Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 31.03.1993: Pannenhilfe




Das OLG Köln (Urteil vom 31.03.1993 - 26 U 54/92) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2

3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das

Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Klägerin gemäß §§ 833 Satz

1, 847 Abs. 1 BGB ver-urteilt. Die hiergegen mit der Berufung

geführten Angriffe sind jedenfalls im Ergebnis nicht geeig-net,

eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen.

Gründe:


4 Allerdings mag zweifelhaft sein, ob es

sich bei dem Schadensereignis vom 12.03.1990, bei dem die Klägerin

verletzt wurde, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht doch

um einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548, 636 RVO handelt. Der

Kreis der versicherten Tätigkeiten nach § 539 Abs. 2 RVO ist weit

gefaßt. Für die Einordnung von Tätig-keiten unter die genannte

Vorschrift kommt es insbesondere nicht darauf an, welche Gründe und

Interessen den Handelnden bewogen haben und ob er eine

Verpflichtung zum Tätigwerden übernommen hat. Letzteres zeigen

deutlich die in der Recht-sprechung aufgeführten Beispiele für

versicherten Tätigkeiten, etwa die freiwillige Pannenhilfe im

Straßenverkehr.

5 Für die Einordnung der dem

Schadensereignis zu-grundeliegenden Tätigkeit der Klägerin mag es

auch eine Rolle spielen, ob sie, wie sie im Rahmen des vorliegenden

Rechtsstreits vorgetragen hat, nur eine von mehreren Bekannten der

Beklagten war, die sich während deren Urlaubsabwesenheit

gele-gentlich einmal um das Pferd kümmern sollten, oder ob die

Angaben der Klägerin in deren Schadensan-zeige vom 20.03.1990

zutreffen. In dieser an die Haftpflichtversicherung der Beklagten

gerichteten Schadensanzeige hat die Klägerin ausgeführt:

6 "... Das Pferd von Frau P. sollte

während ihres Urlaubs täglich von mir bewegt werden (20 Minuten

führen am Führstrick)..."

7 Einen derartigen Sachverhalt hat das

Ent-scheidung nicht zugrundegelegt. Ihm lag allerdings auch die

angeführte Schadensanzeige der Klägerin vom 20.03.1990 nicht im

Original vor, sondern nur in einer Ablichtung, in welcher eine

entscheidende Textpassage ("von mir") offensichtlich durch einen im

Original an dieser Stelle befindlichen Textmar-ker geschwärzt

war.

8 Dies alles kann aber dahinstehen, weil

der Senat hinsichtlich der Frage, ob das Schadensereignis vom

12.03.1990 ein Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548, 636 RVO war, an

die negative Entschei-dung der Berufsgenossenschaft W. vom

09.11.1990 (Bl. 45 f.) gebunden ist. Die Bindungswirkung er-gibt

sich, worauf die Klägerin zutreffend hinge-wiesen hat, aus § 638

RVO. Der fragliche Bescheid der Berufsgenossenschaft enthält eine

Entscheidung im Sinne von § 638 RVO. Der Bescheid ist in einem

Verfahren nach der RVO, nämlich nach §§ 1583, 1569 a RVO ergangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 638 RVO nicht auf die

Fälle be-schränkt, in denen eine positive Entscheidung im Sinne des

Vorliegens eines Arbeitsunfalls ergeht. Nach dem eindeutigen

Wortlaut der Vorschrift ist vielmehr die Entscheidung bindend, ob

ein Arbeitsunfall vorliegt, womit auch eine negative Entscheidung

zu dieser Frage erfaßt ist. Der Be-scheid, der eine

Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ist auch mangels Anfechtung als

endgültig im Sinne von § 638 RVO anzusehen.

9 Soweit die Beklagte unter Berufung auf

OLG Bam-berg, VersR 1976, 890 meint, eine Bindungswirkung bestehe

im vorliegenden Falle nicht, weil der Senat von dem Bescheid der

Berufsgenossenschaft abweichende Tatsachenfeststellungen treffen

könne, kann sie damit nicht durchdringen. Dabei kommt es nicht

darauf an, ob der Berufsgenossenschaft bei ihrer Entscheidung die

bereits erwähnte Scha-densanzeige der Klägerin an die

Haftpflichtversi-cherung der Beklagten vom 20.03.1990 (Bl. 189 f.)

vorlag oder nicht. Selbst wenn die Schadensanzeige nicht vorlag,

wofür die Begründung des Bescheides vom 09.11.1990 sprechen mag,

kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufsgenossenschaft

ein unzutreffender Sachverhalt unterbreitet worden ist.

