Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 21.11.1991: Bremsen und Auffahren
Das OLG Köln (Urteil vom 21.11.1991 - 7 U 130/91) hat entschieden:
Siehe auch
Sattelzug
und
Bedeutender Schaden
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 ##blob##nbsp;
3 ##blob##nbsp;
4 ##blob##nbsp;
5 Die Parteien streiten um die Folgen
eines Massen-auffahrunfalls, der sich am 27. Februar 1985 bei
dichtem Nebel auf der Autobahn A .. (O.-A.) in Höhe der Ortslage N.
ereignete. Unter den insgesamt über 300 unfallbeteiligten
Gründe:
Fahrzeugen befanden sich ein bei der Beklagten versicherter
Tanksattelzug der Firma K. aus D., ein von dem Niederländer M.
gesteuerter 7,5 t-LKW der Firma F. aus R. und ein LKW der
belgischen Streitkräfte, der von dem Soldaten S. gesteuert wurde.
Von diesen drei Fahr-zeugen fuhr als erstes der Sattelzug der Firma
K. gegen einen bereits stehenden LKW. Auf ihn prallte der LKW der
Firma F. und auf diesen wiederum der Militär-LKW, wobei nach
Darstellung der Klägerin in dieser Reihenfolge aufgefahren wurde,
während nach Darstellung der Beklagten der LKW der Firma F. von M.
noch rechtzeitig zum Halten gebracht worden war und erst durch den
von hinten auffahrenden schweren Militär-LKW wieder in Bewegung
gesetzt und gegen den Sattelzug gedrückt wurde. Bei dem Unfall
wurde der Fahrer des Sattelzugs, S., getötet. M. erlitt schwere
Verletzungen. An allen drei Fahrzeugen ent-stand erheblicher
Sachschaden.
6 ##blob##nbsp;
7 Das mit der Schadensregulierung befaßte
Amt für Verteidigungslasten machte den Schaden der Firma F., den am
Sattelzug der Firma K. entstandenen Heckschaden und den
Frontschaden an dem belgischen Militär-LKW zum Gegenstand einer
Entschließung vom 30. September 1986, in der es zu Lasten der
bel-gischen Streitkräfte eine Haftungsquote von 50 % anerkannte und
für den weiteren Schadensausgleich eine Quote von 40 % für die
Firma K. und von 10 % für die Firma F. zugrundelegte. Die dagegen
gerich-tete Klage umgekehrten Rubrums, mit der die Firma K. und die
als Kaskoversicherung für deren Schaden eingetretene Beklagte die
Klägerin auf Ersatz ihres vollen Schadens in Anspruch genommen
haben, hat das Landgericht Aachen mit Urteil vom 21. Dezember 1988
- 4 O 570/86 - abgewiesen. Die Berufung der Firma K. und der
Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 31. Juli 1989 - 7 U 53/89 -
zurückgewiesen. In weiteren Verfahren ist die in Prozeßstandschaft
für die belgischen Streitkräfte handelnde Klägerin von der Firma F.
(5 0 335/86 LG Köln) und von deren Fahrer M. (5 0 348/87 LG Köln)
in Anspruch genom-men worden. Beiden Klagen hat das Landgericht mit
- rechtskräftigen - Urteilen vom 10. Juni 1988 dem Grunde nach in
vollem Umfang stattgegeben.
8 ##blob##nbsp;
9 Mit der vorliegenden Klage nimmt die
Klägerin die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf
teilweisen Ersatz der Leistungen in Anspruch, die sie zur
Regulierung des Schadens der Firma F. und ihres Fahrer erbracht
hat. Sie hat Zahlungen an die Firma F. und an M. sowie an die
Berufsgenos-senschaft für Fahrzeughaltungen (Behandlungskosten) und
an die LVA Rheinprovinz (Rentenversicherungs-beiträge) in einer
Gesamthöhe von 201.016,38 DM geleistet. Die Quote der Beklagten
bemißt sie entsprechend dem Verteilungsschlüssel des Amts für
Verteidigungslasten auf 40 % (80.406,55 DM).
