Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 02.12.1992: Erlöschen der BE




Das OLG Köln (Urteil vom 02.12.1992 - 16 U 58/92) hat entschieden:

Tenor:

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2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

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6 In Übereinstimmung mit dem

angegriffenen Urteil gelangt auch das Berufungsgericht zu dem

Gründe:


Ergebnis, daß dem Kläger der von ihm geltend gemachte

Wand-lungsanspruch (§ 463 BGB) nicht zusteht und seine Klage mithin

unbegründet ist.

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8 Es kann offen bleiben, ob das von der

Beklagten an den Kläger verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der

Übergabe nicht mit einem 6-Zylinder-Motor sondern, wie der Kläger

behauptet, mit einem 4-Zylinder-Mo-tor ausgerüstet war. Auch wenn

die Behauptung des Klägers zuträfe, könnte er hieraus wegen des

zwischen den Parteien im übrigen vereinbarten

Ge-währleistungsausschlusses nur dann Rechte gegen die Beklagte

herleiten, wenn diese ihm die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem

6-Zylinder-Motor bei Ab-schluß des Kaufvertrages zugesichert hätte

(§ 463 Satz 1 BGB) oder die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem

4-Zylinder-Motor an Stelle eines 6-Zylinder-Motors einen Mangel

darstellte und die Beklagte dem Kläger diesen Mangel arglistig

verschwiegen hätte (§ 463 Satz 2 BGB).

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10 Der Kläger hat nicht schlüssig

vorgetragen, daß die Beklagte ihm die Ausrüstung des Fahrzeugs mit

einem 6-Zylinder-Motor zugesichert hat.

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12 Insbesondere genügt es für die Annahme

einer Zusicherung nicht, wenn die Beklagte, wie der Kläger

behauptet, seine Nachfrage, ob der Wagen 6-Zylinder habe, bejaht

hat. Als zugesichert kann eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache

erst dann angesehen werden, wenn der Verkäufer durch eine

dahingehende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer

zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden

Eigenschaft an der Kauf-sache gewährleistungsrechtlich einstehen

wolle (Pa-landt/Putzo BGB, 51. Aufl.,1992, § 459 Rn. 15 m. w. N.).

Daß die Beklagte ausdrücklich eine dahinge-hende Gewähr übernommen

hat, trägt der Kläger nicht vor. Allein aus ihrer vom Kläger

behaupteten Beja-hung seiner Nachfrage läßt sich die Bereitschaft

der Beklagten zu einer entsprechenden Haftungsüber-nahme nicht

entnehmen.

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14 Auch für die Annahme einer zumindest

stillschwei-gend erfolgten Zusicherung bieten die Besonderhei-ten

des vorliegenden Einzelfalles keine hinreichen-den

Anhaltspunkte.

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16 Nach den für den Gebrauchtwagenhandel

entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen kann von der Annahme einer

zugesicherten Eigenschaft unter Berücksichti-gung der

Interessenlagen von Käufer und Verkäufer regelmäßig dann

ausgegangen werden, wenn der Käufer ausdrücklich klargestellt hat,

daß für ihn bestimm-te Angaben des Verkäufers zur Beschaffenheit

des Fahrzeugs bei seiner Kaufentscheidung von besonde-rer Bedeutung

sind und/oder es sich um Beschaffen-heitsangaben handelt, denen für

die Wertschätzung des Fahrzeugs im Verkehr wesentliche Bedeutung

zu-kommt (BGH NJW 1965, 1693 f.; 1981, 1268 f.; 1983, 1424 f.;

1985, 967 f.; ZIP 1988, 39 f.).

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18 Der Kläger hat weder vorgetragen, bei

den Verkaufs-verhandlungen über seine Nachfrage hinaus zum

Aus-druck gebracht zu haben, daß für ihn die Ausrüstung des

Fahrzeugs mit einem 6-Zylinder-Motor von beson-derer Bedeutung sei.

Auch im vorliegenden Verfahren hat er nicht deutlich gemacht,

weshalb das Vorhan-densein eines 6-Zylinder-Motors an Stelle eines

4-Zylinder-Motors für ihn kaufentscheidend gewesen sein soll.

Vielmehr hat er vorgetragen, auch bei geöffneter Motorhaube nicht

in der Lage zu sein, einen 6- von einem 4-Zylinder-Motor

unterscheiden zu können.

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20 Von Bedeutung für die Eigenschaft eines

Fahrzeugs ist u. a. die Leistungsfähigkeit seines Motors, die

gemeinhin durch Angaben zum Hubraum und zur PS-Zahl gekennzeichnet

werden. Im Regelfall sind deshalb nur der Hubraum und die PS-Zahl

eines Kraftfahrzeu-ges Eigenschaften, die für den Käufer von

wesentli-cher Bedeutung sind (BGH NJw 1981, 1268 f.), nicht dagegen

die Anzahl der Zylinder, die für den als vorhanden angegebenen

Hubraum und die genannte PS-Zahl ohne Bedeutung ist.

