Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 18.01.1993: Anderer Straßenteil
Das OLG Köln (Urteil vom 18.01.1993 - 27 U 94/92) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3 Die Berufung der Klägerin und des
Widerbeklagten zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten sind
zulässig.
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5 In der Sache hat aber nur die Berufung
teilweise Erfolg.
Gründe:
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7 Der größere Verursachungsbeitrag an dem
Verkehrs-unfall in B. am 25. Juli 1991 ist der Klägerin und dem
Widerbeklagten zu 2) anzulasten. Der Widerbeklagte zu 2) hat gegen
§ 10 StVO verstoßen. Die Frage, ob es sich um eine Einmündung im
Sinne des § 8 StVO oder um eine Grundstücksausfahrt im Sinne des §
10 StVO handelt, entscheidet sich nach den äußerlich erkennbaren
Merkmalen (BGH VersR 1977, 50). Maßgebend ist auch die nach außen
in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung, ob also der Verkehrsweg
dem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem
Grundstück (BGH NJW RR 1987, 1237). Die Länge der Zufahrt ist für
die Qualifikation als öffentliche Straße oder Grund-stücksausfahrt
ohne Bedeutung (OLG Saarbrücken VM 1981, 70; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 10 StVO Rn. 5). Als "anderer
Straßenteil" im Sinne des § 10 StVO ist auch eine Zufahrt zu
mehreren neben der Straße gelegenen Grundstücken anzusehen, wenn
sie nach den äußerlich erkennba-ren Umständen lediglich der
Anschließung dieser Grundstücke an den öffentlichen Verkehr dient
(Rüth-Berr-Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO Rn.
10).
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9 Hier deuten zwar Breite und Ausbau der
Fahrbahn durch Asphaltierung und Einfassung durch Bordstei-ne auf
die Einmündung einer Straße hin. Doch ist entscheidend der
Gesamteindruck. Danach handelt es sich eher um eine Ausfahrt aus
einem Grundstück. Denn die Asphaltierung endet nach 30-50 Metern in
einem Feldweg. Vorher befindet sich in einem noch geringeren
Abstand zur Landstraße auf der linken Seite die Einfahrt zur M..
Wegen dieses relativ geringen Abstandes und des Umstandes, daß die
Asphaltierung alsbald aufhört, sowie durch die Einzäumung der
beiderseits der Fahrbahn gelegenen Grundstücke, durch das Schild
mit der Benutzungsordnung und durch das Hinweisschild "D." am
Beginn der Zufahrt wird mehr der Eindruck einer Grundstückszu- und
ausfahrt vermittelt. Das gilt um so mehr, als die nach außen in
Erscheinung tretende geringe Verkehrsbedeutung auf einen nicht dem
fließenden Verkehr dienenden Zugang zu einen Grundstück
hindeutet.
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11 Wenn es sich danach auch bei richtiger
Wertung um eine Grundstücksausfahrt handelt, kann die durch
Bordsteine eingefaßte, asphaltierte und we-gen ihrer Breite
großzügig ausgebaute Fahrbahn zu Zweifeln Anlaß geben. In einem
solchen Fall muß sich der Vorfahrtberechtigte nach § 1 StVO darauf
einstellen, daß der nicht Vorfahrtberechtigte dem Grundsatz rechts
vor links folgt und seine Vor-fahrt mißachtet (vgl. Rüth-Berr-Berz,
a.a.O., § 10 Rn. 6; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht, 7.
Aufl., § 8 Rn. 8; § 10 Rn. 1 a; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
31. Aufl., § 10 Rn. 5). In solchen Zweifelsfällen ist Verständigung
geboten (Hentschel, a.a.O., § 10 Rn. 5 i/Drees-Kuckuck-Werny,
a.a.O., § 10 Rn. 1 a). Daran hat es der Be-klagte zu 3) fehlen
lassen.
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13 Für die Behauptung der Beklagten, der
Widerbeklag-te habe zunächst angehalten und sei dan angefah-ren,
sind diese beweispflichtig. Denn hierdurch wollen sich die
Beklagten entlasten, den Widerbe-klagten zu 2) zusätzlich belasten.
Beweis für ihre Behauptung haben sie jedoch nicht angetreten, so
daß sie beweisfällig geblieben sind.
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15 Nach der nach § 17 StVG vorzunehmenden
Abwägung ist dem Widerbeklagten zu 2) der größere
Verursa-chungsbeitrag anzulasten. Er hat gegen § 10 StVO verstoßen.
Für ihn hätten wegen der gesamten Um-stände die Zweifel an seiner
Vorfahrtberechtigung größer sein müssen als die des Beklagten zu
3). Das rechtfertigt eine Schadensteilung von 2/3 zu Lasten der
Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) und zu 1/3 zu Lasten der
Beklagten.
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17 Die Angriffe der Beklagten gegen das
Gutachten des Sachverständigen S. schlagen nicht durch. Daß auch
der rechte Kotflügel zu ersetzen war, erscheint im Hinblick darauf
glaubhaft, daß der gesamte Vorder-wagen verzogen und die
Motorhaube, nach den Licht-bildern zu urteilen, gegen den rechten
Kotflügel gedrückt worden ist.
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19 Da die übrigen Schadenspositionen nicht
bestritten sind, betrug der Schaden der Klägerin einschließ-lich
der Kostenpauschale von 30,-- DM 6.838,13 DM, wovon sie 1/3, das
sind 2.279,38 DM ersetzt ver-langen kann.
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21 Der Schaden der Beklagten belief sich
auf 2.471,61 DM, den die Klägerin und der Widerbeklag-te zu 2) zu
2/3, das sind 1.647,74 DM zu ersetzen haben.
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23 Wegen der Zinsentscheidung wird auf die
Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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25 Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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27 Streitwert für das Berufungsverfahren:
9.314,74 DM.
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