Das Verkehrslexikon
BGH v. 11.11.2024: Arbeitnehmerhaftung
Der BGH (Urteil vom 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 22/23) hat entschieden:
Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Fzg-Schaden Arbeitnehmer
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine
Kosten selbst.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Der Beigeladene ist seit dem 21. Oktober 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Außerdem
war er im Zeitraum vom 10. Oktober 2016 bis zum 19. Februar 2021 im Hinblick auf seine
damalige Tätigkeit als Geschäftsführer der d. GmbH als Syndikusrechtsanwalt
zugelassen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 bestellte die v. GmbH den
Beigeladenen zum Geschäftsführer. Am Kapital der Gesellschaft ist der Beigeladene
als Gründungsgesellschafter mit einem Anteil von 25 % beteiligt. Am 29. März 2021
schloss er mit der v. GmbH einen Geschäftsführervertrag.
2
Die Klägerin stellte auf Antrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 10. August 2021
in einem Statusfeststellungsverfahren im Sinne von § 7a SGB IV fest, dass der Beigeladene
seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der v. GmbH im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausübe.
3
Am 31. März 2021 beantragte der Beigeladene seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
für seine Tätigkeit bei der v. GmbH.
4
Die Klägerin wurde in dem Zulassungsverfahren angehört und ist dem Antrag entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 10. November 2021 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Zulassung
als Syndikusrechtsanwalt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die
Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen wollte.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf
den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
6
Der Anwaltsgerichtshof hat den Zulassungsbescheid der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung
hat er - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 2 BRAO seien nicht gegeben, weil der
Beigeladene als GmbH-Geschäftsführer nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern
im Rahmen eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses für die v. GmbH tätig
sei. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 2 BRAO sprächen insbesondere
im Hinblick auf die haftungsrechtliche Situation eines GmbH-Geschäftsführers dagegen,
sein Vertragsverhältnis unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses zu fassen. Eine
analoge Anwendung scheide aus und es liege hier auch kein Sonderfall vor, in dem die
Geschäftsführereigenschaft einer Syndikuszulassung ausnahmsweise nicht entgegenstünde.
Ferner sei die Zulassung für seine jetzige Tätigkeit auch nicht dadurch zu rechtfertigen,
dass ihm im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer anderen
Gesellschaft eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt worden sei. Schließlich
lasse sich die Zulassung des Beigeladenen nicht auf den Bescheid der Klägerin vom
10. August 2021 stützen. Die darin getroffene Feststellung, dass der Beigeladene im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werde, sei von der Bindungswirkung des Bescheids
nicht erfasst.
7
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung.
Sie ist der Auffassung, es stehe bei zutreffender Auslegung des § 46 Abs. 2 BRAO der
Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen, dass
dieser regelmäßig nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Gesellschaft
tätig sei. Der Gesetzgeber habe den Geschäftsführer einer GmbH nicht bewusst aus dem
Anwendungsbereich des § 46 BRAO herausnehmen wollen. Insbesondere auch deshalb, weil
der GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer behandelt
werde, sei er berufsrechtlich ebenfalls wie ein Arbeitnehmer einzustufen. Die weiteren
Voraussetzungen für eine Zulassung lägen vor.
8
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers
könne insbesondere nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
und mit Blick auf die haftungsrechtliche Situation eines Geschäftsführers nicht als
Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO angesehen werden. Es fehlten zudem
weitere Zulassungsvoraussetzungen. Insbesondere sei das Vertragsverhältnis des Beigeladenen
nicht durch anwaltliche Tätigkeiten geprägt.
11
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, es sei nicht die Intention
des Gesetzgebers gewesen, GmbH-Geschäftsführer von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
auszunehmen. Auch sei es absurd und widersprüchlich, wenn er sozialrechtlich wie ein
in einem Arbeitsverhältnis stehender Angestellter behandelt, berufsrechtlich aber
nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werde. Ferner sei die Klägerin daran festzuhalten,
dass sie im Bescheid vom 10. August 2021 das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
angenommen habe. Außerdem beruft der Beigeladene sich auf Vertrauensschutz, weil die
Klägerin ihn in den vergangenen Jahren durchweg von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
befreit habe. Schließlich sei eine Versagung der Zulassung aufgrund einer rentenrechtlichen
Fragestellung unverhältnismäßig und verletze seine verfassungsrechtlich garantierten
Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
13
Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e
Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
14
Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof entschieden, dass der Zulassungsbescheid vom
10. November 2021 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 112e
Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen
für eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt liegen nicht vor.
