Das Verkehrslexikon

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BGH v. 11.11.2024: Arbeitnehmerhaftung




Der BGH (Urteil vom 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 22/23) hat entschieden:

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Fzg-Schaden Arbeitnehmer

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine

Kosten selbst.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand:


1

Der Beigeladene ist seit dem 21. Oktober 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Außerdem

war er im Zeitraum vom 10. Oktober 2016 bis zum 19. Februar 2021 im Hinblick auf seine

damalige Tätigkeit als Geschäftsführer der d. GmbH als Syndikusrechtsanwalt

zugelassen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 bestellte die v. GmbH den

Beigeladenen zum Geschäftsführer. Am Kapital der Gesellschaft ist der Beigeladene

als Gründungsgesellschafter mit einem Anteil von 25 % beteiligt. Am 29. März 2021

schloss er mit der v. GmbH einen Geschäftsführervertrag.

2

Die Klägerin stellte auf Antrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 10. August 2021

in einem Statusfeststellungsverfahren im Sinne von § 7a SGB IV fest, dass der Beigeladene

seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der v. GmbH im Rahmen

eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausübe.

3

Am 31. März 2021 beantragte der Beigeladene seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

für seine Tätigkeit bei der v. GmbH.

4

Die Klägerin wurde in dem Zulassungsverfahren angehört und ist dem Antrag entgegengetreten.

Mit Bescheid vom 10. November 2021 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Zulassung

als Syndikusrechtsanwalt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die

Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen wollte.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf

den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

6

Der Anwaltsgerichtshof hat den Zulassungsbescheid der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung

hat er - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 2 BRAO seien nicht gegeben, weil der

Beigeladene als GmbH-Geschäftsführer nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern

im Rahmen eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses für die v. GmbH tätig

sei. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 2 BRAO sprächen insbesondere

im Hinblick auf die haftungsrechtliche Situation eines GmbH-Geschäftsführers dagegen,

sein Vertragsverhältnis unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses zu fassen. Eine

analoge Anwendung scheide aus und es liege hier auch kein Sonderfall vor, in dem die

Geschäftsführereigenschaft einer Syndikuszulassung ausnahmsweise nicht entgegenstünde.

Ferner sei die Zulassung für seine jetzige Tätigkeit auch nicht dadurch zu rechtfertigen,

dass ihm im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer anderen

Gesellschaft eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt worden sei. Schließlich

lasse sich die Zulassung des Beigeladenen nicht auf den Bescheid der Klägerin vom

10. August 2021 stützen. Die darin getroffene Feststellung, dass der Beigeladene im

Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werde, sei von der Bindungswirkung des Bescheids

nicht erfasst.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung.

Sie ist der Auffassung, es stehe bei zutreffender Auslegung des § 46 Abs. 2 BRAO der

Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen, dass

dieser regelmäßig nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Gesellschaft

tätig sei. Der Gesetzgeber habe den Geschäftsführer einer GmbH nicht bewusst aus dem

Anwendungsbereich des § 46 BRAO herausnehmen wollen. Insbesondere auch deshalb, weil

der GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer behandelt

werde, sei er berufsrechtlich ebenfalls wie ein Arbeitnehmer einzustufen. Die weiteren

Voraussetzungen für eine Zulassung lägen vor.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs aufzuheben und die Klage

abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers

könne insbesondere nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift

und mit Blick auf die haftungsrechtliche Situation eines Geschäftsführers nicht als

Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO angesehen werden. Es fehlten zudem

weitere Zulassungsvoraussetzungen. Insbesondere sei das Vertragsverhältnis des Beigeladenen

nicht durch anwaltliche Tätigkeiten geprägt.

11

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, es sei nicht die Intention

des Gesetzgebers gewesen, GmbH-Geschäftsführer von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

auszunehmen. Auch sei es absurd und widersprüchlich, wenn er sozialrechtlich wie ein

in einem Arbeitsverhältnis stehender Angestellter behandelt, berufsrechtlich aber

nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werde. Ferner sei die Klägerin daran festzuhalten,

dass sie im Bescheid vom 10. August 2021 das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses

angenommen habe. Außerdem beruft der Beigeladene sich auf Vertrauensschutz, weil die

Klägerin ihn in den vergangenen Jahren durchweg von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

befreit habe. Schließlich sei eine Versagung der Zulassung aufgrund einer rentenrechtlichen

Fragestellung unverhältnismäßig und verletze seine verfassungsrechtlich garantierten

Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


I.

