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Finanzgericht Hamburg v. 21.05.2019: Parkhilfe
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 21.05.2019 - 4 K 193/16) hat entschieden:
Gründe:
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Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
I.
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Der Hauptantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
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1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten betrifft, eine vZTA für den Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 mit dem begehrten Inhalt zu erteilen. Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das Ungültigwerden einer vZTA durch Änderung der Nomenklatur nicht zur Erledigung der Verpflichtungsklage für die Zeit bis zum Ungültigwerden (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18; Urteil vom 13. September 2018, 4 K 130/15, juris, Rn. 21). Darüber hinaus ist fraglich, ob das rechtliche Schicksal der aus Sicht einer Klägerin unrichtigen Tarifposition überhaupt Einfluss auf den Rechtsschutz haben kann. Wenn nämlich die vZTA von Anfang an mit der - aus Sicht einer Klägerin - richtigen Zolltarifposition erteilt worden wäre, hätte sie nicht durch Änderung der Nomenklatur im Hinblick auf die falsche, aber tatsächlich festgestellte Position ungültig werden können.
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2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Ablehnung der vZTA mit dem begehrten Inhalt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer vZTA für den Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 hat, mit der das Multimediamodul als Telekommunikationsgerät in die Unterposition 8517 6200 KN eingereiht wird.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss. Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, Onlineshop, C-268/18, Rn. 29 m.w.N.).
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Da die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 vom 25. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 203, 34) in der Fassung von Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 vom 29. April 2014 (ABl. L 133, 43) mangels hinreichender Vergleichbarkeit des Multimediamoduls mit den dort eingereihten Waren nicht entsprechend anwendbar ist, ist das Multimediamodul nach den dargestellten Grundsätzen zu tarifieren. Deren Anwendung ergibt, dass es für die Zeit bis Ende 2016 in die Unterposition 8528 5970 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23.07.1987 (ABl. EG L 256/1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16. Oktober 2014 (ABl. L 312, 1) sowie der insoweit inhaltsgleichen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 285, 1) einzureihen ist. Im Einzelnen:
Das Multimediamodul erfüllt Funktionen, die verschiedenen Positionen zuzuweisen sind (dazu a). Ausgehend von diesen Funktionen lässt sich weder die Hauptfunktion im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN bestimmen noch der wesentliche Charakter im Sinne der AV 3 b) S. 2 KN ermitteln (dazu b). Damit ist die Einreihung nach der AV 3 c) KN vorzunehmen (dazu c).
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a) Das Multimediamodul verfügt über mehrere Funktionen, die unterschiedlichen Tarifpositionen zuzuordnen sind. Die Freisprecheinrichtung unterfällt der Position 8517 KN, die Tonwiedergabe der Position 8519 KN und die Anzeige von Bilddaten auf dem Monitor der Position 8528 KN.
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b) Dieser Einreihungskonflikt kann weder durch Anwendung der - in ihrem Anwendungsbereich gegenüber den Allgemeinen Vorschriften spezielleren - Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN (dazu aa) noch unter Zuhilfenahme der AV 3 b) KN (dazu bb) gelöst werden. Es kann damit dahinstehen, ob es sich bei dem Multimediamodul um eine kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN oder um eine Ware aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der AV 3 b) KN handelt (offengelassen auch von FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2015, 4 K 54/15, juris, Rn. 19).
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aa) Die Einreihung des Multimediamoduls ist nach der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN nicht möglich. Nach dieser Anmerkung ist eine Maschine, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt ist, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Hierbei ist zu berücksichtigen, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmacht (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, Onlineshop, C-268/18, Rn. 31; Urteil vom 11. Juni 2015, Amazon EU, C-58/14, Rn. 24). Eine solche Hauptfunktion lässt sich vorliegend nicht ermitteln.
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Das Multimediamodul verfügt mindestens über die unter a) genannten Funktionen. Diese Funktionen stehen mit Blick auf die objektive Beschaffenheit der Ware gleichwertig nebeneinander und decken Funktionen ab, die viele Verbraucher sich in einem Kraftfahrzeug wünschen. Im Einzelnen:
Technisch sticht keine der Funktionen derart hervor, dass man sie als Hauptfunktion betrachten könnte. Die Anzeige von Bilddaten erfolgt über den Monitor, der eine wichtige Komponente des Multimediamoduls darstellt, die ausreichend groß und leistungsfähig ist, damit sie von Verbrauchern in der Praxis tatsächlich genutzt wird. Das Gerät verfügt selbst nicht über einen Mobilfunkempfänger oder ein Tonabspielgerät. Das für die Freisprechanlage erforderliche Bluetooth-Modul dient auch der Tonwiedergabe, sodass aus dem Vorhandensein dieses Moduls nicht auf die Dominanz der Freisprecheinrichtung geschlossen werden kann. Damit unterscheidet sich das Multimediamodul insgesamt deutlich von dem Multifunktionsgerät, das mit dem Urteil des EuGH vom 2. Mai 2019 in der Sache Onlineshop (C-268/18) als Navigationsgerät eingereiht wurde. Bei jenem Gerät war nämlich eine Komponente (die Navigationsanwendung) wesentlich leistungsfähiger als die übrigen Komponenten (Radio, Videoempfang, Monitor).
