Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 21.11.1991: Bremsen und Auffahren




Das OLG Köln (Urteil vom 21.11.1991 - 7 U 130/91) hat entschieden:

Siehe auch
Sattelzug
und
Bedeutender Schaden

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 ##blob##nbsp;

3 ##blob##nbsp;

4 ##blob##nbsp;

5 Die Parteien streiten um die Folgen

eines Massen-auffahrunfalls, der sich am 27. Februar 1985 bei

dichtem Nebel auf der Autobahn A .. (O.-A.) in Höhe der Ortslage N.

ereignete. Unter den insgesamt über 300 unfallbeteiligten

Gründe:


Fahrzeugen befanden sich ein bei der Beklagten versicherter

Tanksattelzug der Firma K. aus D., ein von dem Niederländer M.

gesteuerter 7,5 t-LKW der Firma F. aus R. und ein LKW der

belgischen Streitkräfte, der von dem Soldaten S. gesteuert wurde.

Von diesen drei Fahr-zeugen fuhr als erstes der Sattelzug der Firma

K. gegen einen bereits stehenden LKW. Auf ihn prallte der LKW der

Firma F. und auf diesen wiederum der Militär-LKW, wobei nach

Darstellung der Klägerin in dieser Reihenfolge aufgefahren wurde,

während nach Darstellung der Beklagten der LKW der Firma F. von M.

noch rechtzeitig zum Halten gebracht worden war und erst durch den

von hinten auffahrenden schweren Militär-LKW wieder in Bewegung

gesetzt und gegen den Sattelzug gedrückt wurde. Bei dem Unfall

wurde der Fahrer des Sattelzugs, S., getötet. M. erlitt schwere

Verletzungen. An allen drei Fahrzeugen ent-stand erheblicher

Sachschaden.

6 ##blob##nbsp;

7 Das mit der Schadensregulierung befaßte

Amt für Verteidigungslasten machte den Schaden der Firma F., den am

Sattelzug der Firma K. entstandenen Heckschaden und den

Frontschaden an dem belgischen Militär-LKW zum Gegenstand einer

Entschließung vom 30. September 1986, in der es zu Lasten der

bel-gischen Streitkräfte eine Haftungsquote von 50 % anerkannte und

für den weiteren Schadensausgleich eine Quote von 40 % für die

Firma K. und von 10 % für die Firma F. zugrundelegte. Die dagegen

gerich-tete Klage umgekehrten Rubrums, mit der die Firma K. und die

als Kaskoversicherung für deren Schaden eingetretene Beklagte die

Klägerin auf Ersatz ihres vollen Schadens in Anspruch genommen

haben, hat das Landgericht Aachen mit Urteil vom 21. Dezember 1988

- 4 O 570/86 - abgewiesen. Die Berufung der Firma K. und der

Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 31. Juli 1989 - 7 U 53/89 -

zurückgewiesen. In weiteren Verfahren ist die in Prozeßstandschaft

für die belgischen Streitkräfte handelnde Klägerin von der Firma F.

(5 0 335/86 LG Köln) und von deren Fahrer M. (5 0 348/87 LG Köln)

in Anspruch genom-men worden. Beiden Klagen hat das Landgericht mit

- rechtskräftigen - Urteilen vom 10. Juni 1988 dem Grunde nach in

vollem Umfang stattgegeben.

8 ##blob##nbsp;

9 Mit der vorliegenden Klage nimmt die

Klägerin die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf

teilweisen Ersatz der Leistungen in Anspruch, die sie zur

Regulierung des Schadens der Firma F. und ihres Fahrer erbracht

hat. Sie hat Zahlungen an die Firma F. und an M. sowie an die

Berufsgenos-senschaft für Fahrzeughaltungen (Behandlungskosten) und

an die LVA Rheinprovinz (Rentenversicherungs-beiträge) in einer

Gesamthöhe von 201.016,38 DM geleistet. Die Quote der Beklagten

bemißt sie entsprechend dem Verteilungsschlüssel des Amts für

Verteidigungslasten auf 40 % (80.406,55 DM).