15
Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt
auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des
Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7
BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.
Dies setzt nach § 46 Abs. 2 BRAO unter anderem voraus, dass der Antragsteller im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitgeber tätig ist. Dies ist hier nicht der
Fall. Das Vertragsverhältnis des Beigeladenen als Geschäftsführer bei der v. GmbH
ist weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO noch kann es in analoger
Anwendung dieser Vorschrift als solches behandelt werden.
16
1. Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass das durch den mit
"Geschäftsführervertrag" überschriebenen Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der
v. GmbH vom 29. März 2021 begründete Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis
im Sinne von § 611a BGB, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des
Geschäftsführeramtes gerichtetes freies Dienstverhältnis darstellt. Dies entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Dezember
2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8; vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 22/17,
NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 7; vom 10. Januar
2000 - II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, 1865 unter II 1; vom 26. März 1984 - II ZR 120/83,
BGHZ 91, 217, 219; ebenso für den Regelfall mit einem Vorbehalt für - hier nicht vorliegende -
"extreme[…] Ausnahmefälle[…]": BAG NJW 2022, 1189 Rn. 22 f; BAGE 165, 61 Rn. 24; BAGE
116, 254, 258; BAG, NJW 1999, 3731, 3732).
17
2. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt
deshalb abgelehnt, weil ein derartiges Geschäftsführerdienstverhältnis kein Arbeitsverhältnis
im Sinne von § 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO darstellt. Der Gesetzgeber hat die Syndikuszulassung
durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses
bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung von Geschäftsführern,
die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses und damit nicht als Arbeitnehmer
tätig sind, ermöglicht diese Vorschrift dementsprechend nicht (ebenso AGH München,
Urteil vom 23. November 2022 - BayAGH I-5-15/21, juris Rn. 47 ff.; AGH Hamm, Urteil
vom 14. Februar 2020 - 1 AGH 38/19, juris Rn. 18 ff.; AGH Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober
2023 - AGH 7/2022 I, n.v.; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 2. September 2019 - 2 AGH
7/18, n.v.; aA AGH Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2021 - 2 AGH 6/20, juris Rn. 39 ff.;
AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt 2023, 409, 411; Deckenbrock, NJW 2022, 3688 Rn. 17;
Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698; Freundorfer/Söller, AnwBl Online 2023, 193, 194 f.;
Huff, ZAU 2023, 494 f.; Söller, GmbHR 2021, 1193 Rn. 19 ff. und NZG 2024, 1241, 1243 f.
[analoge Anwendung des § 46 Abs. 2 BRAO]).
18
a) Dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 BRAO lässt sich die Einbeziehung von im Rahmen eines
Dienstverhältnisses tätigen Geschäftsführern nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift
üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften
ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses
für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine Tätigkeit
als Syndikusrechtsanwalt liegt demnach schon nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO
nicht bei jeder nichtselbständigen anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensjuristen
für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber vor, sondern nur dann, wenn diese im Rahmen
ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind.
19
Die Begriffe "Arbeitgeber" und "Arbeitsverhältnis" sind in ihrer rechtlichen Bedeutung
grundsätzlich dahingehend definiert, dass ein freies Dienstverhältnis wie dasjenige
eines GmbH-Geschäftsführers hierunter nicht zu verstehen ist. Dies ergibt sich sowohl
aus der Legaldefinition des § 611a BGB als auch - vor Inkrafttreten dieser Vorschrift
zum 1. April 2017 - aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe
nur BAGE 146, 97 Rn. 16 ff., mwN), die in § 611a BGB unter wörtlicher Wiedergabe der
Leitsätze des Bundesarbeitsgerichts übernommen wurde, ohne dass eine Änderung der
bisherigen Rechtslage damit verbunden sein sollte (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Juli
2016, BT-Drucks. 18/9232, S. 31 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses
für Arbeit und Soziales vom 19. Oktober 2016, BT-Drucks. 18/10064, S. 17). Ein anderweitiges
Verständnis eines Arbeitsverhältnisses lässt sich dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO
nicht entnehmen. Insbesondere greifen angesichts der Übernahme der von dem Bundesarbeitsgericht
geprägten Definition eines Arbeitsverhältnisses in § 611a BGB die in der Literatur
vereinzelt angedeuteten Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 46 Abs. 2
Satz 1 BRAO die Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB vor Augen gehabt haben
könne, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 1. April 2017 und damit nach Inkrafttreten
der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO zum 1. Januar 2016 in das Bürgerliche Gesetzbuch
eingefügt worden sei (vgl. Huff, NJW 2023, 158), nicht durch.
