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Bundesarbeitsgericht v. 11.02.2025: Prozesskostenhilfe
Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 11.02.2025 - 4 AZB 26/24) hat entschieden:
Tenor:
1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts
vom 23. August 2024 - 2 Ta 68/23 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
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I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe
auf den Mehrwert eines im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen
Vergleichs.
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Der Kläger erhob am 6. Dezember 2022 Kündigungsschutzklage gegen eine mit Schreiben
vom 17. November 2022 erklärte fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten.
Zugleich beantragte er, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe
für das Verfahren erster Instanz zu bewilligen. Dem Antrag war eine Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Ihm wurde mit Beschluss
des Arbeitsgerichts vom 16. Februar 2023 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug
mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2022 bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt R
beigeordnet.
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Das Arbeitsgericht stellte aufgrund eines Vorschlags der Beklagten und Zustimmung
des Klägers - jeweils mit Schriftsatz vom 4. April 2023 - mit Beschluss vom 4. April
2023 das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Dessen Inhalt
war eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
Abfindung sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses "mit
der Note ‚gut'". Der Beschluss wurde am 5. April 2023 zur Post gegeben und den Parteien
formlos übermittelt.
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Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 6. April 2023, die bewilligte Prozesskostenhilfe
auch auf den Vergleich zu erstrecken. Das Arbeitsgericht teilte mit Schreiben vom
18. April 2023 mit, dass beabsichtigt sei, den Streitwert für das Verfahren auf 7.448,88 Euro
und für den Vergleich auf 9.931,84 Euro festzusetzen. Für die im Vergleich enthaltene
Regelung über die Erteilung eines Zeugnisses sei von einem Vergleichsmehrwert in Höhe
von einem Bruttomonatsgehalt auszugehen.
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Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss
vom 18. April 2023 zurück. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers
half es mit Beschluss vom 9. Mai 2023 nicht ab. Das Landesarbeitsgericht wies diese
mit Beschluss vom 23. August 2024 zurück.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde und begehrt weiterhin
die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich. Er vertritt die Auffassung,
in der Zustimmung zum Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO liege ein konkludenter
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den darin enthaltenen Mehrvergleich.
Es sei - auch im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und dem Abschluss des Vergleichs - davon auszugehen, dass der
Kläger als finanziell unbemittelte Partei auch für die bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe
noch nicht rechtshängigen Streitgegenstände Prozesskostenhilfe begehre.
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II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag
des Klägers zu Recht abgewiesen.
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1. Der ursprüngliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 6. Dezember
2022 war nicht zugleich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den später
abgeschlossenen Mehrvergleich über die Zeugniserteilung gerichtet.
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a) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig
nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder diejenigen, die gleichzeitig
mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Nur für diese kann das Gericht typischerweise
die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung prüfen. Eine Entscheidung über die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe beschränkt sich auf diese Streitgegenstände, soweit das Gericht
nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht. Kommt es nach der Bewilligung zu einer
Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt
werden, bedarf es eines neuen Antrags (BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15) .
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b) Bei Antragstellung durch den Kläger war der Abschluss eines Mehrvergleichs nicht
absehbar. Der Antrag bezog sich lediglich auf die rechtshängigen Streitgegenstände
und damit die Kündigungsschutzanträge. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss
vom 16. Februar 2023, mithin vor Abschluss des (Mehr-)Vergleichs, Prozesskostenhilfe
bewilligt und damit den Antrag vollständig beschieden. Eine Erweiterung im Hinblick
auf den Mehrwert des Vergleichs war zum Zeitpunkt dessen Abschlusses nicht mehr möglich.
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch seinen schriftsätzlichen Erklärungen
im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO kein konkludenter
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entnehmen.
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a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen
Antrag voraus. Eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren
aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder
Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus. Das Gericht hat in diesem Rahmen
bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller
Prozesskostenhilfe begehrt. Bestehen Unklarheiten, muss es in entsprechender Anwendung
des § 139 ZPO nachfragen. Bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber
hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verfassungsrechtlichen Gründen die
Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig
erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz
in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt
werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt.
Das gilt auch für die Anwendung von Formvorschriften (BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 13) .
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b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen (konkludenten) Antrag auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich gestellt.
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aa) Nachdem das Arbeitsgericht über den ursprünglichen Antrag des Klägers bereits
umfassend und abschließend entschieden hatte (Rn. 10) , kommt vorliegend keine - erweiternde - Auslegung des ausdrücklich gestellten ursprünglichen
Antrags, sondern ausschließlich die Annahme eines neuen, konkludenten Antrags in Betracht.
