Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



BGH v. 11.11.2024: Arbeitnehmerhaftung




Der BGH (Urteil vom 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 36/23) hat entschieden:

Siehe auch
Fzg-Schaden Arbeitnehmer
und
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs

vom 6. Februar 2023 abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre Kosten

selbst.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand:


1

Die Beigeladene ist seit 1994 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der D.

mbH (im Folgenden: D. GmbH) vom 1. Dezember 2020 wurde sie zur alleinigen Geschäftsführerin

dieser Gesellschaft bestellt. Dort ist sie seither auf Grundlage eines mit "GmbH-Geschäftsführer-Vertrag"

überschriebenen, am 3. Dezember 2020 geschlossenen Vertrags tätig.

2

Mit am 5. Januar 2021 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Beigeladene

für diese Tätigkeit ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde

angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Die Beklagte ließ die Beigeladene mit

Bescheid vom 24. August 2021 als Syndikusrechtsanwältin zu. Hiergegen hat die Klägerin

Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen wollte.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf

den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung

der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46a Abs. 1, § 46 Abs. 2 bis 5

BRAO seien erfüllt. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft könne im

Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO als Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angesehen

werden. Mit der Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis habe der Gesetzgeber nur eine

Klarstellung der uneingeschränkten Anwendbarkeit zivil- und arbeitsrechtlicher Haftungsregelungen

bezweckt. Für den Schutzzweck der §§ 46 ff. BRAO sei es nicht relevant, wie das der

Tätigkeit zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis nach allgemeinen zivilrechtlichen

Maßstäben zu qualifizieren sei.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat auf ihren Antrag hin zugelassenen

Berufung. Sie ist der Auffassung, dass eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin

schon deshalb ausscheide, weil deren Vertragsverhältnis mit der D. GmbH kein Arbeitsverhältnis

im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO sei, was indes Voraussetzung der Zulassung sei. Das

Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers könne insbesondere nach dem Wortlaut

und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und mit Blick auf die haftungsrechtliche

Situation eines Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2

BRAO angesehen werden. Es fehlten zudem weitere Zulassungsvoraussetzungen. Der Zulassung

stehe insbesondere auch entgegen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen nicht anwaltlich

geprägt sei, sie als Alleingeschäftsführerin keinen Rechtsrat im Sinne von § 46 Abs. 2

Nr. 2 BRAO erteilen könne und sie überdies nicht ausschließlich - wie dies § 46 Abs. 5

Satz 1 BRAO voraussetze - in Rechtsangelegenheiten der D. GmbH anwaltlich tätig

sei.

6

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

6. Februar 2023 den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2021 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die Beigeladene sei

als Arbeitnehmerin im Sinne der berufsrechtlichen Regelungen der §§ 46 ff. BRAO anzusehen.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung lägen vor.

9

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


I.

11

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e

Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt

unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs zur Aufhebung des Zulassungsbescheids

vom 24. August 2021.

12

Der Zulassungsbescheid vom 24. August 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin

in ihren Rechten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO). Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin

liegen nicht vor.

13

Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt

auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des

Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7

BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

Dies setzt nach § 46 Abs. 2 BRAO unter anderem voraus, dass der Antragsteller im Rahmen

eines Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitgeber tätig ist. Dies ist hier nicht der

Fall. Das Vertragsverhältnis der Beigeladenen als Geschäftsführerin bei der D.

GmbH ist weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO noch kann es in

analoger Anwendung dieser Vorschrift als solches behandelt werden.

14

1. Noch zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass das durch den

mit "GmbH-Geschäftsführer-Vertrag" überschriebenen Vertrag zwischen der Beigeladenen

und der D. GmbH vom 3. Dezember 2020 begründete Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis

im Sinne von § 611a BGB, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des

Geschäftsführeramtes gerichtetes freies Dienstverhältnis darstellt. Dies entspricht

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Dezember

2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8; vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 22/17,

NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 7; vom 10. Januar

2000 - II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, 1865 unter II 1; vom 26. März 1984 - II ZR 120/83,

BGHZ 91, 217, 219; ebenso für den Regelfall mit einem Vorbehalt für - hier nicht vorliegende -

"extreme […] Ausnahmefälle […]": BAG NJW 2022, 1189 Rn. 22 f.; BAGE 165, 61 Rn. 24;

BAGE 116, 254, 258; BAG, NJW 1999, 3731, 3732). Darauf, dass das Vertragsverhältnis

in dem Vertrag selbst teilweise als "Arbeitsverhältnis" und als "Anstellungsvertrag"

und die Beigeladene als "Arbeitnehmer" bezeichnet wurde, kommt es hierbei nicht an.