10 ##blob##nbsp;

11 Die Klägerin hat geltend gemacht, dem

getöteten Fahrer des Sattelzugs der Firma K. falle ein erheb-liches

Verschulden zur Last. Er habe M., der mit einer Geschwindigkeit von

rund 80 km/h gefahren sei, vor dem Unfall noch überholt. Die

Geschwin-digkeit des Militär-LKW's habe vor dem Unfall rund 60 bis

65 km/h betragen.

12 ##blob##nbsp;

13 Die Klägerin hat beantragt,

14 ##blob##nbsp;

15 ##blob##nbsp;

16 1. die Beklagte zu verurteilen, an

sie

17 ##blob##nbsp;

18 ##blob##nbsp;

19 80.406,55 DM nebst Zinsen (gestaffelt)

zu zahlen,

20 ##blob##nbsp;

21 ##blob##nbsp;

22 2. festzustellen, daß die Beklagte

ver-

23 ##blob##nbsp;

24 ##blob##nbsp;

25 pflichtet ist, ihr 40 % aller weiteren

Aufwendungen zu ersetzen, die sie an Un-fallbeteiligte und -

aufgrund Forde-rungsübergangs - Sozialversicherungsträ-ger oder

sonstige Dritte für adäquat kausal verursachte Schäden aus dem

Ver-kehrsunfall vom 27. Februar 1985 künftig zu erbringen hat.

26 ##blob##nbsp;

27 Die Beklagte hat Klageabweisung

beantragt. Sie hat gemeint, es komme - im Gegensatz zu der vom

Senat im Vorprozeß umgekehrten Rubrums vertretenen Auf-fassung -

entscheidend darauf an, ob der von M. ge-steuerte LKW der Firma F.

noch rechtzeitig zum Ste-hen gekommen sei. Wenn M. nicht

aufgefahren, son-dern von dem Militär-LKW aufgeschoben worden sei,

scheide eine Mithaftung der Firma K. und ihres Fah-rers S. aus.

28 ##blob##nbsp;

29 Das Landgericht hat die Klage mit

Urteil vom 13. März 1991 abgewiesen. Es ist in tatsächlicher

Hinsicht davon ausgegangen, daß es M. noch gelang, den von ihm

gesteuerten LKW zum Halten zu bringen, bevor der Militär-LKW auf

ihn auffuhr. Dies, so das Landgericht, habe M. als Zeuge in dem

Rechtsstreit der Firma F. gegen die Klägerin (5 0 335/86) und auch

in anderen Verfahren glaubhaft bekundet. In rechtlicher Hinsicht

folge daraus, daß es für eine Haftung der Beklagten an dem nach § 7

Abs. 1 StVG erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des

bei ihr versicherten Sattelzugs und dem dahin-ter abgelaufenen

Unfallgeschehen fehle. Alleinige Ursache für den Schaden der Firma

F. und ihres Fah-rers sei das Auffahren durch den Militär-LKW.

30 ##blob##nbsp;

31 Gegen das ihr am 19. März 1991

zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 19. April 1991

einge-gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb

der bis zum 10. Juli 1991 verlängerten Frist begründet. Sie

verfolgt ihren erstinstanzli-chen Antrag weiter. Sie rügt, daß das

die von ihr als Zeugen benannten belgischen Soldaten zu vernehmen.

Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr tatsächliches

Vorbringen. Die Be-klagte tritt der Berufung entgegen.

32 ##blob##nbsp;

33 Wegen der näheren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die

gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung

vom 17. Oktober 1991 nebst den dort genannten Beiakten Bezug

genommen.

34 ##blob##nbsp;

35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

e

36 ##blob##nbsp;

37 Die Berufung ist zulässig, hat aber in

der Sache keinen Erfolg.

38 ##blob##nbsp;

39 Der Klägerin steht der geltend gemachte

Ausgleichs-anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zu. Die Be-klagte

haftet nicht für den von der Firma F. und deren Fahrer M.

erlittenen Schaden.

40 ##blob##nbsp;

41 1.

