Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 09.12.1992: Prämiennachteile
Das OLG Köln (Urteil vom 09.12.1992 - 11 U 165/92) hat entschieden:
Siehe auch
Vorfahrt und schlechte Sicht
und
Vorfahrt Verzicht
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 ##blob##nbsp;
3 Die zulässige Berufung der Beklagten
ist teilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen.
4 ##blob##nbsp;
5 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit
nunmehr in Höhe der Versicherungsleistungen des Kaskoversi-cherers
des Klägers übereinstimmend in der Haupt-sache für erledigt erklärt
Gründe:
haben, ist in der Sache nur noch über die Zahlungsansprüche des
Klägers und über seinen Feststellungsantrag bezüglich der
Schadensfreiheitsrabatts zu entscheiden.
6 ##blob##nbsp;
7 Der Zahlungsanspruch ist auf 1.869,82
DM zu be-schränken, der Feststellungsantrag auf die Hälfte der
Prämiennachteile. Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 254
BGB, 3 Pflichtversicherungsge-setz ein Schadensersatzanspruch in
Höhe von 50 % seiner Schäden zu.
8 ##blob##nbsp;
9 Den Beklagten trifft ein Verschulden an
dem Unfall.
10 ##blob##nbsp;
11 Allerdings ist ihm nicht eine
Vorfahrtsverlet-zung gemäß § 8 StVO zum Vorwurf zu machen. Die
Vorfahrtregelungen gelten an Kreuzungen und Ein-mündungen, wenn
sich die Fahrwege der auf ver-schiedenen Straßen befindlichen
Fahrzeuge kreuzen oder zumindest berühren (vgl. Jagusch-Hentschel
Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 8 StVO Randzif-fer 27). Für diese
Fälle ist festgelegt, wer den Schnittpunkt zu erst passieren
darf.
12 ##blob##nbsp;
13 Zu einer derartigen Verkehrslage war es
bei dem Zusammenstoß am 3. Oktober 1991 noch gar nicht gekommen.
Der Unfall hat sich mehrere Meter weit innerhalb der D. Straße
ereignet, ehe der Beklagte überhaupt die E. Straße erreicht hatte,
an der er die Vorfahrt von rechts kommender Kraftfahrer zu beachten
hatte.
14 ##blob##nbsp;
15 Das Vorfahrtsrecht des Klägers
erstreckte sich grundsätzlich auf die volle Breite der E. Straße,
dagegen nicht über die linke Fluchtlinie hinaus bis in die
Querstraße hinein (vgl. OLG Zweibrük-ken VRS 1972/222; KG DAR
1978/20; OLG Frankfurt NZV 1990/472). Das vom Landgericht zitierte
Urteil des BGH in NJW 1971 843, 844 betrifft nicht die Art und
Weise der Ausdehnung des Vorfahrtsrechts in die Seitenstraße
hinein, sondern behandelt eine trichterförmige Erweiterung der
Vorfahrtstraße.
16 ##blob##nbsp;
17 Beim Abbiegen des Vorfahrtberechtigten
gehört es zur Gewährung der Vorfahrt nur, daß der warte-pflichtige
Fahrer ihm das Verlassen der Kreuzung ermöglichen muß. Ob der
Vorfahrtberechtigte danach seine Fahrt fortsetzen darf und kann,
richtet sich nach sonstigen Verkehrsvorschriften. Das wird
deutlich, wenn man sich zum Beispiel vorstellt, der in der D.
Straße geparkte Wagen hätte statt auf der Fahrbahnhälfte des
Beklagten auf der des Klägers gestanden.
18 ##blob##nbsp;
19 Beim Passieren des durch das
abgestellte Fahrzeug gebildeten Engpasses hatte jedoch der Beklagte
dem Kläger nach § 6 StVO den Vorrang zu gewähren.
