Das Verkehrslexikon

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BGH v. 28.01.2025: Fahren ohne Fahrerlaubnis




Der BGH (Beschluss vom 28.01.2025 - 4 StR 542/24) hat entschieden:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach

vom 25. Juli 2024

a) aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen

über einen Betrag in Höhe von 9.024 € hinaus angeordnet worden ist; insoweit wird

von der Einziehung abgesehen;

b) im (verbleibenden) Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als

Gesamtschuldner haftet.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten schweren

Wohnungseinbruchdiebstahls, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit

"vorsätzlichem" Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit

"vorsätzlichem" Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen schweren gefährlichen Eingriffs in

den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung,

Sachbeschädigung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, Urkundenfälschung und "vorsätzlichem"

Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen "vorsätzlicher" Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit

mit "vorsätzlichem" Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Erteilung

der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.524 €

angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision

des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist

im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie

von einer Einziehung abgesehen, soweit sie den Wert des Erlangten in Höhe von 9.024 €

übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Landgerichts

insoweit aufgehoben.

3

2. Überdies hat das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes

von Taterträgen nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen die

faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften. So liegt

der Fall hier. Nach den getroffenen Feststellungen entwendete der Angeklagte zusammen

mit einem unbekannten Mittäter im Fall II. 2.a) der Urteilsgründe Wertgegenstände

und Bargeld im Wert von insgesamt 9.024 € aus dem Wohnhaus der Geschädigten und beide

Rn. 3; Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 461/19 Rn. 2). Der Senat trifft den

Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung von § 354

Abs. 1 StPO. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es nicht

(vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 422/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 14. Dezember

2021 - 6 StR 496/21 Rn. 2).

4

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit

den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben

Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung

des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung

in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss

vom 18. Juli 2024 - 4 StR 62/24 Rn. 4; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21

Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).

Quentin Maatsch Marks

Tschakert Gödicke

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