Entscheidend für die rechtliche Qualifizierung des Vertrags ist nicht dessen Bezeichnung,

sondern dessen Inhalt, wonach die Tätigkeit - wie ausgeführt - auf eine Geschäftsbesorgung

durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichtet ist.

15

2. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist eine Zulassung der Beigeladenen

als Syndikusrechtsanwältin jedoch deshalb abzulehnen, weil ein derartiges Geschäftsführerdienstverhältnis

kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO darstellt. Der Gesetzgeber

hat die Syndikuszulassung durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung

eines Arbeitsverhältnisses bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung

von GmbH-Geschäftsführern, die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses

und damit nicht als Arbeitnehmer tätig sind, ermöglicht diese Vorschrift dementsprechend

21. Juni 2021 - 2 AGH 6/20, juris Rn. 39 ff.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt 2023,

409, 411; Deckenbrock, NJW 2022, 3688 Rn. 17; Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698; Freundorfer/Söller,

AnwBl Online 2023, 193, 194 f.; Huff, ZAU 2023, 494 f.; Söller, GmbHR 2021, 1193 Rn. 19 ff.

und NZG 2024, 1241, 1243 f. [analoge Anwendung des § 46 Abs. 2 BRAO]).

16

a) Dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 BRAO lässt sich die Einbeziehung von im Rahmen eines

Dienstverhältnisses tätigen Geschäftsführern nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift

üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften

ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses

für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine Tätigkeit

als Syndikusrechtsanwalt liegt demnach schon nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO

nicht bei jeder nichtselbständigen anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensjuristen

für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber vor, sondern nur dann, wenn diese im Rahmen

ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind.

17

Die Begriffe "Arbeitgeber" und "Arbeitsverhältnis" sind in ihrer rechtlichen Bedeutung

grundsätzlich dahingehend definiert, dass ein freies Dienstverhältnis wie dasjenige

eines GmbH-Geschäftsführers hierunter nicht zu verstehen ist. Dies ergibt sich sowohl

aus der Legaldefinition des § 611a BGB als auch - vor Inkrafttreten dieser Vorschrift

zum 1. April 2017 - aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe

nur BAGE 146, 97 Rn. 16 ff., mwN), die in § 611a BGB unter wörtlicher Wiedergabe der

Leitsätze des Bundesarbeitsgerichts übernommen wurde, ohne dass eine Änderung der

bisherigen Rechtslage damit verbunden sein sollte (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes

zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Juli

2016, BT-Drucks. 18/9232, S. 31 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses

für Arbeit und Soziales vom 19. Oktober 2016, BT-Drucks. 18/10064, S. 17). Ein anderweitiges

Verständnis eines Arbeitsverhältnisses lässt sich dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO

nicht entnehmen. Insbesondere greifen angesichts der Übernahme der von dem Bundesarbeitsgericht

geprägten Definition eines Arbeitsverhältnisses in § 611a BGB die in der Literatur

vereinzelt angedeuteten Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 46 Abs. 2

Satz 1 BRAO die Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB vor Augen gehabt haben

könne, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 1. April 2017 und damit nach Inkrafttreten

der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO zum 1. Januar 2016 in das Bürgerliche Gesetzbuch

eingefügt worden sei (vgl. Huff, NJW 2023, 158), nicht durch.

18

b) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur

Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass das Vertragsverhältnis

eines GmbH-Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO

anzusehen ist. Denn diesen ist - insbesondere auf Grund der vom Gesetzgeber zu Grunde

gelegten Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für den von der Vorschrift

umfassten Personenkreis und des deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten

Verzichts auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt - zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den

Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 46 Abs. 2 BRAO bewusst im Sinne der damaligen

Definition des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines derartigen, den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

unterliegenden Arbeitsverhältnisses ermöglichen wollte.

