Das Verkehrslexikon
BGH v. 26.11.2025: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Der BGH (Beschluss vom 26.11.2025 - 3 StR 477/25) hat entschieden:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juli 2025
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung vorgenommenen
Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO sowie unter Zugrundelegung der vom
Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig
Gründe:
der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen (Fälle B. 2.-8.,
B. 10.-15., B. 17.-27. der Urteilsgründe), davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fälle
B. 2.-8., B. 10.-14., B. 17.-19., B. 23., B. 25. der Urteilsgründe) sowie in einem
weiteren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 15. der Urteilsgründe),
der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen
(Fälle B. 1., B. 9., B. 16. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge (Fall B. 29. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
(Fall B. 30. der Urteilsgründe) und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 28. der
Urteilsgründe). Der diese rechtliche Wertung nicht umfassend abbildende Schuldspruch
des Landgerichts beschwert den Angeklagten nicht.
Berg
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