20 ##blob##nbsp;
21 Dabei kann nicht festgestellt werden,
daß der Beklagte bereits deshalb schuldhaft gehandelt hat, wie er
überhaupt zum Vorbeifahren an dem haltenden Wagen angesetzt hat. Es
sprechen überwiegende Gründe dafür, daß der Kläger für ihn zu
dieser Zeit noch nicht zu sehen war. Wie aus den vorge-legten
Fotografien hervorgeht, war der Einblick in die jeweils andere
Straße für die Fahrer zunächst durch die Grundstücksbepflanzungen
versperrt.
22 ##blob##nbsp;
23 Ferner hat es sich auf die
Wahrnehmungsmöglichkei-ten des Beklagten ausgewirkt, daß erwiesen
ist, daß der Kläger die Kurve "geschnitten" hat und da-durch erst
etwas später sichtbar geworden ist als beim Ausfahren eines weiten
Bogens. Daß er sich so verhalten hat, ergibt sich aus der von der
Polizei vermessenen und unstreitigen Stellung der Fahrzeu-ge nach
dem Unfall. An beiden befindet sich die Anstoßstelle an der
vorderen rechten Ecke. Der Wa-gen des Klägers hatte vorn einen
Abstand von 2,6 m vom rechten Bordstein, hinten von 4,5 m. Eine
der-artige Schrägstellung ist die Folge der vorherigen
Fahrtrichtung. Hätte der Kläger von einer zuvor geraden Richtung in
der Absicht, einen Unfall zu vermeiden, nach links gelenkt, wie er
behauptet, so wäre der Abstand rechts vorn größer als hinten
gewesen und vielleicht die Abweichung durch den Anprall noch
verstärkt worden.
24 ##blob##nbsp;
25 Der Beklagte hat von der hinteren
Stoßstange des abgestellten Wagens bis zum Zusammenstoß etwa 11 m
zurückgelegt, der Kläger befand sich beim Zusam-menstoß etwa 5 m
über die Bordsteinfluchtlinie der E. Straße hinaus. Da es
unwahrscheinlich ist, daß ein sehr beträchtlicher
Geschwindigkeitsunter-schied vorgelegen hat, besteht kein Grund für
die Annahme, daß der Beklagte von vornherein hinter dem haltenden
Wagen hätte abwarten müssen.
26 ##blob##nbsp;
27 Der Beklagte mußte jedoch, als der
Wagen des Klägers sichtbar wurde, das Vorbeifahren zügig beenden
und vor dem haltenden Fahrzeug einschwen-ken. Der Abstand von der
Frontseite dieses Wagens bis zur Bordsteinfluchtlinie der E. Straße
betrug 11,35 m, und beim Zusammenstoß war der Beklagte mit seinen
Pkw Marke Toyota-Camry, der etwa 4,5 m lang ist (vgl.
Drees-Kuckuk-Werny Straßen-verkehrsrecht 6. Aufl. Anl. XIX 6), 4,7
m von der Fluchtlinie entfernt. Damit war der Raum zum
Ein-schwenken zwar knapp, aber ausreichend.
28 ##blob##nbsp;
29 Das Verschulden des Beklagten wird aber
erheblich dadurch verringert, daß er zum Einschwenken auf das
rechts vor ihm auftauchende Fahrzeug des Klägers hätte zusteuern
müssen. Bei einer mehr spontanen Reaktion versucht ein Fahrer eher,
von dem anderen Wagen wegzulenken, auch wenn sich dann beide zu
derselben Stelle hinbewegen.
30 ##blob##nbsp;
31 Wie schon ausgeführt worden ist, kam
dem Kläger beim Einbiegen im engen Bogen innerhalb der D. Straße
nicht das Vorfahrtrecht zugute. Er befuhr gerade diejenige Fläche,
auf der ein wartepflich-tiger Fahrer zur Beachtung der Vorfahrt
hätte anhalten müssen. Außerdem verkürzte er den Zeit-raum für das
wechselseitige Erkennen. Der Kläger ist auch nicht etwa nur wegen
der Fahrweise des Beklagten im engen Bogen gefahren. Hierzu muß er
sich schon entschlossen haben, als er den Beklag-ten noch gar nicht
sehen konnte.
