Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 23.06.1993: Radfahrer benutzt linken Radweg




Das OLG Köln (Urteil vom 23.06.1993 - 13 U 59/93) hat entschieden:

Siehe auch
Vorfahrt und schlechte Sicht
und
Vorfahrt Verzicht

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 ##blob##nbsp;

3 Die Berufung ist form- und fristgerecht

eingelegt, mithin zulässig. In der Sache selbst hat das

Rechtsmittel, mit dem der Kläger eine hälftige Schadensquotelung

erstrebt, teilweise Erfolg.

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5 1.)

Gründe:


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7 Die Beklagten haften dem Kläger dem

Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG auf Ersatz

von 2/5 des durch den Unfall entstandenen materiellen Schadens.

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9 Der Unfall war für die Beklagten zu 1.

nicht unabwendbar iSd § 7 Abs. 2 StVGG. Die Beklagte zu 1. trifft

vielmehr ein Verschulden an dem Unfall. Denn die Beklagte zu 1. hat

es entweder an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen (§ 1 Abs.

2 StVO) oder sie ist mit nach den Verhältnis-sen unangemessener

Geschwindigkeit gefahren (§ 3 Abs. 1 StVO).

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11 Den Beklagten ist zwar zuzugeben, daß

der Beklag-ten zu 1. an der Unfallstelle die Vorfahrt zu-stand. Der

Kläger war wartepflichtig, da in seiner Richtung das

Verkehrszeichen 205 aufgestellt war. Dabei ist zivilrechtlich ohne

Bedeutung,daß das Verkehrszeichen nicht durch das

Straßenverkehrsamt H. aufgestellt war. Denn bei erfolgten

Verkehrs-regelungen auf einem Firmen- oder Werksgelände ist die

StVO entsprechend anwendbar (vgl. Jagusch-Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 16 zu § 1 StVO).

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13 Die Wartepflicht des Klägers entfiel

nicht etwa deshalb, weil in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1. kein

positives Zeichen 301 oder 306 aufgestellt war. Steht das Zeichen

205 allein, so verpflichtet es doch zum Warten und verschafft,

gleichsam als Reflex, der anderen Straße praktisch Vorfahrt

(Ja-gusch-Hentschel, a.a.O., Rdn. 39, 45 zu § 8 StVO m.w.N.).

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15 Ohne Belang für die Wartepflicht des

Klägers ist ferner der Umstand, daß in Fahrtrichtung der Beklagten

zu 1. das Zeichen 250 ("Verbot für Fahr-zeuge aller Art" mit dem

Zusatz "Ausgen. Anliefe-rer u. Personal" aufgestellt war. Die

Mißachtung des Zeichens 250 ist zwar verkehrswidrig; dadurch wird

ein bestehendes Vorfahrtsrecht aber nicht be-seitigt. In der

Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Vorfahrtsberechtigung

bestehen bleibt, wenn der Berechtigte eine für ihn, jedoch nicht

all-gemein, gesperrte Straße (z. B. Anliegerverkehr) benutzt (vgl.

BGH NJW 1982, 334; BGH NJW 1986, 2652).

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17 Wenn auch der Beklagten zu 1. hiernach

die Vor-fahrt zustand, so traf sie doch eine besondere

Sorgfaltspflicht, die sie verletzt hat. Ein Vor-fahrtsberechtigter

darf zwar grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt

vertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Der Vorfahrtberechtigte darf sich dann nicht auf die Beachtung

seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlaß zu der

Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die

Vorfahrt verletzen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1976, 345). Solche

Umstände waren vorliegend gegeben. Denn die Beklagte zu 1. hatte

schon allein durch das Schild "Achtung!Radweg kreuzt", Anlaß zu

besonderer Vor-sicht. Dies nicht nur aus dem Grunde, daß Radfah-rer

sich oft nicht verkehrsgerecht verhalten. Die örtlichen

Verhältnisse waren so beschaffen, daß der überwiegende Autoverkehr

(der Kunden) links abbog, während die Zufahrt zum Parkplatz nur

geringe Verkehrsfrequenz erwarten ließ, da sie für den

Kundenverkehr gesperrt war. Für einen kreuzen-den Radfahrer wie den

Kläger, der den (falschen) Entschluß zur Überquerung der Zufahrt

gefaßt hat-te, war es deshalb nicht ganz leicht, sich auf ei-nen

Geradeausfahrer einzustellen, selbst wenn man berücksichtigt, daß

die Beklagte zu 1. unstreitig keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt

hatte, also als Geradeausfahrerin erkennbar war. Denn zum Erkennen

des Geradeausfahrens stand nur sehr wenig Zeit zur Verfügung, da

die Entfernung von der weißen Linie, welche die Fahrbahn für den

Kunden-verkehr begrenzte, bis zur Unfallstelle nur wenige Meter

betrug.

