Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 27.10.1992: Anhalteweg
Das OLG Köln (Urteil vom 27.10.1992 - 22 U 130/92) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2
3 Die zulässige Berufung der Beklagten
hat nur inso-weit Erfolg als der Zeitraum für die
Nutzungsent-schädigung zu verkürzen ist.
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5 Das Landgericht hat zu Recht eine
Regulierungsquo-te von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten
Gründe:
angenom-men, weil ein Verschulden des Klägers nicht fest-stellbar
ist und deshalb bei der Abwägung der Ver-ursachungsanteile außer
Acht bleiben muß; dagegen ist mit dem Landgericht von einem
Verschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalls
aus-zugehen. Der Beklagte zu 1. fuhr nämlich auf das zum Zeitpunkt
der Kollision unstreitig stehende Fahrzeug des Klägers auf. Dies
bedeutet, daß der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten
zu 1. spricht, das heißt, daß der Unfall infolge unangepaßter
Geschwindigkeit und/oder einer zu späten Reaktion des Beklagten zu
1. verursacht worden ist (vgl. BGH VersR 64, 263). Diesen Beweis
des ersten Anscheins haben die Beklagten nicht erschüttert. Sie
könnten dies nur dadurch tun, daß sie Tatsachen darlegen und
beweisen, aufgrund derer mit der ernsthaften Möglichkeit gerechnet
werden muß, daß entweder die Ölspur selbst den Anhalteweg des
Beklagten zu 1. unangemessen ver-längerte oder das stehende bzw.
bremsende Fahrzeug des Klägers den Anhalteweg unangemessen
verkürzte. Die (unstreitige) Existenz der Ölspur genügt zur
Erschütterung des Anscheinsbeweises weder alleine noch im
Zusammenhang mit der bloßen Behauptung einer "Vollbremsung". Denn
erst aufgrund einer Weg- Zeit- Darlegung könnte man die Auswirkung
dieser beiden Komponenten auf den Unfallhergang nachvollziehen.
Insoweit hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf
Befragen des Senats (erstmals) vorgetragen, er sei bei einer
Eigen-geschwindigkeit von ca. 70 km/h etwa 60 bis 70 Meter hinter
dem Fahrzeug des Klägers gewesen sei, als dieses abgebremst worden
sei. Die Richtigkeit dieser Darstellung haben die Beklagten
allerdings nicht unter Beweis gestellt (was ohnehin verspätet
gewesen wäre). Darüber hinaus würde sich aus den Angaben des
Beklagten zu 1. auch nur sein Anhalte-weg in der Annäherung auf ein
stehendes Hindernis berechnen lassen. Hätte der Kläger dagegen, wie
die Beklagten behaupten, aus hoher Geschwindigkeit sein Fahrzeug
abgebremst, würde dessen Bremsweg in Anbetracht der regennassen
Fahrbahn selbst bei einer Vollbremsung noch 40 bis 50 Meter
betragen haben, wenn man beim Kläger ebenfalls von einer
Geschwindigkeit von 70 km/h und der von dem Beklagten geäußerten
Vermutung ausgehen würde, daß der Kläger beim Bremsen nicht über
die Ölspur ge-fahren sei. Der Beklagte hätte dann einen Anhalte-weg
bis zur Kollisionsstelle von insgesamt 110 bis 120 Metern gehabt,
der ihn nur bei einer äußerst geringen Bremsverzögerung von 1,6 bis
2 Meter pro Sekunde2 zum rechtzeitigen Anhalten nicht mehr
ausgereicht hätte. Von einer solch geringen Verzö-gerung kann aber
auch mit Rücksicht auf die Ölspur nicht ohne weiteres ausgegangen
werden.
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7 Unter diesen Umständen ist der Anschein
des Ver-schuldens des Beklagten zu 1. nicht erschüttert. Umgekehrt
steht ein Verschulden des Klägers nicht fest, weil die von den
Beklagten behauptete "Voll-bremsung" weder in der Intensität noch -
wie dar-gelegt - in ihrer Auswirkung auf die Kollision
ob-jektivierbar ist. Deshalb muß es bei der vom Land-gericht
ausgeworfenen Quote von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten
verbleiben.
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9 Allerdings sind in der Höhe Abzüge
vorzunehmen, nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz ein-geräumt
hat, daß er bereits 4 Tage (und nicht 7 Tage) nach dem Unfall ein
Ersatzfahrzeug ange-schafft hat. Die Unkostenpauschale ist in Höhe
von 30,-- DM nach wie vor ausreichend bemessen.
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11 Ohne Erfolg verlangt der Kläger, den
Fahrzeugrest-wert mit nur 1.000,-- DM anstelle von 1.500,-- DM zu
berücksichtigen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat
erklärt, daß das beschä-digte Fahrzeug zu einem Wert von 1.000,--
DM bis 1.500,-- DM mit dem Preis für das Ersatzfahrzeug verrechnet
worden sei. Schon aus dieser nur un-genauen Angabe muß der Senat
schließen, daß der Kläger in Wirklichkeit einen Restwert von
1.500,-- DM erlöst hat. Ungeachtet dessen wäre der Kläger - wie das
BGB gehalten gewesen, das Angebot der Beklagten zu 2. über 1.500,--
DM anzunehmen (vgl. insoweit OLG Köln, VersR 68, 782). Daß er auf
dieses Angebot nicht mehr einge-hen konnte, lag ausschließlich
daran, daß er der Beklagten zu 2. seinen Schaden erst am 11.10.1991
meldete, während er das Ersatzfahrzeug schon am 23.09.1991
angeschafft hatte.
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13 Damit ergibt sich folgende
Schadensberechnung:
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15 Kfz-Schaden (7.500,-- DM
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17 abzüglich Restwert
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19 1.500,-- DM =) 6.000,-- DM
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21 Nutzungsausfall 4 x 35,-- DM = 140,--
DM
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23 Sachverständigenkosten 494,87 DM
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25 Unkostenpauschale 30,-- DM
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27 Zusammen 6.664,87 DM.
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29 80 % dieses Betrages ergeben 5.331,90
DM.
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31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92
Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
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33 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreck-barkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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35 Streitwert für das Berufungsverfahren:
3.256,95 DM.
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37 Beschwer der Beklagten: 3.156,95
DM.
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