Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 01.07.1993: Rückrechnung




Das OLG Köln (Urteil vom 01.07.1993 - 5 U 253/92) hat entschieden:

Gründe:


2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

ist in der Sache selbst nicht begründet.

3 Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von

7.509,64 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte ist verpflichtet,

dem Kläger wegen des Schadenfalles vom 1. Februar 1991 aus der für

seinen Pkw M., amtliches Kennzeichen X., abgeschlossenen

Vollkaskoversicherung Entschädigung zu leisten, § 12 Abs. 1 II e

AKB.

4 Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrlässiger

Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger ist nicht

gegeben. Die Voraussetzungen des § 61 VVG liegen im Streitfall

nicht vor.

5 1. Die Berufungsbegründung der Beklagten geht schon von einem

unzutreffenden Ansatzpunkt aus. Wider ist unstreitig, daß beim

Kläger im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen

0,63 und 0,7 Promille vorgelegen hat, noch ist zutreffend, daß er

damit "nahe an den Wert herangekommen war, bei dem die

Rechtsprechung stets grobe Fahrlässigkeit bejaht", wobei die

Beklagte den neuralgischen Wert bei 0,8 Promille sieht.

6 a) Vorliegend kann nur von einer Blutalkoholkonzentration von

0,63 Promille im Unfallzeitpunkt ausgegangen werden.

7 Dem Kläger ist am Unfalltag um 15.42 Uhr, das heißt 1 Stunde und

12 Minuten nach dem Unfall, eine Blutprobe entnommen worden, die

eine Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille ergeben hat. Nach

seinen unwiderlegten Angaben im Strafverfahren (Blatt 29 BA), die

er im Zivilverfahren nicht revidiert hat, lag das Trinkende "etwa

kurz nach 14.00 Uhr".

8 Unter diesen Umständen ist eine Rückrechnung des

Blutentnahmewertes mit dem Ergebnis einer höheren

Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt nicht zulässig. Die

Rückrechnungsregeln sind im Versicherungsrecht die gleichen wie im

Strafrecht (vgl. BGH r+s 90, 430 = VersR. 90, 1268). Nach allgemein

vertretener, zutreffender Meinung ist eine Rückrechnung erst vom

Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase exakt möglich, so daß im

Regelfall eine Rückrechnung zur Feststellung der

Alkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten 2 Stunden nach

Trinkende unzulässig ist (vgl. BGH St 25, 246 ##blob##lt;250##blob##gt;; OLG

Schleswig r+s 91, 392; Senat r+s 88, 258; 89, 414; VersR. 89, 139,

jeweils m.w.N.). Da die 2 Stunden-Grenze nach Trinkende im

Zeitpunkt der Blutentnahme noch nicht erreicht war, kann vorliegend

lediglich der Wert 0,63 Promille zugrunde gelegt werden. So hat es

auch der medizinische Sachverständige im Strafverfahren gesehen

(Blatt 51 BA).

9 b) In der Rechtsprechung ist weiter allgemein anerkannt, daß in

der Regel grob fahrlässig handelt, wer sich in absolut

fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt

(vgl. BGH Versr. 89, 469, 470; Senat r+s 88, 258; VersR. 89, 139;

Prolss-Martin VVG 25. Auflage Anm. 11 b, Stiefel-Hofmann

Kraftfahrtversicherung 15. Auflage Rdnr. 99, jeweils zu § 12

AKB).

10 Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit eines

Kraftfahrers liegt nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung

bei 1.1 Promille (vgl. BGH VersR. 90, 1177). Dieser Wert gilt

gleichermaßen im Versicherungsrecht (vgl. BGH r+s 91, 404 = VersR.

91, 1367). Von diesem Wert war der Kläger mit einer

Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille jedenfalls deutlich

entfernt.