19

aa) Der Fraktionsentwurf des vorgenannten Gesetzes enthielt in § 46 Abs. 2 BRAO zunächst

die Formulierung, dass Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen

oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres

Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte;

vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 5). In den im Fraktionsentwurf enthaltenen Regelungen

der §§ 46 ff. BRAO-E war durchgängig von "Anstellungsverhältnis" die Rede. In § 46a

Abs. 4 Nr. 1 BRAO des Entwurfs war geregelt, dass für Syndikusrechtsanwälte die Versicherungspflicht

nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 BRAO gelten sollte mit der Maßgabe, dass Syndikusrechtsanwälte

der Versicherungspflicht genügen, wenn die sich aus ihrer Syndikustätigkeit ergebenden

Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch eine beim Arbeitgeber bestehende Haftpflichtversicherung

abgedeckt sind und diese den Anforderungen des § 51 BRAO entspricht.

20

Der Begründung des Fraktionsentwurfs ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bereits

in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens nur die Zulassung von im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne beschäftigten Arbeitnehmern als Syndikusrechtsanwalt

im Blick hatte. So spricht die Begründung von arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnissen

des Arbeitgebers, die hinter der Weisungsfreiheit in anwaltlichen Angelegenheiten

zurückstehen müsse, von der Arbeitnehmereigenschaft des Syndikusrechtsanwalts und

dessen Eingliederung in die von dem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation (BT-Drucks.

18/5201, S. 26), von dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts, dem Status als

Arbeitnehmer und dem auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Weisungsrecht als wesentlichem

Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses (BT-Drucks. 18/5201, S. 29). Die in dem Fraktionsentwurf

vorgesehene Versicherungspflicht wurde damit begründet, dass der Syndikusrechtsanwalt

ungeachtet seiner beruflichen Stellung als Arbeitnehmer sowohl Ansprüchen seines Arbeitgebers

als auch Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein könne (BT-Drucks. 18/5201, S. 35).

21

bb) Dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen

Sinne, für das die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten, als Zulassungsvoraussetzung

angesehen hat, wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch dadurch

verdeutlicht, dass in §§ 46 ff. BRAO der Begriff Anstellungsverhältnis aus der Fassung

des Fraktionsentwurfs durch den Begriff Arbeitsverhältnis ersetzt wurde. Insbesondere

aber wurde die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

gestrichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz

vom 2. Dezember 2015, BT-Drucks. 18/6915, S. 6). Zur Begründung wurde im Zusammenhang

mit dem Verzicht auf eine Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusrechtsanwälte

darauf verwiesen, dass durch die einheitliche Änderung der Begrifflichkeit verdeutlicht

werden solle, dass sich die Haftung nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts

richte, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung also unberührt blieben und Syndikusrechtsanwälte

mithin unter denselben Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position

hafteten (BT-Drucks. 18/6915, S. 23). Da die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch

für Syndizi gälten, bedürfe es keiner Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem

eigenen Arbeitgeber (BT-Drucks. 18/6915, S. 13). Das Vertragsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts

zu seinem Arbeitgeber werde einheitlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und in Anbetracht

der Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses werde auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung

für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt verzichtet (BT-Drucks. 18/6915, S. 15).

22

Diese Änderungen bekräftigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung von

Unternehmensjuristen, deren Stellung im Unternehmen - abgesehen von ihrer fachlich

unabhängigen und eigenverantwortlichen anwaltlichen Tätigkeit - derjenigen eines Arbeitnehmers

im Sinne der obigen zivil- und arbeitsrechtlichen Grundsätze entspricht, als Syndikusrechtsanwalt

ermöglichen wollte, nicht jedoch (auch) die Zulassung von Personen, die im Rahmen

eines freien Dienstverhältnisses für das Unternehmen anwaltlich tätig sind.

