Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.11.1992: Schadensfreiheitsrabatt




Das OLG Köln (Urteil vom 19.11.1992 - 5 U 146/92) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden

Gründe:


2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der

Sache selbst Erfolg.

3 Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Der

Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein

Anspruch auf Rückzahlung der wegen des Schadensereignisses vom

3.02.1991 gezahlten Kaskoentschädigung zu, da die Beklagte insoweit

auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert ist. Unstreitig

war die Klägerin nach der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht

zur Leistung der Kaskoentschädigung verpflichtet, da die Beklagte

den Schaden an ihrem versicherten Fahrzeug im Zustand der absoluten

Fahruntüchtigkeit und damit gemäß § 61 VVG den Versicherungsfall

grob fahrlässig herbeigeführt hat, so daß es für die Erbringung der

Entschädigungsleistung an einem rechtlichen Grund mangelte. Dies

hat das Landgericht auch zutreffend erkannt. Soweit es den

Bereicherungsanspruch der Klägerin deshalb verneint hat, weil

dieser nach § 814 BGB wegen einer Leistung in Kenntnis der

Nichtschuld ausgeschlossen sei, jedenfalls aber dem Grundsatz von

Treu und Glauben widerspreche, kann ihm nicht gefolgt werden.

4 Der Tatbestand des § 814 BGB kann nach dem Vorbringen der

insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht

festgestellt werden. Es ist schon nicht substantiiert dargelegt

worden, daß der im Auftrag der Klägerin handelnde

Kfz-Sachverständige L. bei der Auszahlung der Entschädigungssumme

Ende Februar 1991 überhaupt von der Tatsache der Entnahme einer

Blutprobe bei der Beklagten zur Feststellung einer Alkoholisierung

zur Unfallzeit gewußt hat. Zwar war ihm bekannt, daß die

schriftliche Schadensanzeige eingereicht war, in der die Entnahme

der Blutprobe als solche mitgeteilt, deren Ergebnis aber als noch

ausstehend bezeichnet worden war, es ist aber schon nicht schlüssig

dargetan, ob ihm selbst die Schadensanzeige vorgelegen hat. Die

Klägerin hat dies mit der plausiblen Erklärung bestritten, daß der

Sachverständige L. in Bonn tätig ist, während die Schadensanzeige

der Zweigniederlassung der Klägerin in Köln zugegangen ist, ohne

daß die Beklagte dem entsprechend plausible gegenteilige Tatsachen

entgegengehalten hat. Letztlich mag das aber auch dahinstehen.

Gänzlich ohne Substanz ist jedenfalls die Behauptung der Beklagten,

der die Entschädigung auszahlende Kfz-Sachverständige L., auf

dessen Kenntnis es im Rahmen des § 814 BGB ankommt (vgl.

Palandt/Thomas, BGB, 51. Aufl., Randnummer 7 zu § 814), habe bei

der Auszahlung schon positive Kenntnis davon gehabt, daß die

Beklagte den Versicherungsfall aufgrund einer zur Unfallzeit

bestehenden absoluten Fahruntüchtigkeit mit der Folge der

Leistungsfreiheit für die Klägerin grob fahrlässig herbeigeführt

hatte im Sinne von § 61 VVG. Davon kann schon deshalb nicht

ausgegangen werden, weil die Klägerin erst am 23.05.1991 durch die

Polizeidienststelle M. erfahren hat, daß die Blutprobe der

Beklagten einen BAK-Wert von 1,22 o/oo ergeben hatte (vgl. Blatt

19); für eine frühere Kenntniserlangung liegen keinerlei

Anhaltspunkte vor. Positive Kenntnis vom Tatbestand des § 61 VVG im

Zeitpunkt der Entschädigungszahlung wäre aber für eine Anwendung

des § 814 BGB erforderlich (vgl. nochmals Palandt/Thomas, a.a.O.

Randnummer 3 zu § 814). Das verkennt auch die Beklagte nicht (vgl.

Seite 3/4 der Berufungserwiderung). Demgemäß reichen blosse

Anzeichen für eine Trunkenheitsfahrt aufgrund der Tatsache der

Entnahme einer Blutprobe als solche entgegen der Auffassung des

Landgerichts nicht aus.

