Das Verkehrslexikon

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BGH v. 26.11.2025: Fahren ohne Fahrerlaubnis




Der BGH (Beschluss vom 26.11.2025 - 3 StR 477/25) hat entschieden:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juli 2025

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung vorgenommenen

Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO sowie unter Zugrundelegung der vom

Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig

Gründe:


der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen (Fälle B. 2.-8.,

B. 10.-15., B. 17.-27. der Urteilsgründe), davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fälle

B. 2.-8., B. 10.-14., B. 17.-19., B. 23., B. 25. der Urteilsgründe) sowie in einem

weiteren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 15. der Urteilsgründe),

der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen

(Fälle B. 1., B. 9., B. 16. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge (Fall B. 29. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

(Fall B. 30. der Urteilsgründe) und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 28. der

Urteilsgründe). Der diese rechtliche Wertung nicht umfassend abbildende Schuldspruch

des Landgerichts beschwert den Angeklagten nicht.

Berg

Hohoff

Anstötz

Voigt

Munk

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