20
b) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass das Vertragsverhältnis
eines GmbH-Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO
anzusehen ist. Denn diesen ist - insbesondere auf Grund der vom Gesetzgeber zu Grunde
gelegten Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für den von der Vorschrift
umfassten Personenkreis und des deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten
Verzichts auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt - zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den
Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 46 Abs. 2 BRAO bewusst im Sinne der damaligen
Definition des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines derartigen, den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung
unterliegenden Arbeitsverhältnisses ermöglichen wollte.
21
aa) Der Fraktionsentwurf des vorgenannten Gesetzes enthielt in § 46 Abs. 2 BRAO zunächst
die Formulierung, dass Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen
oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres
Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte;
vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 5). In den im Fraktionsentwurf enthaltenen Regelungen
der §§ 46 ff. BRAO-E war durchgängig von "Anstellungsverhältnis" die Rede. In § 46a
Abs. 4 Nr. 1 BRAO des Entwurfs war geregelt, dass für Syndikusrechtsanwälte die Versicherungspflicht
nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 BRAO gelten sollte mit der Maßgabe, dass Syndikusrechtsanwälte
der Versicherungspflicht genügen, wenn die sich aus ihrer Syndikustätigkeit ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch eine beim Arbeitgeber bestehende Haftpflichtversicherung
abgedeckt sind und diese den Anforderungen des § 51 BRAO entspricht.
22
Der Begründung des Fraktionsentwurfs ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bereits
in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens nur die Zulassung von im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne beschäftigten Arbeitnehmern als Syndikusrechtsanwalt
im Blick hatte. So spricht die Begründung von arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnissen
des Arbeitgebers, die hinter der Weisungsfreiheit in anwaltlichen Angelegenheiten
zurückstehen müsse, von der Arbeitnehmereigenschaft des Syndikusrechtsanwalts und
dessen Eingliederung in die von dem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation (BT-Drucks.
18/5201, S. 26), von dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts, dem Status als
Arbeitnehmer und dem auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Weisungsrecht als wesentlichem
Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses (BT-Drucks. 18/5201, S. 29). Die in dem Fraktionsentwurf
vorgesehene Versicherungspflicht wurde damit begründet, dass der Syndikusrechtsanwalt
ungeachtet seiner beruflichen Stellung als Arbeitnehmer sowohl Ansprüchen seines Arbeitgebers
als auch Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein könne (BT-Drucks. 18/5201, S. 35).
23
bb) Dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen
Sinne, für das die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten, als Zulassungsvoraussetzung
angesehen hat, wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch dadurch
verdeutlicht, dass in §§ 46 ff. BRAO der Begriff Anstellungsverhältnis aus der Fassung
des Fraktionsentwurfs durch den Begriff Arbeitsverhältnis ersetzt wurde. Insbesondere
aber wurde die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
gestrichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
vom 2. Dezember 2015, BT-Drucks. 18/6915, S. 6). Zur Begründung wurde im Zusammenhang
mit dem Verzicht auf eine Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusrechtsanwälte
darauf verwiesen, dass durch die einheitliche Änderung der Begrifflichkeit verdeutlicht
werden solle, dass sich die Haftung nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts
richte, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung also unberührt blieben und Syndikusrechtsanwälte
mithin unter denselben Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position
hafteten (BT-Drucks. 18/6915, S. 23). Da die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch
für Syndizi gälten, bedürfe es keiner Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem
eigenen Arbeitgeber (BT-Drucks. 18/6915, S. 13). Das Vertragsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts
zu seinem Arbeitgeber werde einheitlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und in Anbetracht
der Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses werde auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung
für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt verzichtet (BT-Drucks. 18/6915, S. 15).
