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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 15.08.2024: Neu für Alt
Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 15.08.2024 - 1 U 14/24) hat entschieden:
Gründe:
I.
Die Klägerin als zuständige Trägerin der Straßenbaulast nach § 5 FStrG macht gegen
die Beklagte weitere Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls gel-
tend, der sich am 02.02.2023 auf der Bundesautobahn 270 in Bremen ereignete.
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An diesem Tag fuhr die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw
auf dem rechten Fahrstreifen der BAB 270 in Fahrtrichtung Blumenthal. Sie kam von
der Fahrbahn ab und kollidierte bei Kilometer 8,950 mit dem dort befindlichen Anprall-
dämpfer der Leitplanken, so dass dieser erheblich beschädigt wurde. Die alleinige Haf-
tung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Für die Neuherrichtung des beschädigten Anpralldämpfers fielen u.a. Kosten der Fa. …
i.H.v. EUR 31.083,53 an. Die Beklagte regulierte den Schaden der Klägerin unter Kür-
zung dieser Rechnung auf einen Betrag von EUR 23.431,64; die verbleibende Differenz
ist Gegenstand der Klagforderung.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht
zur Kürzung der Reparaturrechnung unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs Neu für Alt
berechtigt gewesen sei. Die Klägerin hat behauptet, dass einem Straßenbaulastträger
in der Regel kein Vermögensvorteil bei der Instandsetzung von Anlagen des Straßen-
körpers entstehe, weil sich die Lebensdauer der Hauptsache dadurch nicht steigern
lasse. Nach ihrer Auffassung unterlägen Anpralldämpfer ebenso wie Leitplanken fak-
tisch keinem messbaren Verschleiß. Ein turnusmäßiger Austausch werde nicht vorge-
nommen und der Austausch von Leitplanken und auch Anpralldämpfern werde lediglich
dann erforderlich, wenn diese durch äußere Einwirkungen, mithin Unfallereignisse, be-
schädigt würden oder wenn sich die Straßenführung ändere bzw. eine Komplettsanie-
rung des Straßenkörpers stattfinde, so dass ein Austausch des kompletten Straßenkör-
pers vorgenommen werde. Es handele sich bei Anstoßdämpfern nicht um ein eigen-
ständiges Bauwerk, sondern der Anpralldämpfer teile regelmäßig das Schicksal der ge-
samten Anlage, sodass ein Anpralldämpfer mit einer Erneuerung der Gesamtanlage
ausgetauscht werden würde, unabhängig davon, ob oder wann er zuvor erneuert wor-
den sei.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass ein Abzug Neu für Alt vorzu-
nehmen sei. Auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern trete durch die Ersatzleistung bei
dem Geschädigten eine messbare Vermögensmehrung ein. Voraussetzung für den Ab-
zug sei, dass sich die Werterhöhung wirtschaftlich günstig auswirke. Die Beklagte hat
behauptet, bei dem Austausch eines Anpralldämpfers trete eine messbare Verbesse-
rung der Funktionsfähigkeit und damit eine Verbesserung des Wertes ein. Ein Vermö-
gensvorteil bestehe auch darin, dass Unterhaltungsmittel gespart würden. Es sei von
einer Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen. Schutzplanken würden durch nicht er-
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fasste und nicht reparierte Beschädigungen sowie dem Einwirken von weiteren Um-
welteinflüssen einem Alterungsprozess unterliegen, zum Beispiel könne durch das Aus-
bringen von Tausalz an beschädigten Anpralldämpfern und deren Befestigungen Rost
entstehen. Nach Einschätzung der Beklagten sei es sachgerecht, aufgrund der fehlen-
den Altersangabe der Anpralldämpfer einen Abzug in Höhe von 25 % vorzunehmen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.03.2024 die Beklagte zur Zahlung von
EUR 7.651,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit
dem 19.05.2023 verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein
Abzug Neu für Alt deswegen nicht durchzuführen sei, da die Klägerin so nur einen
Bruchteil ihrer Kosten für die Montage des neuen Anpralldämpfers bekommen würde,
obwohl sie diesen womöglich in wenigen Jahren im Rahmen der Erneuerung der ge-
samten Leitplankenanlage in dem betroffenen Bereich wieder austauschen müsste,
obwohl er deutlich neuwertiger sei, als der Rest der Anlage. Es sei nicht zu erkennen,
welchen konkreten Wertzuwachs die Klägerin durch den Ersatz des gebrauchten An-
pralldämpfers durch einen neuen erlangt habe, was insbesondere aus der Tatsache
folge, dass der Anpralldämpfer nur ein Teil des Leitplankensystems sei. Hinsichtlich
des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz ein-
schließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen
im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2024, Az.: 7 O 464/23
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erst-
instanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Beweisantritte gel-
tend, dass der im Wege des Abzugs Neu für Alt zu berücksichtigende messbare Ver-
mögenswert für die Klägerin darin liege, dass der Anpralldämpfer nach dem Austausch
mehrere Jahre länger in Betrieb gehalten werden könne. Das Landgericht habe diesen
Vortrag übergangen und es hätte zur Frage des messbaren Vermögensvorteils Beweis
aufgenommen werden müssen, es genüge nicht, dass das Landgericht einen konkre-
ten Wertzuwachs nicht habe erkennen können.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erst-
instanzlichen Vortrag. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Beru-
fungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine
Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass im vorliegen-
den Fall im Hinblick auf die Neuherrichtung des beschädigten Anpralldämpfers kein
Abzug Neu für Alt vorzunehmen ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Be-
rufungsvorbringen ohne Aussicht auf Erfolg.