32 ##blob##nbsp;
33 Das Verschulden keiner Partei überwiegt
in einer ins Gewicht fallenden Weise.
34 ##blob##nbsp;
35 Von den noch streitigen
Zahlungsansprüchen in Höhe von insgesamt 2.735,63 DM ist dem Kläger
der Selbstbehalt von 1.000,00 DM aus Kaskoversicherung wegen des
Quotenvorrechts nach § 67 VVG ungekürzt zuzuerkennen. Auf die
Reparatur- und Sachverstän-digenkosten in Höhe von 7.423,98 DM hat
der Kläger eine Versicherungssumme von 6.423,98 DM erhalten. Sein
Ersatzanspruch belief sich auf 3.711,99 DM, wovon ein Teilbetrag
von 2.711,99 DM auf den Ver-sicherer übergegangen ist, während die
restliche Forderung von 1.000,00 DM weiterhin dem Kläger
zu-steht.
36 ##blob##nbsp;
37 Die sonstigen Schäden in Höhe von
zusammen 1.739,63 DM führen zu einer Forderung von 869,82 DM.
38 ##blob##nbsp;
39 Insgesamt ergibt sich dann ein Betrag
von 1.869,82 DM.
40 ##blob##nbsp;
41 Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus
§§ 284, 288, 291 BGB.
42 ##blob##nbsp;
43 Der Feststellungsantrag wegen des
Schadensfrei-heitsrabatts ist zulässig und zur Hälfte begrün-det.
Für den Fall des Fortbestehens der Kaskover-sicherung haben die
Beklagten 50 % der Prämien-nachteile zu erstatten, die infolge der
Rückstu-fung aufgrund des Versicherungsfalles von 3. Okto-ber 1991
eintreten. Das gilt für den auf diesen Schaden entfallenden Anteil
auch dann, wenn eine weitere Rückstufung hinzukommen sollte.
44 ##blob##nbsp;
45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§
91, 92, 91 a, 97 Abs. 1 ZPO.
46 ##blob##nbsp;
47 Der im ersten Rechtszug gestellte
Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des
Rechts-streits war in Höhe von 2.711,99 DM begründet und in Höhe
von 3.711,99 DM unbegründet. Soweit zunächst ein Anspruch des
Klägers bestanden hatte, war die Hauptsache allerdings nicht ohne
weiteres durch die Versicherungsleistung des Kaskoversi-cherers
erledigt. Nach § 265 ZPO wäre der Rechts-streit in Höhe des
tatsächlichen oder vermeintli-chen Forderungsübergangs mit einem
Antrag auf Zah-lung an den Versicherer fortzusetzen gewesen. Im
vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, daß zwischen der Beklagten zu
2.) und dem Kaskoversicherer ein Teilungsabkommen besteht. Dieses
ist eine selb-ständige Anspruchsgrundlage für den Kaskoversiche-rer
und schließt eine Weiterführung des ursprüng-lichen Ersatzanspruchs
aus.
48 ##blob##nbsp;
49 Bezüglich der bis zur
Erledigungserklärung gelten-den Streitwerte sind die Parteien je
zur Hälfte unterlegen. Daß sich der Streitwert danach zum Teil nur
noch nach den Kosten richtet, führt nicht zu einer
ausschlaggebenden Verschiebung.
50 ##blob##nbsp;
51 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
52 ##blob##nbsp;
53 Gebührenstreitwert des
Berufungsverfahrens bis zum 13.11.1992: ca. 10.660,00 DM
54 ##blob##nbsp;
55 Gebührenstreitwert ab 13.11.1992: ca.
6.500,00 DM
56 ##blob##nbsp;
57 Beschwer des Klägers: 1.619,82 DM
58 ##blob##nbsp;
59 Beschwer der Beklagten: 2.619,82
DM.
- nach oben -