10 ##blob##nbsp;
11 Die Klägerin hat geltend gemacht, dem
getöteten Fahrer des Sattelzugs der Firma K. falle ein erheb-liches
Verschulden zur Last. Er habe M., der mit einer Geschwindigkeit von
rund 80 km/h gefahren sei, vor dem Unfall noch überholt. Die
Geschwin-digkeit des Militär-LKW's habe vor dem Unfall rund 60 bis
65 km/h betragen.
12 ##blob##nbsp;
13 Die Klägerin hat beantragt,
14 ##blob##nbsp;
15 ##blob##nbsp;
16 1. die Beklagte zu verurteilen, an
sie
17 ##blob##nbsp;
18 ##blob##nbsp;
19 80.406,55 DM nebst Zinsen (gestaffelt)
zu zahlen,
20 ##blob##nbsp;
21 ##blob##nbsp;
22 2. festzustellen, daß die Beklagte
ver-
23 ##blob##nbsp;
24 ##blob##nbsp;
25 pflichtet ist, ihr 40 % aller weiteren
Aufwendungen zu ersetzen, die sie an Un-fallbeteiligte und -
aufgrund Forde-rungsübergangs - Sozialversicherungsträ-ger oder
sonstige Dritte für adäquat kausal verursachte Schäden aus dem
Ver-kehrsunfall vom 27. Februar 1985 künftig zu erbringen hat.
26 ##blob##nbsp;
27 Die Beklagte hat Klageabweisung
beantragt. Sie hat gemeint, es komme - im Gegensatz zu der vom
Senat im Vorprozeß umgekehrten Rubrums vertretenen Auf-fassung -
entscheidend darauf an, ob der von M. ge-steuerte LKW der Firma F.
noch rechtzeitig zum Ste-hen gekommen sei. Wenn M. nicht
aufgefahren, son-dern von dem Militär-LKW aufgeschoben worden sei,
scheide eine Mithaftung der Firma K. und ihres Fah-rers S. aus.
28 ##blob##nbsp;
29 Das Landgericht hat die Klage mit
Urteil vom 13. März 1991 abgewiesen. Es ist in tatsächlicher
Hinsicht davon ausgegangen, daß es M. noch gelang, den von ihm
gesteuerten LKW zum Halten zu bringen, bevor der Militär-LKW auf
ihn auffuhr. Dies, so das Landgericht, habe M. als Zeuge in dem
Rechtsstreit der Firma F. gegen die Klägerin (5 0 335/86) und auch
in anderen Verfahren glaubhaft bekundet. In rechtlicher Hinsicht
folge daraus, daß es für eine Haftung der Beklagten an dem nach § 7
Abs. 1 StVG erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des
bei ihr versicherten Sattelzugs und dem dahin-ter abgelaufenen
Unfallgeschehen fehle. Alleinige Ursache für den Schaden der Firma
F. und ihres Fah-rers sei das Auffahren durch den Militär-LKW.
30 ##blob##nbsp;
31 Gegen das ihr am 19. März 1991
zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 19. April 1991
einge-gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb
der bis zum 10. Juli 1991 verlängerten Frist begründet. Sie
verfolgt ihren erstinstanzli-chen Antrag weiter. Sie rügt, daß das
die von ihr als Zeugen benannten belgischen Soldaten zu vernehmen.
Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr tatsächliches
Vorbringen. Die Be-klagte tritt der Berufung entgegen.
32 ##blob##nbsp;
33 Wegen der näheren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die
gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung
vom 17. Oktober 1991 nebst den dort genannten Beiakten Bezug
genommen.
34 ##blob##nbsp;
35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
e
36 ##blob##nbsp;
37 Die Berufung ist zulässig, hat aber in
der Sache keinen Erfolg.
38 ##blob##nbsp;
39 Der Klägerin steht der geltend gemachte
Ausgleichs-anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zu. Die Be-klagte
haftet nicht für den von der Firma F. und deren Fahrer M.
erlittenen Schaden.
40 ##blob##nbsp;
41 1.
