Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 02.12.1992: Erlöschen der BE
Das OLG Köln (Urteil vom 02.12.1992 - 16 U 58/92) hat entschieden:
Tenor:
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2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n
d e
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6 In Übereinstimmung mit dem
angegriffenen Urteil gelangt auch das Berufungsgericht zu dem
Gründe:
Ergebnis, daß dem Kläger der von ihm geltend gemachte
Wand-lungsanspruch (§ 463 BGB) nicht zusteht und seine Klage mithin
unbegründet ist.
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8 Es kann offen bleiben, ob das von der
Beklagten an den Kläger verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der
Übergabe nicht mit einem 6-Zylinder-Motor sondern, wie der Kläger
behauptet, mit einem 4-Zylinder-Mo-tor ausgerüstet war. Auch wenn
die Behauptung des Klägers zuträfe, könnte er hieraus wegen des
zwischen den Parteien im übrigen vereinbarten
Ge-währleistungsausschlusses nur dann Rechte gegen die Beklagte
herleiten, wenn diese ihm die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem
6-Zylinder-Motor bei Ab-schluß des Kaufvertrages zugesichert hätte
(§ 463 Satz 1 BGB) oder die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem
4-Zylinder-Motor an Stelle eines 6-Zylinder-Motors einen Mangel
darstellte und die Beklagte dem Kläger diesen Mangel arglistig
verschwiegen hätte (§ 463 Satz 2 BGB).
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10 Der Kläger hat nicht schlüssig
vorgetragen, daß die Beklagte ihm die Ausrüstung des Fahrzeugs mit
einem 6-Zylinder-Motor zugesichert hat.
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12 Insbesondere genügt es für die Annahme
einer Zusicherung nicht, wenn die Beklagte, wie der Kläger
behauptet, seine Nachfrage, ob der Wagen 6-Zylinder habe, bejaht
hat. Als zugesichert kann eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache
erst dann angesehen werden, wenn der Verkäufer durch eine
dahingehende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer
zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden
Eigenschaft an der Kauf-sache gewährleistungsrechtlich einstehen
wolle (Pa-landt/Putzo BGB, 51. Aufl.,1992, § 459 Rn. 15 m. w. N.).
Daß die Beklagte ausdrücklich eine dahinge-hende Gewähr übernommen
hat, trägt der Kläger nicht vor. Allein aus ihrer vom Kläger
behaupteten Beja-hung seiner Nachfrage läßt sich die Bereitschaft
der Beklagten zu einer entsprechenden Haftungsüber-nahme nicht
entnehmen.
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14 Auch für die Annahme einer zumindest
stillschwei-gend erfolgten Zusicherung bieten die Besonderhei-ten
des vorliegenden Einzelfalles keine hinreichen-den
Anhaltspunkte.
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16 Nach den für den Gebrauchtwagenhandel
entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen kann von der Annahme einer
zugesicherten Eigenschaft unter Berücksichti-gung der
Interessenlagen von Käufer und Verkäufer regelmäßig dann
ausgegangen werden, wenn der Käufer ausdrücklich klargestellt hat,
daß für ihn bestimm-te Angaben des Verkäufers zur Beschaffenheit
des Fahrzeugs bei seiner Kaufentscheidung von besonde-rer Bedeutung
sind und/oder es sich um Beschaffen-heitsangaben handelt, denen für
die Wertschätzung des Fahrzeugs im Verkehr wesentliche Bedeutung
zu-kommt (BGH NJW 1965, 1693 f.; 1981, 1268 f.; 1983, 1424 f.;
1985, 967 f.; ZIP 1988, 39 f.).
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18 Der Kläger hat weder vorgetragen, bei
den Verkaufs-verhandlungen über seine Nachfrage hinaus zum
Aus-druck gebracht zu haben, daß für ihn die Ausrüstung des
Fahrzeugs mit einem 6-Zylinder-Motor von beson-derer Bedeutung sei.
Auch im vorliegenden Verfahren hat er nicht deutlich gemacht,
weshalb das Vorhan-densein eines 6-Zylinder-Motors an Stelle eines
4-Zylinder-Motors für ihn kaufentscheidend gewesen sein soll.
Vielmehr hat er vorgetragen, auch bei geöffneter Motorhaube nicht
in der Lage zu sein, einen 6- von einem 4-Zylinder-Motor
unterscheiden zu können.
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20 Von Bedeutung für die Eigenschaft eines
Fahrzeugs ist u. a. die Leistungsfähigkeit seines Motors, die
gemeinhin durch Angaben zum Hubraum und zur PS-Zahl gekennzeichnet
werden. Im Regelfall sind deshalb nur der Hubraum und die PS-Zahl
eines Kraftfahrzeu-ges Eigenschaften, die für den Käufer von
wesentli-cher Bedeutung sind (BGH NJw 1981, 1268 f.), nicht dagegen
die Anzahl der Zylinder, die für den als vorhanden angegebenen
Hubraum und die genannte PS-Zahl ohne Bedeutung ist.
