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OLG Hamm v. 20.05.1974: Bußgeldhöhe
Das OLG Hamm (Beschluss vom 20.05.1974 - 4 Ss OWi 253/74) hat entschieden:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Bußgeldausspruch aufgehoben. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerdegebühr wird auf 2/3 ermäßigt und in dieser Höhe dem Betroffenen auferlegt. Die Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen in dieser Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen trägt zu 2/3 der Betroffene, zu 1/3 die Staatskasse.
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Gründe:
2 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit
gemäß §§ 34 Abs. 2, 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, 24 StVG,
eine Geldbuße von 150,- DM festgesetzt. Es hat festgestellt, daß
der Betroffene seinen Lastkraftwagen mit einer Überschreitung des
zulässigen Gesamtgewichts um 16,42 % auf öffentlicher Straße
geführt hatte. Zur Bußgeldhöhe heißt es in dem Urteil:
3
"Bei der hiernach gemäß § 24 StVG vorzunehmenden
Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit ist das Gericht von dem Regelsatz des
bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges ausgegangen, der für diese
Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 150,- DM vorschreibt. Hiervon
abzuweichen bestand kein Anlaß."
4 Die vom Senat zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des
Betroffenen hat lediglich im Bußgeldausspruch Erfolg.
5 1.
6 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält das Urteil in der
Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Tatrichter
war, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, überzeugt, daß die
Wägung des Fahrzeugs des Betroffenen auf einer nichtöffentlichen Waage
zum richtigen Ergebnis geführt hat. Damit liegt auch kein Verstoß gegen
den Grundsatz "in dubio pro reo" vor. Wenn der Tatrichter im Anschluß
an die Darlegung der Ausführungen des vernommenen Sachverständigen davon
spricht, es sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon
auszugehen, daß die technischen Voraussetzungen für eine richtige Wägung
gegeben gewesen seien, so liegt hierin kein Widerspruch. Entgegen der Auffassung der
Revision beinhaltet diese Formulierung (vgl. dazu BGHSt 10, 208; Gollwitzer in
Löwe-Rosenberg, 22. Aufl., Anm. 2 zu § 261 StPO m.w.Nachw.; Sarstedt,
Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 251 f) keinen einer sicheren Überzeugung
entgegenstehenden, nicht überwundenen Zweifel. Hier hat der Tatrichter vielmehr
ersichtlich in der Erkenntnis, daß theoretisch Zweifel denkbar wären, aus
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf die Gewißheit der
richtigen Wägung geschlossen, d.h., er ist auf diesem Wege zu der Überzeugung
einer solchen richtigen Wägung gelangt. Daran war er nicht gehindert
(vgl. BayObLG GA 1970, 186). Die richterliche Überzeugung setzt keine
mathematische, jede theoretische Möglichkeit des Gegenteils ausschließende
Gewißheit voraus.
7 Soweit die Rechtsbeschwerde im übrigen die Richtigkeit des Wiegeergebnisses
in Zweifel zieht, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff auf die allein
dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß die Wägung nicht auf
einer öffentlichen Waage vorgenommen worden ist, kann aus Rechtsgründen
nicht beanstandet werden.
8 Die auch sonst rechtsbedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch
(vgl. BayObLG VerkMitt. 1972, 25; OLG Hamm, 1 Ss OWi 808/73).
9 2.
10 Der Rechtsbeschwerde ist dagegen zuzugeben, daß das Amtsgericht bei der Bemessung
der Geldbuße von einer unzutreffenden Stelle des Bußgeldkataloges ausgegangen
ist.
11 Zwar ist im Bußgeldverfahren die Bemessung der Sanktion ebenso wie im Strafrecht
Sache des Tatrichters. Die Sätze des Bußgeldkataloges binden die Gerichte nicht.
