Sachverständige im Strafverfahren gesehen
(Blatt 51 BA).
9 b) In der Rechtsprechung ist weiter allgemein anerkannt, daß in
der Regel grob fahrlässig handelt, wer sich in absolut
fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt
(vgl. BGH Versr. 89, 469, 470; Senat r+s 88, 258; VersR. 89, 139;
Prolss-Martin VVG 25. Auflage Anm. 11 b, Stiefel-Hofmann
Kraftfahrtversicherung 15. Auflage Rdnr. 99, jeweils zu § 12
AKB).
10 Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit eines
Kraftfahrers liegt nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung
bei 1.1 Promille (vgl. BGH VersR. 90, 1177). Dieser Wert gilt
gleichermaßen im Versicherungsrecht (vgl. BGH r+s 91, 404 = VersR.
91, 1367). Von diesem Wert war der Kläger mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille jedenfalls deutlich
entfernt.
11 2. Unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, daß
heißt im Bereich relativer Fahruntüchtigkeit, handelt ein
Kraftfahrer dann grob fahrlässig, wenn über die getrunkene
Alkoholmenge hinaus äußere Anzeichen für alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit vorliegen. Solche äußeren Anzeichen können sich
aus alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ergeben, die z.B. im
Blutentnahmeprotokoll festgehalten sind und den Schluß zulassen,
der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine Fahruntüchtigkeit
mißachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern
ergeben, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückzuführen sind
(OLG Hamm r+s 93, 172; Senat r+s 85, 160 = VersR. 86, 229 und
ständig, zuletzt r+s 92, 114).
12 a) Vorliegend kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger
ernsthafte Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit mißachtet hat.
13 Das Blutentnahmeprotokoll (Blatt 6 R BA) weist keinerlei
Ausfallerscheinungen auf. Vielmehr haben alle durchgeführten
Untersuchungen zu für den Kläger günstigen Ergebnissen geführt,
z.B. Geradeausgang und plötzliche Kehrtwendung nach Gehen sicher,
Nasen-Fingerprobe sicher, Sprache deutlich und Bewußtsein klar.
Nach den Angaben des blutentnehmenden Arztes schien der Kläger
äußerlich "nicht merkbar bis leicht" unter Alkoholeinfluß zu
stehen.
14 Unter diesen Umständen werden sich dem Kläger erhebliche
Beeinträchtigungen seiner Fahrtüchtigkeit nicht aufgedrängt haben.
Jedenfalls können entsprechende Feststellungen in dieser Richtung
mit der erforderlichen Sicherheit nicht getroffen werden.
15 b) Schließlich kann bei dem vorliegenden Sachverhalt der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit auch nicht aus einem groben Fahrfehler des
Klägers hergeleitet werden, wie er typischerweise auf Alkoholgenuß
zurückzuführen ist.
16 Der Kläger ist auf seinen Vordermann aufgefahren, nachdem das in
der Kolonne davor fahrende Fahrzeug anhalten mußte. Er hat
unwiderlegt behauptet, durch einen plötzlichen Zuruf seiner neben
ihm sitzenden Mutter abgelenkt worden zu sein und sein mit ABS
ausgerüstetes Fahrzeug noch abgebremst zu haben.
17 Zwar verweist die Berufungsbegründung zutreffenderweise auf die
neuere Rechtsprechung des BGH, wonach ein Augenblicksversagen
allein nicht geeignet ist, den Schuldvorwurf grober Fahrlässigkeit
herabzumindern, wenn objektiv grobe Fahrlässigkeit gegeben ist
(vgl. BGH r+s 92, 292 = VersR. 92, 1085 für Rotlichtverstoß).
18 Die Sachverhalte sind jedoch nicht vergleichbar. Im Streitfall
läßt sich schon objektiv grobe Fahrlässigkeit nicht mit der
erforderlichen Sicherheit feststellen, ganz abgesehen davon, daß es
sich nicht um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt.
19 Der Kläger hat die verkehrserforderliche Sorgfalt sicherlich
nicht beachtet und verdient damit den Vorwurf leichter
Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Er hat seine Pflichten als
Kraftfahrer jedoch nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Es
ist ein zudem nicht selten zu beobachtendes Phänomen, daß - völlig
alkoholfreie - Kraftfahrer auch und gerade im Kolonnenverkehr den
Abstand zum Vordermann nicht ausreichend bemessen und in ihrer
Aufmerksamkeit nachlassen, so daß es immer wieder zu
Auffahrunfällen kommt, wenn der Vordermann anhalten muß, ohne daß
dies den Vorwurf gesteigerten Verschuldens und eines auch subjetiv
unentschuldbaren Fehlverhaltens rechtfertigen würde. Entgegen der
Auffassung der Berufungsbegründung kann hier nicht festgestellt
werden, der Kläger habe sich alkoholbedingt im Zustand besonderer
Unaufmerksamkeit befunden und dem vor ihm fließenden Straßenverkehr
aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt keine Beachtung mehr
geschenkt.
20 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
21 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der
Beklagten: 7.509,64 DM.
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