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BGH v. 14.01.2026: Urkundenfälschung
Der BGH (Beschluss vom 14.01.2026 - 2 StR 538/25) hat entschieden:
Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt
vom 25. April 2025 wird
a) von der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone Apple iPhone 15 Pro, silber,
ohne Hülle, Ass. Nr. , und Apple iPhone, blau, durchsichtige Hülle, Ass. Nr. , abgesehen;
der Ausspruch über die Einziehung der vorgenannten Mobiltelefone entfällt;
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten S. S. betrifft, im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen und des versuchten
Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. S. des Betruges in vier Fällen sowie des versuchten
Betruges in zwei Fällen, jeweils in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt. Den Angeklagten K. S. hat es des versuchten Betruges in vier Fällen, davon
in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Betruges in 13 Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Missbrauchs von Ausweispapieren,
des Sichverschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie des "vorsätzlichen" Fahrens
ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten
erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind
sie unbegründet.
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1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen
von der vom Landgericht angeordneten Einziehung der in der Entscheidungsformel bezeichneten
Mobiltelefone abgesehen, da die bisherigen Feststellungen einen Gebrauch gerade dieser
beiden Geräte als Tatmittel nicht belegen und die Urteilsgründe zudem die Ausübung
des dem Tatgericht durch § 74 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens nicht erkennen lassen.
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2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. S. hält der revisionsrechtlichen Überprüfung
auf die Sachrüge nicht in jeder Hinsicht stand.
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a) Das Landgericht hat bei der Abfassung der Urteilsformel aus dem Blick verloren,
dass sich sowohl der Fall II.17. als auch der Fall II.19. der Urteilsgründe nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wie nach der rechtlichen Bewertung der
Urteilsgründe nicht als vollendeter, sondern jeweils als versuchter Betrug in Tateinheit
mit Urkundenfälschung darstellen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354
Abs. 1 StPO berichtigt.
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Die Abänderung bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Die Strafkammer hat
in ihren Erwägungen zur Strafzumessung für sämtliche Fälle des versuchten Betruges,
nämlich die Fälle II.16., II.17. und II.19. der Urteilsgründe, den nach § 23 Abs. 2,
§ 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zur Anwendung
gebracht. Sie hat damit in den Fällen II.17. und II.19. der Urteilsgründe und somit
auch in dem von der Schuldspruchänderung betroffenen dieser beiden Fälle, in denen
der versuchte Betrug in Tateinheit mit (vollendeter) Urkundenfälschung stand und deshalb
nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen aus dem ungemilderten Strafrahmen des
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen gewesen wären, den Angeklagten bei der Strafrahmenwahl
rechtsfehlerhaft sogar begünstigt.
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b) Dass die Strafkammer dem Angeklagten im Eingang ihrer rechtlichen Würdigung demgegenüber,
wieder anders, Betrug "in fünf Fällen (Ziff. 15-19), von denen es in drei Fällen beim
Versuch blieb (Fall 16, 17 und 19), davon in zwei Fällen (Fall 17 und 19) in Tateinheit
mit Urkundenfälschung" zur Last gelegt hat, stellt, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend
dargelegt, einen unbeachtlichen Zählfehler dar. Die Urteilsgründe belegen, dass die
Strafkammer tatsächlich, wie von ihr tenoriert, sechs Taten abgeurteilt und sechs
Einzelstrafen verhängt hat. Den eingangs der rechtlichen Würdigung von ihr zunächst
übergangenen Fall II.8. der Urteilsgründe hat die Strafkammer im Fortgang ihrer rechtlichen
Würdigung auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen ausdrücklich ebenfalls
als (vollendeten) Betrug gewürdigt.
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3. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht im Fall II.15. der Urteilsgründe
ersichtlich versehentlich die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten
als Gesamtschuldner lediglich in Höhe von 17.134,15 Euro statt von 17.184,15 Euro
angeordnet hat, beschwert diese nicht. Den Angeklagten K. S. beschwert ebensowenig,
dass die Strafkammer die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht geprüft hat.
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4. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, die
Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4
StPO).
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold
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