Sie sind Rahmenrichtlinien für Regel- und Durchschnittsfälle mit
ausschließlich interner Bedeutung für Polizei und Verwaltungsbehörden;
sie wenden sich nicht an die Gerichte. Eine starre, nicht am Einzelfall orientierte
Anwendung des Bußgeldkataloges wäre daher nicht statthaft. Das bedeutet aber
nicht, daß der Bußgeldkatalog ohne jede Bedeutung für die richterliche
Bußgeldzumessung ist. Der Bußgeldkatalog wurde erlassen, um bei bestimmten
Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigekit eine
möglichst gleichmäßige Behandlung zu erreichen. An diesem Zweck kann
auch der Richter nicht vorbeigehen. Er ist gehalten, in seiner Rechtsfindung danach
zu streben, im wesentlichen gleiche Sachverhalte auch möglichst gleich zu behandeln.
Das ist eine Forderung der Gerechtigkeit. Dies gilt in besonderem Maße für
die massenweise vorkommenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Eine wesentliche
Hilfe für eine möglichst gleichartige Beurteilung ist der Bußgeldkatalog.
Der Richter muß daher die Bußgeldsätze als Orientierungshilfen für
Düchschnitts- und Regelfälle in Rechnung stellen, auch wenn ihn dies
andererseits nicht von der eigenen Prüfung befreit, festzustellen, ob diese
Sätze dem Regelfall angemessen sind (vgl. Sen.Beschl. JMBl. NRW 1972, 70 und
DAR 1972, 336, jew. m.w.Nachw.).
12 Wie die Ausführungen im angefochtenen Urteil ergeben, ist vorliegend der Tatrichter
sich der dargelegten Notwendigkeit der Berücksichtigung des Bußgeldkataloges
bewußt gewesen. Er ist jedoch ersichtlich von einem unzutreffenden Bußgeldsatz
ausgegangen.
13 Der Bußgeldkatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten enthält
in der ab 17. August 1972 bundeseinheitlich geltenden Fassung (Verkehrsblatt 1972, 662)
in Nr. 19 unter der Bezeichnung "Führen eines Fahrzeugs unter
Überschreiten der zulässigen Gewichte, Achslasten und Anhängelasten"
und unter Angabe des § 23 Abs. 1 StVO fünf je nach dem Maß der
Überschreitung von 50 bis 250,- DM gestaffelte Regelsätze. Nach Nr. 19.2
beträgt der Regelsatz für ein Überschreiten um mehr als 15 % nur 75,- DM.
Wenn das Amtsgericht von einem Regelsatz von 150,00 DM ausgegangen ist, so hat es hierbei
ersichtlich Nr. 27.2 des Bußgeldkataloges zugrunde gelegt. Das war nicht
angängig.
14 In Nr. 27 wird als Ordnungswidrigkeit bezeichnet das "Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Überschreiten der zulässigen Gewichte,
Achslasten und Anhängelasten"; hierbei sind die §§ 31 Abs. 2, 34,
42 StVZO angeführt. Sowohl aus der Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit, als auch
aus der Anführung des § 31 Abs. 2 StVZO ergibt sich, daß diese
Katalognummer nur dann in Betracht kommt, wenn der Fahrzeughalter (ggfls. auch eine
vom Halter beauftragte Person) anordnet oder zuläßt, daß ein Dritter
das vorschriftswidrig beladene Fahrzeug führt. (Das gleiche gilt für die
Nummern 25 im Verhältnis zu 18, 26 im Verhältnis zu 17.)
15 Die Anwendung der Katalognummer 27 auf den Fall, daß der Halter nicht einen
anderen beauftragt, mit einem überladenen Fahrzeug zu fahren (oder solches
zuläßt), sondern selbst fährt stellt nach der Auffassung des Senats
unter diesen Umständen eine unzulässige Analogie zu Lasten des Betroffenen
dar.
