Das Verkehrslexikon

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BGH v. 06.05.2025: Kraftfahrzeugrennen




Der BGH (Beschluss vom 06.05.2025 - 4 StR 155/25) hat entschieden:

Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts

Neuruppin vom 18. Dezember 2024 wird im Fall III. 3. der Urteilsgründe, soweit er

den Angeklagten betrifft,

a) die Verfolgung auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in

Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

in drei tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung beschränkt;

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

in drei tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. und die Revision des

Angeklagten B. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1

Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls

mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

und mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung - insoweit sind die Schuldsprüche nach

354/23) bereits rechtskräftig - sowie wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens

in Tateinheit mit Verabredung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt.

Darüber hinaus hat es den Angeklagten M. des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen,

mit "Unfallflucht" in drei tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung,

den Angeklagten B. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in

Tateinheit mit Beihilfe zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen und mit "Unfallflucht"

in drei tateinheitlichen Fällen schuldig befunden (Fall III. 3. der Urteilsgründe).

Gegen den Angeklagten M. hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und vier Monaten sowie eine Maßregel nach § 69a StGB, gegen den Angeklagten

B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts

gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten M.

führt im Anschluss an eine Verfahrensbeschränkung zu einer Schuldspruchänderung; im

Übrigen ist es - wie die Revision des Angeklagten B. - unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Im Hinblick auf den Angeklagten M. hat der Senat im Fall III. 3. der Urteilsgründe

den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, soweit die Strafkammer eine

solche Gesetzesverletzung auch bezüglich der Festnahme des Angeklagten bejaht hat,

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a

Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die hierzu getroffenen Feststellungen

des Landgerichts legen ein lediglich passives Unterlassen der Kooperation nahe, das

sich nicht gegen den Amtsträger richtete und damit den Tatbestand des § 113 Abs. 1

- 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36 Rn. 9 mwN). Nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung

hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

3

Der Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten M. im Fall III. 3. der Urteilsgründe

von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wird durch die Schuldspruchänderung

nicht berührt. Angesichts der über einstündigen Fluchtfahrt, bei der die Angeklagten

Sprengkörper gegen sie verfolgende Polizeikräfte einsetzten und die unfallbedingt

zu erheblichen Sachschäden führte, schließt der Senat - wie der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift - aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung

wegen einer (weiteren) Widerstandshandlung auf eine mildere Einzelstrafe gegen den

Angeklagten M. erkannt hätte.

4

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Maatsch Scheuß

Tschakert Gödicke

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