Das Verkehrslexikon

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Finanzgericht Hamburg v. 02.10.2020: Warnweste




Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 02.10.2020 - 4 K 42/18) hat entschieden:

Gründe:


I.

31

Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO).

II.

32

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung einer vZTA, mit der die Ware in die Position 8708 KN oder hilfsweise die Weste und die Hülle separat eingereiht werden, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch gemäß Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, Unionszollkodex - UZK) auf eine solche vZTA hat (§ 101 Satz 1 FGO).

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge,C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).

34

Der Verwendungszweck des Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 5). Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, a.a.O.). Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, Werbeaussagen usw. gehören grundsätzlich nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 1/18, juris, Rn. 9; Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 6; EuGH, Urteil vom 17. März 2005, Ikegami, C-467/03, Rn. 25).

35

Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. November 1975, Rs. 38/75, Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1440, Rn. 24). Verstößt jedoch ein solcher Tarifavis gegen den Wortlaut der KN-Position, ist er unbeachtlich (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 28). Dasselbe gilt für eine Erläuterung zum HS; durch sie kann eine Ware, die nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften in eine Position einzureihen ist, aus dieser nicht "ausgewiesen" werden (BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 24/15, juris, Rn. 12).

36

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der Ware nicht - wie mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag geltend gemacht - um "Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705" der Position 8708 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) (dazu 1.). Weste und Hülle sind auch nicht getrennt voneinander einzureihen (dazu 2.). Die Ware wurde vielmehr zutreffend in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht (dazu 3.).

37

1. Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag der Klage sind unbegründet. Die Einreihung der Ware in die TARIC-Unterposition 8708 9997 90 oder 8708 2990 90 kommt nicht in Betracht. Die Ware ist kein "anderes" Zubehör der Unterpositionen 8708 9997 oder 8708 2990 KN in der bei Erlass der vZTA gültigen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 (ABl. L 294, 1), die insoweit bis heute unverändert geblieben ist (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776, ABl. L 280, 1).

38

Die Ware ist kein Zubehör im Sinne der Position 8708 KN.

39

a) Hierbei kann dahinstehen, ob der vom EuGH für andere Positionen entwickelte Zubehörbegriff (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, Rn. 29; Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C-547/13, Rn. 69; Urteil vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, Rn. 51) auch für die Position 8708 KN gilt und - falls dies zutreffen sollte - ob die Ware diese Voraussetzungen erfüllen würde.

40

b) Die Ware erfüllt nämlich nicht die Anforderungen der Anmerkung 3 Satz 1 zu Abschnitt XVII KN. Danach ist nur solches Zubehör Zubehör i.S.d. der Kapitel 86 bis 88 KN, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieser Kapitel bestimmt ist. Zwar hat die Klägerin zurecht darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH die Erkennbarkeit nicht davon abhängt, dass der jeweilige Abfertigungsbeamte bei der Zollstelle die Bestimmung der Ware ohne besondere Sachkunde visuell wahrnehmen kann. Es genügt vielmehr, wenn ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln dazu in der Lage ist (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 8). Diese Erkenntnis - auch dies stellt der BFH ausdrücklich fest (a.a.O.) - muss jedoch auf der Grundlage der "objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware" erfolgen. Dies deckt sich mit dem oben beschriebenen allgemeinen Auslegungsgrundsatz, nach dem die Zweckbestimmung nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn sie in den Wareneigenschaften angelegt ist.

41

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Keine der Wareneigenschaften lässt erkennen, dass die Ware auch nur hauptsächlich für Waren der Kapitel 86 bis 88 KN verwendet wird. Verpackt in der Hülle hat die Ware eine zylindrische Form, die für sich betrachtet keinerlei Bezug zu einem Kraftfahrzeug herstellt. Diese Form erlaubt nämlich Aufbewahrung und Transport an jedem anderen Ort, sei es in einer Trage- oder Bekleidungstasche, einem Schrank oder einem Regal. Wenn eine Ware mit einer generischen Form allein deshalb erkennbar zur Verwendung in einem Kraftfahrzeug bestimmt wäre, weil sie sich in einen eigens dafür vorgesehenen Ablageort im Kraftfahrzeug einfügt, hätte dies die - unmöglich vom Zolltarif beabsichtigte - Folge, dass etwa Taschenlampen, Lippenstifte, Datenträger oder Smartphones deshalb zum Zubehör von Kraftfahrzeugen würden, weil Fahrzeughersteller einen speziellen Ablageort für diese Waren in ihren Fahrzeugen entworfen haben.

42

Das Logo und der Markenname des Kfz-Herstellers, der sich auf der Hülle befindet, stellen keine objektiven Wareneigenschaften dar, die die hauptsächliche Verwendung für Waren der Kapitel 86 bis 88 KN begründen. Dies kann schon deshalb nicht sein, weil die Ware jenseits der Mitführungspflicht in einem Kfz zahlreiche typische Anwendungsgebiete hat (Zweiradfahrer, Ordner, Jagdteilnehmer, Baustellen). Somit ist die Hülle auch ein Werbeträger. Aus diesem Grund ist es zollrechtlich auch unerheblich, ob es eine straßenverkehrsrechtliche Mitführungspflicht für Warnwesten gibt.

43

Schließlich ist die Schlaufe am Griff des Reißverschlussschlittens kein objektives Merkmal, das auf eine Verwendung in einem Kfz hinweist. Sie ermöglicht in erster Linie das einfache Öffnen des Reißverschlusses. Es gibt viele Bekleidungsstücke, bei denen der Griff des Reißverschlussschlittens verlängert ist, um das Bedienen des Reißverschlusses, etwa mit Handschuhen, zu erleichtern.

44

2. Die Klage hat auch mit dem weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg. Weste und Hülle sind gemäß der AV 5 b Satz 1 KN gemeinsam einzureihen. Da die Weste zu Recht (siehe 3.) in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht wurde, kann die Hülle nicht in eine andere Unterposition eingereiht werden.

45

a) Die AV 5 a KN ist nicht anwendbar, da die Hülle nicht "besonders gestaltet" ist, um die Weste aufzunehmen. Sie hat vielmehr eine einfache zylindrische Form. Wenn überhaupt, ist die Hülle besonders gestaltet, um in der Innenverkleidung eines bestimmten Kfz-Modells untergebracht zu werden. Dies sieht man der Hülle jedoch nicht an (siehe oben 1.).

46

b) Die Hülle ist gemäß der AV 5 b Satz 1 KN wie die Weste einzureihen. Nach dieser Vorschrift sind andere als die in der AV 5 a KN genannten Verpackungen, die für die darin enthaltenen Waren üblich sind, wie die darin enthaltenen Waren einzureihen. Nach der Fußnote zur AV 5 b KN gelten als Verpackungen insbesondere äußere Behältnisse und Umhüllungen. Um eine derart übliche Verpackung handelt es sich bei der Hülle. Wie der Beklagte dargelegt hat, werden Warnwesten nicht nur in dünnen Kunststoffbeuteln angeboten, sondern auch in wiederverwendbaren Hüllen aus Gewebe (S. 8 der Einspruchsentscheidung). Die vorliegende Hülle mag teurer sein als ein einfacher Kunststoffbeutel. Gleichwohl hält sie sich noch im üblichen Rahmen, weil sie aus einem ähnlichen Material wie die Weste besteht und nicht aufwendig verarbeitet ist. Die Hülle ist vergleichbar mit der Hülle eines Schlafsacks, eines Zeltes, eines Schirmes oder einer Steppdecke (vgl. S. 8 der Einspruchsentscheidung). Im Übrigen weist die Hülle keine besonderen Eigenschaften auf, die sie von einer anderen handelsüblichen Hülle aus Gewebe objektiv unterscheidet.

47

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-40/14 (Urteil vom 20. November 2014, Utopia, C-40/14) führt zu keiner anderen Einschätzung. In Rn. 40 der Entscheidung werden zunächst lediglich die beiden Fallgruppen genannt, bei denen eine übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b KN vorliegt. Dies ist (1) eine Verpackung, die für die Verwendung der fraglichen Ware unbedingt notwendig ist, oder (2) eine Verpackung, die "üblicherweise zur Vermarktung und Verwendung der darin enthaltenen Waren genutzt" wird. Der EuGH verneint, dass die Käfige zum Transport lebender Labortiere eine übliche Verpackung seien, weil diese zwar möglicherweise üblicherweise für den Lufttransport dieser Tiere verwendet würden, sie aber nicht in diesen Käfigen vermarktet und verwendet würden. Eine vergleichbare Problematik stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die hier in Rede stehenden Hüllen werden sowohl zum Transport als auch zur Vermarktung und Verwendung der Ware genutzt; hierbei gehört das Lagern der Ware auch zu ihrer Verwendung.

48

c) Die Anwendung der AV 5 b Satz 1 KN ist im vorliegenden Fall nicht durch die AV 5 b Satz 2 KN ausgeschlossen. Nach der AV 5 b Satz 2 KN gilt die AV 5 a Satz 1 KN nicht verbindlich für Verpackungen, die "eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind".