42 ##blob##nbsp;

43 Die Entschließung des Amtes für

Verteidigungslasten vom 30. September 1986, in der zu Lasten der

Be-klagten bzw. ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma K., eine

Haftungsquote von 40 % angenommen worden ist, kommt als Grundlage

des Anspruchs nicht in Be-tracht.

44 ##blob##nbsp;

45 Die Wirkungen der Entschließung

beurteilen sich nach Artikel 11 ff. des Gesetzes zum

NATO-Truppen-statut und zu den Zusatzvereinbarungen (NTS-AG). Nach

Artikel 11 Abs. 2 NTS AG wird dem Geschädigten durch die

Entschließung mitgeteilt, ob und inwie-weit ein geltend gemachter

Anspruch als begründet anerkannt wird. Diese Mitteilung hat die

Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl. Rieger,

Stationierungsschädenrecht, Arti-kel 11 NTS-AG Rdn. 5). Darüber

hinausgehende An-sprüche müssen nach Artikel 12 Abs. 3 NTS-AG

inner-halb einer Ausschlußfrist von 2 Monaten nach Zu-stellung der

Mitteilung im Klageweg geltend gemacht werden. Die Wirkung beider

Regelungen beschränkt sich auf Ansprüche des Geschädigten gegen die

aus-ländischen Streitkräfte. Die Geltendmachung von An-sprüchen

durch die ausländischen Streitkräfte ist nicht Gegenstand der

Entschließung nach Arti-kel 11 NTS-AG. Das Amt für

Verteidigungslasten hat daher die Haftung der Beklagten für die

Schäden der anderen Unfallbeteiligten nicht verbindlich

festge-legt.

46 ##blob##nbsp;

47 2.

48 ##blob##nbsp;

49 Die Beklagte bzw. ihren

Versicherungsnehmer, die Firma K., trifft keine Ersatzpflicht nach

§ 7 StVG.

50 ##blob##nbsp;

51 a)

52 ##blob##nbsp;

53 Gelang es M. noch, den F.-LKW bis zum

Stillstand abzubremsen, bevor er von dem Militär-LKW angesto-ßen

und gegen den Sattelzug der Firma K. gedrückt wurde, so gilt

folgendes:

54 ##blob##nbsp;

55 Ursache für den gesamten Schaden,

dessen Ausgleich die Klägerin begehrt (Front- und Heckschaden am

F.-LKW, Personenschaden des Fahrers M.), ist das Auf-fahren des

Militär-LKW's auf den F.-LKW. Für diesen Vorgang ist die Firma K.

nicht mitverantwortlich.

56 ##blob##nbsp;

57 Diese Frage hat der Senat in seinem

Urteil vom 31. Juli 1989, mit dem er im Vorprozeß die vom Amt für

Verteidigungslasten vorgenommene Quotierung noch gebilligt hat,

anders entschieden. Er hat da-bei die Auffassung vertreten, der

nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einzuhaltende Sicherheitsabstand müsse

bei dichtem Nebel so hoch bemessen werden, daß auch vor einer

Unfallstelle noch rechtzeitig angehalten werden könne. Wer, wie der

getötete Fahrer des Sat-telzugs, unter Verstoß gegen diese Regel

auf seinen Vordermann auffahre und dadurch die Ursache dafür setze,

daß auf ihn ein weiteres Fahrzeug auffahre, sei auch für den

hierdurch verursachten Schaden verantwortlich; denn durch die

Abstandsregel des § 4 Abs. 1 StVO werde auch der nachfolgende

Verkehr geschützt, und zwar nicht nur der unmittelbare Hin-termann,

sondern auch die darauffolgenden Fahrzeu-ge, auf deren Bremsweg

sich das plötzliche Anhalten noch auswirke. Zu einer Änderung

dieser - von der Beklagten angegriffenen - Auffassung besteht kein

Anlaß. Daß an der damaligen Entscheidung nicht festgehalten werden

kann, beruht auf tatsächlichen, nicht auf rechtlichen Gründen. Der

Senat ist sei-nerzeit davon ausgegangen, daß der Militär-LKW

des-halb auffuhr, weil er dem vor ihm fahrenden F. -LKW in

Sichtweite gefolgt war. Ob diese Annahme auf-grund des damaligen

Sachvortrags der Parteien ge-rechtfertigt war - sie lag auch dem

Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1988 zugrunde (vgl.

