Das Verkehrslexikon
BGH v. 11.11.2024: Arbeitnehmerhaftung
Der BGH (Urteil vom 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 36/23) hat entschieden:
Siehe auch
Fzg-Schaden Arbeitnehmer
und
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs
vom 6. Februar 2023 abgeändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre Kosten
selbst.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Beigeladene ist seit 1994 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der D.
mbH (im Folgenden: D. GmbH) vom 1. Dezember 2020 wurde sie zur alleinigen Geschäftsführerin
dieser Gesellschaft bestellt. Dort ist sie seither auf Grundlage eines mit "GmbH-Geschäftsführer-Vertrag"
überschriebenen, am 3. Dezember 2020 geschlossenen Vertrags tätig.
2
Mit am 5. Januar 2021 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Beigeladene
für diese Tätigkeit ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde
angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Die Beklagte ließ die Beigeladene mit
Bescheid vom 24. August 2021 als Syndikusrechtsanwältin zu. Hiergegen hat die Klägerin
Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen wollte.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf
den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
4
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung
der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46a Abs. 1, § 46 Abs. 2 bis 5
BRAO seien erfüllt. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft könne im
Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO als Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angesehen
werden. Mit der Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis habe der Gesetzgeber nur eine
Klarstellung der uneingeschränkten Anwendbarkeit zivil- und arbeitsrechtlicher Haftungsregelungen
bezweckt. Für den Schutzzweck der §§ 46 ff. BRAO sei es nicht relevant, wie das der
Tätigkeit zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis nach allgemeinen zivilrechtlichen
Maßstäben zu qualifizieren sei.
5
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat auf ihren Antrag hin zugelassenen
Berufung. Sie ist der Auffassung, dass eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin
schon deshalb ausscheide, weil deren Vertragsverhältnis mit der D. GmbH kein Arbeitsverhältnis
im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO sei, was indes Voraussetzung der Zulassung sei. Das
Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers könne insbesondere nach dem Wortlaut
und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und mit Blick auf die haftungsrechtliche
Situation eines Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2
BRAO angesehen werden. Es fehlten zudem weitere Zulassungsvoraussetzungen. Der Zulassung
stehe insbesondere auch entgegen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen nicht anwaltlich
geprägt sei, sie als Alleingeschäftsführerin keinen Rechtsrat im Sinne von § 46 Abs. 2
Nr. 2 BRAO erteilen könne und sie überdies nicht ausschließlich - wie dies § 46 Abs. 5
Satz 1 BRAO voraussetze - in Rechtsangelegenheiten der D. GmbH anwaltlich tätig
sei.
6
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
6. Februar 2023 den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2021 aufzuheben.
7
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
8
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die Beigeladene sei
als Arbeitnehmerin im Sinne der berufsrechtlichen Regelungen der §§ 46 ff. BRAO anzusehen.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung lägen vor.
9
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
11
Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e
Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt
unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs zur Aufhebung des Zulassungsbescheids
vom 24. August 2021.
12
Der Zulassungsbescheid vom 24. August 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin
liegen nicht vor.
13
Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt
auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des
Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7
BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.
Dies setzt nach § 46 Abs. 2 BRAO unter anderem voraus, dass der Antragsteller im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitgeber tätig ist. Dies ist hier nicht der
Fall. Das Vertragsverhältnis der Beigeladenen als Geschäftsführerin bei der D.
GmbH ist weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO noch kann es in
analoger Anwendung dieser Vorschrift als solches behandelt werden.
14
1. Noch zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass das durch den
mit "GmbH-Geschäftsführer-Vertrag" überschriebenen Vertrag zwischen der Beigeladenen
und der D. GmbH vom 3. Dezember 2020 begründete Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis
im Sinne von § 611a BGB, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des
Geschäftsführeramtes gerichtetes freies Dienstverhältnis darstellt. Dies entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Dezember
2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8; vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 22/17,
NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 7; vom 10. Januar
2000 - II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, 1865 unter II 1; vom 26. März 1984 - II ZR 120/83,
BGHZ 91, 217, 219; ebenso für den Regelfall mit einem Vorbehalt für - hier nicht vorliegende -
"extreme […] Ausnahmefälle […]": BAG NJW 2022, 1189 Rn. 22 f.; BAGE 165, 61 Rn. 24;
BAGE 116, 254, 258; BAG, NJW 1999, 3731, 3732). Darauf, dass das Vertragsverhältnis
in dem Vertrag selbst teilweise als "Arbeitsverhältnis" und als "Anstellungsvertrag"
und die Beigeladene als "Arbeitnehmer" bezeichnet wurde, kommt es hierbei nicht an.
