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OLG Köln v. 19.11.1992: Schadensfreiheitsrabatt
Das OLG Köln (Urteil vom 19.11.1992 - 5 U 146/92) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
Gründe:
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der
Sache selbst Erfolg.
3 Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Der
Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein
Anspruch auf Rückzahlung der wegen des Schadensereignisses vom
3.02.1991 gezahlten Kaskoentschädigung zu, da die Beklagte insoweit
auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert ist. Unstreitig
war die Klägerin nach der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht
zur Leistung der Kaskoentschädigung verpflichtet, da die Beklagte
den Schaden an ihrem versicherten Fahrzeug im Zustand der absoluten
Fahruntüchtigkeit und damit gemäß § 61 VVG den Versicherungsfall
grob fahrlässig herbeigeführt hat, so daß es für die Erbringung der
Entschädigungsleistung an einem rechtlichen Grund mangelte. Dies
hat das Landgericht auch zutreffend erkannt. Soweit es den
Bereicherungsanspruch der Klägerin deshalb verneint hat, weil
dieser nach § 814 BGB wegen einer Leistung in Kenntnis der
Nichtschuld ausgeschlossen sei, jedenfalls aber dem Grundsatz von
Treu und Glauben widerspreche, kann ihm nicht gefolgt werden.
4 Der Tatbestand des § 814 BGB kann nach dem Vorbringen der
insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht
festgestellt werden. Es ist schon nicht substantiiert dargelegt
worden, daß der im Auftrag der Klägerin handelnde
Kfz-Sachverständige L. bei der Auszahlung der Entschädigungssumme
Ende Februar 1991 überhaupt von der Tatsache der Entnahme einer
Blutprobe bei der Beklagten zur Feststellung einer Alkoholisierung
zur Unfallzeit gewußt hat. Zwar war ihm bekannt, daß die
schriftliche Schadensanzeige eingereicht war, in der die Entnahme
der Blutprobe als solche mitgeteilt, deren Ergebnis aber als noch
ausstehend bezeichnet worden war, es ist aber schon nicht schlüssig
dargetan, ob ihm selbst die Schadensanzeige vorgelegen hat. Die
Klägerin hat dies mit der plausiblen Erklärung bestritten, daß der
Sachverständige L. in Bonn tätig ist, während die Schadensanzeige
der Zweigniederlassung der Klägerin in Köln zugegangen ist, ohne
daß die Beklagte dem entsprechend plausible gegenteilige Tatsachen
entgegengehalten hat. Letztlich mag das aber auch dahinstehen.
Gänzlich ohne Substanz ist jedenfalls die Behauptung der Beklagten,
der die Entschädigung auszahlende Kfz-Sachverständige L., auf
dessen Kenntnis es im Rahmen des § 814 BGB ankommt (vgl.
Palandt/Thomas, BGB, 51. Aufl., Randnummer 7 zu § 814), habe bei
der Auszahlung schon positive Kenntnis davon gehabt, daß die
Beklagte den Versicherungsfall aufgrund einer zur Unfallzeit
bestehenden absoluten Fahruntüchtigkeit mit der Folge der
Leistungsfreiheit für die Klägerin grob fahrlässig herbeigeführt
hatte im Sinne von § 61 VVG. Davon kann schon deshalb nicht
ausgegangen werden, weil die Klägerin erst am 23.05.1991 durch die
Polizeidienststelle M. erfahren hat, daß die Blutprobe der
Beklagten einen BAK-Wert von 1,22 o/oo ergeben hatte (vgl. Blatt
19); für eine frühere Kenntniserlangung liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor. Positive Kenntnis vom Tatbestand des § 61 VVG im
Zeitpunkt der Entschädigungszahlung wäre aber für eine Anwendung
des § 814 BGB erforderlich (vgl. nochmals Palandt/Thomas, a.a.O.
Randnummer 3 zu § 814). Das verkennt auch die Beklagte nicht (vgl.
Seite 3/4 der Berufungserwiderung). Demgemäß reichen blosse
Anzeichen für eine Trunkenheitsfahrt aufgrund der Tatsache der
Entnahme einer Blutprobe als solche entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht aus.