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22 Nichts anderes ergibt sich aus dem

zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, daß ein Fahrzeug des

hier verkauften Typs "G., P." serienmäßig nur als "6- oder

8-Zylinder" ausgeliefert wird.

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24 Ob mit der Bezeichnung des Herstellers

und des Fahrzeugstyps die Zusicherung bestimmter Eigen-schaften

verbunden ist oder ob es sich insoweit lediglich um eine bloße

Warenbezeichnung zur ver-traglichen Festlegung der Kaufsache

handelt, ist eine für den Einzelfall zu beantwortende Frage der

Vertragsauslegung. Maßgeblich ist dabei nicht in erster Linie der

Wille des Verkäufers. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie

der Käufer die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben des

Verkäufers auffassen darf (BGH NJW 1980, 2127 f. m. w. N.). Dabei

ist in diesem Zusammenhang darauf abzuheben, welches Gewicht und

welche Bedeutung die Marken- und Typenbezeichnungen von

Kraftfahrzeugen im Verkehr haben. Diese Bezeichnungen betreffen vor

allem die im Kfz-Brief und dementsprechend auch die im Kfz-Schein

in der Rubrik "Typ- und Ausführung" enthaltenen Eintragungen. Diese

Eintragung korre-spondiert ihrerseits mit der für die Zulassung

ei-nes Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erforderlichen

Betriebserlaubnis (§ 18 ff. StVZO) die bei einem serienmäßig

produzierten Fahrzeug der vorliegenden Art als allgemeine

Betriebserlaubnis ohne Einzel-zulassungsprüfung erteilt wird (§ 20

StVZO). Diese Zulassungserlaubnis erlischt aber, wenn bei einem

Fahrzeug im Einzelfalle bestimmte, für die Ertei-lung der

Betriebserlaubnis wesentliche Merkmale etwa wegen späterer

Veränderungen nicht vorhanden sind. Dies kann etwa dann der Fall

sein, wenn in das serienmäßig hergestellte Fahrzeug nachträglich

ein Motor eingebaut worden ist, der gegenüber dem typengerechten

Aggregat über einen größeren Hubraum und eine höhere Leistung

verfügt. Das Führen eines derartigen Fahrzeugs stellt bereits im

Falle der Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 69 a Abs. 2

Nr.3 StVZO). Darüberhinaus sind der Hubraum und die Leistung eines

Motors auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie die

Bemessungsgröße für die Kfz-Steuer und die Versicherungsprämien

darstellen. Deshalb kann jedenfalls der Käufer eines

Gebrauchtwagens, der das Fahrzeug von einem Händler erwirbt,

erwarten, daß zumindest diejenigen mit der Typenbezeichnung

charakterisierten Merkmale des Fahrzeugs vorhanden sind, von denen

der Fort-bestand der allgemeinen Betriebserlaubnis abhängt. Deshalb

darf der Käufer die ihm vom Händler ange-gebene Marken- und

Typenbezeichnung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen des redlichen

Geschäftsver-kehrs (§ 242 BGB) dahin verstehen, daß der

Autover-käufer für das Vorhandensein eines Motors einstehen wolle,

der von der allgemeinen Betriebserlaubnis gedeckt ist (OLG

Frankfurt VersR 1978, 828). Für die weitergehende Annahme, mit der

Angabe der Mar-ken- und Typenbezeichnung im Kaufvertrag werde die

Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem typengerechten Motor

zugesichert, besteht unter Abwägung der wechselseitigen Interessen

allerdings dann kein ge-rechtfertigter Anlaß, wenn der spätere

Einbau eines anderen Motors nicht zum Erlöschen der

Betriebser-laubnis führt (BGH NJW 1985, 967 f.). Dies kann

namentlich der Fall sein, wenn es sich um einen gegenüber dem

typengerechten Aggregat leistungsch-wächeren Motor mit geringerem

Hubraum gleicher Bau-art handelt, für den eine selbständige

Betriebser-laubnis erteilt worden ist (§ 22 StVZO) und dessen

Einbau keine anderweitigen Umbauten an den für die allgemeine

Betriebserlaubnis des Fahrzeugs maßgeb-lichen Teilen erfordert.

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26 Nach dem Inhalt des zu den Akten

gereichten Kfz-Scheins ist mit der Bezeichnung des Typs "P. F." das

Vorhandensein eines Otto-Motors mit einem Hub-raum von 2.837 cm3

sowie eine Leistung von 104 Kw verbunden. Daß es sich bei dem nach

der Behauptung des Klägers angeblich eingebauten 4-Zylinder-Motor

nicht um einen Otto-Motor mit den vorgenannten Leistungsmerkmalen

handele, hat er weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Der

Kläger hat in diesem Zusammenhang auch keine Tatsachen dafür

vorgetragen, die die Schlußfolgerung rechtfertigen könnten, daß der

nach seinen Angaben tatsächlich vorhandene 4-Zylinder-Motor zum

Erlöschen der Be-triebserlaubnis des Fahrzeugs geführt habe. Er hat

dies mangels eigener Kenntnis auch nicht durch die Einholung eines

Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt.

