Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 23.06.1993: Radfahrer benutzt linken Radweg
Das OLG Köln (Urteil vom 23.06.1993 - 13 U 59/93) hat entschieden:
Siehe auch
Vorfahrt und schlechte Sicht
und
Vorfahrt Verzicht
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 ##blob##nbsp;
3 Die Berufung ist form- und fristgerecht
eingelegt, mithin zulässig. In der Sache selbst hat das
Rechtsmittel, mit dem der Kläger eine hälftige Schadensquotelung
erstrebt, teilweise Erfolg.
4 ##blob##nbsp;
5 1.)
Gründe:
6 ##blob##nbsp;
7 Die Beklagten haften dem Kläger dem
Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG auf Ersatz
von 2/5 des durch den Unfall entstandenen materiellen Schadens.
8 ##blob##nbsp;
9 Der Unfall war für die Beklagten zu 1.
nicht unabwendbar iSd § 7 Abs. 2 StVGG. Die Beklagte zu 1. trifft
vielmehr ein Verschulden an dem Unfall. Denn die Beklagte zu 1. hat
es entweder an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen (§ 1 Abs.
2 StVO) oder sie ist mit nach den Verhältnis-sen unangemessener
Geschwindigkeit gefahren (§ 3 Abs. 1 StVO).
10 ##blob##nbsp;
11 Den Beklagten ist zwar zuzugeben, daß
der Beklag-ten zu 1. an der Unfallstelle die Vorfahrt zu-stand. Der
Kläger war wartepflichtig, da in seiner Richtung das
Verkehrszeichen 205 aufgestellt war. Dabei ist zivilrechtlich ohne
Bedeutung,daß das Verkehrszeichen nicht durch das
Straßenverkehrsamt H. aufgestellt war. Denn bei erfolgten
Verkehrs-regelungen auf einem Firmen- oder Werksgelände ist die
StVO entsprechend anwendbar (vgl. Jagusch-Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 16 zu § 1 StVO).
12 ##blob##nbsp;
13 Die Wartepflicht des Klägers entfiel
nicht etwa deshalb, weil in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1. kein
positives Zeichen 301 oder 306 aufgestellt war. Steht das Zeichen
205 allein, so verpflichtet es doch zum Warten und verschafft,
gleichsam als Reflex, der anderen Straße praktisch Vorfahrt
(Ja-gusch-Hentschel, a.a.O., Rdn. 39, 45 zu § 8 StVO m.w.N.).
14 ##blob##nbsp;
15 Ohne Belang für die Wartepflicht des
Klägers ist ferner der Umstand, daß in Fahrtrichtung der Beklagten
zu 1. das Zeichen 250 ("Verbot für Fahr-zeuge aller Art" mit dem
Zusatz "Ausgen. Anliefe-rer u. Personal" aufgestellt war. Die
Mißachtung des Zeichens 250 ist zwar verkehrswidrig; dadurch wird
ein bestehendes Vorfahrtsrecht aber nicht be-seitigt. In der
Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Vorfahrtsberechtigung
bestehen bleibt, wenn der Berechtigte eine für ihn, jedoch nicht
all-gemein, gesperrte Straße (z. B. Anliegerverkehr) benutzt (vgl.
BGH NJW 1982, 334; BGH NJW 1986, 2652).
16 ##blob##nbsp;
17 Wenn auch der Beklagten zu 1. hiernach
die Vor-fahrt zustand, so traf sie doch eine besondere
Sorgfaltspflicht, die sie verletzt hat. Ein Vor-fahrtsberechtigter
darf zwar grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt
vertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos.
Der Vorfahrtberechtigte darf sich dann nicht auf die Beachtung
seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlaß zu der
Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die
Vorfahrt verletzen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1976, 345). Solche
Umstände waren vorliegend gegeben. Denn die Beklagte zu 1. hatte
schon allein durch das Schild "Achtung!Radweg kreuzt", Anlaß zu
besonderer Vor-sicht. Dies nicht nur aus dem Grunde, daß Radfah-rer
sich oft nicht verkehrsgerecht verhalten. Die örtlichen
Verhältnisse waren so beschaffen, daß der überwiegende Autoverkehr
(der Kunden) links abbog, während die Zufahrt zum Parkplatz nur
geringe Verkehrsfrequenz erwarten ließ, da sie für den
Kundenverkehr gesperrt war. Für einen kreuzen-den Radfahrer wie den
Kläger, der den (falschen) Entschluß zur Überquerung der Zufahrt
gefaßt hat-te, war es deshalb nicht ganz leicht, sich auf ei-nen
Geradeausfahrer einzustellen, selbst wenn man berücksichtigt, daß
die Beklagte zu 1. unstreitig keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt
hatte, also als Geradeausfahrerin erkennbar war. Denn zum Erkennen
des Geradeausfahrens stand nur sehr wenig Zeit zur Verfügung, da
die Entfernung von der weißen Linie, welche die Fahrbahn für den
Kunden-verkehr begrenzte, bis zur Unfallstelle nur wenige Meter
betrug.