23

Die Änderung des Gesetzestextes erfolgte - entgegen einer in Parallelverfahren von

dortigen Beteiligten teilweise vertretenen Auffassung - nicht allein deshalb, um klarzustellen,

dass die Haftungsprivilegierung eines Arbeitnehmers im Sinne von § 611a BGB durch

seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht verlorengeht. Gerade der Umstand, dass

der Gesetzgeber eine Berufshaftpflichtversicherung für den Syndikusrechtsanwalt - anders

als für den niedergelassenen Rechtsanwalt - nicht für erforderlich gehalten und von

der im ursprünglichen Gesetzentwurf noch enthaltenen Verpflichtung zu deren Abschluss

sogar explizit abgesehen hat mit dem Argument, dass der Syndikus ohnehin (nur) der

Arbeitnehmerhaftung unterliege, zeigt, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung

von denjenigen Unternehmensjuristen ermöglichen wollte, für die die Privilegien der

Arbeitnehmerhaftung gelten. Dementsprechend lässt sich der Gesetzesbegründung auch

kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers neben

Syndikusrechtsanwälten, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten, auch

Syndikusrechtsanwälte geben sollte, die keine Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB

sind und ihrem Dienstherrn nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung, sondern

nach den für ihr jeweiliges Vertragsverhältnis geltenden Regeln haften.

24

cc) Auch aus dem Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur

Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 22. Oktober 2020 (BT-Drucks. 19/23821)

lassen sich keine anderweitigen Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers ziehen.

Es handelt sich hierbei um eine Evaluierung der Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen

für den Zeitraum 2016 bis 2018. Der Bericht zeigt im Berichtszeitraum zur Zulassung

eines Geschäftsführers ergangene Rechtsprechung auf (BT-Drucks. 19/23821, S. 13 f.),

verweist auf die in der Anwaltschaft vertretene Auffassung, wonach die Zulassungsvoraussetzung

des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht sachgerecht sei, und kommt zu der

Bewertung, dass der Begriff Arbeitsverhältnis im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens

mit Blick auf die Haftungsfragen bewusst gewählt worden sei. Die Rechtsprechung zeige,

dass ausreichend Raum für die weitere Entwicklung der Gesetzesanwendung in der Praxis

bestehe; ein gesetzgeberisches Handeln sei nicht angezeigt (BT-Drucks. 19/23821, S. 18 f.).

Aussagen, die Rückschlüsse zuließen auf den Willen des Gesetzgebers, bei der Neuregelung

der Syndikuszulassung auch Geschäftsführer-Dienstverträge als Arbeitsverträge im Sinne

von § 46 Abs. 2 BRAO einzuordnen, ergeben sich hieraus nicht.

25

dd) Aus den Gesetzesmaterialien und der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere

aus dem Verzicht auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung unter Verweis

auf die Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung, ergibt sich mithin der ausdrückliche

Wille des Gesetzgebers, eine Syndikuszulassung nur für die anwaltliche Tätigkeit im

Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu ermöglichen, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

gelten. Diese gesetzliche Konzeption umfasst die Zulassung von Geschäftsführern nicht.

Denn ein Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

22/17, NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 172).

Vielmehr hat ein Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt

eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und haftet der Gesellschaft

nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn er seine Obliegenheiten

verletzt (vgl. MünchKommGmbHG/Fleischer, 4. Aufl., § 43 Rn. 309; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff,

GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 38).

26

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Gesetzesbegründung dagegen nicht,

dass der Gesetzgeber durch die Änderung des Begriffs Anstellungsverhältnis zu Arbeitsverhältnis

Syndikusrechtsanwälte unabhängig davon, in welcher Funktion sie ihre Tätigkeit ausüben

und wie sie hierfür nach allgemeinen Regeln haften würden, den weniger strengen Regeln

der Arbeitnehmerhaftung unterwerfen wollte. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Neuregelung

des Rechts des Syndikusrechtsanwalts nicht die für das jeweilige Vertragsverhältnis

geltenden Grundsätze zur Haftung geändert und die Arbeitnehmerhaftung auf alle Unternehmensjuristen

unabhängig von ihrem Status als Arbeitnehmer ausgedehnt. Er hat vielmehr die Grundsätze

der Arbeitnehmerhaftung zu Grunde gelegt und durch die Verwendung des Begriffs Arbeitsverhältnis

und die Bezugnahme auf die Arbeitnehmerhaftung klargestellt, dass er eine Zulassung

als Syndikusrechtsanwalt nur für diejenigen ermöglichen wollte, die durch die geltenden

Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung privilegiert sind. Eine Ausdehnung

dieser eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auf weitere Personen wie etwa Geschäftsführer,

um diesen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu ermöglichen, war vom Gesetzgeber

hiermit dagegen nicht bezweckt.

