Das Verkehrslexikon

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BGH v. 21.01.2025: Tankbetrug




Der BGH (Beschluss vom 21.01.2025 - 6 StR 676/24) hat entschieden:

Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts

Magdeburg vom 22. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,

dass er in den Fällen II.3 bis 6 der Urteilsgründe jeweils wegen versuchten Betrugs

in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. und die Revision

des Angeklagten St. werden als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte St. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich

des Angeklagten S. wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen

im Revisionsverfahren abgesehen; jedoch hat auch er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen besonders schwerer

räuberischer Erpressung, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Betruges

in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen

(Fälle II.3 bis 6 der Urteilsgründe) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren

und neun Monaten verurteilt. Es hat überdies angeordnet, dem Angeklagten vor Ablauf

von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, und Einziehungsentscheidungen

getroffen. Den Angeklagten St. hat es wegen besonders schwerer räuberischer

Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S.

hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);

im Übrigen ist sie ebenso wie die Revision des Angeklagten St. unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten S. wegen vollendeten

Betruges in den Fällen II.3 bis 6 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung

nicht stand.

3

a) Nach den Feststellungen zu diesen vier Fällen betankte der Angeklagte "wie ein

zahlungsfähiger und -williger Kunde" den Pkw seiner Schwester an einer Tankstelle

und entrichtete - wie von vornherein beabsichtigt - den hierfür zu bezahlenden Betrag

nicht, sondern fuhr nach Ende des Tankvorgangs davon.

4

b) Diese Feststellungen tragen die Bewertung als vollendete Betrugstaten nicht. Nach

ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in Fällen eines sogenannten

Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft

bei einem Tankstellenbeschäftigten einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der

schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Hierfür

ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt

wurde. Fehlt - wie hier - eine entsprechende Feststellung, ist mangels Irrtumserregung

NJW 1983, 2827; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109, Rn. 4;

vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, Rn. 21; vom 9. März 2021 - 6 StR 74/21).

5

c) Der Senat ändert den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich in analoger

Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der

insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6

d) Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat

die Erforderlichkeit einer Jugendstrafe (§ 17 JGG) unter anderem auf die Schwere der

Schuld gestützt und hierfür maßgeblich auf die Taten in den Fällen II.1 und 2 der

Urteilsgründe abgestellt. Auch hinsichtlich der Dauer der Einheitsjugendstrafe (§

18 JGG) hat das Landgericht nicht der Vollendung der vier Betrugstaten Bedeutung beigemessen,

sondern sich bei der Bestimmung der Strafhöhe - insbesondere unter Berücksichtigung

der Schwere der ersten beiden Taten - vor allem an dem Erfordernis der erzieherischen

Einwirkung auf den Angeklagten orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass

das Landgericht unter Berücksichtigung von vier lediglich versuchten Betrugstaten

eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Schließlich beruht auch die mit Blick auf §

21 Abs. 1 StVG angeordnete isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht

auf dem teilweise geänderten Schuldspruch.

7

2. Unter den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen ist es angezeigt, auch

den Angeklagten S. als Heranwachsenden mit den dem Nebenkläger im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. BGH, Beschlüsse

vom 8. November 2023 - 4 StR 363/23; vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18, Rn. 5).

Bartel

Feilcke

Tiemann

Wenske

RinBGH von Schmettau ist

krankheitsbedingt an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Bartel

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