Seite 8 des Urteils) -, kann unerörtert blei-ben. Im vorliegenden

Verfahren trägt die Beklagte jedenfalls ausdrücklich vor, daß der

Militär-LKW dem F.-LKW nicht in Sichtweite folgte, und verweist

dazu mit Recht auf die bei den Strafakten befindli-chen Protokolle

mit den Aussagen des Soldaten S.. Nach dem Unfallbericht der

belgischen Militärpoli-zei vom 27. Februar 1985 (Blatt 113 ff. der

Straf-akten 70 Js 731/85) gab S. dort am 28. Februar 1985 zu

Protokoll:

58 ##blob##nbsp;

59 ##blob##nbsp;

60 "Bei km 35,5 bemerkte ich einen vor mir

stehenden LKW."

61 ##blob##nbsp;

62 Bei einer weiteren Vernehmung vom 4.

April 1985 er-klärte er:

63 ##blob##nbsp;

64 ##blob##nbsp;

65 "Gegen 9.30 Uhr sah ich vor mir

einen

66 ##blob##nbsp;

67 ##blob##nbsp;

68 stehenden LKW, der auf andere Fahrzeuge

aufgefahren war."

69 ##blob##nbsp;

70 Ein weiteres Protokoll der belgischen

Gendarmerie in Aroldsen vom 5. September 1985 enthält folgende

Erklärung des Zeugen:

71 ##blob##nbsp;

72 ##blob##nbsp;

73 "Im dichten Nebel bemerkte ich

plötzlich

74 ##blob##nbsp;

75 ##blob##nbsp;

76 auf der von uns benutzten Fahrspur

einen stehenden LKW."

77 ##blob##nbsp;

78 Aus diesen Aussagen folgt ohne

weiteres, daß der Fahrer des Militär-LKW's den F.-LKW erst

erblickte, als dieser bereits stand. Demnach lagen die im

Vor-prozeß vom Senat angenommenen Merkmale eines Auf-fahrunfalls im

Kolonnenverkehr nicht vor. Damit entfällt die Grundlage für die

Haftung der Beklag-ten aus dem Gesichtspunkt der - schuldhaften -

Bremswegverkürzung.

79 ##blob##nbsp;

80 Die Beklagte haftet auch nicht aus dem

Gesichts-punkt der Betriebsgefahr.

81 ##blob##nbsp;

82 Die Beklagte beruft sich mit Recht

darauf, daß der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn

der Sattelzug nicht aufgefahren, sondern durch rechtzeitiges

Bremsen zum Stillstand gekommen wäre. Das nachfolgende

Unfallgeschehen wäre das gleiche gewesen, denn auch dann hätte der

F.-LKW dahinter angehalten, und auf diesen wäre der Militär-LKW

aufgefahren. Dabei wären auch die gleichen Schäden entstanden.

83 ##blob##nbsp;

84 Maßgebend ist hierbei die Erwägung, daß

die Pflichtwidrigkeit des Sattelzugführers hinwegge-dacht werden

kann, ohne daß die Schadensfolge ent-fällt. Im Ergebnis führt diese

Erwägung bei Ketten-auffahrunfällen dazu, daß die Verantwortung auf

die Halter (und evtl. die Fahrer) der weiter vorn bzw. an der

Spitze der Kette befindliche Fahrzeuge ver-schoben wird. Die sich

daraus ergebenden Schwierig-keiten bei der haftungsrechtlichen

Abwicklung sol-cher Unfälle müssen hingenommen werden. Ein

Anwen-dungsfall der sogenannten Doppelkausalität liegt nicht vor

(so aber Hartung, VersR 1981, 698). Mit der Doppelkausalität (auch:

kumulative oder konkur-rierende Kausalität) werden solche Fälle

gelöst, in denen die conditio-sine-qua-non-Formel versagt, weil

mehrere Ursachen zusammenwirken, von denen je-de hinweggedacht

werden kann, ohne daß der Erfolg entfällt (vgl. Larenz, Schuldrecht

Allgemeiner Teil, 13. Aufl., Seite 403; Palandt/Heinrichs, BGB, 50.