24
Diese Änderungen bekräftigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung von
Unternehmensjuristen, deren Stellung im Unternehmen - abgesehen von ihrer fachlich
unabhängigen und eigenverantwortlichen anwaltlichen Tätigkeit - derjenigen eines Arbeitnehmers
im Sinne der obigen zivil- und arbeitsrechtlichen Grundsätze entspricht, als Syndikusrechtsanwalt
ermöglichen wollte, nicht jedoch (auch) die Zulassung von Personen, die im Rahmen
eines freien Dienstverhältnisses für das Unternehmen anwaltlich tätig sind.
25
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte die Änderung des Gesetzestextes nicht
allein deshalb, um klarzustellen, dass die Haftungsprivilegierung eines Arbeitnehmers
im Sinne von § 611a BGB durch seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht verlorengeht.
Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Berufshaftpflichtversicherung für den
Syndikusrechtsanwalt - anders als für den niedergelassenen Rechtsanwalt - nicht für
erforderlich gehalten und von der im ursprünglichen Gesetzentwurf noch enthaltenen
Verpflichtung zu deren Abschluss sogar explizit abgesehen hat mit dem Argument, dass
der Syndikus ohnehin (nur) der Arbeitnehmerhaftung unterliege, zeigt, dass der Gesetzgeber
ausschließlich eine Zulassung von denjenigen Unternehmensjuristen ermöglichen wollte,
für die die Privilegien der Arbeitnehmerhaftung gelten. Dementsprechend lässt sich
der Gesetzesbegründung auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es nach dem Willen
des Gesetzgebers neben Syndikusrechtsanwälten, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
gelten, auch Syndikusrechtsanwälte geben sollte, die keine Arbeitnehmer im Sinne von
§ 611a BGB sind und ihrem Dienstherrn nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung,
sondern nach den für ihr jeweiliges Vertragsverhältnis geltenden Regeln haften.
26
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich auch aus dem Bericht der Bundesregierung
über die Auswirkungen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom
22. Oktober 2020 (BT-Drucks. 19/23821) keine anderweitigen Rückschlüsse auf den Willen
des Gesetzgebers ziehen. Es handelt sich hierbei um eine Evaluierung der Auswirkungen
der gesetzlichen Neuregelungen für den Zeitraum 2016 bis 2018. Der Bericht zeigt im Berichtszeitraum
zur Zulassung eines Geschäftsführers ergangene Rechtsprechung auf (BT-Drucks. 19/23821,
S. 13 f.), verweist auf die in der Anwaltschaft vertretene Auffassung, wonach die
Zulassungsvoraussetzung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht sachgerecht
sei, und kommt zu der Bewertung, dass der Begriff Arbeitsverhältnis im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens
mit Blick auf die Haftungsfragen bewusst gewählt worden sei. Die Rechtsprechung zeige,
dass ausreichend Raum für die weitere Entwicklung der Gesetzesanwendung in der Praxis
bestehe; ein gesetzgeberisches Handeln sei nicht angezeigt (BT-Drucks. 19/23821, S. 18 f.).
Aussagen, die Rückschlüsse zuließen auf den Willen des Gesetzgebers, bei der Neuregelung
der Syndikuszulassung auch Geschäftsführer-Dienstverträge als Arbeitsverträge im Sinne
von § 46 Abs. 2 BRAO einzuordnen, ergeben sich hieraus nicht.
27
dd) Aus den Gesetzesmaterialien und der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere
aus dem Verzicht auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung unter Verweis
auf die Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung, ergibt sich mithin der ausdrückliche
Wille des Gesetzgebers, eine Syndikuszulassung nur für die anwaltliche Tätigkeit im
Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu ermöglichen, für die die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
gelten. Diese gesetzliche Konzeption umfasst die Zulassung von Geschäftsführern nicht.
Denn ein Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
22/17, NJOZ 2019, 964 Rn. 6; vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 172).
Vielmehr hat ein Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und haftet der Gesellschaft
nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn er seine Obliegenheiten
verletzt (vgl. MünchKommGmbHG/Fleischer, 4. Aufl., § 43 Rn. 309; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 38).
28
c) Auch aus Sinn und Zweck der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ergibt sich
- entgegen der Auffassung des Beigeladenen - nicht, dass der Gesetzgeber das Dienstverhältnis
eines Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO ansehen
und die Zulassung eines Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt ermöglichen wollte.