11 2. Unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, daß

heißt im Bereich relativer Fahruntüchtigkeit, handelt ein

Kraftfahrer dann grob fahrlässig, wenn über die getrunkene

Alkoholmenge hinaus äußere Anzeichen für alkoholbedingte

Fahruntüchtigkeit vorliegen. Solche äußeren Anzeichen können sich

aus alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ergeben, die z.B. im

Blutentnahmeprotokoll festgehalten sind und den Schluß zulassen,

der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine Fahruntüchtigkeit

mißachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern

ergeben, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückzuführen sind

(OLG Hamm r+s 93, 172; Senat r+s 85, 160 = VersR. 86, 229 und

ständig, zuletzt r+s 92, 114).

12 a) Vorliegend kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger

ernsthafte Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit mißachtet hat.

13 Das Blutentnahmeprotokoll (Blatt 6 R BA) weist keinerlei

Ausfallerscheinungen auf. Vielmehr haben alle durchgeführten

Untersuchungen zu für den Kläger günstigen Ergebnissen geführt,

z.B. Geradeausgang und plötzliche Kehrtwendung nach Gehen sicher,

Nasen-Fingerprobe sicher, Sprache deutlich und Bewußtsein klar.

Nach den Angaben des blutentnehmenden Arztes schien der Kläger

äußerlich "nicht merkbar bis leicht" unter Alkoholeinfluß zu

stehen.

14 Unter diesen Umständen werden sich dem Kläger erhebliche

Beeinträchtigungen seiner Fahrtüchtigkeit nicht aufgedrängt haben.

Jedenfalls können entsprechende Feststellungen in dieser Richtung

mit der erforderlichen Sicherheit nicht getroffen werden.

15 b) Schließlich kann bei dem vorliegenden Sachverhalt der Vorwurf

grober Fahrlässigkeit auch nicht aus einem groben Fahrfehler des

Klägers hergeleitet werden, wie er typischerweise auf Alkoholgenuß

zurückzuführen ist.

16 Der Kläger ist auf seinen Vordermann aufgefahren, nachdem das in

der Kolonne davor fahrende Fahrzeug anhalten mußte. Er hat

unwiderlegt behauptet, durch einen plötzlichen Zuruf seiner neben

ihm sitzenden Mutter abgelenkt worden zu sein und sein mit ABS

ausgerüstetes Fahrzeug noch abgebremst zu haben.

17 Zwar verweist die Berufungsbegründung zutreffenderweise auf die

neuere Rechtsprechung des BGH, wonach ein Augenblicksversagen

allein nicht geeignet ist, den Schuldvorwurf grober Fahrlässigkeit

herabzumindern, wenn objektiv grobe Fahrlässigkeit gegeben ist

(vgl. BGH r+s 92, 292 = VersR. 92, 1085 für Rotlichtverstoß).

18 Die Sachverhalte sind jedoch nicht vergleichbar. Im Streitfall

läßt sich schon objektiv grobe Fahrlässigkeit nicht mit der

erforderlichen Sicherheit feststellen, ganz abgesehen davon, daß es

sich nicht um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt.

19 Der Kläger hat die verkehrserforderliche Sorgfalt sicherlich

nicht beachtet und verdient damit den Vorwurf leichter

Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Er hat seine Pflichten als

Kraftfahrer jedoch nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Es

ist ein zudem nicht selten zu beobachtendes Phänomen, daß - völlig

alkoholfreie - Kraftfahrer auch und gerade im Kolonnenverkehr den

Abstand zum Vordermann nicht ausreichend bemessen und in ihrer

Aufmerksamkeit nachlassen, so daß es immer wieder zu

Auffahrunfällen kommt, wenn der Vordermann anhalten muß, ohne daß

dies den Vorwurf gesteigerten Verschuldens und eines auch subjetiv

unentschuldbaren Fehlverhaltens rechtfertigen würde. Entgegen der

Auffassung der Berufungsbegründung kann hier nicht festgestellt

werden, der Kläger habe sich alkoholbedingt im Zustand besonderer

Unaufmerksamkeit befunden und dem vor ihm fließenden Straßenverkehr

aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt keine Beachtung mehr

geschenkt.

20 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §

97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der

Beklagten: 7.509,64 DM.

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