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OLG Köln v. 31.03.1993: Pannenhilfe
Das OLG Köln (Urteil vom 31.03.1993 - 26 U 54/92) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2
3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das
Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Klägerin gemäß §§ 833 Satz
1, 847 Abs. 1 BGB ver-urteilt. Die hiergegen mit der Berufung
geführten Angriffe sind jedenfalls im Ergebnis nicht geeig-net,
eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen.
Gründe:
4 Allerdings mag zweifelhaft sein, ob es
sich bei dem Schadensereignis vom 12.03.1990, bei dem die Klägerin
verletzt wurde, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht doch
um einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548, 636 RVO handelt. Der
Kreis der versicherten Tätigkeiten nach § 539 Abs. 2 RVO ist weit
gefaßt. Für die Einordnung von Tätig-keiten unter die genannte
Vorschrift kommt es insbesondere nicht darauf an, welche Gründe und
Interessen den Handelnden bewogen haben und ob er eine
Verpflichtung zum Tätigwerden übernommen hat. Letzteres zeigen
deutlich die in der Recht-sprechung aufgeführten Beispiele für
versicherten Tätigkeiten, etwa die freiwillige Pannenhilfe im
Straßenverkehr.
5 Für die Einordnung der dem
Schadensereignis zu-grundeliegenden Tätigkeit der Klägerin mag es
auch eine Rolle spielen, ob sie, wie sie im Rahmen des vorliegenden
Rechtsstreits vorgetragen hat, nur eine von mehreren Bekannten der
Beklagten war, die sich während deren Urlaubsabwesenheit
gele-gentlich einmal um das Pferd kümmern sollten, oder ob die
Angaben der Klägerin in deren Schadensan-zeige vom 20.03.1990
zutreffen. In dieser an die Haftpflichtversicherung der Beklagten
gerichteten Schadensanzeige hat die Klägerin ausgeführt:
6 "... Das Pferd von Frau P. sollte
während ihres Urlaubs täglich von mir bewegt werden (20 Minuten
führen am Führstrick)..."
7 Einen derartigen Sachverhalt hat das
Ent-scheidung nicht zugrundegelegt. Ihm lag allerdings auch die
angeführte Schadensanzeige der Klägerin vom 20.03.1990 nicht im
Original vor, sondern nur in einer Ablichtung, in welcher eine
entscheidende Textpassage ("von mir") offensichtlich durch einen im
Original an dieser Stelle befindlichen Textmar-ker geschwärzt
war.
8 Dies alles kann aber dahinstehen, weil
der Senat hinsichtlich der Frage, ob das Schadensereignis vom
12.03.1990 ein Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548, 636 RVO war, an
die negative Entschei-dung der Berufsgenossenschaft W. vom
09.11.1990 (Bl. 45 f.) gebunden ist. Die Bindungswirkung er-gibt
sich, worauf die Klägerin zutreffend hinge-wiesen hat, aus § 638
RVO. Der fragliche Bescheid der Berufsgenossenschaft enthält eine
Entscheidung im Sinne von § 638 RVO. Der Bescheid ist in einem
Verfahren nach der RVO, nämlich nach §§ 1583, 1569 a RVO ergangen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 638 RVO nicht auf die
Fälle be-schränkt, in denen eine positive Entscheidung im Sinne des
Vorliegens eines Arbeitsunfalls ergeht. Nach dem eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift ist vielmehr die Entscheidung bindend, ob
ein Arbeitsunfall vorliegt, womit auch eine negative Entscheidung
zu dieser Frage erfaßt ist. Der Be-scheid, der eine
Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ist auch mangels Anfechtung als
endgültig im Sinne von § 638 RVO anzusehen.
9 Soweit die Beklagte unter Berufung auf
OLG Bam-berg, VersR 1976, 890 meint, eine Bindungswirkung bestehe
im vorliegenden Falle nicht, weil der Senat von dem Bescheid der
Berufsgenossenschaft abweichende Tatsachenfeststellungen treffen
könne, kann sie damit nicht durchdringen. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob der Berufsgenossenschaft bei ihrer Entscheidung die
bereits erwähnte Scha-densanzeige der Klägerin an die
Haftpflichtversi-cherung der Beklagten vom 20.03.1990 (Bl. 189 f.)
vorlag oder nicht. Selbst wenn die Schadensanzeige nicht vorlag,
wofür die Begründung des Bescheides vom 09.11.1990 sprechen mag,
kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufsgenossenschaft
ein unzutreffender Sachverhalt unterbreitet worden ist.