13

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e

Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

14

Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof entschieden, dass der Zulassungsbescheid vom

10. November 2021 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 112e

Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen

für eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt liegen nicht vor.

15

Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt

auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des

Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7

BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

Dies setzt nach § 46 Abs. 2 BRAO unter anderem voraus, dass der Antragsteller im Rahmen

eines Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitgeber tätig ist. Dies ist hier nicht der

Fall. Das Vertragsverhältnis des Beigeladenen als Geschäftsführer bei der v. GmbH

ist weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO noch kann es in analoger

Anwendung dieser Vorschrift als solches behandelt werden.

16

1. Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass das durch den mit

"Geschäftsführervertrag" überschriebenen Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der

v. GmbH vom 29. März 2021 begründete Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis

im Sinne von § 611a BGB, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des

Geschäftsführeramtes gerichtetes freies Dienstverhältnis darstellt. Dies entspricht

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Dezember

2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8; vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 22/17,

NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 7; vom 10. Januar

2000 - II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, 1865 unter II 1; vom 26. März 1984 - II ZR 120/83,

BGHZ 91, 217, 219; ebenso für den Regelfall mit einem Vorbehalt für - hier nicht vorliegende -

"extreme[…] Ausnahmefälle[…]": BAG NJW 2022, 1189 Rn. 22 f; BAGE 165, 61 Rn. 24; BAGE

116, 254, 258; BAG, NJW 1999, 3731, 3732).

17

2. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt

deshalb abgelehnt, weil ein derartiges Geschäftsführerdienstverhältnis kein Arbeitsverhältnis

im Sinne von § 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO darstellt. Der Gesetzgeber hat die Syndikuszulassung

durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses

bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung von Geschäftsführern,

die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses und damit nicht als Arbeitnehmer

tätig sind, ermöglicht diese Vorschrift dementsprechend nicht (ebenso AGH München,

Urteil vom 23. November 2022 - BayAGH I-5-15/21, juris Rn. 47 ff.; AGH Hamm, Urteil

vom 14. Februar 2020 - 1 AGH 38/19, juris Rn. 18 ff.; AGH Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober

2023 - AGH 7/2022 I, n.v.; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 2. September 2019 - 2 AGH

7/18, n.v.; aA AGH Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2021 - 2 AGH 6/20, juris Rn. 39 ff.;

AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt 2023, 409, 411; Deckenbrock, NJW 2022, 3688 Rn. 17;

Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698; Freundorfer/Söller, AnwBl Online 2023, 193, 194 f.;

Huff, ZAU 2023, 494 f.; Söller, GmbHR 2021, 1193 Rn. 19 ff. und NZG 2024, 1241, 1243 f.

[analoge Anwendung des § 46 Abs. 2 BRAO]).

18

a) Dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 BRAO lässt sich die Einbeziehung von im Rahmen eines

Dienstverhältnisses tätigen Geschäftsführern nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift

üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften

ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses

für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine Tätigkeit

als Syndikusrechtsanwalt liegt demnach schon nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO

nicht bei jeder nichtselbständigen anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensjuristen

für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber vor, sondern nur dann, wenn diese im Rahmen

ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind.

19

Die Begriffe "Arbeitgeber" und "Arbeitsverhältnis" sind in ihrer rechtlichen Bedeutung

grundsätzlich dahingehend definiert, dass ein freies Dienstverhältnis wie dasjenige

eines GmbH-Geschäftsführers hierunter nicht zu verstehen ist. Dies ergibt sich sowohl

aus der Legaldefinition des § 611a BGB als auch - vor Inkrafttreten dieser Vorschrift

zum 1. April 2017 - aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe

nur BAGE 146, 97 Rn. 16 ff., mwN), die in § 611a BGB unter wörtlicher Wiedergabe der

Leitsätze des Bundesarbeitsgerichts übernommen wurde, ohne dass eine Änderung der

bisherigen Rechtslage damit verbunden sein sollte (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes

zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Juli

2016, BT-Drucks. 18/9232, S. 31 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses

für Arbeit und Soziales vom 19. Oktober 2016, BT-Drucks. 18/10064, S. 17). Ein anderweitiges

Verständnis eines Arbeitsverhältnisses lässt sich dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO

nicht entnehmen. Insbesondere greifen angesichts der Übernahme der von dem Bundesarbeitsgericht

geprägten Definition eines Arbeitsverhältnisses in § 611a BGB die in der Literatur

vereinzelt angedeuteten Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 46 Abs. 2

Satz 1 BRAO die Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB vor Augen gehabt haben

könne, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 1. April 2017 und damit nach Inkrafttreten

der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO zum 1. Januar 2016 in das Bürgerliche Gesetzbuch

eingefügt worden sei (vgl. Huff, NJW 2023, 158), nicht durch.

