Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



BGH v. 27.11.2024: Eingriff in den Straßenverkehr




Der BGH (Beschluss vom 27.11.2024 - 4 StR 337/24) hat entschieden:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in

der Pfalz vom 18. April 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe

verurteilt worden ist, sowie die Verfolgung auf die verbleibenden ausgeurteilten Gesetzesverletzungen

beschränkt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem

Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte

des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen

eines kinderpornographischen Inhalts, Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung,

verbotenem Kraftfahrzeugrennen, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung

des Straßenverkehrs sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

in Tateinheit mit Vergewaltigung, Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts,

Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeug­rennen, gefährlichem

Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen des

Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwölf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der

Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts

gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im

Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154

Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. a)

der Urteilsgründe (Besitz eines Smartphones) wegen eines Verstoßes gegen Weisungen

während der Führungsaufsicht nach § 145a Satz 1 StGB zu einer Einzelfreiheitsstrafe

von einem Jahr verurteilt worden ist. Aufgrund des Umstands, dass dieses (Dauer-)Delikt

auch nach der konkurrenzrechtlichen Bewertung des Generalbundesanwalts hier tateinheitlich

zu anderen Gesetzesverletzungen noch hinzutreten könnte, war mit dessen Zustimmung

darüber hinaus eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO - über die bereits

vom Landgericht vorgenommenen verfahrensbeschränkenden Maßnahmen hinaus - veranlasst.

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

a) Bei den nicht aus dem Verfahren ausgeschiedenen Weisungsverstößen gemäß § 145a

Satz 1 StGB in den Fällen II. 1. b) und c) der Urteilsgründe vermag der Senat mit

Blick auf das festgestellte Vorleben des Angeklagten und seine weiteren verfahrensgegenständlichen

Straftaten der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen, dass er durch seine Verstöße

gegen das ihm auferlegte Kontakt- sowie Aufenthaltsverbot auch den Zweck der Maßregel

gefährdet, sich hierdurch also die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht

- 4 StR 25/18 Rn. 3; Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75).

Daher kann der Schuldspruch auch insoweit bestehen bleiben, obgleich sich die Urteilsgründe

- wie an sich geboten - zu diesem weiteren "echten" Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH,

Beschluss vom 24. September 2024 - 4 StR 278/24 Rn. 5 mwN) nicht ausdrücklich verhalten.

5

b) Die teilweise Verfahrenseinstellung und die hieraus resultierende Änderung des

Schuldspruchs lassen den Rechtsfolgenausspruch unberührt.

6

Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren kann bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden

Einsatzstrafe von elf Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen

von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und zehn Monaten kann der Senat

ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere

Gesamtstrafe erkannt hätte. Auch die rechtsfehlerfrei angeordnete Maßregel stützt

sich nicht auf die ausgeschiedene Tat.

7

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit

den gesamten - nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden - Kosten seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat er die notwendigen

Auslagen der Nebenklägerin zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Quentin

Maatsch

Scheuß

Ri'inBGH Dr. Tschakert

ist wegen Krankheit an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin

Gödicke

- nach oben -



Datenschutz    Impressum