27

c) Auch aus Sinn und Zweck der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ergibt sich

nicht, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis

im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO ansehen und die Zulassung eines Geschäftsführers als

Syndikusrechtsanwalt ermöglichen wollte. Im Gegenteil hat er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt.

28

Zwar wollte der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO der

neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht der

Tätigkeit als Syndikus Rechnung tragen, der zufolge eine anwaltliche Berufsausübung

in der äußeren Form abhängiger Beschäftigung nicht möglich sein sollte, weil die Eingliederung

in die von einem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des

Rechtsanwalts unvereinbar sei, weshalb eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

nicht in Betracht komme (vgl. BSGE 115, 267 Rn. 39; BSG, WM 2014, 1883 Rn. 29). Als

Reaktion hierauf sollte mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO eine statusrechtliche

Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt,

allerdings mit gewissen Einschränkungen, erfolgen (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1 f.).

Insbesondere sollte - wie nach bisheriger rechtlicher Handhabung - die Möglichkeit

eröffnet werden, dass Syndikusrechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht befreit

werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben, um auf diese Weise auch

den Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung

von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen beziehungsweise fortzuschreiben

(vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13).

29

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO

eine Zulassung jeglicher sozialversicherungspflichtiger anwaltlicher Tätigkeit und

damit auch derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers ermöglichen wollte. Er hat die Zulassung

als Syndikusrechtsanwalt vielmehr bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt.

30

aa) Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 611a BGB

beziehungsweise der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift insoweit maßgeblichen

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist mit dem für die Versicherungspflicht

in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entscheidenden

Kriterium einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht deckungsgleich. Beschäftigung

im letztgenannten Sinn ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vielmehr

die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

31

bb) Für Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich hieraus eine unterschiedliche Einordnung

von deren Vertragsverhältnis im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts einerseits und

im Sozialversicherungsrecht andererseits. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Vertragsverhältnis

des GmbH-Geschäftsführers - wie ausgeführt - nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne

von § 611a BGB, sondern als ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes

gerichtetes freies Dienstverhältnis angesehen. Dies wird bestätigt durch die Vorschrift

des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag

zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind,

in deren Betrieb nicht als Arbeitnehmer gelten. Bewusst in Abweichung hiervon (vgl.

BSGE 125, 183 Rn. 19 mwN) werden Geschäftsführer einer GmbH, die - wie die Beigeladene -

nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer), nach der Rechtsprechung

des Bundessozialgerichts ausnahmslos sowie Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer

Minderheitsbeteiligung grundsätzlich als nichtselbständig Beschäftigte im Sinne von

§ 7 Abs. 1 SGB IV und damit als nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sozialversicherungspflichtig

eingestuft (vgl. BSGE 125, 183 Rn. 18, 20 ff.; BSGE 129, 254 Rn. 12 f.).

32

cc) Der Umstand, dass ein Vertragsverhältnis nach dem Sozialversicherungsrecht als

rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, nach den für §§ 46 ff. BRAO maßgeblichen

arbeitsrechtlichen Kriterien dagegen als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren

ist und somit trotz sozialrechtlich bestehender Rentenversicherungspflicht eine Syndikuszulassung

ausscheidet, ist indes von dem Gesetzgeber in Kauf genommen worden und kann somit

nicht als Argument herangezogen werden, um den vom Gesetzgeber in §§ 46 ff. BRAO bewusst

gewählten Begriff des Arbeitsverhältnisses - abweichend von dessen arbeitsrechtlichem

Inhalt - zu interpretieren. Denn trotz dieser allgemein bekannten Unterschiede zwischen

dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses und dem für die Entscheidung

über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung maßgeblichen Kriterium einer

abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sowie der hieraus folgenden

unterschiedlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

an das arbeitsrechtliche Kriterium des Arbeitsvertrags und nicht an die sozialversicherungsrechtliche

Einordnung der jeweiligen Tätigkeit als abhängige oder selbständige Beschäftigung

im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV anzuknüpfen. Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen,

dass nicht jeder anwaltlich in einem Unternehmen Tätige, der nach den Grundsätzen

des Sozialrechts versicherungspflichtig ist, Syndikusrechtsanwalt werden und hierdurch

von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden kann.