42 ##blob##nbsp;
43 Die Entschließung des Amtes für
Verteidigungslasten vom 30. September 1986, in der zu Lasten der
Be-klagten bzw. ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma K., eine
Haftungsquote von 40 % angenommen worden ist, kommt als Grundlage
des Anspruchs nicht in Be-tracht.
44 ##blob##nbsp;
45 Die Wirkungen der Entschließung
beurteilen sich nach Artikel 11 ff. des Gesetzes zum
NATO-Truppen-statut und zu den Zusatzvereinbarungen (NTS-AG). Nach
Artikel 11 Abs. 2 NTS AG wird dem Geschädigten durch die
Entschließung mitgeteilt, ob und inwie-weit ein geltend gemachter
Anspruch als begründet anerkannt wird. Diese Mitteilung hat die
Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl. Rieger,
Stationierungsschädenrecht, Arti-kel 11 NTS-AG Rdn. 5). Darüber
hinausgehende An-sprüche müssen nach Artikel 12 Abs. 3 NTS-AG
inner-halb einer Ausschlußfrist von 2 Monaten nach Zu-stellung der
Mitteilung im Klageweg geltend gemacht werden. Die Wirkung beider
Regelungen beschränkt sich auf Ansprüche des Geschädigten gegen die
aus-ländischen Streitkräfte. Die Geltendmachung von An-sprüchen
durch die ausländischen Streitkräfte ist nicht Gegenstand der
Entschließung nach Arti-kel 11 NTS-AG. Das Amt für
Verteidigungslasten hat daher die Haftung der Beklagten für die
Schäden der anderen Unfallbeteiligten nicht verbindlich
festge-legt.
46 ##blob##nbsp;
47 2.
48 ##blob##nbsp;
49 Die Beklagte bzw. ihren
Versicherungsnehmer, die Firma K., trifft keine Ersatzpflicht nach
§ 7 StVG.
50 ##blob##nbsp;
51 a)
52 ##blob##nbsp;
53 Gelang es M. noch, den F.-LKW bis zum
Stillstand abzubremsen, bevor er von dem Militär-LKW angesto-ßen
und gegen den Sattelzug der Firma K. gedrückt wurde, so gilt
folgendes:
54 ##blob##nbsp;
55 Ursache für den gesamten Schaden,
dessen Ausgleich die Klägerin begehrt (Front- und Heckschaden am
F.-LKW, Personenschaden des Fahrers M.), ist das Auf-fahren des
Militär-LKW's auf den F.-LKW. Für diesen Vorgang ist die Firma K.
nicht mitverantwortlich.
56 ##blob##nbsp;
57 Diese Frage hat der Senat in seinem
Urteil vom 31. Juli 1989, mit dem er im Vorprozeß die vom Amt für
Verteidigungslasten vorgenommene Quotierung noch gebilligt hat,
anders entschieden. Er hat da-bei die Auffassung vertreten, der
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einzuhaltende Sicherheitsabstand müsse
bei dichtem Nebel so hoch bemessen werden, daß auch vor einer
Unfallstelle noch rechtzeitig angehalten werden könne. Wer, wie der
getötete Fahrer des Sat-telzugs, unter Verstoß gegen diese Regel
auf seinen Vordermann auffahre und dadurch die Ursache dafür setze,
daß auf ihn ein weiteres Fahrzeug auffahre, sei auch für den
hierdurch verursachten Schaden verantwortlich; denn durch die
Abstandsregel des § 4 Abs. 1 StVO werde auch der nachfolgende
Verkehr geschützt, und zwar nicht nur der unmittelbare Hin-termann,
sondern auch die darauffolgenden Fahrzeu-ge, auf deren Bremsweg
sich das plötzliche Anhalten noch auswirke. Zu einer Änderung
dieser - von der Beklagten angegriffenen - Auffassung besteht kein
Anlaß. Daß an der damaligen Entscheidung nicht festgehalten werden
kann, beruht auf tatsächlichen, nicht auf rechtlichen Gründen. Der
Senat ist sei-nerzeit davon ausgegangen, daß der Militär-LKW
des-halb auffuhr, weil er dem vor ihm fahrenden F. -LKW in
Sichtweite gefolgt war. Ob diese Annahme auf-grund des damaligen
Sachvortrags der Parteien ge-rechtfertigt war - sie lag auch dem
Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1988 zugrunde (vgl.