Im Gegenteil hat er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bewusst auf Arbeitnehmer
beschränkt.
29
Zwar wollte der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO der
neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht der
Tätigkeit als Syndikus Rechnung tragen, der zufolge eine anwaltliche Berufsausübung
in der äußeren Form abhängiger Beschäftigung nicht möglich sein sollte, weil die Eingliederung
in die von einem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des
Rechtsanwalts unvereinbar sei, weshalb eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht in Betracht komme (vgl. BSGE 115, 267 Rn. 39; BSG, WM 2014, 1883 Rn. 29). Als
Reaktion hierauf sollte mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO eine statusrechtliche
Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt,
allerdings mit gewissen Einschränkungen, erfolgen (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1 f.).
Insbesondere sollte - wie nach bisheriger rechtlicher Handhabung - die Möglichkeit
eröffnet werden, dass Syndikusrechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht befreit
werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben, um auf diese Weise auch
den Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen beziehungsweise fortzuschreiben
(vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13).
30
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO
eine Zulassung jeglicher sozialversicherungspflichtiger anwaltlicher Tätigkeit und
damit auch derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers ermöglichen wollte. Er hat die Zulassung
als Syndikusrechtsanwalt vielmehr bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt.
31
aa) Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 611a BGB
beziehungsweise der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift insoweit maßgeblichen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist mit dem für die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entscheidenden
Kriterium einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht deckungsgleich. Beschäftigung
im letztgenannten Sinn ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vielmehr
die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
32
bb) Für Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich hieraus eine unterschiedliche Einordnung
von deren Vertragsverhältnis im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts einerseits und
im Sozialversicherungsrecht andererseits. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Vertragsverhältnis
des GmbH-Geschäftsführers - wie ausgeführt - nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne
von § 611a BGB, sondern als ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes
gerichtetes freies Dienstverhältnis angesehen. Dies wird bestätigt durch die Vorschrift
des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind,
in deren Betrieb nicht als Arbeitnehmer gelten. Bewusst in Abweichung hiervon (vgl.
BSGE 125, 183 Rn. 19 mwN) werden Geschäftsführer einer GmbH, die - anders als der
Beigeladene - nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer),
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausnahmslos sowie Gesellschafter-Geschäftsführer
mit einer Minderheitsbeteiligung - wie sie der Beigeladene mit 25 % des Gesellschaftskapitals
hält - grundsätzlich als nichtselbständig Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB
IV und damit als nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sozialversicherungspflichtig eingestuft
(vgl. BSGE 125, 183 Rn. 18, 20 ff.; BSGE 129, 254 Rn. 12 f.).
33
cc) Der Umstand, dass ein Vertragsverhältnis nach dem Sozialversicherungsrecht als
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, nach den für §§ 46 ff. BRAO maßgeblichen
arbeitsrechtlichen Kriterien dagegen als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren
ist und somit trotz sozialrechtlich bestehender Rentenversicherungspflicht eine Syndikuszulassung
ausscheidet, ist indes von dem Gesetzgeber in Kauf genommen worden und kann somit
nicht als Argument herangezogen werden, um den vom Gesetzgeber in §§ 46 ff. BRAO bewusst
gewählten Begriff des Arbeitsverhältnisses - abweichend von dessen arbeitsrechtlichem
Inhalt - zu interpretieren. Denn trotz dieser allgemein bekannten Unterschiede zwischen
dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses und dem für die Entscheidung
über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung maßgeblichen Kriterium einer
abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sowie der hieraus folgenden
unterschiedlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers
hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
an das arbeitsrechtliche Kriterium des Arbeitsvertrags und nicht an die sozialversicherungsrechtliche
Einordnung der jeweiligen Tätigkeit als abhängige oder selbständige Beschäftigung
im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV anzuknüpfen. Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen,
dass nicht jeder anwaltlich in einem Unternehmen Tätige, der nach den Grundsätzen
des Sozialrechts versicherungspflichtig ist, Syndikusrechtsanwalt werden und hierdurch
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden kann.