Aufl., vor § 249 Rdn. 86). Eine solche Ursa-chenkonstellation liegt

bei einem Kettenauffahrun-fall nicht vor, denn es gibt stets an der

Spitze der Kette jedenfalls einen Erstverursacher, dessen Beitrag

auch bei Zugrundelegung der conditio-Formel für das nachfolgende

Unfallgeschehen in haftungsre-levanter Weise kausal ist.

85 ##blob##nbsp;

86 b)

87 ##blob##nbsp;

88 Gelang es M. nicht mehr, rechtzeitig zu

halten, fuhr also der Militär-LKW erst auf den F. LKW auf, nachdem

dieser auf den Sattelzug aufgefahren war, so gilt folgendes:

89 ##blob##nbsp;

90 Der Schaden ist zwar zum größeren Teil

durch den Anstoß des schweren Militär-LKW's gegen den F. -LKW

entstanden; auch die Klägerin behauptet nicht, daß M. bereits bei

dem ersten Anstoß verletzt wurde, so daß der Personenschaden auch

nach dem Vorbringen der Klägerin insgesamt auf den Anstoß durch den

Mi-litär-LKW zurückzuführen ist. Ein Teil des Front-schadens an dem

F.-LKW beruht aber auf dessen Stoß gegen den Sattelzug.

91 ##blob##nbsp;

92 Für dieses Auffahren ist die Fahrweise

des Sattel-zugführers wiederum nur dann ursächlich geworden, wenn

M. ihm in Sichtweite folgte, bevor er, eben-falls durch Auffahren,

zum Stillstand kam. Anderen-falls gilt auch im Verhältnis zwischen

dem Sattel-zug und dem F.-LKW die Erwägung, daß sich der von dem

Sattelzugführer verursachte Auffahrunfall nicht schadensursächlich

ausgewirkt hat, weil M. in glei-cher Weise aufgefahren wäre, wenn

der Sattelzug vor ihm, statt aufzufahren, durch Bremsen zum

Still-stand gebracht worden wäre.

93 ##blob##nbsp;

94 Für die hiernach

entscheidungserheblichen Tatsachen läßt die Klägerin schon ein

ausreichendes Vorbrin-gen vermissen. Sie hat zwar vorgetragen, der

Sat-telzug habe den F.-LKW vor dem Unfall noch mit ei-ner für die

Sichtverhältnisse viel zu hohen Ge-schwindigkeit überholt. Es fehlt

aber an einer Dar-legung zu dem weiteren Geschehensablauf bis zum

Un-fall, insbesondere dazu, ob und in welchem Abstand M. dem

Sattelzug folgte. Das Vorbringen der Kläge-rin erlaubt daher nicht

die Folgerung, daß M. durch das Auffahren des Sattelzuges der

Bremsweg verkürzt wurde. Im übrigen stellt sie auch ihre

Behauptung, daß M. aufgefahren sei, nicht unter Beweis. Mit der

Berufung rügt sie lediglich, daß das Landgericht das gegenteilige

Vorbringen der Beklagten als be-wiesen angesehen hat, ohne die von

ihr als Zeugen benannten belgischen Soldaten zu vernehmen. Für die

Tatsachen, die den nach § 7 StVG erforderlichen

Ur-sachenzusammenhang begründen, obliegt ihr die Be-weislast.

Schließlich gibt die Klägerin selbst nicht an, daß durch das

angebliche Auffahren des M. am F.-LKW ein nennenswerter

Frontschaden entstanden sei. Im Ergebnis ist die Klage daher

unbegründet.

95 ##blob##nbsp;

96 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZP0.

97 ##blob##nbsp;

98 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbar-keit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10,

711 ZP0.

99 ##blob##nbsp;

100 Berufungsstreitwert und Wert der

Beschwer:

101 ##blob##nbsp;

102 90.406,55 DM.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum