Das Verkehrslexikon

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BGH v. 14.01.2026: Urkundenfälschung




Der BGH (Beschluss vom 14.01.2026 - 2 StR 538/25) hat entschieden:

Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt

vom 25. April 2025 wird

a) von der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone Apple iPhone 15 Pro, silber,

ohne Hülle, Ass. Nr. , und Apple iPhone, blau, durchsichtige Hülle, Ass. Nr. , abgesehen;

der Ausspruch über die Einziehung der vorgenannten Mobiltelefone entfällt;

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten S. S. betrifft, im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen und des versuchten

Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

schuldig ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. S. des Betruges in vier Fällen sowie des versuchten

Betruges in zwei Fällen, jeweils in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten

verurteilt. Den Angeklagten K. S. hat es des versuchten Betruges in vier Fällen, davon

in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Betruges in 13 Fällen, davon

in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Missbrauchs von Ausweispapieren,

des Sichverschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie des "vorsätzlichen" Fahrens

ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen.

Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten

erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind

sie unbegründet.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen

von der vom Landgericht angeordneten Einziehung der in der Entscheidungsformel bezeichneten

Mobiltelefone abgesehen, da die bisherigen Feststellungen einen Gebrauch gerade dieser

beiden Geräte als Tatmittel nicht belegen und die Urteilsgründe zudem die Ausübung

des dem Tatgericht durch § 74 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens nicht erkennen lassen.

3

2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. S. hält der revisionsrechtlichen Überprüfung

auf die Sachrüge nicht in jeder Hinsicht stand.

4

a) Das Landgericht hat bei der Abfassung der Urteilsformel aus dem Blick verloren,

dass sich sowohl der Fall II.17. als auch der Fall II.19. der Urteilsgründe nach den

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wie nach der rechtlichen Bewertung der

Urteilsgründe nicht als vollendeter, sondern jeweils als versuchter Betrug in Tateinheit

mit Urkundenfälschung darstellen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354

Abs. 1 StPO berichtigt.

5

Die Abänderung bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Die Strafkammer hat

in ihren Erwägungen zur Strafzumessung für sämtliche Fälle des versuchten Betruges,

nämlich die Fälle II.16., II.17. und II.19. der Urteilsgründe, den nach § 23 Abs. 2,

§ 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zur Anwendung

gebracht. Sie hat damit in den Fällen II.17. und II.19. der Urteilsgründe und somit

auch in dem von der Schuldspruchänderung betroffenen dieser beiden Fälle, in denen

der versuchte Betrug in Tateinheit mit (vollendeter) Urkundenfälschung stand und deshalb

nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen aus dem ungemilderten Strafrahmen des

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen gewesen wären, den Angeklagten bei der Strafrahmenwahl

rechtsfehlerhaft sogar begünstigt.

6

b) Dass die Strafkammer dem Angeklagten im Eingang ihrer rechtlichen Würdigung demgegenüber,

wieder anders, Betrug "in fünf Fällen (Ziff. 15-19), von denen es in drei Fällen beim

Versuch blieb (Fall 16, 17 und 19), davon in zwei Fällen (Fall 17 und 19) in Tateinheit

mit Urkundenfälschung" zur Last gelegt hat, stellt, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend

dargelegt, einen unbeachtlichen Zählfehler dar. Die Urteilsgründe belegen, dass die

Strafkammer tatsächlich, wie von ihr tenoriert, sechs Taten abgeurteilt und sechs

Einzelstrafen verhängt hat. Den eingangs der rechtlichen Würdigung von ihr zunächst

übergangenen Fall II.8. der Urteilsgründe hat die Strafkammer im Fortgang ihrer rechtlichen

Würdigung auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen ausdrücklich ebenfalls

als (vollendeten) Betrug gewürdigt.

7

3. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht im Fall II.15. der Urteilsgründe

ersichtlich versehentlich die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten

als Gesamtschuldner lediglich in Höhe von 17.134,15 Euro statt von 17.184,15 Euro

angeordnet hat, beschwert diese nicht. Den Angeklagten K. S. beschwert ebensowenig,

dass die Strafkammer die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht geprüft hat.

8

4. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, die

Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4

StPO).

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold

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