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BGH v. 21.01.2025: Tankbetrug
Der BGH (Beschluss vom 21.01.2025 - 6 StR 676/24) hat entschieden:
Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 22. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
dass er in den Fällen II.3 bis 6 der Urteilsgründe jeweils wegen versuchten Betrugs
in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. und die Revision
des Angeklagten St. werden als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte St. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich
des Angeklagten S. wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen
im Revisionsverfahren abgesehen; jedoch hat auch er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen besonders schwerer
räuberischer Erpressung, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Betruges
in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen
(Fälle II.3 bis 6 der Urteilsgründe) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Es hat überdies angeordnet, dem Angeklagten vor Ablauf
von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, und Einziehungsentscheidungen
getroffen. Den Angeklagten St. hat es wegen besonders schwerer räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S.
hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);
im Übrigen ist sie ebenso wie die Revision des Angeklagten St. unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten S. wegen vollendeten
Betruges in den Fällen II.3 bis 6 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen zu diesen vier Fällen betankte der Angeklagte "wie ein
zahlungsfähiger und -williger Kunde" den Pkw seiner Schwester an einer Tankstelle
und entrichtete - wie von vornherein beabsichtigt - den hierfür zu bezahlenden Betrag
nicht, sondern fuhr nach Ende des Tankvorgangs davon.
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b) Diese Feststellungen tragen die Bewertung als vollendete Betrugstaten nicht. Nach
ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in Fällen eines sogenannten
Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft
bei einem Tankstellenbeschäftigten einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der
schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Hierfür
ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt
wurde. Fehlt - wie hier - eine entsprechende Feststellung, ist mangels Irrtumserregung
NJW 1983, 2827; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109, Rn. 4;
vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, Rn. 21; vom 9. März 2021 - 6 StR 74/21).
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c) Der Senat ändert den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich in analoger
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der
insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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d) Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat
die Erforderlichkeit einer Jugendstrafe (§ 17 JGG) unter anderem auf die Schwere der
Schuld gestützt und hierfür maßgeblich auf die Taten in den Fällen II.1 und 2 der
Urteilsgründe abgestellt. Auch hinsichtlich der Dauer der Einheitsjugendstrafe (§
18 JGG) hat das Landgericht nicht der Vollendung der vier Betrugstaten Bedeutung beigemessen,
sondern sich bei der Bestimmung der Strafhöhe - insbesondere unter Berücksichtigung
der Schwere der ersten beiden Taten - vor allem an dem Erfordernis der erzieherischen
Einwirkung auf den Angeklagten orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass
das Landgericht unter Berücksichtigung von vier lediglich versuchten Betrugstaten
eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Schließlich beruht auch die mit Blick auf §
21 Abs. 1 StVG angeordnete isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht
auf dem teilweise geänderten Schuldspruch.
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2. Unter den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen ist es angezeigt, auch
den Angeklagten S. als Heranwachsenden mit den dem Nebenkläger im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 8. November 2023 - 4 StR 363/23; vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18, Rn. 5).
Bartel
Feilcke
Tiemann
Wenske
RinBGH von Schmettau ist
krankheitsbedingt an der
Unterschriftsleistung gehindert.
Bartel
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