Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 26.06.1991: Probefahrt
Das OLG Köln (Urteil vom 26.06.1991 - 13 U 2/91) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3 Die zulässige Berufung der Klägerin hat
in der Sa-che keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht ei-ne
Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint.
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5 Für die bei der Probefahrt am
29.12.1989 am Motor des Pkws P. verursachte Beschädigung braucht
Gründe:
der Beklagte nicht einzustehen, weil der ihm anzula-stende
Schaltfehler nicht den Vorwurf grober Fahr-lässigkeit
rechtfertigt.
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7 Bei der Vereinbarung einer Probefahrt
mit einem Kraftfahrzeug wird regelmäßig ein jedenfalls
still-schweigender Haftungsausschluß des Inhalts anzuneh-men sein,
daß der Fahrer für Beschädigungen des Fahrzeugs nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit aufzukommen hat, wenn die Schäden mit den
einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren zusammenhängen (BGH NJW
1986, 1099). Grund dafür ist, daß der Händler das Risiko durch eine
Versicherung abdecken kann und die Probefahrt auch in seinem
Interesse liegt, um nämlich den Absatz zu fördern.
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9 Davon ist auch hier auszugehen. Daran
ändert nichts, daß der Beklagte bei Fahrtantritt unter-schriftlich
versichert hat, er werde alle durch ihn entstandenen Schäden voll
übernehmen, sofern er keine Tatsachen nachweisen könne, die seine
Verant-wortlichkeit mindern bzw. wegfallen ließen. Diese Erklärung,
bei der es sich zweifelsfrei um Allge-meine Geschäftsbedingungen im
Sinne des § 1 AGBG handelt, ist gemäß § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam,
weil sie dem Beklagten für alle Fälle eines Schadens den Nachweis
des Nichtverschuldens aufbürdet, was mit dem gesetzlichen Leitbild
der Verschuldenshaftung grundsätzlich unvereinbar ist.
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11 Der weitere Zusatz auf dieser
Erklärung, das Fahr-zeug sei mit 650,-- DM Selbstbeteiligung
Vollkasko versichert, bedeutete demgegenüber für den Beklag-ten, er
werde für Schäden - abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- nicht einzustehen ha-ben, weil das Risiko abgedeckt sei.
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13 Der dem Beklagten anzulastende
Schaltfehler, näm-lich beim Beschleunigungsvorgang vom dritten in
den zweiten statt in den vierten Gang gewechselt zu sein, begründet
nicht den Vorwurf grober Fahrläs-sigkeit. Es handelt sich dabei
vielmehr um eine au-genblickliche Fehlreaktion, die auch einem
anson-sten sorgfältigen und umsichtigen Fahrer versehent-lich
unterlaufen kann, ohne daß deshalb grobe Fahr-lässigkeit angenommen
werden könnte. Denn bei einer Probefahrt konzentriert sich der
Fahrer naturgemäß auf das ihm bislang unbekannte Fahrzeug, um
dessen Eigenschaften kennen zu lernen, auch wenn er - wie der
Beklagte - in der Vergangenheit schon einen Sportwagen des gleichen
Herstellers gefahren hat. Hinzu kommt, daß bei einer Schaltung mit
dem weit verbreiteten sogenannten H-System durchaus beim Schalten
vom dritten anstatt des vierten der zweite Gang eingelegt werden
kann, weil diese beiden Gänge dicht nebeneinanderliegen.
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15 Dem Beklagten kann auch nicht
vorgeworfen werden, daß er mutmaßlich bei hoher Drehzahl des Motors
den falschen Gang eingelegt hat. Denn ein Sportwagen ist ein
Fahrzeug, das von seiner Bauweise und Mo-torausstattung her auf
eine schnelle Fahrweise aus-gelegt ist, die ein Kaufinteressent auf
einer Pro-befahrt testen will und womit der Händler rechnen
muß.
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17 Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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19 Streitwert der Berufung und Wert der
Beschwer der Klägerin: 5.887,52 DM.
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