49

aa) Die AV 5 b Satz 2 KN hat keinen Regelungsgehalt, der bei einer Einreihungsentscheidung einer mitgliedstaatlichen Zollbehörde zu beachten wäre. Diese Vorschrift gibt den Text der AV 5 b Satz 2 HS wieder. Sie richtet sich an die Vertragsparteien des HS-Übereinkommens und stellt ihnen frei, bei der Umsetzung des HS-Übereinkommens in das jeweilige nationale Recht die AV 5 b Satz 1 HS zu beachten. Den HS-Vertragsparteien ist es damit völkerrechtlich erlaubt, Mehrwegverpackungen nicht wie die darin verpackte Ware einzuordnen, auch wenn es sich um eine übliche Verpackung handelt. Auf den Einzelfall anwendbare Einreihungsregeln enthält die Vorschrift nicht. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die AV 5 b Satz 1 KN auf die hier in Rede stehende Ware angewandt werden kann, ist damit nicht die AV 5 b Satz 2 KN. Entscheidend ist vielmehr, ob außerhalb der AV 5 KN in der KN Regelungen getroffen wurden, die die Anwendung der AV 5 b Satz 1 KN ausschließen. Dies ist nicht geschehen.

50

bb) Selbst wenn die AV 5 Satz 2 KN unmittelbar für die Einreihung relevant wäre, würde die hier in Rede stehende Hülle tatbestandlich nicht von ihr erfasst werden. Die Hülle ist nämlich nicht zur "mehrfachen" Verwendung im Sinne dieser Vorschrift geeignet. Der in der deutschen Fassung der Erläuterung verwendete Begriff der "mehrfachen" Verwendung ist im Sinne einer wiederholten Verwendung zu verstehen. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung der AV 5 b KN im Lichte der AV 5 b HS. Die englische und französische Fassung der AV 5 b Satz 2 HS sprechen von "clearly suitable for repetitive use" bzw. "susceptibles d'être utilisés valablement d'une façon répétée". Das Wort "repetitive" bzw. das gleichbedeutende "repetitous" bedeuten, "characterized or marked by repetition" (www.merriam-webster.com/dictionary/repetitious) und das Wort "répété" bedeutet "Qui se produit en série. Des coups répétés." (https://dictionnaire.lerobert.com/definition/repete). Im Lichte dieser allein verbindlichen Sprachfassungen der AV 5 b HS, deren Umsetzung auch die deutsche Fassung der AV 5 b Satz 2 KN dient, gilt die Vorschrift damit nur für Verpackungen, die eindeutig zur wiederholten Verwendung geeignet sind. Hieraus und aus der Erläuterung IV) zur AV 5 HS (ErlKN Rn. 16.0), nach der als Beispiele für Verpackungen zum wiederholten Gebrauch Metallfässer und Behälter aus Eisen oder Stahl für komprimierte oder verflüssigte Gase genannt werden, wird deutlich, dass es sich um Mehrwegverpackungen handelt, also solche, die wiederholt mit neuen Waren desselben Typs (z. Bsp. Bier oder Gase) befüllt werden.

51

Hierzu passt es, dass in der Erläuterung zur AV 5 b KN (ABl. 2019 C 119, 11) "Verpackungen, die üblicherweise für die Vermarktung von Getränken, Marmeladen, Senf, Gewürzen usw. verwendet werden, [...] wie die Waren einzureihen sind, die sie enthalten, auch wenn sie offensichtlich wiederholt verwendet werden können." Auch hierbei kann es sich nur um Mehrwegverpackungen handeln, da die genannten Lebensmittel typischerweise deshalb aus dem Verpackungen entnommen werden, um sie zu konsumieren.

52

Vorliegend geht es nicht um eine Mehrwegverpackung, sondern um eine Verpackung, die so beschaffen ist, dass die Ware, mit der sie verkauft wird, mehrfach aus der Verpackung entnommen und wieder hineingesteckt werden kann, ohne dass die Verpackung zerstört wird. Eine solche Verpackung ist - wie dargelegt - von der AV 5 b Satz 2 KN nicht erfasst.

53

3. Die Ware wurde mit der angegriffenen vZTA zutreffend in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht.

54

a) Die Weste wurde zutreffend in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht, da sie die objektiven Eigenschaften einer solchen Ware aufweist. Dies ergibt sich außerdem aus einer entsprechenden Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2004 (ABl. L 283, 9), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 (ABl. L 130, 1). Mit dieser Verordnung wurde eine Warnweste, die hinsichtlich der einreihungsrelevanten Kriterien mit der vorliegenden Ware nahezu identisch ist, in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht.

55

b) Die Hülle ist - wie dargelegt - als Verpackung wie die in ihr enthaltene Ware einzureihen.

III.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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