Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 09.12.1992: Prämiennachteile




Das OLG Köln (Urteil vom 09.12.1992 - 11 U 165/92) hat entschieden:

Siehe auch
Vorfahrt und schlechte Sicht
und
Vorfahrt Verzicht

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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3 Die zulässige Berufung der Beklagten

ist teilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen.

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5 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit

nunmehr in Höhe der Versicherungsleistungen des Kaskoversi-cherers

des Klägers übereinstimmend in der Haupt-sache für erledigt erklärt

Gründe:


haben, ist in der Sache nur noch über die Zahlungsansprüche des

Klägers und über seinen Feststellungsantrag bezüglich der

Schadensfreiheitsrabatts zu entscheiden.

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7 Der Zahlungsanspruch ist auf 1.869,82

DM zu be-schränken, der Feststellungsantrag auf die Hälfte der

Prämiennachteile. Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 254

BGB, 3 Pflichtversicherungsge-setz ein Schadensersatzanspruch in

Höhe von 50 % seiner Schäden zu.

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9 Den Beklagten trifft ein Verschulden an

dem Unfall.

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11 Allerdings ist ihm nicht eine

Vorfahrtsverlet-zung gemäß § 8 StVO zum Vorwurf zu machen. Die

Vorfahrtregelungen gelten an Kreuzungen und Ein-mündungen, wenn

sich die Fahrwege der auf ver-schiedenen Straßen befindlichen

Fahrzeuge kreuzen oder zumindest berühren (vgl. Jagusch-Hentschel

Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 8 StVO Randzif-fer 27). Für diese

Fälle ist festgelegt, wer den Schnittpunkt zu erst passieren

darf.

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13 Zu einer derartigen Verkehrslage war es

bei dem Zusammenstoß am 3. Oktober 1991 noch gar nicht gekommen.

Der Unfall hat sich mehrere Meter weit innerhalb der D. Straße

ereignet, ehe der Beklagte überhaupt die E. Straße erreicht hatte,

an der er die Vorfahrt von rechts kommender Kraftfahrer zu beachten

hatte.

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15 Das Vorfahrtsrecht des Klägers

erstreckte sich grundsätzlich auf die volle Breite der E. Straße,

dagegen nicht über die linke Fluchtlinie hinaus bis in die

Querstraße hinein (vgl. OLG Zweibrük-ken VRS 1972/222; KG DAR

1978/20; OLG Frankfurt NZV 1990/472). Das vom Landgericht zitierte

Urteil des BGH in NJW 1971 843, 844 betrifft nicht die Art und

Weise der Ausdehnung des Vorfahrtsrechts in die Seitenstraße

hinein, sondern behandelt eine trichterförmige Erweiterung der

Vorfahrtstraße.

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17 Beim Abbiegen des Vorfahrtberechtigten

gehört es zur Gewährung der Vorfahrt nur, daß der warte-pflichtige

Fahrer ihm das Verlassen der Kreuzung ermöglichen muß. Ob der

Vorfahrtberechtigte danach seine Fahrt fortsetzen darf und kann,

richtet sich nach sonstigen Verkehrsvorschriften. Das wird

deutlich, wenn man sich zum Beispiel vorstellt, der in der D.

Straße geparkte Wagen hätte statt auf der Fahrbahnhälfte des

Beklagten auf der des Klägers gestanden.

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19 Beim Passieren des durch das

abgestellte Fahrzeug gebildeten Engpasses hatte jedoch der Beklagte

dem Kläger nach § 6 StVO den Vorrang zu gewähren.

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21 Dabei kann nicht festgestellt werden,

daß der Beklagte bereits deshalb schuldhaft gehandelt hat, wie er

überhaupt zum Vorbeifahren an dem haltenden Wagen angesetzt hat. Es

sprechen überwiegende Gründe dafür, daß der Kläger für ihn zu

dieser Zeit noch nicht zu sehen war. Wie aus den vorge-legten

Fotografien hervorgeht, war der Einblick in die jeweils andere

Straße für die Fahrer zunächst durch die Grundstücksbepflanzungen

versperrt.

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23 Ferner hat es sich auf die

Wahrnehmungsmöglichkei-ten des Beklagten ausgewirkt, daß erwiesen

ist, daß der Kläger die Kurve "geschnitten" hat und da-durch erst

etwas später sichtbar geworden ist als beim Ausfahren eines weiten

Bogens. Daß er sich so verhalten hat, ergibt sich aus der von der

Polizei vermessenen und unstreitigen Stellung der Fahrzeu-ge nach

dem Unfall. An beiden befindet sich die Anstoßstelle an der

vorderen rechten Ecke. Der Wa-gen des Klägers hatte vorn einen

Abstand von 2,6 m vom rechten Bordstein, hinten von 4,5 m. Eine

der-artige Schrägstellung ist die Folge der vorherigen

Fahrtrichtung. Hätte der Kläger von einer zuvor geraden Richtung in

der Absicht, einen Unfall zu vermeiden, nach links gelenkt, wie er

behauptet, so wäre der Abstand rechts vorn größer als hinten

gewesen und vielleicht die Abweichung durch den Anprall noch

verstärkt worden.

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25 Der Beklagte hat von der hinteren

Stoßstange des abgestellten Wagens bis zum Zusammenstoß etwa 11 m

zurückgelegt, der Kläger befand sich beim Zusam-menstoß etwa 5 m

über die Bordsteinfluchtlinie der E. Straße hinaus. Da es

unwahrscheinlich ist, daß ein sehr beträchtlicher

Geschwindigkeitsunter-schied vorgelegen hat, besteht kein Grund für

die Annahme, daß der Beklagte von vornherein hinter dem haltenden

Wagen hätte abwarten müssen.