33

Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzeber mit der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte

einen Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung

von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erreichen beziehungsweise fortschreiben

wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13). Denn dies bedeutet nicht, dass nach dem Willen

des Gesetzgebers in jedem Fall einer Sozialversicherungspflicht einer in einem Unternehmen

anwaltlich tätigen Person eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen sollte,

um eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu erwirken. Eine derartige Abhängigkeit

der Anwaltszulassung von der nach dem Sozialversicherungsrecht bestehenden Versicherungspflicht

hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich

gegen eine rein sozialrechtliche und für eine berufsrechtliche Lösung entschieden,

wonach zunächst im Berufsrecht über die Zulassung befunden wird und der berufsrechtlichen

Entscheidung folgend die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen

ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 22). Gemeint ist mit dem Verweis des Gesetzgebers

auf den Gleichlauf zwischen Syndikusrechtsanwaltszulassung und Befreiung von der gesetzlichen

Rentenversicherung somit nur, dass im Falle einer Zulassung nach den gesetzlich vorgegebenen

Zulassungsvoraussetzungen zugleich eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

erfolgen sollte, was der Gesetzgeber durch die Bindung der gesetzlichen Rentenversicherung

an eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer in § 46a

Abs. 2 Satz 4 BRAO bewirkt hat (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 32 f.). Die Zulassungsentscheidung

ist damit unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Frage, ob das jeweilige

Beschäftigungsverhältnis nach den Kriterien des Sozialversicherungsrechts der gesetzlichen

Rentenversicherungspflicht unterliegt.

34

3. Der Geschäftsführervertrag der Beigeladenen kann auch nicht in analoger Anwendung

des § 46 Abs. 2 BRAO als Arbeitsverhältnis angesehen werden.

35

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält

und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber

geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber

wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte

leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen

420/21, BGHZ 236, 320 Rn. 33; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017,

249 Rn. 18 mwN). Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten

Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden -

Regelungsplan ergeben und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden

- VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38 ff.; vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17,

juris Rn. 59; jeweils mwN).

36

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder lässt sich ein unbeabsichtigtes Abweichen

des Gesetzgebers von seinem Regelungsplan positiv feststellen noch ist die Interessenlage

der Beigeladenen mit derjenigen vergleichbar, für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

nach der gesetzlichen Regelung zu bejahen ist.

37

a) Weder aus den Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO noch aus den oben genannten Gesetzesmaterialien

ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers für die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten,

der auch eine Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin wie der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin

umfasst. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung, insbesondere

auch durch den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die Haftungsabsicherung

durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung erfolgten Verzicht auf das Erfordernis

einer Berufshaftpflichtversicherung, zum Ausdruck gebracht, dass er die Sicherung

der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts unter Aufgabe einer ursprünglich

erwogenen Versicherungslösung durch die arbeitsvertraglich ausgelöste Arbeitnehmerhaftung

bewirken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 35; BT-Drucks. 18/6915, S. 13, 23). Nach

dem Konzept des Gesetzgebers sollte deshalb nicht jedem anwaltlich tätigen Unternehmensjuristen

eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht werden, sondern nur denjenigen,

deren anwaltliche Unabhängigkeit durch die Geltung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

gesichert ist, mithin Arbeitnehmern. Die Zulassung von in einem Unternehmen anwaltlich

tätigen Personen, deren Haftung diesem gegenüber nicht durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

beschränkt ist, wie dies etwa bei Geschäftsführern der Fall ist, war demnach gerade

nicht von dem Regelungsplan des Gesetzgebers umfasst. Eine implizite Gesetzeskorrektur

kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

38

b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Zulassung bewusst auf Arbeitnehmer

beschränkt hat, um die anwaltliche Unabhängigkeit durch die in diesem Fall geltenden

Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zu gewährleisten, die Beigeladene aber als Geschäftsführerin

der Gesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption weitergehend, nämlich nach § 43

Abs. 2 GmbHG für jede Fahrlässigkeit, haftet, besteht hier auch keine - für eine Analogie

erforderliche - hinreichend vergleichbare Interessenlage mit der vom Gesetzgeber geregelten

Syndikuszulassung eines Arbeitnehmers. Vielmehr liegen grundverschiedene Gestaltungen

vor, für die eine Wertungsgleichheit nicht zu bejahen ist.

39

Das Vorbringen von Beteiligten in Parallelverfahren, dass die einen Syndikusrechtsanwalt

beschäftigende Gesellschaft weniger schützenswert sei als der Mandant eines Rechtsanwalts,

ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig erheblich wie der Umstand, dass die Gesellschaft

bei einem Geschäftsführer als Syndikusrechtsanwalt im Hinblick auf dessen umfassendere

Haftung bei einer anwaltlichen Fehlberatung stärker vor Schäden abgesichert sein könnte

als bei einem Arbeitnehmer als Syndikusrechtsanwalt (so Grunewald, NJW 2021, 3696,

3698). Denn diese Erwägungen betreffen nur Aspekte des bei der Gesellschaft möglicherweise

durch eine anwaltliche Falschberatung entstehenden Schadens. Sie betreffen demgegenüber

nicht die für die Beschränkung der Zulassung auf Arbeitnehmer für den Gesetzgeber

maßgebliche Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch die nach den Grundsätzen

der Arbeitnehmerhaftung beschränkte Haftung des Syndikusrechtsanwalts, durch die sich

die von dem Gesetzgeber geregelte Fallgestaltung grundlegend von der hier vorliegenden

Konstellation unterscheidet.

40

4. Es verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Beigeladene auf Grundlage

der durch § 46 Abs. 2 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzung des Vorliegens eines

Arbeitsverhältnisses nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann. Zwar

liegt insoweit ein Eingriff in das Grundrecht der Beigeladenen aus Art. 12 Abs. 1

GG in Form der Berufsausübungsfreiheit vor, als sie hierdurch ihre Tätigkeit bei der

D. GmbH nicht als Syndikusrechtsanwältin ausüben kann. Dieser Eingriff ist jedoch

verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er erfolgt - wie dies Art. 12 Abs. 1 GG

erfordert (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 47 mwN) - auf einer gesetzlichen Grundlage,

nämlich § 46 Abs. 2 BRAO, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

41

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 46 Abs. 2 BRAO, soweit sie in

der hier gegebenen Konstellation zur Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin

führt, bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Der Gesetzgeber konnte zur Sicherung der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts

an die Arbeitnehmereigenschaft und das gesetzliche Konzept der Arbeitnehmerhaftung

anknüpfen. Dies stellt mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden

17/20, NJW 2021, 629 Rn. 31). Im Hinblick hierauf ist auch der mit der Ablehnung der

Zulassung im Falle des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses verbundene, die Beigeladene

ohnehin nur in geringem Maße in ihrer Berufsausübung beeinträchtigende Eingriff in

die Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig.

42

5. Nach alledem scheidet eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin

für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der D. GmbH schon deshalb aus, weil sie

nicht - wie dies § 46 Abs. 2 BRAO voraussetzt - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

für ihre Arbeitgeberin tätig ist. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben,

ob die weiteren Voraussetzungen einer Zulassung vorliegen würden, insbesondere, ob

das Vertragsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit für die D. GmbH geprägt ist

und ob eine Erteilung von Rechtsrat im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 2 BRAO hier schon

deshalb abzulehnen ist, weil die Beigeladene als Alleingeschäftsführerin der von ihr

selbst vertretenen Gesellschaft einen solchen nicht erteilen kann.

II.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt.

Limperg Remmert Liebert

Kau Merk

- nach oben -



Datenschutz    Impressum