Entscheidend für die rechtliche Qualifizierung des Vertrags ist nicht dessen Bezeichnung,
sondern dessen Inhalt, wonach die Tätigkeit - wie ausgeführt - auf eine Geschäftsbesorgung
durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichtet ist.
15
2. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist eine Zulassung der Beigeladenen
als Syndikusrechtsanwältin jedoch deshalb abzulehnen, weil ein derartiges Geschäftsführerdienstverhältnis
kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO darstellt. Der Gesetzgeber
hat die Syndikuszulassung durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung
eines Arbeitsverhältnisses bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung
von GmbH-Geschäftsführern, die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses
und damit nicht als Arbeitnehmer tätig sind, ermöglicht diese Vorschrift dementsprechend
21. Juni 2021 - 2 AGH 6/20, juris Rn. 39 ff.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt 2023,
409, 411; Deckenbrock, NJW 2022, 3688 Rn. 17; Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698; Freundorfer/Söller,
AnwBl Online 2023, 193, 194 f.; Huff, ZAU 2023, 494 f.; Söller, GmbHR 2021, 1193 Rn. 19 ff.
und NZG 2024, 1241, 1243 f. [analoge Anwendung des § 46 Abs. 2 BRAO]).
16
a) Dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 BRAO lässt sich die Einbeziehung von im Rahmen eines
Dienstverhältnisses tätigen Geschäftsführern nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift
üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften
ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses
für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine Tätigkeit
als Syndikusrechtsanwalt liegt demnach schon nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO
nicht bei jeder nichtselbständigen anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensjuristen
für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber vor, sondern nur dann, wenn diese im Rahmen
ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind.
17
Die Begriffe "Arbeitgeber" und "Arbeitsverhältnis" sind in ihrer rechtlichen Bedeutung
grundsätzlich dahingehend definiert, dass ein freies Dienstverhältnis wie dasjenige
eines GmbH-Geschäftsführers hierunter nicht zu verstehen ist. Dies ergibt sich sowohl
aus der Legaldefinition des § 611a BGB als auch - vor Inkrafttreten dieser Vorschrift
zum 1. April 2017 - aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe
nur BAGE 146, 97 Rn. 16 ff., mwN), die in § 611a BGB unter wörtlicher Wiedergabe der
Leitsätze des Bundesarbeitsgerichts übernommen wurde, ohne dass eine Änderung der
bisherigen Rechtslage damit verbunden sein sollte (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Juli
2016, BT-Drucks. 18/9232, S. 31 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses
für Arbeit und Soziales vom 19. Oktober 2016, BT-Drucks. 18/10064, S. 17). Ein anderweitiges
Verständnis eines Arbeitsverhältnisses lässt sich dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO
nicht entnehmen. Insbesondere greifen angesichts der Übernahme der von dem Bundesarbeitsgericht
geprägten Definition eines Arbeitsverhältnisses in § 611a BGB die in der Literatur
vereinzelt angedeuteten Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 46 Abs. 2
Satz 1 BRAO die Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB vor Augen gehabt haben
könne, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 1. April 2017 und damit nach Inkrafttreten
der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO zum 1. Januar 2016 in das Bürgerliche Gesetzbuch
eingefügt worden sei (vgl. Huff, NJW 2023, 158), nicht durch.
