Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 28.04.1992: Parkausweis
Das OLG Köln (Beschluss vom 28.04.1992 - Ss 119/92 (Z) - 66 Z -) hat entschieden:
Tenor:
1 G r ü n d e :
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5 Das Amtsgericht hat den Betroffenen
"wegen fahr-lässigen Verkehrsordnungswidrigkeiten in zwei Fäl-len
nach §§ 42, 49 StVO" zu einer Geldbuße von je 30,00 DM
verurteilt.
Gründe:
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7 Es hat folgende Feststellungen
getroffen:
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9 "Am 03.08.1991 parkte der Betroffene
mit dem PKW, ... in der Zeit von 10.00 Uhr bis 10.06 Uhr vor dem
Grundstück M.straße g 3.
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11 Am 18.08.1991 stand das Fahrzeug von
21.31 Uhr bis 21.36 Uhr vor dem Grundstück M.straße 6.
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13 Beide Standorte liegen im
Anwohnerparkbereich, wo nur mit Anwohnerberechtigungsausweis
geparkt werden darf. Die Ordnungskräfte der Stadt A., die Zeugen S.
und K., konnten im Fahrzeug keinen Anwohnerpark-ausweis entdecken
und belegten den Betroffenen mit jeweils 30,00 DM Geldbuße."
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15 Weiter heißt es im angefochtenen
Urteil:
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17 "Der Betroffene war wie tenoriert zu
verurteilen.
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19 Er hat sich dahin eingelassen, er sei
im Besitz eines Parkausweises und diesen habe er auf der Hutablage
ausgelegt, es müsse erwartet werden, daß die Ordnungskräfte auch um
das Auto herumgingen und überall nach dem Parkausweis suchten.
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21 Dieser Einlassung konnte den
Betroffenen nicht entlasten. Es ist zwar zutreffend auch durch die
Ordnungskräfte bestätigt worden, daß der Betroffene einen
Anwohnerparkausweis besitzt....
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23 Der Betroffene hat selbst nicht
bestritten, seinen Parkausweis auf die Hutablage abgelegt zu
haben.
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25 Das Gericht ist davon ausgegangen, daß
dies nicht der zitierten gesetzlichen Vorschrift entspricht.
Derartige Ausweise, Parkscheine, Parkscheibe etc., werden in der
Regel vorne auf die Frontscheibe gelegt, so daß sie ohne
Schwierigkeiten mit einem
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27 Blick ins Fahrzeug erkennbar und lesbar
sind, even-tuell erwartet man sie noch auf dem Beifahrersitz oder
an den Seitenfenstern, aber nicht auf der Hut-ablage. Es ist den
Ordnungskräften auch nicht zuzu-muten, nun jeweils die Fahrzeuge
von oben bis unten abzusuchen, sondern davon auszugehen, daß ein
Blick auf das Fahrzeug vom Gehweg aus durch die Front-scheibe,
eventuell noch das Seitenfenster, die Aus-lage des Parkausweises
sichtbar ergeben muß.
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29 Das Gericht ist daher zu der sicheren
Überzeugung gekommen, daß der Betroffene den Anwohnerparkaus-weis
nicht den Vorschriften entsprechend ausgelegt hat und damit auch
nicht Ausnahmegenehmigung für sein Parken erwirkt hat."
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31 Die Rechtsbeschwerde wird zur
Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen, weil die Frage, wie
der Begriff "gut lesbar ausgelegt" im Sinne von § 42 Abs. 4 Nr. 2
StVO zu interpetieren ist, bisher - soweit ersichtlich - noch nicht
Gegenstand Ober-gerichtlicher Rechtsprechung war.
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33 Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt
zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Freispre-chung des
Betroffenen.