20

b) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur

Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass das Vertragsverhältnis

eines GmbH-Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO

anzusehen ist. Denn diesen ist - insbesondere auf Grund der vom Gesetzgeber zu Grunde

gelegten Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für den von der Vorschrift

umfassten Personenkreis und des deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten

Verzichts auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt - zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den

Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 46 Abs. 2 BRAO bewusst im Sinne der damaligen

Definition des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines derartigen, den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

unterliegenden Arbeitsverhältnisses ermöglichen wollte.

21

aa) Der Fraktionsentwurf des vorgenannten Gesetzes enthielt in § 46 Abs. 2 BRAO zunächst

die Formulierung, dass Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen

oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres

Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte;

vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 5). In den im Fraktionsentwurf enthaltenen Regelungen

der §§ 46 ff. BRAO-E war durchgängig von "Anstellungsverhältnis" die Rede. In § 46a

Abs. 4 Nr. 1 BRAO des Entwurfs war geregelt, dass für Syndikusrechtsanwälte die Versicherungspflicht

nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 BRAO gelten sollte mit der Maßgabe, dass Syndikusrechtsanwälte

der Versicherungspflicht genügen, wenn die sich aus ihrer Syndikustätigkeit ergebenden

Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch eine beim Arbeitgeber bestehende Haftpflichtversicherung

abgedeckt sind und diese den Anforderungen des § 51 BRAO entspricht.

22

Der Begründung des Fraktionsentwurfs ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bereits

in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens nur die Zulassung von im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne beschäftigten Arbeitnehmern als Syndikusrechtsanwalt

im Blick hatte. So spricht die Begründung von arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnissen

des Arbeitgebers, die hinter der Weisungsfreiheit in anwaltlichen Angelegenheiten

zurückstehen müsse, von der Arbeitnehmereigenschaft des Syndikusrechtsanwalts und

dessen Eingliederung in die von dem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation (BT-Drucks.

18/5201, S. 26), von dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts, dem Status als

Arbeitnehmer und dem auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Weisungsrecht als wesentlichem

Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses (BT-Drucks. 18/5201, S. 29). Die in dem Fraktionsentwurf

vorgesehene Versicherungspflicht wurde damit begründet, dass der Syndikusrechtsanwalt

ungeachtet seiner beruflichen Stellung als Arbeitnehmer sowohl Ansprüchen seines Arbeitgebers

als auch Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein könne (BT-Drucks. 18/5201, S. 35).

23

bb) Dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen

Sinne, für das die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten, als Zulassungsvoraussetzung

angesehen hat, wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch dadurch

verdeutlicht, dass in §§ 46 ff. BRAO der Begriff Anstellungsverhältnis aus der Fassung

des Fraktionsentwurfs durch den Begriff Arbeitsverhältnis ersetzt wurde. Insbesondere

aber wurde die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

gestrichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz

vom 2. Dezember 2015, BT-Drucks. 18/6915, S. 6). Zur Begründung wurde im Zusammenhang

mit dem Verzicht auf eine Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusrechtsanwälte

darauf verwiesen, dass durch die einheitliche Änderung der Begrifflichkeit verdeutlicht

werden solle, dass sich die Haftung nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts

richte, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung also unberührt blieben und Syndikusrechtsanwälte

mithin unter denselben Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position

hafteten (BT-Drucks. 18/6915, S. 23). Da die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch

für Syndizi gälten, bedürfe es keiner Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem

eigenen Arbeitgeber (BT-Drucks. 18/6915, S. 13). Das Vertragsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts

zu seinem Arbeitgeber werde einheitlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und in Anbetracht

der Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses werde auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung

für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt verzichtet (BT-Drucks. 18/6915, S. 15).