18
b) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass das Vertragsverhältnis
eines GmbH-Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO
anzusehen ist. Denn diesen ist - insbesondere auf Grund der vom Gesetzgeber zu Grunde
gelegten Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für den von der Vorschrift
umfassten Personenkreis und des deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten
Verzichts auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt - zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den
Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 46 Abs. 2 BRAO bewusst im Sinne der damaligen
Definition des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines derartigen, den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung
unterliegenden Arbeitsverhältnisses ermöglichen wollte.
19
aa) Der Fraktionsentwurf des vorgenannten Gesetzes enthielt in § 46 Abs. 2 BRAO zunächst
die Formulierung, dass Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen
oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres
Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte;
vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 5). In den im Fraktionsentwurf enthaltenen Regelungen
der §§ 46 ff. BRAO-E war durchgängig von "Anstellungsverhältnis" die Rede. In § 46a
Abs. 4 Nr. 1 BRAO des Entwurfs war geregelt, dass für Syndikusrechtsanwälte die Versicherungspflicht
nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 BRAO gelten sollte mit der Maßgabe, dass Syndikusrechtsanwälte
der Versicherungspflicht genügen, wenn die sich aus ihrer Syndikustätigkeit ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch eine beim Arbeitgeber bestehende Haftpflichtversicherung
abgedeckt sind und diese den Anforderungen des § 51 BRAO entspricht.
20
Der Begründung des Fraktionsentwurfs ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bereits
in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens nur die Zulassung von im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne beschäftigten Arbeitnehmern als Syndikusrechtsanwalt
im Blick hatte. So spricht die Begründung von arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnissen
des Arbeitgebers, die hinter der Weisungsfreiheit in anwaltlichen Angelegenheiten
zurückstehen müsse, von der Arbeitnehmereigenschaft des Syndikusrechtsanwalts und
dessen Eingliederung in die von dem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation (BT-Drucks.
18/5201, S. 26), von dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts, dem Status als
Arbeitnehmer und dem auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Weisungsrecht als wesentlichem
Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses (BT-Drucks. 18/5201, S. 29). Die in dem Fraktionsentwurf
vorgesehene Versicherungspflicht wurde damit begründet, dass der Syndikusrechtsanwalt
ungeachtet seiner beruflichen Stellung als Arbeitnehmer sowohl Ansprüchen seines Arbeitgebers
als auch Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein könne (BT-Drucks. 18/5201, S. 35).
21
bb) Dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen
Sinne, für das die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten, als Zulassungsvoraussetzung
angesehen hat, wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch dadurch
verdeutlicht, dass in §§ 46 ff. BRAO der Begriff Anstellungsverhältnis aus der Fassung
des Fraktionsentwurfs durch den Begriff Arbeitsverhältnis ersetzt wurde. Insbesondere
aber wurde die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
gestrichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
vom 2. Dezember 2015, BT-Drucks. 18/6915, S. 6). Zur Begründung wurde im Zusammenhang
mit dem Verzicht auf eine Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusrechtsanwälte
darauf verwiesen, dass durch die einheitliche Änderung der Begrifflichkeit verdeutlicht
werden solle, dass sich die Haftung nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts
richte, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung also unberührt blieben und Syndikusrechtsanwälte
mithin unter denselben Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position
hafteten (BT-Drucks. 18/6915, S. 23). Da die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch
für Syndizi gälten, bedürfe es keiner Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem
eigenen Arbeitgeber (BT-Drucks. 18/6915, S. 13). Das Vertragsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts
zu seinem Arbeitgeber werde einheitlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und in Anbetracht
der Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses werde auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung
für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt verzichtet (BT-Drucks. 18/6915, S. 15).
22
Diese Änderungen bekräftigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung von
Unternehmensjuristen, deren Stellung im Unternehmen - abgesehen von ihrer fachlich
unabhängigen und eigenverantwortlichen anwaltlichen Tätigkeit - derjenigen eines Arbeitnehmers
im Sinne der obigen zivil- und arbeitsrechtlichen Grundsätze entspricht, als Syndikusrechtsanwalt
ermöglichen wollte, nicht jedoch (auch) die Zulassung von Personen, die im Rahmen
eines freien Dienstverhältnisses für das Unternehmen anwaltlich tätig sind.