Seite 8 des Urteils) -, kann unerörtert blei-ben. Im vorliegenden
Verfahren trägt die Beklagte jedenfalls ausdrücklich vor, daß der
Militär-LKW dem F.-LKW nicht in Sichtweite folgte, und verweist
dazu mit Recht auf die bei den Strafakten befindli-chen Protokolle
mit den Aussagen des Soldaten S.. Nach dem Unfallbericht der
belgischen Militärpoli-zei vom 27. Februar 1985 (Blatt 113 ff. der
Straf-akten 70 Js 731/85) gab S. dort am 28. Februar 1985 zu
Protokoll:
58 ##blob##nbsp;
59 ##blob##nbsp;
60 "Bei km 35,5 bemerkte ich einen vor mir
stehenden LKW."
61 ##blob##nbsp;
62 Bei einer weiteren Vernehmung vom 4.
April 1985 er-klärte er:
63 ##blob##nbsp;
64 ##blob##nbsp;
65 "Gegen 9.30 Uhr sah ich vor mir
einen
66 ##blob##nbsp;
67 ##blob##nbsp;
68 stehenden LKW, der auf andere Fahrzeuge
aufgefahren war."
69 ##blob##nbsp;
70 Ein weiteres Protokoll der belgischen
Gendarmerie in Aroldsen vom 5. September 1985 enthält folgende
Erklärung des Zeugen:
71 ##blob##nbsp;
72 ##blob##nbsp;
73 "Im dichten Nebel bemerkte ich
plötzlich
74 ##blob##nbsp;
75 ##blob##nbsp;
76 auf der von uns benutzten Fahrspur
einen stehenden LKW."
77 ##blob##nbsp;
78 Aus diesen Aussagen folgt ohne
weiteres, daß der Fahrer des Militär-LKW's den F.-LKW erst
erblickte, als dieser bereits stand. Demnach lagen die im
Vor-prozeß vom Senat angenommenen Merkmale eines Auf-fahrunfalls im
Kolonnenverkehr nicht vor. Damit entfällt die Grundlage für die
Haftung der Beklag-ten aus dem Gesichtspunkt der - schuldhaften -
Bremswegverkürzung.
79 ##blob##nbsp;
80 Die Beklagte haftet auch nicht aus dem
Gesichts-punkt der Betriebsgefahr.
81 ##blob##nbsp;
82 Die Beklagte beruft sich mit Recht
darauf, daß der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn
der Sattelzug nicht aufgefahren, sondern durch rechtzeitiges
Bremsen zum Stillstand gekommen wäre. Das nachfolgende
Unfallgeschehen wäre das gleiche gewesen, denn auch dann hätte der
F.-LKW dahinter angehalten, und auf diesen wäre der Militär-LKW
aufgefahren. Dabei wären auch die gleichen Schäden entstanden.
83 ##blob##nbsp;
84 Maßgebend ist hierbei die Erwägung, daß
die Pflichtwidrigkeit des Sattelzugführers hinwegge-dacht werden
kann, ohne daß die Schadensfolge ent-fällt. Im Ergebnis führt diese
Erwägung bei Ketten-auffahrunfällen dazu, daß die Verantwortung auf
die Halter (und evtl. die Fahrer) der weiter vorn bzw. an der
Spitze der Kette befindliche Fahrzeuge ver-schoben wird. Die sich
daraus ergebenden Schwierig-keiten bei der haftungsrechtlichen
Abwicklung sol-cher Unfälle müssen hingenommen werden. Ein
Anwen-dungsfall der sogenannten Doppelkausalität liegt nicht vor
(so aber Hartung, VersR 1981, 698). Mit der Doppelkausalität (auch:
kumulative oder konkur-rierende Kausalität) werden solche Fälle
gelöst, in denen die conditio-sine-qua-non-Formel versagt, weil
mehrere Ursachen zusammenwirken, von denen je-de hinweggedacht
werden kann, ohne daß der Erfolg entfällt (vgl. Larenz, Schuldrecht
Allgemeiner Teil, 13. Aufl., Seite 403; Palandt/Heinrichs, BGB, 50.