Grundsätzlich kann dies auch bei Fehlen eines förmlichen Antrags möglich sein (vgl. zum fehlenden Berufungsantrag
BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 22; zur Antragstellung nach § 297 Abs. 1
ZPO BAG 25. April 2018 - 7 ABR 30/16 - Rn. 13; 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 15) . Dies gilt im Hinblick auf die erforderliche rechtsschutzgewährende Auslegung (vgl. hierzu BAG 19. Juni 2024 - 5 AZR 167/23 - Rn. 55; 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22 -
Rn. 32) auch für einen Prozesskostenhilfeantrag (aA Hessisches LAG 16. September 2019 - 4 Ta 67/19 - zu II 3 der Gründe) . Dann muss sich aber ein Wille zur Antragstellung eindeutig aus den Umständen ergeben,
zB aus der Einreichung eines ausgefüllten Prozesskostenhilfe-Formulars (MüKoZPO/Wache 6. Aufl. § 117 Rn. 3) .
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bb) Vorliegend bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Willen des Klägers,
einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich stellen
zu wollen.
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(1) Die Zustimmung des Klägers zum Vergleichsvorschlag der Beklagten hat keinerlei
Bezug zum Prozesskostenhilfeverfahren. Sie enthält keinen darauf gerichteten Antrag;
zudem lässt sich ihr nichts zu den weiteren Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe
entnehmen. Der Kläger hat weder erklärt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
hätten sich nicht geändert, noch hat er eine neue Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO beigefügt.
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(2) Anders als in dem Fall, in dem bei Abschluss des Mehrvergleichs über einen Prozesskostenhilfeantrag
noch nicht entschieden ist, kann auch nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig
von einer konkludenten Antragstellung ausgegangen werden.
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(a) Wenn vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien
ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände
erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei
Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt,
die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den
Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt - von Ausnahmefällen
abgesehen - jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht
in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Streitgegenstände
zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb
hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung
von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte
regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll. Für ein
solches Verständnis sprechen im Übrigen auch Gründe der Prozessökonomie. Mit der Erstreckung
eines Vergleichs auf weitere, zwischen den Parteien streitige, aber noch nicht rechtshängige
Ansprüche werden weitere Rechtsstreitigkeiten und damit ggf. notwendige weitere Bewilligungen
von Prozesskostenhilfe vermieden (BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17) .
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(b) Hiermit ist die Situation einer Partei, der bereits Prozesskostenhilfe bewilligt
worden ist, nicht vergleichbar. Es wird zwar in der Regel naheliegen, dass sie auch
hinsichtlich einer Klageerweiterung oder eines Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe beantragen
wird (hierauf abstellend LAG Hamm 3. Januar 2024 - 13 Ta 350/23 - zu II 1 c der Gründe;
13. März 2023 - 14 Ta 35/23 - zu II 4 c der Gründe; 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 -
zu II 2 d der Gründe) . Anders als bei einem noch nicht beschiedenen Antrag wäre aber für eine vollständige
Antragstellung erforderlich, eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse einzureichen oder zumindest zu erklären, dass sich die Verhältnisse seit
Abgabe der letzten Erklärung nicht geändert haben (vgl. zu § 119 ZPO BGH 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 148,
66) . Der bloßen Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags oder der Zustimmung zu einem
solchen kann diese Erklärung nicht entnommen werden. Es ist auch nicht regelmäßig
davon auszugehen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich innerhalb
einer kürzeren Zeitspanne - ggf. eineinhalb Monate - nicht geändert (so aber LAG Hamm 3. Januar 2024 - 13 Ta 350/23 - aaO; 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 -
aaO) . Nach der in § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung
muss jederzeit mit einer Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
gerechnet werden. Eine solche kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei
durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt, § 120a Abs. 3 Satz 1
ZPO (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 - zu II 2 d der Gründe) .
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cc) Inwieweit das Gericht nach § 139 ZPO eine Hinweispflicht bezüglich eines erforderlichen
neuen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich
trifft, kann dahinstehen. Eine solche besteht jedenfalls nicht, wenn - wie vorliegend -
die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1
Alt. 1 ZPO schließen. In diesem Fall besteht für das Gericht keine Möglichkeit, vor
Abschluss des Verfahrens einen Hinweis zu erteilen.
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3. Schließlich kann dem Kläger nicht aufgrund seines Antrags vom 6. April 2023 Prozesskostenhilfe
auch für den Mehrvergleich bewilligt werden.
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a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte"
Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden,
in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite
aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen
einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des
beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei
oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der
Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Diese Begrenzung
der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei
sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind.
Haben jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen
Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe
vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei
zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gemäß § 9 RVG - deckt.
Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten
durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch
gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 9; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 f.
mwN; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe) .
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b) Vorliegend war aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien am 4. April
2023, der Beschlussfassung am gleichen Tag und dessen Übersendung am 5. April 2023
am 6. April 2023 kein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr möglich.
Die Parteien hatten bereits alle notwendigen Prozesshandlungen vorgenommen, das Verfahren
war beendet.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenerstattung findet
nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.
Treber
Rennpferdt
Klug
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