23
Die Änderung des Gesetzestextes erfolgte - entgegen einer in Parallelverfahren von
dortigen Beteiligten teilweise vertretenen Auffassung - nicht allein deshalb, um klarzustellen,
dass die Haftungsprivilegierung eines Arbeitnehmers im Sinne von § 611a BGB durch
seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht verlorengeht. Gerade der Umstand, dass
der Gesetzgeber eine Berufshaftpflichtversicherung für den Syndikusrechtsanwalt - anders
als für den niedergelassenen Rechtsanwalt - nicht für erforderlich gehalten und von
der im ursprünglichen Gesetzentwurf noch enthaltenen Verpflichtung zu deren Abschluss
sogar explizit abgesehen hat mit dem Argument, dass der Syndikus ohnehin (nur) der
Arbeitnehmerhaftung unterliege, zeigt, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung
von denjenigen Unternehmensjuristen ermöglichen wollte, für die die Privilegien der
Arbeitnehmerhaftung gelten. Dementsprechend lässt sich der Gesetzesbegründung auch
kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers neben
Syndikusrechtsanwälten, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten, auch
Syndikusrechtsanwälte geben sollte, die keine Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB
sind und ihrem Dienstherrn nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung, sondern
nach den für ihr jeweiliges Vertragsverhältnis geltenden Regeln haften.
24
cc) Auch aus dem Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur
Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 22. Oktober 2020 (BT-Drucks. 19/23821)
lassen sich keine anderweitigen Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers ziehen.
Es handelt sich hierbei um eine Evaluierung der Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen
für den Zeitraum 2016 bis 2018. Der Bericht zeigt im Berichtszeitraum zur Zulassung
eines Geschäftsführers ergangene Rechtsprechung auf (BT-Drucks. 19/23821, S. 13 f.),
verweist auf die in der Anwaltschaft vertretene Auffassung, wonach die Zulassungsvoraussetzung
des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht sachgerecht sei, und kommt zu der
Bewertung, dass der Begriff Arbeitsverhältnis im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens
mit Blick auf die Haftungsfragen bewusst gewählt worden sei. Die Rechtsprechung zeige,
dass ausreichend Raum für die weitere Entwicklung der Gesetzesanwendung in der Praxis
bestehe; ein gesetzgeberisches Handeln sei nicht angezeigt (BT-Drucks. 19/23821, S. 18 f.).
Aussagen, die Rückschlüsse zuließen auf den Willen des Gesetzgebers, bei der Neuregelung
der Syndikuszulassung auch Geschäftsführer-Dienstverträge als Arbeitsverträge im Sinne
von § 46 Abs. 2 BRAO einzuordnen, ergeben sich hieraus nicht.
25
dd) Aus den Gesetzesmaterialien und der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere
aus dem Verzicht auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung unter Verweis
auf die Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung, ergibt sich mithin der ausdrückliche
Wille des Gesetzgebers, eine Syndikuszulassung nur für die anwaltliche Tätigkeit im
Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu ermöglichen, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
gelten. Diese gesetzliche Konzeption umfasst die Zulassung von Geschäftsführern nicht.
Denn ein Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
22/17, NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 172).
Vielmehr hat ein Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und haftet der Gesellschaft
nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn er seine Obliegenheiten
verletzt (vgl. MünchKommGmbHG/Fleischer, 4. Aufl., § 43 Rn. 309; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 38).
26
Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Gesetzesbegründung dagegen nicht,
dass der Gesetzgeber durch die Änderung des Begriffs Anstellungsverhältnis zu Arbeitsverhältnis
Syndikusrechtsanwälte unabhängig davon, in welcher Funktion sie ihre Tätigkeit ausüben
und wie sie hierfür nach allgemeinen Regeln haften würden, den weniger strengen Regeln
der Arbeitnehmerhaftung unterwerfen wollte. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Neuregelung
des Rechts des Syndikusrechtsanwalts nicht die für das jeweilige Vertragsverhältnis
geltenden Grundsätze zur Haftung geändert und die Arbeitnehmerhaftung auf alle Unternehmensjuristen
unabhängig von ihrem Status als Arbeitnehmer ausgedehnt. Er hat vielmehr die Grundsätze
der Arbeitnehmerhaftung zu Grunde gelegt und durch die Verwendung des Begriffs Arbeitsverhältnis
und die Bezugnahme auf die Arbeitnehmerhaftung klargestellt, dass er eine Zulassung
als Syndikusrechtsanwalt nur für diejenigen ermöglichen wollte, die durch die geltenden
Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung privilegiert sind. Eine Ausdehnung
dieser eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auf weitere Personen wie etwa Geschäftsführer,
um diesen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu ermöglichen, war vom Gesetzgeber
hiermit dagegen nicht bezweckt.