24

Diese Änderungen bekräftigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung von

Unternehmensjuristen, deren Stellung im Unternehmen - abgesehen von ihrer fachlich

unabhängigen und eigenverantwortlichen anwaltlichen Tätigkeit - derjenigen eines Arbeitnehmers

im Sinne der obigen zivil- und arbeitsrechtlichen Grundsätze entspricht, als Syndikusrechtsanwalt

ermöglichen wollte, nicht jedoch (auch) die Zulassung von Personen, die im Rahmen

eines freien Dienstverhältnisses für das Unternehmen anwaltlich tätig sind.

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte die Änderung des Gesetzestextes nicht

allein deshalb, um klarzustellen, dass die Haftungsprivilegierung eines Arbeitnehmers

im Sinne von § 611a BGB durch seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht verlorengeht.

Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Berufshaftpflichtversicherung für den

Syndikusrechtsanwalt - anders als für den niedergelassenen Rechtsanwalt - nicht für

erforderlich gehalten und von der im ursprünglichen Gesetzentwurf noch enthaltenen

Verpflichtung zu deren Abschluss sogar explizit abgesehen hat mit dem Argument, dass

der Syndikus ohnehin (nur) der Arbeitnehmerhaftung unterliege, zeigt, dass der Gesetzgeber

ausschließlich eine Zulassung von denjenigen Unternehmensjuristen ermöglichen wollte,

für die die Privilegien der Arbeitnehmerhaftung gelten. Dementsprechend lässt sich

der Gesetzesbegründung auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es nach dem Willen

des Gesetzgebers neben Syndikusrechtsanwälten, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

gelten, auch Syndikusrechtsanwälte geben sollte, die keine Arbeitnehmer im Sinne von

§ 611a BGB sind und ihrem Dienstherrn nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung,

sondern nach den für ihr jeweiliges Vertragsverhältnis geltenden Regeln haften.

26

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich auch aus dem Bericht der Bundesregierung

über die Auswirkungen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom

22. Oktober 2020 (BT-Drucks. 19/23821) keine anderweitigen Rückschlüsse auf den Willen

des Gesetzgebers ziehen. Es handelt sich hierbei um eine Evaluierung der Auswirkungen

der gesetzlichen Neuregelungen für den Zeitraum 2016 bis 2018. Der Bericht zeigt im Berichtszeitraum

zur Zulassung eines Geschäftsführers ergangene Rechtsprechung auf (BT-Drucks. 19/23821,

S. 13 f.), verweist auf die in der Anwaltschaft vertretene Auffassung, wonach die

Zulassungsvoraussetzung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht sachgerecht

sei, und kommt zu der Bewertung, dass der Begriff Arbeitsverhältnis im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens

mit Blick auf die Haftungsfragen bewusst gewählt worden sei. Die Rechtsprechung zeige,

dass ausreichend Raum für die weitere Entwicklung der Gesetzesanwendung in der Praxis

bestehe; ein gesetzgeberisches Handeln sei nicht angezeigt (BT-Drucks. 19/23821, S. 18 f.).

Aussagen, die Rückschlüsse zuließen auf den Willen des Gesetzgebers, bei der Neuregelung

der Syndikuszulassung auch Geschäftsführer-Dienstverträge als Arbeitsverträge im Sinne

von § 46 Abs. 2 BRAO einzuordnen, ergeben sich hieraus nicht.

27

dd) Aus den Gesetzesmaterialien und der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere

aus dem Verzicht auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung unter Verweis

auf die Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung, ergibt sich mithin der ausdrückliche

Wille des Gesetzgebers, eine Syndikuszulassung nur für die anwaltliche Tätigkeit im

Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu ermöglichen, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

gelten. Diese gesetzliche Konzeption umfasst die Zulassung von Geschäftsführern nicht.

Denn ein Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

22/17, NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 172).

Vielmehr hat ein Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt

eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und haftet der Gesellschaft

nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn er seine Obliegenheiten

verletzt (vgl. MünchKommGmbHG/Fleischer, 4. Aufl., § 43 Rn. 309; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff,

GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 38).

28

c) Auch aus Sinn und Zweck der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ergibt sich

- entgegen der Auffassung des Beigeladenen - nicht, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis

eines Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO ansehen

und die Zulassung eines Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt ermöglichen wollte.

Im Gegenteil hat er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bewusst auf Arbeitnehmer

beschränkt.

