Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.01.1993: Anderer Straßenteil




Das OLG Köln (Urteil vom 18.01.1993 - 27 U 94/92) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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3 Die Berufung der Klägerin und des

Widerbeklagten zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten sind

zulässig.

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5 In der Sache hat aber nur die Berufung

teilweise Erfolg.

Gründe:


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7 Der größere Verursachungsbeitrag an dem

Verkehrs-unfall in B. am 25. Juli 1991 ist der Klägerin und dem

Widerbeklagten zu 2) anzulasten. Der Widerbeklagte zu 2) hat gegen

§ 10 StVO verstoßen. Die Frage, ob es sich um eine Einmündung im

Sinne des § 8 StVO oder um eine Grundstücksausfahrt im Sinne des §

10 StVO handelt, entscheidet sich nach den äußerlich erkennbaren

Merkmalen (BGH VersR 1977, 50). Maßgebend ist auch die nach außen

in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung, ob also der Verkehrsweg

dem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem

Grundstück (BGH NJW RR 1987, 1237). Die Länge der Zufahrt ist für

die Qualifikation als öffentliche Straße oder Grund-stücksausfahrt

ohne Bedeutung (OLG Saarbrücken VM 1981, 70; Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 10 StVO Rn. 5). Als "anderer

Straßenteil" im Sinne des § 10 StVO ist auch eine Zufahrt zu

mehreren neben der Straße gelegenen Grundstücken anzusehen, wenn

sie nach den äußerlich erkennba-ren Umständen lediglich der

Anschließung dieser Grundstücke an den öffentlichen Verkehr dient

(Rüth-Berr-Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO Rn.

10).

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9 Hier deuten zwar Breite und Ausbau der

Fahrbahn durch Asphaltierung und Einfassung durch Bordstei-ne auf

die Einmündung einer Straße hin. Doch ist entscheidend der

Gesamteindruck. Danach handelt es sich eher um eine Ausfahrt aus

einem Grundstück. Denn die Asphaltierung endet nach 30-50 Metern in

einem Feldweg. Vorher befindet sich in einem noch geringeren

Abstand zur Landstraße auf der linken Seite die Einfahrt zur M..

Wegen dieses relativ geringen Abstandes und des Umstandes, daß die

Asphaltierung alsbald aufhört, sowie durch die Einzäumung der

beiderseits der Fahrbahn gelegenen Grundstücke, durch das Schild

mit der Benutzungsordnung und durch das Hinweisschild "D." am

Beginn der Zufahrt wird mehr der Eindruck einer Grundstückszu- und

ausfahrt vermittelt. Das gilt um so mehr, als die nach außen in

Erscheinung tretende geringe Verkehrsbedeutung auf einen nicht dem

fließenden Verkehr dienenden Zugang zu einen Grundstück

hindeutet.

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11 Wenn es sich danach auch bei richtiger

Wertung um eine Grundstücksausfahrt handelt, kann die durch

Bordsteine eingefaßte, asphaltierte und we-gen ihrer Breite

großzügig ausgebaute Fahrbahn zu Zweifeln Anlaß geben. In einem

solchen Fall muß sich der Vorfahrtberechtigte nach § 1 StVO darauf

einstellen, daß der nicht Vorfahrtberechtigte dem Grundsatz rechts

vor links folgt und seine Vor-fahrt mißachtet (vgl. Rüth-Berr-Berz,

a.a.O., § 10 Rn. 6; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht, 7.

Aufl., § 8 Rn. 8; § 10 Rn. 1 a; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,

31. Aufl., § 10 Rn. 5). In solchen Zweifelsfällen ist Verständigung

geboten (Hentschel, a.a.O., § 10 Rn. 5 i/Drees-Kuckuck-Werny,

a.a.O., § 10 Rn. 1 a). Daran hat es der Be-klagte zu 3) fehlen

lassen.

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13 Für die Behauptung der Beklagten, der

Widerbeklag-te habe zunächst angehalten und sei dan angefah-ren,

sind diese beweispflichtig. Denn hierdurch wollen sich die

Beklagten entlasten, den Widerbe-klagten zu 2) zusätzlich belasten.

Beweis für ihre Behauptung haben sie jedoch nicht angetreten, so

daß sie beweisfällig geblieben sind.

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15 Nach der nach § 17 StVG vorzunehmenden

Abwägung ist dem Widerbeklagten zu 2) der größere

Verursa-chungsbeitrag anzulasten. Er hat gegen § 10 StVO verstoßen.

Für ihn hätten wegen der gesamten Um-stände die Zweifel an seiner

Vorfahrtberechtigung größer sein müssen als die des Beklagten zu

3). Das rechtfertigt eine Schadensteilung von 2/3 zu Lasten der

Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) und zu 1/3 zu Lasten der

Beklagten.

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17 Die Angriffe der Beklagten gegen das

Gutachten des Sachverständigen S. schlagen nicht durch. Daß auch

der rechte Kotflügel zu ersetzen war, erscheint im Hinblick darauf

glaubhaft, daß der gesamte Vorder-wagen verzogen und die

Motorhaube, nach den Licht-bildern zu urteilen, gegen den rechten

Kotflügel gedrückt worden ist.

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19 Da die übrigen Schadenspositionen nicht

bestritten sind, betrug der Schaden der Klägerin einschließ-lich

der Kostenpauschale von 30,-- DM 6.838,13 DM, wovon sie 1/3, das

sind 2.279,38 DM ersetzt ver-langen kann.

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21 Der Schaden der Beklagten belief sich

auf 2.471,61 DM, den die Klägerin und der Widerbeklag-te zu 2) zu

2/3, das sind 1.647,74 DM zu ersetzen haben.

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23 Wegen der Zinsentscheidung wird auf die

Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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25 Die prozessualen Nebenentscheidungen

beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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27 Streitwert für das Berufungsverfahren:

9.314,74 DM.

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