Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 28.02.1991: Führerscheinentzug
Das OLG Köln (Urteil vom 28.02.1991 - 5 U 99/90) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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5 Die zulässige Berufung des Klägers
bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen und zutreffend dem Widerklageantrag im
wesentlichen stattgegeben.
Gründe:
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7 Der Senat schließt sich den
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil
an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
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9 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen
ist ergänzend Folgendes auszuführen:
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11 Die in erster Instanz seitens des
Klägers geäußerte Vermutung, sein Bekannter sei möglicherweise gar
nicht der Unfallfahrer gewesen, hat er im Rahmen seiner Berufung
nicht aufrechterhalten; im übrigen hat das Landgericht diesen
Vortrag des Klägers auch zutreffend für widerlegt erachtet.
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13 Ebenfalls zutreffend hat das
AKB, 6 Abs. 1 und 2 VVG angenommen. Hiernach ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer bei
Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hat. Unstreitig war als Unfallfahrer zum
Unfallzeitpunkt nach einem Trunkenheitsdelikt nicht im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis.
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15 Zwar bleibt gemäß § 2 Ziffer 2 c Satz 2
AKB die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem
Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der
Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen
durfte. Es handelt sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand, dessen
Voraussetzungen der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen
hat (siehe BGH VersR 1988/50, Stiefel/Hofmann, AKB, 14. Aufl., Rdn.
259 zu § 2 AKB m.w.N.).
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17 Ein dahingehender Nachweis bzw. auch
schon ein schlüssiger Vortrag hierzu ist dem Kläger nicht
ge-lungen.
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19 Entschuldbar im vorgenannten Sinn ist
die Annahme des Halters, der Fahrer habe den Führerschein, nur
dann, wenn er aus einer sicheren Erkenntnisquelle heraus zu dieser
Annahme gelangt ist. Ansonsten muß er sich den Führerschein
grundsätzlich vorzeigen lassen und ihn auf seine Gültigkeit hin
prüfen (siehe Stiefel/Hofmann, a.a.O. Rdn. 267 zu § 2 AKB), denn
grundsätzlich ist von ihm insoweit das Maß an Sorgfalt zu
verlangen, daß nach der Lebenserfahrung unter den gegebenen
Umständen von vernünftigen, praktischen Menschen aufgewendet zu
werden pflegt und das deshalb generell erwartet und verlangt werden
kann (so schon BGH VersR 1971/808).
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21 Die Verpflichtung, sich den
Führerschein vorlegen zu lassen, gilt regelmäßig dann, wenn der
Versicherungsnehmer als Halter weiß, daß dem Fahrer die
Fahrerlaubnis schon einmal entzogen war (siehe OLG Hamm VersR
1977/757), insbesondere dann, wenn dies wegen eines
Trunkenheitsdelikts geschehen ist und der Fahrer auch nachfolgend
zur Trunkenheit neigt.
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23 Vorliegend war dem Kläger, wie er in
der Berufung selbst eingeräumt hat, bekannt, daß zumindest schon
1984 bereits einmal der Führerschein nach ei-nem Verkehrsdelikt
entzogen worden war. Angesichts der vom Kläger wiederholt erklärten
nahen Bekanntschaft mit spricht viel dafür, daß ihm auch der
nachfolgende erneute Führerscheinentzug nicht verborgen geblieben
ist; jedenfalls hat der Kläger nicht substantiiert und
nachvollziehbar dargetan, inwiefern er trotz häufigen Zusammenseins
nichts vom Führerscheinentzug gemerkt haben will. Dies kann aber
letztlich auch dahinstehen, denn nach dem zuvor Gesagten war er
jedenfalls angesichts des ihm unstreitig bekannten
Führerscheinentzugs aus 1984 gehalten, sich durch konkrete
Einsichtnahme Gewißheit darüber zu verschaffen, ob im Besitz eines
Führerscheins war, ehe er ihm das Fahrzeug überließ. Es liegt
demzufolge vorliegend gerade keiner der von den Parteien in den
Grundsätzen zutreffend angeführten Ausnahmefälle vor, in denen
ausnahmsweise der Versicherungsnehmer einer mündlichen Zusicherung
des Fahrers, dieser habe den Führerschein, vertrauen darf, ohne
sich den Führerschein zeigen zu lassen (siehe BGH VersR 1988/1017).
Offenbar hat der Kläger insoweit ja auch selbst durchaus Zweifel
gehabt, denn sonst hätte er, wenn er wirklich so felsenfest
überzeugt gewesen wäre und keinen Anlaß zu diesbezüglichen Zweifeln
gehabt hätte, Herrn vermutlich gar nicht nach dem Führerschein
gefragt. Wenn jemand erst vier Jahre vorher einen
Führerscheinentzug gehabt hat und zudem, was dem Kläger als nahen
Bekannten und Zechkumpanen mit Sicherheit nicht entgangen sein
kann, ein notorischer Trinker ist, so besteht aller Anlaß zu dem
Verdacht, daß es bei diesem einen Führerscheinentzug nicht
geblieben ist und berechtigte Zweifel angebracht sind, oder zum
gegenwärtigen Zeitpunkt über einen gültigen Führerschein verfügt.
In einer solchen Situation besteht mithin aller Anlaß, sich
hinsichtlich des Vorhandenseins eines gültigen Führerscheins zu
vergewissern, und zwar nicht lediglich durch Nachfrage, sondern
durch gründliche Einsichtnahme in den vorzulegenden Führerschein,
was der Kläger unstreitig nicht getan hat.
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25 Daß der Kläger bei Überlassung des
Pkw's an - wie er mehrfach hervorgehoben hat - u.U. selbst schon
volltrunken war, ist im Rahmen seiner Entlastung nach § 2 Ziffer 2
c Satz 2 1. Halbsatz AKB unerheblich, denn maßgeblich ist hier
nicht - wie im Strafrecht - die Betonung der subjektiven Seite,
sondern die stärkere Betonung des Verkehrsüblichen, wie bereits
ausgeführt. Wer sich mithin als Versicherungsnehmer im Zustand der
Volltrunkenheit den Führerschein des Fahrers nicht zeigen läßt,
kann sich zu seiner Entlastung nicht auf seine vorübergehende
Geschäftsunfähigkeit berufen, vielmehr findet insoweit der
Rechtsgedanke des § 827 Satz 2 BGB analoge Anwendung (siehe
Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rdn. 266).
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27 Auch im übrigen ist, wie bereits
erwähnt, die Annahme des Versicherungsnehmers, der Fahrer habe den
Führerschein, nur dann entschuldbar, wenn der Halter aus einer
sicheren Erkenntnisquelle zu dieser Annahme gelangt ist und
gelangen durfte. In diesem Sinne hat der Kläger nichts vorgetragen.
Die behauptete Zusicherung des, er habe natürlich einen
Führerschein, stellt naturgemäß angesichts der vorgenannten
besonderen Umstände gerade keine sichere Erkenntnisquelle im
vorgenannten Sinne dar.
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29 Da somit die Voraussetzungen des § 2
Ziffer 2 c AKB zu bejahen sind, ist auch die Widerklage
entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (die
zur Höhe vom Kläger auch mit der Berufung nicht mehr angegriffen
worden sind) begründet, so daß die Berufung insgesamt
zurückzuweisen war.
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31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
ZP0.
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33 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZP0.
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35 Berufungsstreitwert und Wert der
Beschwer des Klägers: 21.126,30 DM
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