34
Dem steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen, dass der Gesetzeber
mit der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte einen Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen
Zulassungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
erreichen beziehungsweise fortschreiben wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13). Denn
dies bedeutet nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in jedem Fall einer Sozialversicherungspflicht
einer in einem Unternehmen anwaltlich tätigen Person eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
erfolgen sollte, um eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu erwirken. Eine
derartige Abhängigkeit der Anwaltszulassung von der nach dem Sozialversicherungsrecht
bestehenden Versicherungspflicht hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Der
Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich gegen eine rein sozialrechtliche und für
eine berufsrechtliche Lösung entschieden, wonach zunächst im Berufsrecht über die
Zulassung befunden wird und der berufsrechtlichen Entscheidung folgend die Befreiung
von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201,
S. 22). Gemeint ist mit dem Verweis des Gesetzgebers auf den Gleichlauf zwischen Syndikusrechtsanwaltszulassung
und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung somit nur, dass im Falle einer
Zulassung nach den gesetzlich vorgegebenen Zulassungsvoraussetzungen zugleich eine
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen sollte, was der Gesetzgeber
durch die Bindung der gesetzlichen Rentenversicherung an eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung
einer Rechtsanwaltskammer in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bewirkt hat (vgl. BT-Drucks.
18/5201, S. 32 f.). Entgegen der Auffassung des Beigeladenen führt dies nicht dazu,
dass die Zulassung zum Beruf des Syndikusrechtsanwalts von der rentenrechtlichen Beurteilung
durch einen Sozialversicherungsträger abhängig wäre. Im Gegenteil ist die Zulassungsentscheidung
gerade unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Frage, ob das jeweilige Beschäftigungsverhältnis
nach den Kriterien des Sozialversicherungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliegt.
35
3. Der Geschäftsführervertrag des Beigeladenen kann auch nicht in analoger Anwendung
des § 46 Abs. 2 BRAO als Arbeitsverhältnis angesehen werden.
36
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält
und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber
geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber
wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte
leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen
420/21, BGHZ 236, 320 Rn. 33; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017,
249 Rn. 18 mwN). Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten
Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden -
Regelungsplan ergeben und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden
2021 - VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38 ff.; vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17,
juris Rn. 59; jeweils mwN).
37
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder lässt sich ein unbeabsichtigtes Abweichen
des Gesetzgebers von seinem Regelungsplan positiv feststellen noch ist die Interessenlage
des Beigeladenen mit derjenigen vergleichbar, für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
nach der gesetzlichen Regelung zu bejahen ist.
38
a) Weder aus den Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO noch aus den oben genannten Gesetzesmaterialien
ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers für die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten,
der auch eine Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers wie den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt
umfasst. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung, insbesondere
auch durch den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die Haftungsabsicherung
durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung erfolgten Verzicht auf das Erfordernis
einer Berufshaftpflichtversicherung, zum Ausdruck gebracht, dass er die Sicherung
der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch die arbeitsvertraglich
ausgelöste Arbeitnehmerhaftung bewirken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 35; BT-Drucks.
18/6915, S. 13, 23). Nach dem Konzept des Gesetzgebers sollte deshalb nicht jedem
anwaltlich tätigen Unternehmensjuristen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht
werden, sondern nur denjenigen, deren anwaltliche Unabhängigkeit durch die Geltung
der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gesichert ist, mithin Arbeitnehmern. Die Zulassung
von in einem Unternehmen anwaltlich tätigen Personen, deren Haftung diesem gegenüber
nicht durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung beschränkt ist, wie dies etwa bei
Geschäftsführern der Fall ist, war demnach gerade nicht von dem Regelungsplan des
Gesetzgebers umfasst. Eine implizite Gesetzeskorrektur kommt bei dieser Sachlage nicht
in Betracht.
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b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Zulassung bewusst auf Arbeitnehmer
beschränkt hat, um die anwaltliche Unabhängigkeit durch die in diesem Fall geltenden
Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zu gewährleisten, der Beigeladene aber als Geschäftsführer
der Gesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption weitergehend, nämlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG
für jede Fahrlässigkeit, haftet, besteht hier auch keine - für eine Analogie erforderliche -
hinreichend vergleichbare Interessenlage mit der vom Gesetzgeber geregelten Syndikuszulassung
eines Arbeitnehmers. Vielmehr liegen grundverschiedene Gestaltungen vor, für die eine
Wertungsgleichheit nicht zu bejahen ist.