Aufl., vor § 249 Rdn. 86). Eine solche Ursa-chenkonstellation liegt
bei einem Kettenauffahrun-fall nicht vor, denn es gibt stets an der
Spitze der Kette jedenfalls einen Erstverursacher, dessen Beitrag
auch bei Zugrundelegung der conditio-Formel für das nachfolgende
Unfallgeschehen in haftungsre-levanter Weise kausal ist.
85 ##blob##nbsp;
86 b)
87 ##blob##nbsp;
88 Gelang es M. nicht mehr, rechtzeitig zu
halten, fuhr also der Militär-LKW erst auf den F. LKW auf, nachdem
dieser auf den Sattelzug aufgefahren war, so gilt folgendes:
89 ##blob##nbsp;
90 Der Schaden ist zwar zum größeren Teil
durch den Anstoß des schweren Militär-LKW's gegen den F. -LKW
entstanden; auch die Klägerin behauptet nicht, daß M. bereits bei
dem ersten Anstoß verletzt wurde, so daß der Personenschaden auch
nach dem Vorbringen der Klägerin insgesamt auf den Anstoß durch den
Mi-litär-LKW zurückzuführen ist. Ein Teil des Front-schadens an dem
F.-LKW beruht aber auf dessen Stoß gegen den Sattelzug.
91 ##blob##nbsp;
92 Für dieses Auffahren ist die Fahrweise
des Sattel-zugführers wiederum nur dann ursächlich geworden, wenn
M. ihm in Sichtweite folgte, bevor er, eben-falls durch Auffahren,
zum Stillstand kam. Anderen-falls gilt auch im Verhältnis zwischen
dem Sattel-zug und dem F.-LKW die Erwägung, daß sich der von dem
Sattelzugführer verursachte Auffahrunfall nicht schadensursächlich
ausgewirkt hat, weil M. in glei-cher Weise aufgefahren wäre, wenn
der Sattelzug vor ihm, statt aufzufahren, durch Bremsen zum
Still-stand gebracht worden wäre.
93 ##blob##nbsp;
94 Für die hiernach
entscheidungserheblichen Tatsachen läßt die Klägerin schon ein
ausreichendes Vorbrin-gen vermissen. Sie hat zwar vorgetragen, der
Sat-telzug habe den F.-LKW vor dem Unfall noch mit ei-ner für die
Sichtverhältnisse viel zu hohen Ge-schwindigkeit überholt. Es fehlt
aber an einer Dar-legung zu dem weiteren Geschehensablauf bis zum
Un-fall, insbesondere dazu, ob und in welchem Abstand M. dem
Sattelzug folgte. Das Vorbringen der Kläge-rin erlaubt daher nicht
die Folgerung, daß M. durch das Auffahren des Sattelzuges der
Bremsweg verkürzt wurde. Im übrigen stellt sie auch ihre
Behauptung, daß M. aufgefahren sei, nicht unter Beweis. Mit der
Berufung rügt sie lediglich, daß das Landgericht das gegenteilige
Vorbringen der Beklagten als be-wiesen angesehen hat, ohne die von
ihr als Zeugen benannten belgischen Soldaten zu vernehmen. Für die
Tatsachen, die den nach § 7 StVG erforderlichen
Ur-sachenzusammenhang begründen, obliegt ihr die Be-weislast.
Schließlich gibt die Klägerin selbst nicht an, daß durch das
angebliche Auffahren des M. am F.-LKW ein nennenswerter
Frontschaden entstanden sei. Im Ergebnis ist die Klage daher
unbegründet.
95 ##blob##nbsp;
96 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZP0.
97 ##blob##nbsp;
98 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbar-keit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZP0.
99 ##blob##nbsp;
100 Berufungsstreitwert und Wert der
Beschwer:
101 ##blob##nbsp;
102 90.406,55 DM.
- nach oben -