Entscheidend ist insoweit, daß der Berufs-genossenschaft
ausweislich des Bescheides vom 09.11.1990 nicht nur ein von der
Klägerin, sondern auch ein von der Beklagten beantworteter
Fragebo-gen und damit auch deren Sachverhaltsschilderung vorgelegen
hat. Daß diese Schilderung mit ihrem jetzigen Tatsachenvorbringen
nicht übereinstimmt, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
10 Nach alledem kann sich die Beklagte
nicht auf den Ausschluß ihrer Haftung nach § 636 Abs. 1 RVO
be-rufen.
11 Ohne Erfolg macht die Beklagte auch
geltend, eine Tierhalterhaftung der Beklagten sei ausgeschlos-sen,
weil § 833 Satz 1 nach seinem Schutzzweck nicht eingreife. Die
hierzu in der Berufungsbe-gründung zitierte Rechtsprechung trifft
auf den vorliegenden Fall nicht zu. Entscheidend ist, daß die
Klägerin die unfallverursachende Tätigkeit nicht "vorwiegend im
eigenen Interesse" ausgeübt hat, sondern um der Beklagten gefällig
zu sein. In einem solchen Fall ist für einen Ausschluß der Haftung
nach § 833 Satz 1 BGB kein Raum (vgl. auch BGH NJW 1992, 2474 ff
(2475); Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl. 1993, Randnote 1 zu §
833).
12 Die Klägerin muß sich auch nicht ein
Mitverschul-den an der Entstehung des Schadens entgegenhalten
lassen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Klägerin im Hinblick auf
deren größere Einfluß- und Auf-klärungsmöglichkeiten in Bezug auf
die Schadens-entstehung entsprechend den Beweislastregeln des § 834
BGB der Beweis dafür obliegt, daß der Scha-den nicht durch ihr
Verschulden entstanden ist (vgl. zur Beweislastverteilung auch BGH,
a.a.O., Seite 2474 f unter III.). Denn nach der Beweisauf-nahme ist
davon auszugehen, daß der Klägerin ein schuldhaftes Verhalten nicht
vorgeworfen werden kann. Daß das Führen des Pferdes mit einem
Stall-halfter an einem Strick nicht als Sorgfaltsverstoß angesehen
werden kann, hat schon das Landgericht aufgrund der überzeugenden
Ausführungen des Sach-verständigen Leuchten zutreffend
festgestellt. Ein anderer Sorgfaltsverstoß der Klägerin ist auch
von der Beklagten nicht behauptet worden. Für fehlen-des
Verschulden der Klägerin spricht im übrigen der Beweis des ersten
Anscheins. Der Zeuge J. hat zwar den eigentlichen Unfall nicht
beobachten können, weil er sich in diesem Moment in einer von der
Klägerin abgewandten Position befand. Er hat aber die Klägerin bis
unmittelbar vor dem Unfall etwa 10 Minuten lang beim Führen des
Pferdes gese-hen, ohne daß sich irgendetwas Auffälliges gezeigt
hätte. Es spricht daher alles dafür, daß der Un-fall durch ein
plötzliches, willkürliches Verhal-ten des Pferdes verursacht
wurde.
13 Schließlich ist das angefochtene Urteil
auch hin-sichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu
beanstanden. Soweit die Beklagte hierzu geltend macht, das
Tierhalters nicht auf deliktischem Verschulden beruhe, trifft
dieser Vorwurf ausweislich der Entscheidungsgründe nicht zu. Auch
dem Senat erscheint der ausgeurteilte Be-trag angemessen.
14 Die Berufung war nach alledem mit den
prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO zurückzuweisen.
15 Streitwert für die Berufung: 6.226,46
DM
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