Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 27.10.1992: Anhalteweg




Das OLG Köln (Urteil vom 27.10.1992 - 22 U 130/92) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2

3 Die zulässige Berufung der Beklagten

hat nur inso-weit Erfolg als der Zeitraum für die

Nutzungsent-schädigung zu verkürzen ist.

4

5 Das Landgericht hat zu Recht eine

Regulierungsquo-te von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten

Gründe:


angenom-men, weil ein Verschulden des Klägers nicht fest-stellbar

ist und deshalb bei der Abwägung der Ver-ursachungsanteile außer

Acht bleiben muß; dagegen ist mit dem Landgericht von einem

Verschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalls

aus-zugehen. Der Beklagte zu 1. fuhr nämlich auf das zum Zeitpunkt

der Kollision unstreitig stehende Fahrzeug des Klägers auf. Dies

bedeutet, daß der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten

zu 1. spricht, das heißt, daß der Unfall infolge unangepaßter

Geschwindigkeit und/oder einer zu späten Reaktion des Beklagten zu

1. verursacht worden ist (vgl. BGH VersR 64, 263). Diesen Beweis

des ersten Anscheins haben die Beklagten nicht erschüttert. Sie

könnten dies nur dadurch tun, daß sie Tatsachen darlegen und

beweisen, aufgrund derer mit der ernsthaften Möglichkeit gerechnet

werden muß, daß entweder die Ölspur selbst den Anhalteweg des

Beklagten zu 1. unangemessen ver-längerte oder das stehende bzw.

bremsende Fahrzeug des Klägers den Anhalteweg unangemessen

verkürzte. Die (unstreitige) Existenz der Ölspur genügt zur

Erschütterung des Anscheinsbeweises weder alleine noch im

Zusammenhang mit der bloßen Behauptung einer "Vollbremsung". Denn

erst aufgrund einer Weg- Zeit- Darlegung könnte man die Auswirkung

dieser beiden Komponenten auf den Unfallhergang nachvollziehen.

Insoweit hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf

Befragen des Senats (erstmals) vorgetragen, er sei bei einer

Eigen-geschwindigkeit von ca. 70 km/h etwa 60 bis 70 Meter hinter

dem Fahrzeug des Klägers gewesen sei, als dieses abgebremst worden

sei. Die Richtigkeit dieser Darstellung haben die Beklagten

allerdings nicht unter Beweis gestellt (was ohnehin verspätet

gewesen wäre). Darüber hinaus würde sich aus den Angaben des

Beklagten zu 1. auch nur sein Anhalte-weg in der Annäherung auf ein

stehendes Hindernis berechnen lassen. Hätte der Kläger dagegen, wie

die Beklagten behaupten, aus hoher Geschwindigkeit sein Fahrzeug

abgebremst, würde dessen Bremsweg in Anbetracht der regennassen

Fahrbahn selbst bei einer Vollbremsung noch 40 bis 50 Meter

betragen haben, wenn man beim Kläger ebenfalls von einer

Geschwindigkeit von 70 km/h und der von dem Beklagten geäußerten

Vermutung ausgehen würde, daß der Kläger beim Bremsen nicht über

die Ölspur ge-fahren sei. Der Beklagte hätte dann einen Anhalte-weg

bis zur Kollisionsstelle von insgesamt 110 bis 120 Metern gehabt,

der ihn nur bei einer äußerst geringen Bremsverzögerung von 1,6 bis

2 Meter pro Sekunde2 zum rechtzeitigen Anhalten nicht mehr

ausgereicht hätte. Von einer solch geringen Verzö-gerung kann aber

auch mit Rücksicht auf die Ölspur nicht ohne weiteres ausgegangen

werden.

6

7 Unter diesen Umständen ist der Anschein

des Ver-schuldens des Beklagten zu 1. nicht erschüttert. Umgekehrt

steht ein Verschulden des Klägers nicht fest, weil die von den

Beklagten behauptete "Voll-bremsung" weder in der Intensität noch -

wie dar-gelegt - in ihrer Auswirkung auf die Kollision

ob-jektivierbar ist. Deshalb muß es bei der vom Land-gericht

ausgeworfenen Quote von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten

verbleiben.

8

9 Allerdings sind in der Höhe Abzüge

vorzunehmen, nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz ein-geräumt

hat, daß er bereits 4 Tage (und nicht 7 Tage) nach dem Unfall ein

Ersatzfahrzeug ange-schafft hat. Die Unkostenpauschale ist in Höhe

von 30,-- DM nach wie vor ausreichend bemessen.

10

11 Ohne Erfolg verlangt der Kläger, den

Fahrzeugrest-wert mit nur 1.000,-- DM anstelle von 1.500,-- DM zu

berücksichtigen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat

erklärt, daß das beschä-digte Fahrzeug zu einem Wert von 1.000,--

DM bis 1.500,-- DM mit dem Preis für das Ersatzfahrzeug verrechnet

worden sei. Schon aus dieser nur un-genauen Angabe muß der Senat

schließen, daß der Kläger in Wirklichkeit einen Restwert von

1.500,-- DM erlöst hat. Ungeachtet dessen wäre der Kläger - wie das

BGB gehalten gewesen, das Angebot der Beklagten zu 2. über 1.500,--

DM anzunehmen (vgl. insoweit OLG Köln, VersR 68, 782). Daß er auf

dieses Angebot nicht mehr einge-hen konnte, lag ausschließlich

daran, daß er der Beklagten zu 2. seinen Schaden erst am 11.10.1991

meldete, während er das Ersatzfahrzeug schon am 23.09.1991

angeschafft hatte.

12

13 Damit ergibt sich folgende

Schadensberechnung:

14

15 Kfz-Schaden (7.500,-- DM

16

17 abzüglich Restwert

18

19 1.500,-- DM =) 6.000,-- DM

20

21 Nutzungsausfall 4 x 35,-- DM = 140,--

DM

22

23 Sachverständigenkosten 494,87 DM

24

25 Unkostenpauschale 30,-- DM

26

27 Zusammen 6.664,87 DM.

28

29 80 % dieses Betrages ergeben 5.331,90

DM.

30

31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92

Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

32

33 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreck-barkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

34

35 Streitwert für das Berufungsverfahren:

3.256,95 DM.

36

37 Beschwer der Beklagten: 3.156,95

DM.

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