Entscheidend ist insoweit, daß der Berufs-genossenschaft

ausweislich des Bescheides vom 09.11.1990 nicht nur ein von der

Klägerin, sondern auch ein von der Beklagten beantworteter

Fragebo-gen und damit auch deren Sachverhaltsschilderung vorgelegen

hat. Daß diese Schilderung mit ihrem jetzigen Tatsachenvorbringen

nicht übereinstimmt, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

10 Nach alledem kann sich die Beklagte

nicht auf den Ausschluß ihrer Haftung nach § 636 Abs. 1 RVO

be-rufen.

11 Ohne Erfolg macht die Beklagte auch

geltend, eine Tierhalterhaftung der Beklagten sei ausgeschlos-sen,

weil § 833 Satz 1 nach seinem Schutzzweck nicht eingreife. Die

hierzu in der Berufungsbe-gründung zitierte Rechtsprechung trifft

auf den vorliegenden Fall nicht zu. Entscheidend ist, daß die

Klägerin die unfallverursachende Tätigkeit nicht "vorwiegend im

eigenen Interesse" ausgeübt hat, sondern um der Beklagten gefällig

zu sein. In einem solchen Fall ist für einen Ausschluß der Haftung

nach § 833 Satz 1 BGB kein Raum (vgl. auch BGH NJW 1992, 2474 ff

(2475); Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl. 1993, Randnote 1 zu §

833).

12 Die Klägerin muß sich auch nicht ein

Mitverschul-den an der Entstehung des Schadens entgegenhalten

lassen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Klägerin im Hinblick auf

deren größere Einfluß- und Auf-klärungsmöglichkeiten in Bezug auf

die Schadens-entstehung entsprechend den Beweislastregeln des § 834

BGB der Beweis dafür obliegt, daß der Scha-den nicht durch ihr

Verschulden entstanden ist (vgl. zur Beweislastverteilung auch BGH,

a.a.O., Seite 2474 f unter III.). Denn nach der Beweisauf-nahme ist

davon auszugehen, daß der Klägerin ein schuldhaftes Verhalten nicht

vorgeworfen werden kann. Daß das Führen des Pferdes mit einem

Stall-halfter an einem Strick nicht als Sorgfaltsverstoß angesehen

werden kann, hat schon das Landgericht aufgrund der überzeugenden

Ausführungen des Sach-verständigen Leuchten zutreffend

festgestellt. Ein anderer Sorgfaltsverstoß der Klägerin ist auch

von der Beklagten nicht behauptet worden. Für fehlen-des

Verschulden der Klägerin spricht im übrigen der Beweis des ersten

Anscheins. Der Zeuge J. hat zwar den eigentlichen Unfall nicht

beobachten können, weil er sich in diesem Moment in einer von der

Klägerin abgewandten Position befand. Er hat aber die Klägerin bis

unmittelbar vor dem Unfall etwa 10 Minuten lang beim Führen des

Pferdes gese-hen, ohne daß sich irgendetwas Auffälliges gezeigt

hätte. Es spricht daher alles dafür, daß der Un-fall durch ein

plötzliches, willkürliches Verhal-ten des Pferdes verursacht

wurde.

13 Schließlich ist das angefochtene Urteil

auch hin-sichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu

beanstanden. Soweit die Beklagte hierzu geltend macht, das

Tierhalters nicht auf deliktischem Verschulden beruhe, trifft

dieser Vorwurf ausweislich der Entscheidungsgründe nicht zu. Auch

dem Senat erscheint der ausgeurteilte Be-trag angemessen.

14 Die Berufung war nach alledem mit den

prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713

ZPO zurückzuweisen.

15 Streitwert für die Berufung: 6.226,46

DM

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