27
c) Auch aus Sinn und Zweck der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ergibt sich
nicht, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis
im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO ansehen und die Zulassung eines Geschäftsführers als
Syndikusrechtsanwalt ermöglichen wollte. Im Gegenteil hat er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt.
28
Zwar wollte der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO der
neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht der
Tätigkeit als Syndikus Rechnung tragen, der zufolge eine anwaltliche Berufsausübung
in der äußeren Form abhängiger Beschäftigung nicht möglich sein sollte, weil die Eingliederung
in die von einem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des
Rechtsanwalts unvereinbar sei, weshalb eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht in Betracht komme (vgl. BSGE 115, 267 Rn. 39; BSG, WM 2014, 1883 Rn. 29). Als
Reaktion hierauf sollte mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO eine statusrechtliche
Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt,
allerdings mit gewissen Einschränkungen, erfolgen (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1 f.).
Insbesondere sollte - wie nach bisheriger rechtlicher Handhabung - die Möglichkeit
eröffnet werden, dass Syndikusrechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht befreit
werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben, um auf diese Weise auch
den Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen beziehungsweise fortzuschreiben
(vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13).
29
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO
eine Zulassung jeglicher sozialversicherungspflichtiger anwaltlicher Tätigkeit und
damit auch derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers ermöglichen wollte. Er hat die Zulassung
als Syndikusrechtsanwalt vielmehr bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt.
30
aa) Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 611a BGB
beziehungsweise der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift insoweit maßgeblichen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist mit dem für die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entscheidenden
Kriterium einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht deckungsgleich. Beschäftigung
im letztgenannten Sinn ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vielmehr
die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
31
bb) Für Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich hieraus eine unterschiedliche Einordnung
von deren Vertragsverhältnis im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts einerseits und
im Sozialversicherungsrecht andererseits. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Vertragsverhältnis
des GmbH-Geschäftsführers - wie ausgeführt - nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne
von § 611a BGB, sondern als ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes
gerichtetes freies Dienstverhältnis angesehen. Dies wird bestätigt durch die Vorschrift
des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind,
in deren Betrieb nicht als Arbeitnehmer gelten. Bewusst in Abweichung hiervon (vgl.
BSGE 125, 183 Rn. 19 mwN) werden Geschäftsführer einer GmbH, die - wie die Beigeladene -
nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer), nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts ausnahmslos sowie Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer
Minderheitsbeteiligung grundsätzlich als nichtselbständig Beschäftigte im Sinne von
§ 7 Abs. 1 SGB IV und damit als nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sozialversicherungspflichtig
eingestuft (vgl. BSGE 125, 183 Rn. 18, 20 ff.; BSGE 129, 254 Rn. 12 f.).
