Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 28.04.1992: Parkausweis




Das OLG Köln (Beschluss vom 28.04.1992 - Ss 119/92 (Z) - 66 Z -) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e :

2

3

4

5 Das Amtsgericht hat den Betroffenen

"wegen fahr-lässigen Verkehrsordnungswidrigkeiten in zwei Fäl-len

nach §§ 42, 49 StVO" zu einer Geldbuße von je 30,00 DM

verurteilt.

Gründe:


6

7 Es hat folgende Feststellungen

getroffen:

8

9 "Am 03.08.1991 parkte der Betroffene

mit dem PKW, ... in der Zeit von 10.00 Uhr bis 10.06 Uhr vor dem

Grundstück M.straße g 3.

10

11 Am 18.08.1991 stand das Fahrzeug von

21.31 Uhr bis 21.36 Uhr vor dem Grundstück M.straße 6.

12

13 Beide Standorte liegen im

Anwohnerparkbereich, wo nur mit Anwohnerberechtigungsausweis

geparkt werden darf. Die Ordnungskräfte der Stadt A., die Zeugen S.

und K., konnten im Fahrzeug keinen Anwohnerpark-ausweis entdecken

und belegten den Betroffenen mit jeweils 30,00 DM Geldbuße."

14

15 Weiter heißt es im angefochtenen

Urteil:

16

17 "Der Betroffene war wie tenoriert zu

verurteilen.

18

19 Er hat sich dahin eingelassen, er sei

im Besitz eines Parkausweises und diesen habe er auf der Hutablage

ausgelegt, es müsse erwartet werden, daß die Ordnungskräfte auch um

das Auto herumgingen und überall nach dem Parkausweis suchten.

20

21 Dieser Einlassung konnte den

Betroffenen nicht entlasten. Es ist zwar zutreffend auch durch die

Ordnungskräfte bestätigt worden, daß der Betroffene einen

Anwohnerparkausweis besitzt....

22

23 Der Betroffene hat selbst nicht

bestritten, seinen Parkausweis auf die Hutablage abgelegt zu

haben.

24

25 Das Gericht ist davon ausgegangen, daß

dies nicht der zitierten gesetzlichen Vorschrift entspricht.

Derartige Ausweise, Parkscheine, Parkscheibe etc., werden in der

Regel vorne auf die Frontscheibe gelegt, so daß sie ohne

Schwierigkeiten mit einem

26

27 Blick ins Fahrzeug erkennbar und lesbar

sind, even-tuell erwartet man sie noch auf dem Beifahrersitz oder

an den Seitenfenstern, aber nicht auf der Hut-ablage. Es ist den

Ordnungskräften auch nicht zuzu-muten, nun jeweils die Fahrzeuge

von oben bis unten abzusuchen, sondern davon auszugehen, daß ein

Blick auf das Fahrzeug vom Gehweg aus durch die Front-scheibe,

eventuell noch das Seitenfenster, die Aus-lage des Parkausweises

sichtbar ergeben muß.

28

29 Das Gericht ist daher zu der sicheren

Überzeugung gekommen, daß der Betroffene den Anwohnerparkaus-weis

nicht den Vorschriften entsprechend ausgelegt hat und damit auch

nicht Ausnahmegenehmigung für sein Parken erwirkt hat."

30

31 Die Rechtsbeschwerde wird zur

Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen, weil die Frage, wie

der Begriff "gut lesbar ausgelegt" im Sinne von § 42 Abs. 4 Nr. 2

StVO zu interpetieren ist, bisher - soweit ersichtlich - noch nicht

Gegenstand Ober-gerichtlicher Rechtsprechung war.

32

33 Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt

zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Freispre-chung des

Betroffenen.