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28 Nach allem bestehen keine objektiven

Anhaltspunkte dafür, die es aus der Sicht des Klägers geboten

erscheinen ließen, die im Kaufvertrag enthaltene Bezeichnung der

Marken- und Typenbezeichnung des Kraftfahrzeugs als Zusicherung

dahin anzusehen, das Fahrzeug sei mit einem 6-Zylinder-Motor

ausge-rüstet.

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30 Es kann deshalb offen bleiben, ob die

vorerörterten Auslegungsgrundsätze zur Bedeutung der Marken- und

Typenangabe eines gebrauchten Fahrzeugs auch dann gelten, wenn es

sich, wovon im vorliegenden Falle mangels anderweitiger Angaben des

Klägers auszuge-hen ist, bei dem Verkäufer nicht um einen

gewerbs-mäßigen, sachkundigen Händler handelt, dessen Anga-ben der

Käufer besonderes Vertrauen entgegenbringt.

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32 Unentschieden bleiben kann auch, ob die

vorstehen-den Auslegungsgrundsätze auch dann uneingeschränkt

anwendbar sind, wenn die Angaben Fahrzeugmerkmale betreffen, deren

Vorhandensein, wie hier, auch von einem ungeschulten Laien ohne

nennenswerten Mühe überprüft werden kann und deshalb auch hätte

erwar-tet werden können, daß der Kläger sich angesichts der

besonderen kaufentscheidenden Bedeutung, die er dem Vorhandensein

eines 6-Zylinder-Motors beigemes-sen haben will, durch einen kurzen

Blick in den Mo-torraum vergewissert.

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34 Dem Kläger steht auch kein auf § 463

Satz 2 BGB ge-stütztes Wandlungsrecht zu. Dabei kann offen

blei-ben, ob die von ihm behauptete Ausrüstung des Fahr-zeugs mit

einem 4- an Stelle eines 6-Zylinder-Mo-tors einen Fehler im Sinne

des § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Angesichts des wirksam

vereinbarten Gewährleistungsausschlusses hätte die Beklagte für

eine etwaige fehlerhafte Beschaffenheit des Fahr-zeuges nur

einzustehen, wenn sie oder der sie beim Verkauf vertretende Zeuge

Sk. dem Kläger arglistig verschwiegen hätte, daß das Fahrzeug mit

einem 4-Zylinder-Motor ausgerüstet sei oder das Vorhan-densein

eines 6-Zylinder-Aggregats arglistig vorge-spiegelt hätte. Auch für

eine dahingehende Annahme hat der Kläger keine konkreten Tatsachen

vorgetra-gen und unter Beweis gestellt.

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36 Der Kläger kann den Klageanspruch

schließlich auch nicht auf die von ihm behauptete

Wandlungsverein-barung stützen, die zwischen ihm und dem Zeugen Sk.

zustande gekommen sein soll, nachdem er diesem gegenüber gerügt

hatte, das Fahrzeug verfüge nur über einen 4-Zylinder-Motor. Die

Richtigkeit seiner Behauptung hat der Kläger nicht unter Beweis

ge-stellt.

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38 Die von dem Kläger geltend gemachte

Wandlungsabrede ist zwischen den Parteien auch nicht etwa

unstrei-tig. Die Klägerin hat demgegenüber vielmehr vortra-gen

lassen, daß der Zeuge Sk. auf die Rüge des Klä-gers hin lediglich

zugesagt habe, das weitere Vor-gehen mit der Klägerin besprechen zu

wollen. Zwar habe diese sodann dem Zeugen Sk. gegenüber erklärt,

zur Vermeidung langfristiger Rechtsstreitigkeiten mit einer

Rückgabe des Fahrzeugs einverstanden zu sein. Von einer

Übermittlung dieses Einverständ-nisses der Klägerin habe der Zeuge

Sk. dann aber abgesehen, weil das Fahrzeug zwischenzeitlich, wie

zwischen den Parteien unstreitig ist, durch einen vom Kläger zu

vertretenden Unfall beschädigt worden war. Die Beklagte hat in

diesem Zusammenhang vorge-tragen, die Beseitigung dieses Schadens

hätte einen Aufwand zwischen ca. 9.000,00 DM und 10.000,00 DM

erfordert. Dem ist der Kläger nicht konkret entge-gengetreten. Da

er danach für die von ihm behaup-tete Wandlungsabrede beweisfällig

geblieben ist, bedarf es auch keiner weiteren Untersuchung dazu, ob

ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus

einer etwa zwischen den Parteien getroffenen Wandlungsabrede

jedenfalls deshalb aus-geschlossen wäre, weil die von ihm zu

vertretende erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der

Wandlungsvereinbarung bereits eingetreten war (vgl. hierzu im

einzelnen: OLG Frankfurt DAR 1978, 242; Reinking/Eggert, Der

Autokauf, 4. Aufl., 1990, Rn. 505).

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40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

41 ##blob##nbsp;

42 Die Entscheidung zur vorläufigen

Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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