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Wenn die Klägerin für die angebliche Nachrangigkeit der Monitorfunktion darauf abstellt, dass die Rückfahrkamera nur beim Einlegen des Rückwärtsgangs genutzt werden könne, folgt daraus für sich genommen nicht der Vorrang der Telekommunikationsfunktion. Genau wie letztere kann nämlich auch die Tonwiedergabefunktion unabhängig vom Betriebszustand des Fahrzeugs, in dem das Multimediamodul verbaut ist, genutzt werden. Im Übrigen sind auch die weiteren Monitorfunktionen, nämlich die Anzeige der von anderen Geräten erzeugten Daten (z.B. Anzeige der Klimatisierung, Radioempfang, Navigationshinweise), nicht an das Einlegen des Rückwärtsgangs geknüpft.
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Dass die Anzeigemöglichkeit der Rückfahrkamera in der Bedienungsanleitung nicht dargestellt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Rückfahrkamera eine Sonderausstattung des Fahrzeugs ist, in das das Multimediamodul verbaut wird. Der Umstand, wie die Ware, in die die zu tarifierende Ware eingebaut wird, vertrieben wird, kann ohne - hier nicht vorliegende - Anhaltspunkte im Wortlaut der Tarifposition keine Bedeutung haben.
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Nicht einreihungsrelevant sind die Auswirkungen der Funktionen des Multimediamoduls auf die Sicherheit im Straßenverkehr. Anders als die Klägerin behauptet, erhöht die Nutzung der Telekommunikationsfunktion nicht die Sicherheit im Straßenverkehr. Es ist vielmehr so, dass die Nutzung der Freisprechanlage die einzige erlaubte Form des Telefonierens in einem fahrenden Kraftfahrzeug darstellt. Wenn überhaupt eine Funktion des Multimediamoduls die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern erhöht, ist dies die Rückfahrkamera.
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Die Herstellerangaben sprechen nicht für die Hervorhebung einer Funktion. In der Bedienungsanleitung (user guide) werden die vier Funktionen Telefonie, Unterhaltung, Navigation und Klimaanlage gleichberechtigt nebeneinander dargestellt. Sie werden ausdrücklich als die "vier Hauptkategorien" (four main categories) bezeichnet. Auf dem Monitor werden vier Bedienbereiche völlig gleichgeordnet angezeigt. Keine der Bedienflächen ist größenmäßig oder anderweitig besonders hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund macht der bloße Umstand, dass sich die Schaltfläche für die Bedienung des Mobiltelefons oben links auf dem Monitor - und damit aus Sicht der Klägerin in unmittelbarer Nähe des Fahrers - befindet, die Freisprecheinrichtung nicht zur Hauptfunktion. Der Umstand, dass die Rückfahrkamera in der Grundeinstellung des Monitors nicht angezeigt wird, führt nicht dazu, dass die Anzeigefunktion von Bilddaten von untergeordneter Bedeutung ist. Dies erklärt sich vielmehr damit, dass es sich bei der Rückfahrkamera um eine Sonderausstattung des Fahrzeugs handelt, in das das Multimediamodul eingebaut wird, und die Rückfahrkamera automatisch beim Einlegen des Rückwärtsgangs angeschaltet wird.
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Es gibt jenseits der dargestellten Argumente keinen empirischen Beleg für die Behauptung der Klägerin, dass die Telekommunikationsfunktion die Hauptfunktion darstellen würde. Nach Überzeugung des Einzelrichters liegt der Vorteil des Multimediamoduls gerade darin, dass es zahlreiche Funktionen in einem Gerät vereint. Es ist abhängig vom konkreten Nutzungsverhalten der Käufer der Fahrzeuge, in die die Ware eingebaut wird, ob und gegebenenfalls welche der Funktionen hauptsächlich genutzt werden. Es mag Menschen geben, die die Telekommunikationsfunktion nicht nutzen, weil sie entweder kein Smartphone besitzen oder aus anderen Gründen im Auto nicht telefonieren wollen oder können. Selbst wenn die überwiegende Anzahl der Nutzer die Telekommunikationsfunktion des Gerätes nutzt, würde dies nicht bedeuten, dass die Tonwiedergabe- und Bilddarstellungsfunktionen nicht ebenfalls wichtig für sie wären. Je nach den klimatischen Bedingungen mag auch die Anzeige des Betriebszustands der Klimaanlage am häufigsten genutzt werden.