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22 Nichts anderes ergibt sich aus dem
zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, daß ein Fahrzeug des
hier verkauften Typs "G., P." serienmäßig nur als "6- oder
8-Zylinder" ausgeliefert wird.
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24 Ob mit der Bezeichnung des Herstellers
und des Fahrzeugstyps die Zusicherung bestimmter Eigen-schaften
verbunden ist oder ob es sich insoweit lediglich um eine bloße
Warenbezeichnung zur ver-traglichen Festlegung der Kaufsache
handelt, ist eine für den Einzelfall zu beantwortende Frage der
Vertragsauslegung. Maßgeblich ist dabei nicht in erster Linie der
Wille des Verkäufers. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie
der Käufer die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben des
Verkäufers auffassen darf (BGH NJW 1980, 2127 f. m. w. N.). Dabei
ist in diesem Zusammenhang darauf abzuheben, welches Gewicht und
welche Bedeutung die Marken- und Typenbezeichnungen von
Kraftfahrzeugen im Verkehr haben. Diese Bezeichnungen betreffen vor
allem die im Kfz-Brief und dementsprechend auch die im Kfz-Schein
in der Rubrik "Typ- und Ausführung" enthaltenen Eintragungen. Diese
Eintragung korre-spondiert ihrerseits mit der für die Zulassung
ei-nes Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erforderlichen
Betriebserlaubnis (§ 18 ff. StVZO) die bei einem serienmäßig
produzierten Fahrzeug der vorliegenden Art als allgemeine
Betriebserlaubnis ohne Einzel-zulassungsprüfung erteilt wird (§ 20
StVZO). Diese Zulassungserlaubnis erlischt aber, wenn bei einem
Fahrzeug im Einzelfalle bestimmte, für die Ertei-lung der
Betriebserlaubnis wesentliche Merkmale etwa wegen späterer
Veränderungen nicht vorhanden sind. Dies kann etwa dann der Fall
sein, wenn in das serienmäßig hergestellte Fahrzeug nachträglich
ein Motor eingebaut worden ist, der gegenüber dem typengerechten
Aggregat über einen größeren Hubraum und eine höhere Leistung
verfügt. Das Führen eines derartigen Fahrzeugs stellt bereits im
Falle der Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 69 a Abs. 2
Nr.3 StVZO). Darüberhinaus sind der Hubraum und die Leistung eines
Motors auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie die
Bemessungsgröße für die Kfz-Steuer und die Versicherungsprämien
darstellen. Deshalb kann jedenfalls der Käufer eines
Gebrauchtwagens, der das Fahrzeug von einem Händler erwirbt,
erwarten, daß zumindest diejenigen mit der Typenbezeichnung
charakterisierten Merkmale des Fahrzeugs vorhanden sind, von denen
der Fort-bestand der allgemeinen Betriebserlaubnis abhängt. Deshalb
darf der Käufer die ihm vom Händler ange-gebene Marken- und
Typenbezeichnung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen des redlichen
Geschäftsver-kehrs (§ 242 BGB) dahin verstehen, daß der
Autover-käufer für das Vorhandensein eines Motors einstehen wolle,
der von der allgemeinen Betriebserlaubnis gedeckt ist (OLG
Frankfurt VersR 1978, 828). Für die weitergehende Annahme, mit der
Angabe der Mar-ken- und Typenbezeichnung im Kaufvertrag werde die
Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem typengerechten Motor
zugesichert, besteht unter Abwägung der wechselseitigen Interessen
allerdings dann kein ge-rechtfertigter Anlaß, wenn der spätere
Einbau eines anderen Motors nicht zum Erlöschen der
Betriebser-laubnis führt (BGH NJW 1985, 967 f.). Dies kann
namentlich der Fall sein, wenn es sich um einen gegenüber dem
typengerechten Aggregat leistungsch-wächeren Motor mit geringerem
Hubraum gleicher Bau-art handelt, für den eine selbständige
Betriebser-laubnis erteilt worden ist (§ 22 StVZO) und dessen
Einbau keine anderweitigen Umbauten an den für die allgemeine
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs maßgeb-lichen Teilen erfordert.
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26 Nach dem Inhalt des zu den Akten
gereichten Kfz-Scheins ist mit der Bezeichnung des Typs "P. F." das
Vorhandensein eines Otto-Motors mit einem Hub-raum von 2.837 cm3
sowie eine Leistung von 104 Kw verbunden. Daß es sich bei dem nach
der Behauptung des Klägers angeblich eingebauten 4-Zylinder-Motor
nicht um einen Otto-Motor mit den vorgenannten Leistungsmerkmalen
handele, hat er weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Der
Kläger hat in diesem Zusammenhang auch keine Tatsachen dafür
vorgetragen, die die Schlußfolgerung rechtfertigen könnten, daß der
nach seinen Angaben tatsächlich vorhandene 4-Zylinder-Motor zum
Erlöschen der Be-triebserlaubnis des Fahrzeugs geführt habe. Er hat
dies mangels eigener Kenntnis auch nicht durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt.