29

Zwar wollte der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO der

neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht der

Tätigkeit als Syndikus Rechnung tragen, der zufolge eine anwaltliche Berufsausübung

in der äußeren Form abhängiger Beschäftigung nicht möglich sein sollte, weil die Eingliederung

in die von einem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des

Rechtsanwalts unvereinbar sei, weshalb eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

nicht in Betracht komme (vgl. BSGE 115, 267 Rn. 39; BSG, WM 2014, 1883 Rn. 29). Als

Reaktion hierauf sollte mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO eine statusrechtliche

Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt,

allerdings mit gewissen Einschränkungen, erfolgen (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1 f.).

Insbesondere sollte - wie nach bisheriger rechtlicher Handhabung - die Möglichkeit

eröffnet werden, dass Syndikusrechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht befreit

werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben, um auf diese Weise auch

den Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung

von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen beziehungsweise fortzuschreiben

(vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13).

30

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO

eine Zulassung jeglicher sozialversicherungspflichtiger anwaltlicher Tätigkeit und

damit auch derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers ermöglichen wollte. Er hat die Zulassung

als Syndikusrechtsanwalt vielmehr bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt.

31

aa) Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 611a BGB

beziehungsweise der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift insoweit maßgeblichen

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist mit dem für die Versicherungspflicht

in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entscheidenden

Kriterium einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht deckungsgleich. Beschäftigung

im letztgenannten Sinn ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vielmehr

die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

32

bb) Für Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich hieraus eine unterschiedliche Einordnung

von deren Vertragsverhältnis im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts einerseits und

im Sozialversicherungsrecht andererseits. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Vertragsverhältnis

des GmbH-Geschäftsführers - wie ausgeführt - nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne

von § 611a BGB, sondern als ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes

gerichtetes freies Dienstverhältnis angesehen. Dies wird bestätigt durch die Vorschrift

des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag

zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind,

in deren Betrieb nicht als Arbeitnehmer gelten. Bewusst in Abweichung hiervon (vgl.

BSGE 125, 183 Rn. 19 mwN) werden Geschäftsführer einer GmbH, die - anders als der

Beigeladene - nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer),

nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausnahmslos sowie Gesellschafter-Geschäftsführer

mit einer Minderheitsbeteiligung - wie sie der Beigeladene mit 25 % des Gesellschaftskapitals

hält - grundsätzlich als nichtselbständig Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB

IV und damit als nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sozialversicherungspflichtig eingestuft

(vgl. BSGE 125, 183 Rn. 18, 20 ff.; BSGE 129, 254 Rn. 12 f.).

33

cc) Der Umstand, dass ein Vertragsverhältnis nach dem Sozialversicherungsrecht als

rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, nach den für §§ 46 ff. BRAO maßgeblichen

arbeitsrechtlichen Kriterien dagegen als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren

ist und somit trotz sozialrechtlich bestehender Rentenversicherungspflicht eine Syndikuszulassung

ausscheidet, ist indes von dem Gesetzgeber in Kauf genommen worden und kann somit

nicht als Argument herangezogen werden, um den vom Gesetzgeber in §§ 46 ff. BRAO bewusst

gewählten Begriff des Arbeitsverhältnisses - abweichend von dessen arbeitsrechtlichem

Inhalt - zu interpretieren. Denn trotz dieser allgemein bekannten Unterschiede zwischen

dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses und dem für die Entscheidung

über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung maßgeblichen Kriterium einer

abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sowie der hieraus folgenden

unterschiedlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

an das arbeitsrechtliche Kriterium des Arbeitsvertrags und nicht an die sozialversicherungsrechtliche

Einordnung der jeweiligen Tätigkeit als abhängige oder selbständige Beschäftigung

im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV anzuknüpfen. Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen,

dass nicht jeder anwaltlich in einem Unternehmen Tätige, der nach den Grundsätzen

des Sozialrechts versicherungspflichtig ist, Syndikusrechtsanwalt werden und hierdurch

von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden kann.