32
cc) Der Umstand, dass ein Vertragsverhältnis nach dem Sozialversicherungsrecht als
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, nach den für §§ 46 ff. BRAO maßgeblichen
arbeitsrechtlichen Kriterien dagegen als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren
ist und somit trotz sozialrechtlich bestehender Rentenversicherungspflicht eine Syndikuszulassung
ausscheidet, ist indes von dem Gesetzgeber in Kauf genommen worden und kann somit
nicht als Argument herangezogen werden, um den vom Gesetzgeber in §§ 46 ff. BRAO bewusst
gewählten Begriff des Arbeitsverhältnisses - abweichend von dessen arbeitsrechtlichem
Inhalt - zu interpretieren. Denn trotz dieser allgemein bekannten Unterschiede zwischen
dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses und dem für die Entscheidung
über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung maßgeblichen Kriterium einer
abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sowie der hieraus folgenden
unterschiedlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers
hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
an das arbeitsrechtliche Kriterium des Arbeitsvertrags und nicht an die sozialversicherungsrechtliche
Einordnung der jeweiligen Tätigkeit als abhängige oder selbständige Beschäftigung
im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV anzuknüpfen. Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen,
dass nicht jeder anwaltlich in einem Unternehmen Tätige, der nach den Grundsätzen
des Sozialrechts versicherungspflichtig ist, Syndikusrechtsanwalt werden und hierdurch
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden kann.
33
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzeber mit der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte
einen Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erreichen beziehungsweise fortschreiben
wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13). Denn dies bedeutet nicht, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers in jedem Fall einer Sozialversicherungspflicht einer in einem Unternehmen
anwaltlich tätigen Person eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen sollte,
um eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu erwirken. Eine derartige Abhängigkeit
der Anwaltszulassung von der nach dem Sozialversicherungsrecht bestehenden Versicherungspflicht
hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich
gegen eine rein sozialrechtliche und für eine berufsrechtliche Lösung entschieden,
wonach zunächst im Berufsrecht über die Zulassung befunden wird und der berufsrechtlichen
Entscheidung folgend die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen
ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 22). Gemeint ist mit dem Verweis des Gesetzgebers
auf den Gleichlauf zwischen Syndikusrechtsanwaltszulassung und Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherung somit nur, dass im Falle einer Zulassung nach den gesetzlich vorgegebenen
Zulassungsvoraussetzungen zugleich eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
erfolgen sollte, was der Gesetzgeber durch die Bindung der gesetzlichen Rentenversicherung
an eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer in § 46a
Abs. 2 Satz 4 BRAO bewirkt hat (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 32 f.). Die Zulassungsentscheidung
ist damit unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Frage, ob das jeweilige
Beschäftigungsverhältnis nach den Kriterien des Sozialversicherungsrechts der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegt.
34
3. Der Geschäftsführervertrag der Beigeladenen kann auch nicht in analoger Anwendung
des § 46 Abs. 2 BRAO als Arbeitsverhältnis angesehen werden.
35
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält
und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber
geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber
wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte
leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen
420/21, BGHZ 236, 320 Rn. 33; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017,
249 Rn. 18 mwN). Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten
Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden -
Regelungsplan ergeben und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden
- VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38 ff.; vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17,
juris Rn. 59; jeweils mwN).
36
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder lässt sich ein unbeabsichtigtes Abweichen
des Gesetzgebers von seinem Regelungsplan positiv feststellen noch ist die Interessenlage
der Beigeladenen mit derjenigen vergleichbar, für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
nach der gesetzlichen Regelung zu bejahen ist.
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a) Weder aus den Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO noch aus den oben genannten Gesetzesmaterialien
ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers für die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten,
der auch eine Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin wie der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin
umfasst. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung, insbesondere
auch durch den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die Haftungsabsicherung
durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung erfolgten Verzicht auf das Erfordernis
einer Berufshaftpflichtversicherung, zum Ausdruck gebracht, dass er die Sicherung
der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts unter Aufgabe einer ursprünglich
erwogenen Versicherungslösung durch die arbeitsvertraglich ausgelöste Arbeitnehmerhaftung
bewirken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 35; BT-Drucks. 18/6915, S. 13, 23). Nach
dem Konzept des Gesetzgebers sollte deshalb nicht jedem anwaltlich tätigen Unternehmensjuristen
eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht werden, sondern nur denjenigen,
deren anwaltliche Unabhängigkeit durch die Geltung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
gesichert ist, mithin Arbeitnehmern. Die Zulassung von in einem Unternehmen anwaltlich
tätigen Personen, deren Haftung diesem gegenüber nicht durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
beschränkt ist, wie dies etwa bei Geschäftsführern der Fall ist, war demnach gerade
nicht von dem Regelungsplan des Gesetzgebers umfasst. Eine implizite Gesetzeskorrektur
kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
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b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Zulassung bewusst auf Arbeitnehmer
beschränkt hat, um die anwaltliche Unabhängigkeit durch die in diesem Fall geltenden
Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zu gewährleisten, die Beigeladene aber als Geschäftsführerin
der Gesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption weitergehend, nämlich nach § 43
Abs. 2 GmbHG für jede Fahrlässigkeit, haftet, besteht hier auch keine - für eine Analogie
erforderliche - hinreichend vergleichbare Interessenlage mit der vom Gesetzgeber geregelten
Syndikuszulassung eines Arbeitnehmers. Vielmehr liegen grundverschiedene Gestaltungen
vor, für die eine Wertungsgleichheit nicht zu bejahen ist.