34

35 Unwiderlegt ist die Einlassung des

Betroffenen geblieben, er habe den Anwohnerparkausweis, den er nach

den Urteilsfeststellungen tatsächlich besaß, auf der Hutablage

abgelegt. Soweit das Amtsgericht

36

37 gemeint hat, der Betroffene habe sich

gleichwohl eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO schul-dig

gemacht, kann ihm nicht gefolgt werden. Der genannten Vorschrift

kann entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht entnommen werden,

daß ein Park-ausweis "vorne auf die

Frontscheibe".....,"eventu-ell...noch auf dem Beifahrersitz oder an

den Sei-tenfenstern, aber nicht auf der Hutablage" ausge-legt

werden müsse.

38

39 Diese Ansicht wird allerdings auch in

der Literatur vertreten (vgl. Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrs-recht, 31. Aufl., § 12 StVO Rdn. 60 b). Sie findet

aber im Text der Straßenverkehrsordnung keine aus-reichende

Stütze.

40

41 Es trifft zwar zu, daß

Sonderparkausweise, ebenso wie Parkscheine und Parkscheiben, in der

Regel vorn hinter der Frontscheibe im PKW ausgelegt zu werden

pflegen, und zwar schon deshalb, weil dies im allgemeinen -

insbesondere bei Parkscheiben und -scheinen, die jeweils vor der

Benutzung neu erworben bzw. neu eingestellt werden müssen - für den

Fahrer bequemer ist als eine Anbringung hinter der Heckscheibe. Mit

dem Zulassungsantrag wird aber zu Recht darauf hingewiesen, daß

gerade der Inhaber eines Anwohnerparkausweises - dasselbe wird für

Inhaber von Schwerbehindertenausweisen gelten müssen - aus

Zweckmäßigkeitsgründen ein Interesse daran haben kann, den

Parkausweis im Fahrzeug dau-erhaft zu befestigen, um ihn nicht

ständig hervor-

42

43 holen und wieder weglegen zu müssen,

und daß sich für eine Befestigung im Heck des Fahrzeugs die

Hut-ablage besser eignet als die Frontscheibe oder der Platz

unterhalb dieser, weil der Ausweis hier beim Fahrer zu

Sichtbehinderungen führen kann.

44

45 Daß ein auf der Hutablage ausgelegter

Parkausweis generell für die kontrollierenden Personen weniger gut

lesbar sei als ein an anderen Orten, insbeson-dere im vorderen

Fahrzeugbereich, ausgelegter Aus-weis, ist nicht ersichtlich. Die

gute Lesbarkeit kann im Einzelfall auch bei Auslegen hinter der

Windschutzscheibe beeinträchtigt sein, wenn das Fahrzeug z. B. in

einer engen Parklücke mit der Front dicht an einer Mauer, Hecke

oder dergleichen steht. Daß die mit der Kontrolle befaßten

gemeind-lichen Bediensteten im allgemeinen die Parkerlaub-nis mit

einem Blick durch die Frontscheibe suchen werden, rechtfertigt

keine andere Beurteilung. Der Zweck der einschlägigen Vorschriften

besteht ohne Zweifel darin, eine Kontrolle der Parkerlaubnis ohne

erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne größeren Zeitaufwand,

zu ermöglichen. Abgesehen davon aber, daß eine erweiternde

Auslegung von Bußgeldnormen zu Ungunsten eines Betroffenen nur in

engen Grenzen zulässig ist und sich nicht ausschließlich nach dem

Gesetzeszweck richten darf (vgl. BayObLG DAR 1974, 305;

Jagusch/Hentschel, a.a.O., Einleitung Rdn. 59 m.w.N.), ist hier

auch nicht ersichtlich, daß die gute Lesbarkeit des

46

47 Ausweises durch die Ablage im Heck

generell beein-trächtigt wird.

48

49 Da weitere Feststellungen dahin, daß

der vom Be-troffenen unwiderlegt auf der Hutablage angebrachte

Anwohnerparkausweis im konkreten Falle aus anderen Gründen nicht

gut lesbar war, nicht zu erwarten sind, ist das angefochtene Urteil

aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.

50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verb. mit § 467

Abs. 1 StPO.

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