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27 Der Beklagte mußte jedoch, als der

Wagen des Klägers sichtbar wurde, das Vorbeifahren zügig beenden

und vor dem haltenden Fahrzeug einschwen-ken. Der Abstand von der

Frontseite dieses Wagens bis zur Bordsteinfluchtlinie der E. Straße

betrug 11,35 m, und beim Zusammenstoß war der Beklagte mit seinen

Pkw Marke Toyota-Camry, der etwa 4,5 m lang ist (vgl.

Drees-Kuckuk-Werny Straßen-verkehrsrecht 6. Aufl. Anl. XIX 6), 4,7

m von der Fluchtlinie entfernt. Damit war der Raum zum

Ein-schwenken zwar knapp, aber ausreichend.

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29 Das Verschulden des Beklagten wird aber

erheblich dadurch verringert, daß er zum Einschwenken auf das

rechts vor ihm auftauchende Fahrzeug des Klägers hätte zusteuern

müssen. Bei einer mehr spontanen Reaktion versucht ein Fahrer eher,

von dem anderen Wagen wegzulenken, auch wenn sich dann beide zu

derselben Stelle hinbewegen.

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31 Wie schon ausgeführt worden ist, kam

dem Kläger beim Einbiegen im engen Bogen innerhalb der D. Straße

nicht das Vorfahrtrecht zugute. Er befuhr gerade diejenige Fläche,

auf der ein wartepflich-tiger Fahrer zur Beachtung der Vorfahrt

hätte anhalten müssen. Außerdem verkürzte er den Zeit-raum für das

wechselseitige Erkennen. Der Kläger ist auch nicht etwa nur wegen

der Fahrweise des Beklagten im engen Bogen gefahren. Hierzu muß er

sich schon entschlossen haben, als er den Beklag-ten noch gar nicht

sehen konnte.

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33 Das Verschulden keiner Partei überwiegt

in einer ins Gewicht fallenden Weise.

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35 Von den noch streitigen

Zahlungsansprüchen in Höhe von insgesamt 2.735,63 DM ist dem Kläger

der Selbstbehalt von 1.000,00 DM aus Kaskoversicherung wegen des

Quotenvorrechts nach § 67 VVG ungekürzt zuzuerkennen. Auf die

Reparatur- und Sachverstän-digenkosten in Höhe von 7.423,98 DM hat

der Kläger eine Versicherungssumme von 6.423,98 DM erhalten. Sein

Ersatzanspruch belief sich auf 3.711,99 DM, wovon ein Teilbetrag

von 2.711,99 DM auf den Ver-sicherer übergegangen ist, während die

restliche Forderung von 1.000,00 DM weiterhin dem Kläger

zu-steht.

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37 Die sonstigen Schäden in Höhe von

zusammen 1.739,63 DM führen zu einer Forderung von 869,82 DM.

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39 Insgesamt ergibt sich dann ein Betrag

von 1.869,82 DM.

40 ##blob##nbsp;

41 Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus

§§ 284, 288, 291 BGB.

42 ##blob##nbsp;

43 Der Feststellungsantrag wegen des

Schadensfrei-heitsrabatts ist zulässig und zur Hälfte begrün-det.

Für den Fall des Fortbestehens der Kaskover-sicherung haben die

Beklagten 50 % der Prämien-nachteile zu erstatten, die infolge der

Rückstu-fung aufgrund des Versicherungsfalles von 3. Okto-ber 1991

eintreten. Das gilt für den auf diesen Schaden entfallenden Anteil

auch dann, wenn eine weitere Rückstufung hinzukommen sollte.

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45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§

91, 92, 91 a, 97 Abs. 1 ZPO.

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47 Der im ersten Rechtszug gestellte

Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des

Rechts-streits war in Höhe von 2.711,99 DM begründet und in Höhe

von 3.711,99 DM unbegründet. Soweit zunächst ein Anspruch des

Klägers bestanden hatte, war die Hauptsache allerdings nicht ohne

weiteres durch die Versicherungsleistung des Kaskoversi-cherers

erledigt. Nach § 265 ZPO wäre der Rechts-streit in Höhe des

tatsächlichen oder vermeintli-chen Forderungsübergangs mit einem

Antrag auf Zah-lung an den Versicherer fortzusetzen gewesen. Im

vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, daß zwischen der Beklagten zu

2.) und dem Kaskoversicherer ein Teilungsabkommen besteht. Dieses

ist eine selb-ständige Anspruchsgrundlage für den Kaskoversiche-rer

und schließt eine Weiterführung des ursprüng-lichen Ersatzanspruchs

aus.

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49 Bezüglich der bis zur

Erledigungserklärung gelten-den Streitwerte sind die Parteien je

zur Hälfte unterlegen. Daß sich der Streitwert danach zum Teil nur

noch nach den Kosten richtet, führt nicht zu einer

ausschlaggebenden Verschiebung.

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51 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

52 ##blob##nbsp;

53 Gebührenstreitwert des

Berufungsverfahrens bis zum 13.11.1992: ca. 10.660,00 DM

54 ##blob##nbsp;

55 Gebührenstreitwert ab 13.11.1992: ca.

6.500,00 DM

56 ##blob##nbsp;

57 Beschwer des Klägers: 1.619,82 DM

58 ##blob##nbsp;

59 Beschwer der Beklagten: 2.619,82

DM.

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