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19 Mußte sich die Beklagte zu 1. somit in

besonderem Maße auf herankommende Radfahrer einstellen, so ist der

Senat anhand der zu den Akten gereichten Fotografien davon

überzeugt, daß der Kläger für die Beklagte zu 1. erkennbar war -

und zwar gleich ob der Kläger angehalten hatte oder nicht. Im

Ein-mündungsbereich befindet sich am Straßenrand wohl ein Gebüsch;

dieses ist indessen nicht so aus-gestaltet, als daß es einen

erwachsenen Mann mit Fahrrad verdecken könnte, mag auch der Radweg

als solcher verdeckt gewesen sein. Die Beklagte konnte und mußte

daher den Kläger in aufmerksamer Weise beobachten, sich auf eine

mögliche Vorfahrtsver-letzung einrichten und notfalls noch

langsamer als "allenfalls 20 km/h" fahren.

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21 Den Kläger trifft an dem Unfall ein -

erhebli-ches - Mitverschulden, welches bei der Bemessung des

Schadensersatzes gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB mit zu berücksichtigen

ist. Denn er, der Kläger, hat wie dargelegt die Vorfahrt verletzt

und damit ei-nen der gravierendsten Verstöße gegen das

Straßen-verkehrsrecht begangen. Das Gewicht der

Vorfahrts-verletzung überwiegt bei der Abwägung der

Scha-densursachen, allerdings darf die um das Verschul-den der

Beklagten zu 1. erhöhte Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs

nicht zu gering angesetzt wer-den. Von daher ist eine

Schadensquotelung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des Klägers

angemessen.

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23 Was die Höhe des ausgleichsfähigen

Schadens anbetrifft, tritt der Senat den Ausführungen in dem

angefochtenen Urteil bei und veweist auf diese Ausführungen mit

einer Ergänzung und einer Änderung. Zu ergänzen ist, daß ein Abzug

"neu für alt", den die Beklagten im Berufungsrechts-zug für das

Fahrrad vornehmen wollen, nicht in Betracht kommt. Denn das Fahrrad

war erst drei Wochen alt und damit noch praktisch neu. Nach den

Grundsätzen, die die Rechtsprechung bei praktisch neuen

Kraftfahrzeugen anwendet, die aber auch bei Fahrrädern gelten (vgl.

Palandt-Heinrich Rdn. 14 zu § 251 BGB), ist in einem solchen Fall

bei der Schadensbemessung vom Neupreis auszugehen.

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25 Eine Änderung ist vorzunehmen

hinsichtlich der Dauer des Ausfalls der Arbeitskraft des Klägers

und des sich daraus ergebenden Schadens. Denn wie die Beklagten mit

Recht vortragen, ist davon auszugehen, daß der Kläger ab dem

Zeitpunkt der Erkrankung seiner Ehefrau, also ab dem 25. Ju-ni

1992, seine Haushalts- und Gartentätigkeit wieder aufgenommen hat.

Ferner steht ihm kein Ersatz zu für die Zeit, in der er sich aus

nicht unfallbedingten Gründen im Krankenhaus befand (28. -

30.03.1992). Diese Schadensposition ist da-her nur mit 93 (Tagen) x

20,00 DM = 1.860,00 DM anzusetzen. Der materielle Schaden stellt

sich hiernach wie folgt dar:

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27 1. Ausfall an Arbeitskraft 1.860,00

DM

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29 2. Fahrradschaden 1.067,50 DM

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31 3. Bekleidungsschaden 162,00 DM

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33 4. Heilbehandlungskosten 65,00 DM

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35 5. Fahrtkosten 111,80 DM

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37 6. Unkostenpauschale 40,00 DM

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39 Gesamt 3.306,30 DM

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41 Davon stehen dem Kläger 2/5, mithin

1.322,52 DM zu.

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43 2.)

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45 Neben dem Anspruch auf Ersatz seines

materiel-len Schadens steht dem Kläger gemäß §§ 847 BGB, 3 Nr. 1, 2

PflVG ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Bei der

Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes waren die im

erstinstanz-lichen Urteil herangezogenen Umstände und die vom

Kläger noch weiter vorgetragenen Beschwerden (Anschwellen des

Beines bei längerfristiger Be-lastung; Taubheitsgefühl im linken

Schienbein) zu berücksichtigen. Die jetzt noch vorgetragenen

Beschwerden sind bei einem älteren Menschen nach einer solchen

Verletzung ohne weiteres glaubhaft, wirken sich angesichts der

übrigen schon berück-sichtigten Umstände aber nicht nennenswert

erhö-hend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aus. Unter

Einbeziehung des den Kläger bei der Unfall-verursachung treffenden

Mitverschuldens erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 3.500,00

DM ange-messen.

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47 3)

48 ##blob##nbsp;

49 Da die Heilbehandlung des Klägers nach

wie vor nicht abgeschlossen ist, war auch dem Feststel-lungsantrag

in dem vom Senat festgelegten Umfang zu entsprechen, vgl. im

übrigen § 536 ZPO.

50 ##blob##nbsp;

51 Die zuerkannten Zinsen sind nach §§

284, 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.

52 ##blob##nbsp;

53 Die prozessualen Nebenentscheidungen

folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

54 ##blob##nbsp;

55 Streitwert für die Berufung gemäß

Beschluß vom 23. April 1993: 4.761,57 DM.

56 ##blob##nbsp;

57 Beschwer des Klägers: 2.900,62 DM

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59 Beschwer der Beklagten: 1.860,95 DM

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