18 ##blob##nbsp;
19 Mußte sich die Beklagte zu 1. somit in
besonderem Maße auf herankommende Radfahrer einstellen, so ist der
Senat anhand der zu den Akten gereichten Fotografien davon
überzeugt, daß der Kläger für die Beklagte zu 1. erkennbar war -
und zwar gleich ob der Kläger angehalten hatte oder nicht. Im
Ein-mündungsbereich befindet sich am Straßenrand wohl ein Gebüsch;
dieses ist indessen nicht so aus-gestaltet, als daß es einen
erwachsenen Mann mit Fahrrad verdecken könnte, mag auch der Radweg
als solcher verdeckt gewesen sein. Die Beklagte konnte und mußte
daher den Kläger in aufmerksamer Weise beobachten, sich auf eine
mögliche Vorfahrtsver-letzung einrichten und notfalls noch
langsamer als "allenfalls 20 km/h" fahren.
20 ##blob##nbsp;
21 Den Kläger trifft an dem Unfall ein -
erhebli-ches - Mitverschulden, welches bei der Bemessung des
Schadensersatzes gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB mit zu berücksichtigen
ist. Denn er, der Kläger, hat wie dargelegt die Vorfahrt verletzt
und damit ei-nen der gravierendsten Verstöße gegen das
Straßen-verkehrsrecht begangen. Das Gewicht der
Vorfahrts-verletzung überwiegt bei der Abwägung der
Scha-densursachen, allerdings darf die um das Verschul-den der
Beklagten zu 1. erhöhte Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs
nicht zu gering angesetzt wer-den. Von daher ist eine
Schadensquotelung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des Klägers
angemessen.
22 ##blob##nbsp;
23 Was die Höhe des ausgleichsfähigen
Schadens anbetrifft, tritt der Senat den Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil bei und veweist auf diese Ausführungen mit
einer Ergänzung und einer Änderung. Zu ergänzen ist, daß ein Abzug
"neu für alt", den die Beklagten im Berufungsrechts-zug für das
Fahrrad vornehmen wollen, nicht in Betracht kommt. Denn das Fahrrad
war erst drei Wochen alt und damit noch praktisch neu. Nach den
Grundsätzen, die die Rechtsprechung bei praktisch neuen
Kraftfahrzeugen anwendet, die aber auch bei Fahrrädern gelten (vgl.
Palandt-Heinrich Rdn. 14 zu § 251 BGB), ist in einem solchen Fall
bei der Schadensbemessung vom Neupreis auszugehen.
24 ##blob##nbsp;
25 Eine Änderung ist vorzunehmen
hinsichtlich der Dauer des Ausfalls der Arbeitskraft des Klägers
und des sich daraus ergebenden Schadens. Denn wie die Beklagten mit
Recht vortragen, ist davon auszugehen, daß der Kläger ab dem
Zeitpunkt der Erkrankung seiner Ehefrau, also ab dem 25. Ju-ni
1992, seine Haushalts- und Gartentätigkeit wieder aufgenommen hat.
Ferner steht ihm kein Ersatz zu für die Zeit, in der er sich aus
nicht unfallbedingten Gründen im Krankenhaus befand (28. -
30.03.1992). Diese Schadensposition ist da-her nur mit 93 (Tagen) x
20,00 DM = 1.860,00 DM anzusetzen. Der materielle Schaden stellt
sich hiernach wie folgt dar:
26 ##blob##nbsp;
27 1. Ausfall an Arbeitskraft 1.860,00
DM
28 ##blob##nbsp;
29 2. Fahrradschaden 1.067,50 DM
30 ##blob##nbsp;
31 3. Bekleidungsschaden 162,00 DM
32 ##blob##nbsp;
33 4. Heilbehandlungskosten 65,00 DM
34 ##blob##nbsp;
35 5. Fahrtkosten 111,80 DM
36 ##blob##nbsp;
37 6. Unkostenpauschale 40,00 DM
38 ##blob##nbsp;
39 Gesamt 3.306,30 DM
40 ##blob##nbsp;
41 Davon stehen dem Kläger 2/5, mithin
1.322,52 DM zu.
42 ##blob##nbsp;
43 2.)
44 ##blob##nbsp;
45 Neben dem Anspruch auf Ersatz seines
materiel-len Schadens steht dem Kläger gemäß §§ 847 BGB, 3 Nr. 1, 2
PflVG ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Bei der
Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes waren die im
erstinstanz-lichen Urteil herangezogenen Umstände und die vom
Kläger noch weiter vorgetragenen Beschwerden (Anschwellen des
Beines bei längerfristiger Be-lastung; Taubheitsgefühl im linken
Schienbein) zu berücksichtigen. Die jetzt noch vorgetragenen
Beschwerden sind bei einem älteren Menschen nach einer solchen
Verletzung ohne weiteres glaubhaft, wirken sich angesichts der
übrigen schon berück-sichtigten Umstände aber nicht nennenswert
erhö-hend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aus. Unter
Einbeziehung des den Kläger bei der Unfall-verursachung treffenden
Mitverschuldens erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 3.500,00
DM ange-messen.
46 ##blob##nbsp;
47 3)
48 ##blob##nbsp;
49 Da die Heilbehandlung des Klägers nach
wie vor nicht abgeschlossen ist, war auch dem Feststel-lungsantrag
in dem vom Senat festgelegten Umfang zu entsprechen, vgl. im
übrigen § 536 ZPO.
50 ##blob##nbsp;
51 Die zuerkannten Zinsen sind nach §§
284, 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.
52 ##blob##nbsp;
53 Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
54 ##blob##nbsp;
55 Streitwert für die Berufung gemäß
Beschluß vom 23. April 1993: 4.761,57 DM.
56 ##blob##nbsp;
57 Beschwer des Klägers: 2.900,62 DM
58 ##blob##nbsp;
59 Beschwer der Beklagten: 1.860,95 DM
- nach oben -