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Das Vorbringen von Beteiligten in Parallelverfahren, dass die einen Syndikusrechtsanwalt
beschäftigende Gesellschaft weniger schützenswert sei als der Mandant eines Rechtsanwalts,
ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig erheblich wie der Umstand, dass die Gesellschaft
bei einem Geschäftsführer als Syndikusrechtsanwalt im Hinblick auf dessen umfassendere
Haftung bei einer anwaltlichen Fehlberatung stärker vor Schäden abgesichert sein könnte
als bei einem Arbeitnehmer als Syndikusrechtsanwalt (so Grunewald, NJW 2021, 3696,
3698). Denn diese Erwägungen betreffen nur Aspekte des bei der Gesellschaft möglicherweise
durch eine anwaltliche Falschberatung entstehenden Schadens. Sie betreffen demgegenüber
nicht die für die Beschränkung der Zulassung auf Arbeitnehmer für den Gesetzgeber
maßgebliche Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch die nach den Grundsätzen
der Arbeitnehmerhaftung beschränkte Haftung des Syndikusrechtsanwalts, durch die sich
die von dem Gesetzgeber geregelte Fallgestaltung grundlegend von der hier vorliegenden
Konstellation unterscheidet.
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4. Es verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Beigeladene auf Grundlage
der durch § 46 Abs. 2 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzung des Vorliegens eines
Arbeitsverhältnisses nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann. Zwar
liegt insoweit ein Eingriff in das Grundrecht der Beigeladenen aus Art. 12 Abs. 1
GG in Form der Berufsausübungsfreiheit vor, als sie hierdurch ihre Tätigkeit bei der
D. GmbH nicht als Syndikusrechtsanwältin ausüben kann. Dieser Eingriff ist jedoch
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er erfolgt - wie dies Art. 12 Abs. 1 GG
erfordert (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 47 mwN) - auf einer gesetzlichen Grundlage,
nämlich § 46 Abs. 2 BRAO, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 46 Abs. 2 BRAO, soweit sie in
der hier gegebenen Konstellation zur Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
führt, bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Der Gesetzgeber konnte zur Sicherung der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts
an die Arbeitnehmereigenschaft und das gesetzliche Konzept der Arbeitnehmerhaftung
anknüpfen. Dies stellt mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden
17/20, NJW 2021, 629 Rn. 31). Im Hinblick hierauf ist auch der mit der Ablehnung der
Zulassung im Falle des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses verbundene, die Beigeladene
ohnehin nur in geringem Maße in ihrer Berufsausübung beeinträchtigende Eingriff in
die Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig.
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5. Nach alledem scheidet eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin
für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der D. GmbH schon deshalb aus, weil sie
nicht - wie dies § 46 Abs. 2 BRAO voraussetzt - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
für ihre Arbeitgeberin tätig ist. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben,
ob die weiteren Voraussetzungen einer Zulassung vorliegen würden, insbesondere, ob
das Vertragsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit für die D. GmbH geprägt ist
und ob eine Erteilung von Rechtsrat im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 2 BRAO hier schon
deshalb abzulehnen ist, weil die Beigeladene als Alleingeschäftsführerin der von ihr
selbst vertretenen Gesellschaft einen solchen nicht erteilen kann.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt.
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