34

Dem steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen, dass der Gesetzeber

mit der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte einen Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen

Zulassungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

erreichen beziehungsweise fortschreiben wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13). Denn

dies bedeutet nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in jedem Fall einer Sozialversicherungspflicht

einer in einem Unternehmen anwaltlich tätigen Person eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

erfolgen sollte, um eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu erwirken. Eine

derartige Abhängigkeit der Anwaltszulassung von der nach dem Sozialversicherungsrecht

bestehenden Versicherungspflicht hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Der

Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich gegen eine rein sozialrechtliche und für

eine berufsrechtliche Lösung entschieden, wonach zunächst im Berufsrecht über die

Zulassung befunden wird und der berufsrechtlichen Entscheidung folgend die Befreiung

von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201,

S. 22). Gemeint ist mit dem Verweis des Gesetzgebers auf den Gleichlauf zwischen Syndikusrechtsanwaltszulassung

und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung somit nur, dass im Falle einer

Zulassung nach den gesetzlich vorgegebenen Zulassungsvoraussetzungen zugleich eine

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen sollte, was der Gesetzgeber

durch die Bindung der gesetzlichen Rentenversicherung an eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung

einer Rechtsanwaltskammer in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bewirkt hat (vgl. BT-Drucks.

18/5201, S. 32 f.). Entgegen der Auffassung des Beigeladenen führt dies nicht dazu,

dass die Zulassung zum Beruf des Syndikusrechtsanwalts von der rentenrechtlichen Beurteilung

durch einen Sozialversicherungsträger abhängig wäre. Im Gegenteil ist die Zulassungsentscheidung

gerade unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Frage, ob das jeweilige Beschäftigungsverhältnis

nach den Kriterien des Sozialversicherungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

unterliegt.

35

3. Der Geschäftsführervertrag des Beigeladenen kann auch nicht in analoger Anwendung

des § 46 Abs. 2 BRAO als Arbeitsverhältnis angesehen werden.

36

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält

und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber

geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber

wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte

leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen

420/21, BGHZ 236, 320 Rn. 33; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017,

249 Rn. 18 mwN). Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten

Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden -

Regelungsplan ergeben und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden

2021 - VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38 ff.; vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17,

juris Rn. 59; jeweils mwN).

37

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder lässt sich ein unbeabsichtigtes Abweichen

des Gesetzgebers von seinem Regelungsplan positiv feststellen noch ist die Interessenlage

des Beigeladenen mit derjenigen vergleichbar, für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

nach der gesetzlichen Regelung zu bejahen ist.

38

a) Weder aus den Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO noch aus den oben genannten Gesetzesmaterialien

ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers für die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten,

der auch eine Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers wie den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt

umfasst. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung, insbesondere

auch durch den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die Haftungsabsicherung

durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung erfolgten Verzicht auf das Erfordernis

einer Berufshaftpflichtversicherung, zum Ausdruck gebracht, dass er die Sicherung

der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch die arbeitsvertraglich

ausgelöste Arbeitnehmerhaftung bewirken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 35; BT-Drucks.

18/6915, S. 13, 23). Nach dem Konzept des Gesetzgebers sollte deshalb nicht jedem

anwaltlich tätigen Unternehmensjuristen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht

werden, sondern nur denjenigen, deren anwaltliche Unabhängigkeit durch die Geltung

der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gesichert ist, mithin Arbeitnehmern. Die Zulassung

von in einem Unternehmen anwaltlich tätigen Personen, deren Haftung diesem gegenüber

nicht durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung beschränkt ist, wie dies etwa bei

Geschäftsführern der Fall ist, war demnach gerade nicht von dem Regelungsplan des

Gesetzgebers umfasst. Eine implizite Gesetzeskorrektur kommt bei dieser Sachlage nicht

in Betracht.

39

b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Zulassung bewusst auf Arbeitnehmer

beschränkt hat, um die anwaltliche Unabhängigkeit durch die in diesem Fall geltenden

Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zu gewährleisten, der Beigeladene aber als Geschäftsführer

der Gesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption weitergehend, nämlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG

für jede Fahrlässigkeit, haftet, besteht hier auch keine - für eine Analogie erforderliche -

hinreichend vergleichbare Interessenlage mit der vom Gesetzgeber geregelten Syndikuszulassung

eines Arbeitnehmers. Vielmehr liegen grundverschiedene Gestaltungen vor, für die eine

Wertungsgleichheit nicht zu bejahen ist.