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28 Nach allem bestehen keine objektiven
Anhaltspunkte dafür, die es aus der Sicht des Klägers geboten
erscheinen ließen, die im Kaufvertrag enthaltene Bezeichnung der
Marken- und Typenbezeichnung des Kraftfahrzeugs als Zusicherung
dahin anzusehen, das Fahrzeug sei mit einem 6-Zylinder-Motor
ausge-rüstet.
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30 Es kann deshalb offen bleiben, ob die
vorerörterten Auslegungsgrundsätze zur Bedeutung der Marken- und
Typenangabe eines gebrauchten Fahrzeugs auch dann gelten, wenn es
sich, wovon im vorliegenden Falle mangels anderweitiger Angaben des
Klägers auszuge-hen ist, bei dem Verkäufer nicht um einen
gewerbs-mäßigen, sachkundigen Händler handelt, dessen Anga-ben der
Käufer besonderes Vertrauen entgegenbringt.
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32 Unentschieden bleiben kann auch, ob die
vorstehen-den Auslegungsgrundsätze auch dann uneingeschränkt
anwendbar sind, wenn die Angaben Fahrzeugmerkmale betreffen, deren
Vorhandensein, wie hier, auch von einem ungeschulten Laien ohne
nennenswerten Mühe überprüft werden kann und deshalb auch hätte
erwar-tet werden können, daß der Kläger sich angesichts der
besonderen kaufentscheidenden Bedeutung, die er dem Vorhandensein
eines 6-Zylinder-Motors beigemes-sen haben will, durch einen kurzen
Blick in den Mo-torraum vergewissert.
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34 Dem Kläger steht auch kein auf § 463
Satz 2 BGB ge-stütztes Wandlungsrecht zu. Dabei kann offen
blei-ben, ob die von ihm behauptete Ausrüstung des Fahr-zeugs mit
einem 4- an Stelle eines 6-Zylinder-Mo-tors einen Fehler im Sinne
des § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Angesichts des wirksam
vereinbarten Gewährleistungsausschlusses hätte die Beklagte für
eine etwaige fehlerhafte Beschaffenheit des Fahr-zeuges nur
einzustehen, wenn sie oder der sie beim Verkauf vertretende Zeuge
Sk. dem Kläger arglistig verschwiegen hätte, daß das Fahrzeug mit
einem 4-Zylinder-Motor ausgerüstet sei oder das Vorhan-densein
eines 6-Zylinder-Aggregats arglistig vorge-spiegelt hätte. Auch für
eine dahingehende Annahme hat der Kläger keine konkreten Tatsachen
vorgetra-gen und unter Beweis gestellt.
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36 Der Kläger kann den Klageanspruch
schließlich auch nicht auf die von ihm behauptete
Wandlungsverein-barung stützen, die zwischen ihm und dem Zeugen Sk.
zustande gekommen sein soll, nachdem er diesem gegenüber gerügt
hatte, das Fahrzeug verfüge nur über einen 4-Zylinder-Motor. Die
Richtigkeit seiner Behauptung hat der Kläger nicht unter Beweis
ge-stellt.
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38 Die von dem Kläger geltend gemachte
Wandlungsabrede ist zwischen den Parteien auch nicht etwa
unstrei-tig. Die Klägerin hat demgegenüber vielmehr vortra-gen
lassen, daß der Zeuge Sk. auf die Rüge des Klä-gers hin lediglich
zugesagt habe, das weitere Vor-gehen mit der Klägerin besprechen zu
wollen. Zwar habe diese sodann dem Zeugen Sk. gegenüber erklärt,
zur Vermeidung langfristiger Rechtsstreitigkeiten mit einer
Rückgabe des Fahrzeugs einverstanden zu sein. Von einer
Übermittlung dieses Einverständ-nisses der Klägerin habe der Zeuge
Sk. dann aber abgesehen, weil das Fahrzeug zwischenzeitlich, wie
zwischen den Parteien unstreitig ist, durch einen vom Kläger zu
vertretenden Unfall beschädigt worden war. Die Beklagte hat in
diesem Zusammenhang vorge-tragen, die Beseitigung dieses Schadens
hätte einen Aufwand zwischen ca. 9.000,00 DM und 10.000,00 DM
erfordert. Dem ist der Kläger nicht konkret entge-gengetreten. Da
er danach für die von ihm behaup-tete Wandlungsabrede beweisfällig
geblieben ist, bedarf es auch keiner weiteren Untersuchung dazu, ob
ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus
einer etwa zwischen den Parteien getroffenen Wandlungsabrede
jedenfalls deshalb aus-geschlossen wäre, weil die von ihm zu
vertretende erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der
Wandlungsvereinbarung bereits eingetreten war (vgl. hierzu im
einzelnen: OLG Frankfurt DAR 1978, 242; Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 4. Aufl., 1990, Rn. 505).
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40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.
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42 Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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