1. Nach dem Grundsatz des Abzugs Neu für Alt im Rahmen der Schadensbemessung
nach § 249 BGB stellt beim Ersatz einer gebrauchten durch eine neue Sache deren
Wertdifferenz einen grundsätzlich auszugleichenden Vorteil des Geschädigten dar, es
sei denn, die Anrechnung des Vorteils ist für den Geschädigten unzumutbar (siehe
BGH, Urteil vom 24.03.1959 - VI ZR 90/58, juris Rn. 7 ff., NJW 1959, 1078; BGH, Urteil
vom 06.12.1995 - VIII ZR 270/94, juris Rn. 26, NJW 1996, 584).
In der bisherigen Rechtsprechung ist es ganz überwiegend abgelehnt worden, dass bei
der unfallbedingten Beschädigung von Leitplanken und Anpralldämpfern ein Abzug Neu
BeckRS 2015, 18816; OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.2015 - 12 U 85/15, juris
Rn. 30, VerkMitt 2016, Nr 23; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.08.2014 - 1 U 71/12,
juris Rn. 37, VersR 2015, 723; LG Arnsberg, Urteil vom 30.11.2022 - I-3 S 6/22, n.v.;
vom 14.01.2022 - 1 O 302/21, n.v.; AG Langen, Urteil vom 23.08.2004 - 2 C 280/04,
09.08.2004 - 21 C 282/04, juris Ls., NJW-RR 2004, 1681; AG Winsen, Urteil vom
06.07.2004 - 20 C 379/04, juris Rn. 9; ähnlich zu Schallschutzelementen OLG Hamm,
Urteil vom 19.06.2015 - I-11 U 168/14, juris Rn. 17 ff.; zu einer Verkehrsschilderanlage
Auch im vorliegenden Fall ist eine relevante Wertdifferenz als auszugleichender Vorteil
der Geschädigten zu verneinen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ohne
dass es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte. Die Be-
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klagte ist dem Vorbringen der Klägerin nicht erheblich entgegengetreten, dass kein tur-
nusmäßiger Austausch einzelner Anpralldämpfer stattfindet, da es hier sich nicht um
ein eigenständiges Bauwerk handelt, sondern der Anpralldämpfer regelmäßig das
Schicksal der gesamten Anlage teilt, so dass ein Anpralldämpfer mit einer Erneuerung
der Gesamtanlage ausgetauscht werden wird, unabhängig davon, ob oder wann er zu-
vor erneuert wurde. Daher kommt es nicht darauf an, dass - wie die Beklagte behauptet
- bei einem Anpralldämpfer als solchem von einer bemessbaren Lebensdauer von 40
Jahren auszugehen sei und dass Schutzplanken durch nicht erfasste und nicht repa-
rierte Beschädigungen sowie dem Einwirken von weiteren Umwelteinflüssen einem Al-
terungsprozess unterliegen würden. Auch wenn der konkret betroffene Anpralldämpfer
für sich genommen durch die Reparatur bzw. den Austausch nunmehr eine längere zu
erwartende Lebensdauer haben sollte als das bisherige Teil, so wirkt sich dies im Er-
gebnis vermögensmehrend für die Klägerin bereits deswegen nicht aus, weil bei einer
anstehenden Erneuerung der Gesamtanlage - ob aufgrund weiterer Unfälle oder auf-
grund des behaupteten regelmäßigen Alterungsprozesses der Anlage im Übrigen -
auch der betroffene Anpralldämpfer ungeachtet seiner vorherigen Erneuerung mit aus-
getauscht werden würde. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von sol-
chen Konstellationen, in denen das beschädigte Straßenbauwerk einer separaten Er-
neuerung unterliegt (zu einer Verkehrszeichenbrücke siehe OLG Naumburg, Urteil vom
30.04.2020 - 4 U 115/19, BeckRS 2020, 42328 Rz. 25; zu Lichtzeichenanlagen siehe
26.10.2021 - 57 C 412/17, BeckRS 2021, 54069 Rz. 13; zu Verkehrsschildern AG
Urteil vom 20.07.2023 - 3 C 136/22, BeckRS 2023, 21699 Rz. 9; AG Duisburg-Ruhrort,
Urteil vom 24.06.2009 - 10 C 331/08, juris Rn. 23 ff., SVR 2011, 69; AG Rheinbach,
Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15, juris Rn. 20).
Soweit die Beklagte weiter behauptet, dass die Klägerin aufgrund der Neuherrichtung
des Anpralldämpfers zukünftig Unterhaltungsmittel einsparen werde, fehlt es an jegli-
chem substantiierten Vorbringen der Beklagten hierzu - ohne konkreten Vortrag hierzu
muss auch bei Annahme einer Beweislast des Geschädigten für die Frage des Abzugs
Rn. 102, DAR 2023, 33; OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.1993 - 5 U 1281/92, juris
Rn. 17, NJW-RR 1995, 90; Urteil vom 26.06.2003 - 5 U 192/03, juris Rn. 12, WuM
2003, 445; Urteil vom 08.01.2009 - 5 U 1597/07, juris Rn. 41, NJW-RR 2009, 1318; AG
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14.01.2022 - 1 O 302/21, n.v.) verneint werden, dass hier ein Abzug von den angefal-
lenen Reparaturkosten im Hinblick auf einen lediglich pauschal behaupteten Vermö-
gensvorteil des Geschädigten zu machen wäre.
2. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil
zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung durch Urteil erfordern.
Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten
Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-
richtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).
gez. Dr. Böger
gez. Kokemohr
gez. Martin
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