40

Das Vorbringen der Beklagten, dass die einen Syndikusrechtsanwalt beschäftigende Gesellschaft

weniger schützenswert sei als der Mandant eines Rechtsanwalts und dass dies auch für

den geschäftsführenden Gesellschafter gelte, der im Falle der Fehlberatung nicht nur

sein Unternehmen, sondern ohnehin zugleich sich selbst schädige, ist vor diesem Hintergrund

ebenso wenig erheblich wie der Umstand, dass die Gesellschaft bei einem Geschäftsführer

als Syndikusrechtsanwalt im Hinblick auf dessen umfassendere Haftung bei einer anwaltlichen

Fehlberatung stärker vor Schäden abgesichert sein könnte als bei einem Arbeitnehmer

als Syndikusrechtsanwalt (so Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698). Denn diese Erwägungen

betreffen nur Aspekte des bei der Gesellschaft möglicherweise durch eine anwaltliche

Falschberatung entstehenden Schadens. Sie betreffen demgegenüber nicht die für die

Beschränkung der Zulassung auf Arbeitnehmer für den Gesetzgeber maßgebliche Sicherung

der anwaltlichen Unabhängigkeit durch die nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung beschränkte

Haftung des Syndikusrechtsanwalts, durch die sich die von dem Gesetzgeber geregelte

Fallgestaltung grundlegend von der hier vorliegenden Konstellation unterscheidet.

41

4. Ohne Erfolg beruft sich der Beigeladene darauf, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses

im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO müsse deshalb bejaht werden, weil die Klägerin in ihrem

Bescheid vom 10. August 2021 im Verfahren nach § 7a SGB IV festgestellt habe, dass

seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.

Zum einen bezieht sich die Bindungswirkung des Bescheids vom 10. August 2021 lediglich

auf die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen, nicht

jedoch auf rechtliche Vorfragen, die zu dieser Feststellung geführt haben (vgl. BSG,

Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 122/87, SozR 1300 § 44 Nr. 38, juris Rn. 25; BVerwG,

NVwZ-RR 2016, 471 Rn. 4). Zum anderen wird in dem Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen

Status nur die Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des

Sozialversicherungsrechts geprüft, nicht jedoch das - für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

maßgebliche - Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO.

Eine Bindungswirkung der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für

das berufsrechtliche Verfahren auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezüglich der

Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 ff. BRAO vorliegt, scheidet von

vornherein aus.

42

5. Der Umstand, dass der Beigeladene für eine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer

einer anderen Gesellschaft als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden war, ist für

das vorliegende Zulassungsverfahren ebenfalls unerheblich. Insbesondere kann sich

der Beigeladene insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Zulassung ist

tätigkeitsbezogen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung ist für

jede Tätigkeit neu zu prüfen.

43

6. Anders als der Beigeladene meint, verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1

GG, dass er auf Grundlage der durch § 46 Abs. 2 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzung

des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen

werden kann. Zwar liegt insoweit ein Eingriff in das Grundrecht des Beigeladenen aus

Art. 12 Abs. 1 GG in Form der Berufsausübungsfreiheit vor, als er hierdurch seine

Tätigkeit bei der v. GmbH nicht als Syndikusrechtsanwalt ausüben kann.

Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er erfolgt - wie

dies Art. 12 Abs. 1 GG erfordert (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 47 mwN) - auf einer

gesetzlichen Grundlage, nämlich § 46 Abs. 2 BRAO, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

44

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 46 Abs. 2 BRAO, soweit sie in

der hier gegebenen Konstellation zur Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

führt, bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Der Gesetzgeber konnte zur Sicherung der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts

an die Arbeitnehmereigenschaft und das gesetzliche Konzept der Arbeitnehmerhaftung

anknüpfen. Dies stellt mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden

17/20, NJW 2021, 629 Rn. 31). Im Hinblick hierauf ist auch der mit der Ablehnung der

Zulassung im Falle des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses verbundene, den Beigeladenen

ohnehin nur in geringem Maße in seiner Berufsausübung beeinträchtigende Eingriff in

die Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig.

45

7. Nach alledem scheidet eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt

für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der v. GmbH schon deshalb aus, weil

er nicht - wie dies § 46 Abs. 2 BRAO voraussetzt - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

für seine Arbeitgeberin tätig ist. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben,

ob die weiteren Voraussetzungen einer Zulassung vorliegen würden, insbesondere, ob

das Vertragsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit für die v. GmbH

geprägt ist.

II.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der

Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt.

Limperg Liebert Ettl

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