Das Verkehrslexikon
BGH v. 28.01.2025: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Der BGH (Beschluss vom 28.01.2025 - 4 StR 542/24) hat entschieden:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach
vom 25. Juli 2024
a) aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen
über einen Betrag in Höhe von 9.024 € hinaus angeordnet worden ist; insoweit wird
von der Einziehung abgesehen;
b) im (verbleibenden) Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als
Gesamtschuldner haftet.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten schweren
Wohnungseinbruchdiebstahls, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit
"vorsätzlichem" Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit
"vorsätzlichem" Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen schweren gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung,
Sachbeschädigung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, Urkundenfälschung und "vorsätzlichem"
Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen "vorsätzlicher" Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit
mit "vorsätzlichem" Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Erteilung
der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.524 €
angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist
im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie
von einer Einziehung abgesehen, soweit sie den Wert des Erlangten in Höhe von 9.024 €
übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Landgerichts
insoweit aufgehoben.
3
2. Überdies hat das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes
von Taterträgen nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen die
faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften. So liegt
der Fall hier. Nach den getroffenen Feststellungen entwendete der Angeklagte zusammen
mit einem unbekannten Mittäter im Fall II. 2.a) der Urteilsgründe Wertgegenstände
und Bargeld im Wert von insgesamt 9.024 € aus dem Wohnhaus der Geschädigten und beide
Rn. 3; Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 461/19 Rn. 2). Der Senat trifft den
Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung von § 354
Abs. 1 StPO. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es nicht
(vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 422/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 14. Dezember
2021 - 6 StR 496/21 Rn. 2).
4
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit
den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben
Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung
des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung
in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss
vom 18. Juli 2024 - 4 StR 62/24 Rn. 4; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21
Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke
- nach oben -