40
Das Vorbringen der Beklagten, dass die einen Syndikusrechtsanwalt beschäftigende Gesellschaft
weniger schützenswert sei als der Mandant eines Rechtsanwalts und dass dies auch für
den geschäftsführenden Gesellschafter gelte, der im Falle der Fehlberatung nicht nur
sein Unternehmen, sondern ohnehin zugleich sich selbst schädige, ist vor diesem Hintergrund
ebenso wenig erheblich wie der Umstand, dass die Gesellschaft bei einem Geschäftsführer
als Syndikusrechtsanwalt im Hinblick auf dessen umfassendere Haftung bei einer anwaltlichen
Fehlberatung stärker vor Schäden abgesichert sein könnte als bei einem Arbeitnehmer
als Syndikusrechtsanwalt (so Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698). Denn diese Erwägungen
betreffen nur Aspekte des bei der Gesellschaft möglicherweise durch eine anwaltliche
Falschberatung entstehenden Schadens. Sie betreffen demgegenüber nicht die für die
Beschränkung der Zulassung auf Arbeitnehmer für den Gesetzgeber maßgebliche Sicherung
der anwaltlichen Unabhängigkeit durch die nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung beschränkte
Haftung des Syndikusrechtsanwalts, durch die sich die von dem Gesetzgeber geregelte
Fallgestaltung grundlegend von der hier vorliegenden Konstellation unterscheidet.
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4. Ohne Erfolg beruft sich der Beigeladene darauf, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO müsse deshalb bejaht werden, weil die Klägerin in ihrem
Bescheid vom 10. August 2021 im Verfahren nach § 7a SGB IV festgestellt habe, dass
seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Zum einen bezieht sich die Bindungswirkung des Bescheids vom 10. August 2021 lediglich
auf die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen, nicht
jedoch auf rechtliche Vorfragen, die zu dieser Feststellung geführt haben (vgl. BSG,
Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 122/87, SozR 1300 § 44 Nr. 38, juris Rn. 25; BVerwG,
NVwZ-RR 2016, 471 Rn. 4). Zum anderen wird in dem Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status nur die Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des
Sozialversicherungsrechts geprüft, nicht jedoch das - für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
maßgebliche - Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO.
Eine Bindungswirkung der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für
das berufsrechtliche Verfahren auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezüglich der
Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 ff. BRAO vorliegt, scheidet von
vornherein aus.
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5. Der Umstand, dass der Beigeladene für eine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer
einer anderen Gesellschaft als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden war, ist für
das vorliegende Zulassungsverfahren ebenfalls unerheblich. Insbesondere kann sich
der Beigeladene insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Zulassung ist
tätigkeitsbezogen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung ist für
jede Tätigkeit neu zu prüfen.
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6. Anders als der Beigeladene meint, verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1
GG, dass er auf Grundlage der durch § 46 Abs. 2 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzung
des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen
werden kann. Zwar liegt insoweit ein Eingriff in das Grundrecht des Beigeladenen aus
Art. 12 Abs. 1 GG in Form der Berufsausübungsfreiheit vor, als er hierdurch seine
Tätigkeit bei der v. GmbH nicht als Syndikusrechtsanwalt ausüben kann.
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er erfolgt - wie
dies Art. 12 Abs. 1 GG erfordert (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 47 mwN) - auf einer
gesetzlichen Grundlage, nämlich § 46 Abs. 2 BRAO, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 46 Abs. 2 BRAO, soweit sie in
der hier gegebenen Konstellation zur Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
führt, bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Der Gesetzgeber konnte zur Sicherung der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts
an die Arbeitnehmereigenschaft und das gesetzliche Konzept der Arbeitnehmerhaftung
anknüpfen. Dies stellt mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden
17/20, NJW 2021, 629 Rn. 31). Im Hinblick hierauf ist auch der mit der Ablehnung der
Zulassung im Falle des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses verbundene, den Beigeladenen
ohnehin nur in geringem Maße in seiner Berufsausübung beeinträchtigende Eingriff in
die Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig.
45
7. Nach alledem scheidet eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt
für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der v. GmbH schon deshalb aus, weil
er nicht - wie dies § 46 Abs. 2 BRAO voraussetzt - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
für seine Arbeitgeberin tätig ist. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben,
ob die weiteren Voraussetzungen einer Zulassung vorliegen würden, insbesondere, ob
das Vertragsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit für die v. GmbH
geprägt ist.
II.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der
Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt.
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