5 Derartige Anzeichen genügen nach Auffassung des Senats auch
nicht, um einen konkludenten Verzicht der Klägerin auf die
Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs oder den Einwand der
Leistungsfreiheit nach § 61 VVG für den Fall annehmen zu können,
daß sich später eine entsprechend hohe BAK zur Unfallzeit
herausstellt. Eine solche Annahme wäre, auch aus der Sicht eines
verständigen Versicherungsnehmers, nur dann gerechtfertigt, wenn
der betreffende Sachbearbeiter des Versicherers bei der Auszahlung
der Entschädigungssumme aufgrund der ihm bekannten Tatsache, daß
dem Versicherungsnehmer eine Blutprobe entnommen wurde, ernsthaft
in Erwägung gezogen hätte, daß möglicherweise eine BAK ermittelt
wird, die den Tatbestand des § 61 VVG begründet, und er sich
darüber bewußt hinweggesetzt hätte. Dafür ist aber nichts
ersichtlich (wobei Zweifel hinsichtlich eines
Rückforderungsverzichts zu Lasten des Leistungsempfängers gehen,
(vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., Randnummer 3 am Ende und 11 zu §
814).
6 Auch die Schreiben der Klägerin vom 14.03. und 2.07.1991
schließen den Bereicherungsanspruch der Klägerin weder nach § 814
BGB noch gemäß § 242 BGB aus. Mit ihnen wird lediglich mitgeteilt,
daß die Bearbeitung des Schadensfalles mit einer bestimmten Zahlung
abgeschlossen sei. Sie haben demnach schon keine "Leistung" im
Sinne von § 814 BGB zum Inhalt. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts kann ihnen auch nicht eine Art "Bestätigung eines
nichtigen Rechtsgeschäftes" entnommen und sie unter diesem
Gesichtspunkt auch nicht als erneute Vornahme der "Leistung" im
Sinne von § 814 BGB gewertet werden. Der Abschluß der Bearbeitung
eines Schadensfalles schließt eine Wiederaufnahme der "Bearbeitung"
im Sinne einer Rückforderung der Leistung infolge einer Veränderung
der Tatsachenlage schon denkgesetzlich niemals aus; und die
Mitteilung vom Abschluß der Bearbeitung kann deshalb auch von einem
verständigen Versicherungsnehmer schlechterdings nicht als
Erklärung dahingehend verstanden werden, er könne die Entschädigung
in jedem Falle unter allen Umständen behalten. Ein solches
Verständnis der Mitteilung vom Abschluß der Bearbeitung des
Schadensfalles wäre wiederum ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt,
wenn dem Verfasser des Schreibens - für den Empfänger erkennbar -
vor Augen gestanden hat, daß ein Rückzahlungsanspruch an sich
besteht. Dazu hat die Beklagte aber gleichfalls nicht substantiiert
vorgetragen.
7 Da die Beklagte somit nicht zu Recht aufgrund der Schreiben vom
14.03. und 2.07.1991 davon ausgehen durfte, die Entschädigungssumme
behalten zu dürfen, widerspricht die Rückforderung der
Entschädigung durch die Klägerin auch nicht Treu und Glauben.
8 Der von der Beklagten erhobene Einwand des Wegfalls der
Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist gleichfalls unbegründet. Die
Klägerin hat in der Berufungsbegründung dargelegt, daß ein
Ersatzfahrzeug angeschafft worden sei, das drei Tage vor Ablauf der
zu Lasten der Beklagten verhängten Sperrfrist für die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zum Verkehr zugelassen worden
ist, wenn auch auf den Namen des Ehemannes der Beklagten, und daß
für dieses Ersatzfahrzeug seitens der Kfz-Versicherung der bei der
Klägerin ursprünglich bestehende Schadensfreiheitsrabatt der
Beklagten zugrundegelegt worden ist. Aus diesem von der Beklagten
in der Berufungserwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten
Vorgang läßt sich bei lebensnaher Betrachtung der Schluß ziehen,
daß die von der Klägerin rechtsgrundlos erbrachte
Entschädigungszahlung bei der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges
Verwendung gefunden hat und damit ein Wegfall der Bereicherung nach
§ 818 Abs. 3 BGB nicht eingetreten ist. Das Gegenteil wäre von der
Beklagten darzulegen und nachzuweisen gewesen. Die von ihr
vorgetragene Verwendung der Entschädigungssumme zum Teil für eine
Reise der Beklagten selbst (hinsichtlich derer aber nicht schlüssig
dargetan ist, daß sie erst nach Erhalt der Entschädigung und nicht
schon vorher gebucht worden ist) und zum Teil für eine Schenkung an
den Ehemann für eine von diesem schon länger geplante Reise (der
für diesen Fall nach § 822 BGB auf Rückzahlung in Anspruch genommen
werden könnte), ist angesichts des konkreten Vortrags der Klägerin
zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges rechtlich nicht
erheblich.
9 Nach alledem war der Berufung stattzugeben und die Beklagte zur
Rückzahlung der der Höhe nach unstreitigen Entschädigungssumme zu
verurteilen. Auch der Zinsanspruch der Klägerin war gemäß den §§
286, 288 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO zuzuerkennen.
10 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
11 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Beklagte: 8.578,64 DM.
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