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Dem Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 in der Rechtssache Amazon, lässt sich nicht entnehmen, dass Sonderausstattungen nie die Hauptfunktion einer Ware darstellen können. Dort (Rn. 22 f.) wird lediglich dargelegt, dass die Einreihung nicht nach einer "Zusatzfunktion" erfolgen könne, sondern nach der Hauptfunktion erfolgen müsse. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, was im Streitfalle die Hauptfunktion ist. Die von der Klägerin ebenfalls herangezogene Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-362/07 und C-363/07 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es nicht um die Einreihung in die Position 8471 KN geht.
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bb) Die Einreihung des Multimediamoduls ist auch nach der AV 3 b) KN nicht möglich. Wie unter a) dargelegt, kommen für die Einreihung des Multimediamoduls mehrere Positionen in Betracht, sodass die AV 3 KN zur Anwendung kommt. Da von den genannten Positionen keine im Sinne der AV 3 a) KN genauer ist als die anderen, ist die AV 3 b) KN zu prüfen. Da sich die einzelnen Bestandteile des Multimediamoduls als funktionelle Einheit fest verbunden in einem einzigen Gehäuse befinden, handelt es sich um eine Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht. Solche Waren, die nach der AV 3 a) nicht eingereiht werden können, sind nach dem Stoff einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff ermittelt werden kann. Das entscheidende Merkmal kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6.; BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Lux, in: Dorsch, Zollrecht, 95. EL, Mai 2004, A 4, VO KN, App. 1, Rn. 74). Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; Urteil vom 2. Juni 1992, VII K 2/91, juris, Rn. 8; Urteil vom 23. Juli 1998, VII R 36/97, juris, Rn. 16). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5). Hierbei kann es vorkommen, dass einzelne Produktmerkmale unberücksichtigt bleiben (EuGH, Schlussanträge vom 12. März 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 14; siehe auch BFH, Urteil vom 2. Juni 1992, VII K 2/91, juris, Rn. 10).
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Bei Anwendung dieser Kriterien lässt sich der Stoff, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmen. Hier gelten die oben zur Bestimmung der Hauptfunktion im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN gemachten Angaben entsprechend. Hieraus wird deutlich, dass das Gerät gerade so konzipiert ist, dass keine der Funktionen im Vordergrund steht und es dem Verbraucher überlassen ist, welche Funktionen er in welchem Umfang nutzen möchte.
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c) Damit hat die Einreihung nach der AV 3 c) KN zu erfolgen. Die Anwendung dieser Konfliktlösungsregel scheidet nicht aus, weil die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN, deren Anwendbarkeit oben unterstellt wurde, insoweit lex specialis sei. Vielmehr ist auch in Fällen, in denen eine solche Hauptfunktion nicht ermittelbar ist, die AV 3 c) KN anzuwenden (so ausdrücklich die Erläuterungen zu Abschnitt XVI HS, VI. [ErlKN Nr. 58.2]; FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 26). Nach der AV 3 c) KN wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen. Von den oben unter a) genannten Positionen wird die Position 8528 KN zuletzt genannt, so dass das Multimediamodul dieser Position zuzuweisen ist. Da es nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 KN verwendeten Art ist, ist es als anderer Monitor der Unterposition 8528 5970 KN zuzuweisen.
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Dieses Ergebnis steht im Übrigen im Einklang mit der vZTA YYY, mit der das Produkt "F... Sync2" ebenfalls in die Unterposition 8528 5970 90 KN eingereiht wurde. Die Beschreibung dieser Ware ist identisch mit dem Multimediamodul, beide Waren haben denselben Namen und die Teilenummer (...), die in jener vZTA genannt ist, findet sich auch auf dem Warenmuster, das mit dem vZTA-Antrag der Klägerin eingereicht wurde.
II.
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Soweit der Hilfsantrag zulässig ist, nämlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2017, ist er unbegründet. Aus den unter I. dargelegten Gründen ist das Multimediamodul auch ab diesem Datum nicht in die Position 8517 6200 KN, sondern in die - mit der Unterposition 8528 5970 KN inhaltsgleiche - Unterposition 8528 5900 KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 vom 6. Oktober 2016 (ABl. L 294, 1) einzureihen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
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