16 Zwar ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, daß die unterschiedlichen
Bußgeldandrohungen gegenüber Halter und Fahrer sich aus der Erwägung
erklären lassen, "daß den Halter als denjenigen, der in erster Linie
die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, in größerem Maße
ein Verschulden trifft als dessen Führer, der in der Regel - jedenfalls im gewerblichen
Verkehr - nur die Weisungen des Halters befolgt, der aus der Überladung auch den
eigentlichen Nutzen zieht". Aber selbst wenn man mit der Generalstaatsanwaltschaft
weiter davon ausgeht, daß diese Gründe für eine Besserstellung des
Fahrzeugführers nicht mehr durchgreifen, wenn er - wie hier - zugleich der Fahrzeughalter ist, so reicht dies angesichts des eindeutigen Wortlauts und der ebenso eindeutigen Paragraphenanführung zu einer ausdehnenden Anwendung der Katalognummer 27 auf den das Kraftfahrzeug selbst führenden Halter nicht aus, abgesehen davon, daß die in Nr. 27 enthaltene Verdoppelung der Sätze der Nr. 19 auch noch daraus gerechtfertigt werden kann, daß den Halter - zumindest im Falle der Anordnung - in der Regel zusätzlich der Vorwurf trifft, aus eigensüchtigen Motiven einen anderen erhöhter Unfallgefahr und der Gefahr von Sanktionen ausgesetzt zu haben. Führt der Halter sein Kraftfahrzeug selbst, so liegt dieses Erschwerungsmoment nicht vor.
17 Als Ausgangspunkt für die Bußgeldbemessung kommt somit, da der Bußgeldkatalog keine besonderen Sätze für das Führen eines überladenen (oder sonst verkehrsunsicheren) Fahrzeugs durch den Kraftfahrzeughalter selbst enthält, vorliegend allein Nr. 19 des Bußgeldkataloges (Führen eines überladenen Kraftfahrzeugs) in Betracht. Zwar ist dort als verletzte Rechtsnorm § 23 Abs. 1 StVO angegeben. Das ist jedoch lediglich insofern unrichtig, als die Vorschriften der §§ 30, 32 ff. StVZO als engere Sondervorschriften der genannten Bestimmung der StVO vorgehen (vgl. BayObLG VerkMitt. 1972, 25, OLG Hamm, 1 Ss OWi 808/73).
18 Hiernach ist gemäß Nr. 19.2 des Bußgeldkataloges von einem Regelsatz von 75,- DM auszugehen.
19 Gleichwohl ist eine Zurückverweisung der Sache nicht erforderlich.
20 Auch bei einer erneuten Verhandlung vor dem Tatrichter sind keine neuen Feststellungen
zu erwarten, die für die Bemessung der Höhe des verwirkten Bußgeldes von
Bedeutung sein könnten. Der Senat entscheidet daher gemäß § 79 Abs.
6 OWiG selbst abschließend.
21 Ebenso wie im Strafverfahren schärfend verwertet werden kann, daß der Täter
nicht bloß als Kraftfahrer, sondern auch als Fahrzeughalter pflichtwidrig gehandelt hat
(vgl. BGH VRS 17, 43), kann dies im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu einer höheren als
der Regelbuße führen. Der Halter hat in solchem Falle, wie die
Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, nicht nur die Voraussetzungen
für die Inbetriebnahme des überladenen Fahrzeugs geschaffen, sondern
dieses auch im Verkehr selbst geführt. Der Senat erachtet vorliegend eine
über dem Regelsatz von 75,- DM liegende Geldbuße für erforderlich.
Angesichts des Umstandes, daß die Überladung noch im unteren Bereich
der von der Katalognummer 19.2 umfaßten Überladungswerte (15 bis 20 %)
gelegen hat, erschien dem Senat eine Geldbuße von 100,00 DM angemessen.
22 Die Generalstaatsanwaltschaft hatte mit der Erwägung, der Betroffene müsse
sich gefallen lassen, wie jeder andere Fahrzeughalter, wenn nicht gar strenger, behandelt
zu werden, Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.
23 Die Entscheidung über die Kosten und Auslgen des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beruht auf §§ 473 Abs. 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
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