Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 26.06.1991: Probefahrt




Das OLG Köln (Urteil vom 26.06.1991 - 13 U 2/91) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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3 Die zulässige Berufung der Klägerin hat

in der Sa-che keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht ei-ne

Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint.

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5 Für die bei der Probefahrt am

29.12.1989 am Motor des Pkws P. verursachte Beschädigung braucht

Gründe:


der Beklagte nicht einzustehen, weil der ihm anzula-stende

Schaltfehler nicht den Vorwurf grober Fahr-lässigkeit

rechtfertigt.

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7 Bei der Vereinbarung einer Probefahrt

mit einem Kraftfahrzeug wird regelmäßig ein jedenfalls

still-schweigender Haftungsausschluß des Inhalts anzuneh-men sein,

daß der Fahrer für Beschädigungen des Fahrzeugs nur bei Vorsatz und

grober Fahrlässigkeit aufzukommen hat, wenn die Schäden mit den

einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren zusammenhängen (BGH NJW

1986, 1099). Grund dafür ist, daß der Händler das Risiko durch eine

Versicherung abdecken kann und die Probefahrt auch in seinem

Interesse liegt, um nämlich den Absatz zu fördern.

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9 Davon ist auch hier auszugehen. Daran

ändert nichts, daß der Beklagte bei Fahrtantritt unter-schriftlich

versichert hat, er werde alle durch ihn entstandenen Schäden voll

übernehmen, sofern er keine Tatsachen nachweisen könne, die seine

Verant-wortlichkeit mindern bzw. wegfallen ließen. Diese Erklärung,

bei der es sich zweifelsfrei um Allge-meine Geschäftsbedingungen im

Sinne des § 1 AGBG handelt, ist gemäß § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam,

weil sie dem Beklagten für alle Fälle eines Schadens den Nachweis

des Nichtverschuldens aufbürdet, was mit dem gesetzlichen Leitbild

der Verschuldenshaftung grundsätzlich unvereinbar ist.

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11 Der weitere Zusatz auf dieser

Erklärung, das Fahr-zeug sei mit 650,-- DM Selbstbeteiligung

Vollkasko versichert, bedeutete demgegenüber für den Beklag-ten, er

werde für Schäden - abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

- nicht einzustehen ha-ben, weil das Risiko abgedeckt sei.

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13 Der dem Beklagten anzulastende

Schaltfehler, näm-lich beim Beschleunigungsvorgang vom dritten in

den zweiten statt in den vierten Gang gewechselt zu sein, begründet

nicht den Vorwurf grober Fahrläs-sigkeit. Es handelt sich dabei

vielmehr um eine au-genblickliche Fehlreaktion, die auch einem

anson-sten sorgfältigen und umsichtigen Fahrer versehent-lich

unterlaufen kann, ohne daß deshalb grobe Fahr-lässigkeit angenommen

werden könnte. Denn bei einer Probefahrt konzentriert sich der

Fahrer naturgemäß auf das ihm bislang unbekannte Fahrzeug, um

dessen Eigenschaften kennen zu lernen, auch wenn er - wie der

Beklagte - in der Vergangenheit schon einen Sportwagen des gleichen

Herstellers gefahren hat. Hinzu kommt, daß bei einer Schaltung mit

dem weit verbreiteten sogenannten H-System durchaus beim Schalten

vom dritten anstatt des vierten der zweite Gang eingelegt werden

kann, weil diese beiden Gänge dicht nebeneinanderliegen.

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15 Dem Beklagten kann auch nicht

vorgeworfen werden, daß er mutmaßlich bei hoher Drehzahl des Motors

den falschen Gang eingelegt hat. Denn ein Sportwagen ist ein

Fahrzeug, das von seiner Bauweise und Mo-torausstattung her auf

eine schnelle Fahrweise aus-gelegt ist, die ein Kaufinteressent auf

einer Pro-befahrt testen will und womit der Händler rechnen

muß.

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17 Die prozessualen Nebenentscheidungen

beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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19 Streitwert der Berufung und Wert der

Beschwer der Klägerin: 5.887,52 DM.

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