Das Verkehrslexikon

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BGH v. 28.01.2025: Fahren ohne Fahrerlaubnis




Der BGH (Beschluss vom 28.01.2025 - 4 StR 284/24) hat entschieden:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom

7. März 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9 der Urteilsgründe

wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des

Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse

zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass

aa) die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen im Fall II. 9 der Urteilsgründe

entfällt;

bb) der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründe des Diebstahls mit Waffen in

Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstandes und

cc) im Fall II. 17 der Urteilsgründe wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes

(Nun-Chaku) schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei

Fällen, Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

unerlaubtem Besitz eines "nach dem Waffengesetz" verbotenen Gegenstandes, Diebstahls

in sechs Fällen, Computerbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenfälschung

in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug,

in drei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

und in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß

gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,

unerlaubten Besitzes von "nach dem Waffengesetz" verbotenen Gegenständen, unerlaubten

Entfernens vom Unfallort und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung

getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des

Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen

ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die teilweise Einstellung des Verfahrens im Fall II. 9 der Urteilsgründe gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO erfolgt aus prozessökonomischen Gründen. Zu dieser Tat hat das Landgericht

lediglich festgestellt, dass der Angeklagte an der Kasse eines Lebensmittelmarkts

Pfandbons vorgelegt hat, die er zuvor einer mit einem Taschenmesser von ihm aufgehebelten

Pfandbox entnommen hatte, in die Kunden ihre Pfandbons als Spende zu Gunsten einer

Einrichtung einwerfen können. Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den

Pfandbons und zu einer auf dauerhafte Enteignung des Berechtigten gerichteten Zueignungsabsicht

hat das Landgericht nicht getroffen. Auch hat es nicht in Betracht gezogen, dass das

Vorstellungsbild des Angeklagten von der tatsächlichen zivilrechtlichen Rechtslage

215, 218).

3

Soweit die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten entfällt,

kann die Gesamtstrafe gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das

Landgericht angesichts der für die übrigen 24 Taten verbleibenden Einzelstrafen -

in fünf Fällen Geldstrafe, in zwei Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten, in zehn

Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, in zwei Fällen Freiheitsstrafe von einem

Jahr, in drei Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, in zwei Fällen

Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten - auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe

erkannt hätte.

4

2. Im Fall II. 11 der Urteilsgründe war der Schuldspruch in entsprechender Anwendung

von § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, da eine Waffe oder einen verbotenen Gegenstand nicht

besitzt, sondern führt, wer - wie hier - die tatsächliche Gewalt darüber (nur) außerhalb

der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt

(vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Ziffer 4; BGH, Beschluss vom 15. Juni

2015 - 5 StR 197/15 Rn. 2). Im Schuldspruch zu II. 17 der Urteilsgründe hatte die

Kennzeichnung des Besitzes als unerlaubt zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.

Juni 2023 - 3 StR 120/23 Rn. 16). § 265 StPO steht diesen Änderungen nicht entgegen,

da sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte

verteidigen können.

5

3. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO.

Quentin Maatsch Scheuß

Tschakert Gödicke

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