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35 Unwiderlegt ist die Einlassung des
Betroffenen geblieben, er habe den Anwohnerparkausweis, den er nach
den Urteilsfeststellungen tatsächlich besaß, auf der Hutablage
abgelegt. Soweit das Amtsgericht
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37 gemeint hat, der Betroffene habe sich
gleichwohl eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO schul-dig
gemacht, kann ihm nicht gefolgt werden. Der genannten Vorschrift
kann entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht entnommen werden,
daß ein Park-ausweis "vorne auf die
Frontscheibe".....,"eventu-ell...noch auf dem Beifahrersitz oder an
den Sei-tenfenstern, aber nicht auf der Hutablage" ausge-legt
werden müsse.
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39 Diese Ansicht wird allerdings auch in
der Literatur vertreten (vgl. Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrs-recht, 31. Aufl., § 12 StVO Rdn. 60 b). Sie findet
aber im Text der Straßenverkehrsordnung keine aus-reichende
Stütze.
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41 Es trifft zwar zu, daß
Sonderparkausweise, ebenso wie Parkscheine und Parkscheiben, in der
Regel vorn hinter der Frontscheibe im PKW ausgelegt zu werden
pflegen, und zwar schon deshalb, weil dies im allgemeinen -
insbesondere bei Parkscheiben und -scheinen, die jeweils vor der
Benutzung neu erworben bzw. neu eingestellt werden müssen - für den
Fahrer bequemer ist als eine Anbringung hinter der Heckscheibe. Mit
dem Zulassungsantrag wird aber zu Recht darauf hingewiesen, daß
gerade der Inhaber eines Anwohnerparkausweises - dasselbe wird für
Inhaber von Schwerbehindertenausweisen gelten müssen - aus
Zweckmäßigkeitsgründen ein Interesse daran haben kann, den
Parkausweis im Fahrzeug dau-erhaft zu befestigen, um ihn nicht
ständig hervor-
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43 holen und wieder weglegen zu müssen,
und daß sich für eine Befestigung im Heck des Fahrzeugs die
Hut-ablage besser eignet als die Frontscheibe oder der Platz
unterhalb dieser, weil der Ausweis hier beim Fahrer zu
Sichtbehinderungen führen kann.
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45 Daß ein auf der Hutablage ausgelegter
Parkausweis generell für die kontrollierenden Personen weniger gut
lesbar sei als ein an anderen Orten, insbeson-dere im vorderen
Fahrzeugbereich, ausgelegter Aus-weis, ist nicht ersichtlich. Die
gute Lesbarkeit kann im Einzelfall auch bei Auslegen hinter der
Windschutzscheibe beeinträchtigt sein, wenn das Fahrzeug z. B. in
einer engen Parklücke mit der Front dicht an einer Mauer, Hecke
oder dergleichen steht. Daß die mit der Kontrolle befaßten
gemeind-lichen Bediensteten im allgemeinen die Parkerlaub-nis mit
einem Blick durch die Frontscheibe suchen werden, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Der Zweck der einschlägigen Vorschriften
besteht ohne Zweifel darin, eine Kontrolle der Parkerlaubnis ohne
erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne größeren Zeitaufwand,
zu ermöglichen. Abgesehen davon aber, daß eine erweiternde
Auslegung von Bußgeldnormen zu Ungunsten eines Betroffenen nur in
engen Grenzen zulässig ist und sich nicht ausschließlich nach dem
Gesetzeszweck richten darf (vgl. BayObLG DAR 1974, 305;
Jagusch/Hentschel, a.a.O., Einleitung Rdn. 59 m.w.N.), ist hier
auch nicht ersichtlich, daß die gute Lesbarkeit des
46
47 Ausweises durch die Ablage im Heck
generell beein-trächtigt wird.
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49 Da weitere Feststellungen dahin, daß
der vom Be-troffenen unwiderlegt auf der Hutablage angebrachte
Anwohnerparkausweis im konkreten Falle aus anderen Gründen nicht
gut lesbar war, nicht zu erwarten sind, ist das angefochtene Urteil
aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.
50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verb. mit § 467
Abs. 1 StPO.
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