5 Derartige Anzeichen genügen nach Auffassung des Senats auch

nicht, um einen konkludenten Verzicht der Klägerin auf die

Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs oder den Einwand der

Leistungsfreiheit nach § 61 VVG für den Fall annehmen zu können,

daß sich später eine entsprechend hohe BAK zur Unfallzeit

herausstellt. Eine solche Annahme wäre, auch aus der Sicht eines

verständigen Versicherungsnehmers, nur dann gerechtfertigt, wenn

der betreffende Sachbearbeiter des Versicherers bei der Auszahlung

der Entschädigungssumme aufgrund der ihm bekannten Tatsache, daß

dem Versicherungsnehmer eine Blutprobe entnommen wurde, ernsthaft

in Erwägung gezogen hätte, daß möglicherweise eine BAK ermittelt

wird, die den Tatbestand des § 61 VVG begründet, und er sich

darüber bewußt hinweggesetzt hätte. Dafür ist aber nichts

ersichtlich (wobei Zweifel hinsichtlich eines

Rückforderungsverzichts zu Lasten des Leistungsempfängers gehen,

(vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., Randnummer 3 am Ende und 11 zu §

814).

6 Auch die Schreiben der Klägerin vom 14.03. und 2.07.1991

schließen den Bereicherungsanspruch der Klägerin weder nach § 814

BGB noch gemäß § 242 BGB aus. Mit ihnen wird lediglich mitgeteilt,

daß die Bearbeitung des Schadensfalles mit einer bestimmten Zahlung

abgeschlossen sei. Sie haben demnach schon keine "Leistung" im

Sinne von § 814 BGB zum Inhalt. Entgegen der Auffassung des

Landgerichts kann ihnen auch nicht eine Art "Bestätigung eines

nichtigen Rechtsgeschäftes" entnommen und sie unter diesem

Gesichtspunkt auch nicht als erneute Vornahme der "Leistung" im

Sinne von § 814 BGB gewertet werden. Der Abschluß der Bearbeitung

eines Schadensfalles schließt eine Wiederaufnahme der "Bearbeitung"

im Sinne einer Rückforderung der Leistung infolge einer Veränderung

der Tatsachenlage schon denkgesetzlich niemals aus; und die

Mitteilung vom Abschluß der Bearbeitung kann deshalb auch von einem

verständigen Versicherungsnehmer schlechterdings nicht als

Erklärung dahingehend verstanden werden, er könne die Entschädigung

in jedem Falle unter allen Umständen behalten. Ein solches

Verständnis der Mitteilung vom Abschluß der Bearbeitung des

Schadensfalles wäre wiederum ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt,

wenn dem Verfasser des Schreibens - für den Empfänger erkennbar -

vor Augen gestanden hat, daß ein Rückzahlungsanspruch an sich

besteht. Dazu hat die Beklagte aber gleichfalls nicht substantiiert

vorgetragen.

7 Da die Beklagte somit nicht zu Recht aufgrund der Schreiben vom

14.03. und 2.07.1991 davon ausgehen durfte, die Entschädigungssumme

behalten zu dürfen, widerspricht die Rückforderung der

Entschädigung durch die Klägerin auch nicht Treu und Glauben.

8 Der von der Beklagten erhobene Einwand des Wegfalls der

Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist gleichfalls unbegründet. Die

Klägerin hat in der Berufungsbegründung dargelegt, daß ein

Ersatzfahrzeug angeschafft worden sei, das drei Tage vor Ablauf der

zu Lasten der Beklagten verhängten Sperrfrist für die

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zum Verkehr zugelassen worden

ist, wenn auch auf den Namen des Ehemannes der Beklagten, und daß

für dieses Ersatzfahrzeug seitens der Kfz-Versicherung der bei der

Klägerin ursprünglich bestehende Schadensfreiheitsrabatt der

Beklagten zugrundegelegt worden ist. Aus diesem von der Beklagten

in der Berufungserwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten

Vorgang läßt sich bei lebensnaher Betrachtung der Schluß ziehen,

daß die von der Klägerin rechtsgrundlos erbrachte

Entschädigungszahlung bei der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges

Verwendung gefunden hat und damit ein Wegfall der Bereicherung nach

§ 818 Abs. 3 BGB nicht eingetreten ist. Das Gegenteil wäre von der

Beklagten darzulegen und nachzuweisen gewesen. Die von ihr

vorgetragene Verwendung der Entschädigungssumme zum Teil für eine

Reise der Beklagten selbst (hinsichtlich derer aber nicht schlüssig

dargetan ist, daß sie erst nach Erhalt der Entschädigung und nicht

schon vorher gebucht worden ist) und zum Teil für eine Schenkung an

den Ehemann für eine von diesem schon länger geplante Reise (der

für diesen Fall nach § 822 BGB auf Rückzahlung in Anspruch genommen

werden könnte), ist angesichts des konkreten Vortrags der Klägerin

zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges rechtlich nicht

erheblich.

9 Nach alledem war der Berufung stattzugeben und die Beklagte zur

Rückzahlung der der Höhe nach unstreitigen Entschädigungssumme zu

verurteilen. Auch der Zinsanspruch der Klägerin war gemäß den §§

286, 288 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO zuzuerkennen.

10 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.

10, 713 ZPO.

11 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Beklagte: 8.578,64 DM.

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