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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 19.04.2018: Gegenstandswert




Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Gründe:


I.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte wenden sich als Beschwerdeführer gegen

einen Zwischenbeschluss des Landgerichts Bremen vom 30.06.2017 im Kostenfest-

setzungsverfahren, mit dem das Landgericht die Beträge der außergerichtlichen Kos-

ten der Verfahrensbeteiligten festgesetzt hat.

Dem Kostenfestsetzungsverfahren liegt folgender Verfahrensgang im Rahmen eines

Klagverfahrens mit der wechselseitigen Geltendmachung von Ansprüchen aus einem

Verkehrsunfall zugrunde: Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Bremen Klage ge-

gen die Beklagte auf Zahlung von EUR 10.779,64 zzgl. Zinsen und Nebenforderungen

erhoben. Die Beklagte, zu deren Unterstützung hinsichtlich ihres Klagabweisungsan-

trags die Nebenintervenientin dem Prozess beigetreten ist, hat neben der Klagabwei-

sung widerklagend die Zahlung von EUR 500,- von der Klägerin und der Drittwiderbe-

klagten verlangt. Der Drittwiderkläger schließlich hat die Zahlung von EUR 11.8787,67

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3

vom Kläger und der Drittwiderbeklagten verlangt, nachdem er zuvor schriftsätzlich

eine Forderung von EUR 12.807,07 erhoben hatte. Diese Forderung hatte der Drittwi-

derkläger zuvor durch seine spätere Prozessbevollmächtigte bereits außergerichtlich

gegen den die Drittwiderbeklagte geltend gemacht. Die Klägerin und die Drittwiderbe-

klagte (die jetzigen Beschwerdeführer) wurden von einem gemeinsamen Prozessbe-

vollmächtigten vertreten, ebenso die Beklagte, der Drittwiderkläger und die Nebenin-

tervenientin (die jetzigen Beschwerdegegner).

Mit Urteil vom 11.06.2015 hat das Landgericht Bremen die Klage und die Widerklage

abgewiesen und der Drittwiderklage in Höhe von EUR 10.857,11 teilweise stattgege-

ben. In der Kostenentscheidung hat das Landgericht Bremen hinsichtlich sämtlicher

Prozessbeteiligter eine differenzierte Verteilung ihrer außergerichtlichen Kosten vor-

genommen, die deren unterschiedliche Beteiligung am Rechtsstreit sowie deren un-

terschiedlichen Unterliegens- bzw. Obsiegensanteile berücksichtigt. Den Gegen-

standswert hat das Landgericht im Urteil vom 11.06.2015 festgesetzt auf insgesamt

EUR 24.086,71 und dabei nach dem Betrag der Klagforderung (EUR 10.779,64), der

Widerklageforderung (EUR 500,-) und der Drittwiderklagforderung (EUR 12.807,07)

differenziert.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der jetzigen Beschwerdeführer, mit der

sie die Klagforderung weiterverfolgten und die Abweisung der Drittwiderklage begehr-

ten, wurde von diesen vor der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

zurückgenommen und der Senat hat sodann mit Beschluss vom 05.01.2016 der Klä-

gerin die Kosten der Berufung auferlegt und den Streitwert der Berufung mit

EUR 24.086,71 festgesetzt.

Auf die Kostenfestsetzungsanträge der jetzigen Beschwerdeführer und der jetzigen

Beschwerdegegner hat das Landgericht Bremen durch den Rechtspfleger im Kosten-

festsetzungsverfahren am 30.06.2017 einen Zwischenbeschluss erlassen, mit dem

vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses die außergerichtlichen Kosten der

Parteien und der Nebenintervenientin festgesetzt wurden. Dabei hat das Landgericht

in Bezug auf die Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens die folgenden Be-

träge der außergerichtlichen Kosten festgestellt:

1. Instanz

Die Kosten der Beklagten betragen EUR 1.300,08.

Die Kosten des Drittwiderklägers betragen EUR 1.092,50.

Die Kosten der Nebenintervenientin betragen EUR 1.820,70.

2. Instanz

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4

Die Kosten der Beklagten betragen EUR 878,10.

Die Kosten des Drittwiderklägers betragen EUR 737,90.

Die Kosten der Nebenintervenientin betragen EUR 1.173,82.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts vom 30.06.2017 wenden sich die Be-

schwerdeführer mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20.07.2017, mit der sie rügen,

dass das Landgericht bei seiner Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu Un-

recht für die Vertretung der Nebenintervenientin eigene Gebühren festgesetzt habe

und dass das Landgericht die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Gebühren

unterlassen habe. Die Beschwerdegegner verteidigen die angefochtene Entschei-

dung.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.08.2017 nicht

abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten (Beschwerdefüh-

rer) gegen den Zwischenbeschluss des Landgerichts Bremen vom 30.06.2017 über

die Feststellung der außergerichtlichen Kosten der Parteien und der Nebeninterveni-

entin ist statthaft und zulässig erhoben (§ 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1 RPflG,

567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO). Die sofortige Beschwerde, über die nach § 568 ZPO

durch den Einzelrichter zu entscheiden war, ist im tenorierten Umfang auch begrün-

det, da das Landgericht die außergerichtlichen Kosten der Parteien und der Nebenin-

tervenientin teilweise in unrichtiger Höhe festgesetzt hat.

Da nur seitens der Klägerin und der Drittwiderbeklagten sofortige Beschwerde gegen

den Zwischenbeschluss des Landgerichts Bremen vom 30.06.2017 eingelegt wurde,

war für den Senat nur die Überprüfung der Feststellung der außergerichtlichen Kosten

der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin (Beschwerdegeg-

ner) eröffnet. Insoweit war der angefochtene Zwischenbeschluss des Landgerichts

Bremen vom 30.06.2017 aufzuheben und die Kosten der Beklagten, des Drittwider-

klägers und der Nebenintervenientin waren wie tenoriert neu zu berechnen.

1. Zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Drittwiderklä-

gers und der Nebenintervenientin in erster Instanz legt der Senat die folgenden Ge-

genstandswerte für die einzelnen Rechtsverhältnisse entsprechend der Streitwertfest-

setzung des Landgerichts im Urteil vom 11.06.2015 zugrunde:

EUR 10.779,84

Klage der Klägerin gegen die Beklagte

Seite 5 von 13

5

EUR 500,-

Widerklage der Beklagten gegen die Klägerin und die

Drittwiderbeklagte

EUR 12.807,07

Drittwiderklage des Drittwiderklägers gegen die Klägerin

und die Drittwiderbeklagte

EUR 10.779,84

Nebenintervention der Nebenintervenientin auf Seiten

der Beklagten gegen die Klage des Klägers

Hieraus errechnet sich zunächst folgender Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kos-

ten der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin, die diese ihrer

gemeinsamen Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz

schulden:

EUR 1.024,40

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG, be-

rechnet

auf

einen

Gesamt-Gegenstandswert

von

EUR 24.086,71

EUR 181,20

0,3 Erhöhung für mehrere Auftraggeber, Nr. 1008 VV

RVG, berechnet auf den Gegenstandswert der Klage

(EUR 10.779,84)

EUR 392,60

hälftige Anrechnung vorgerichtlicher Anwaltskosten für

die Geltendmachung der später mit der Drittwiderklage

geltend gemachten Forderung nach Vorbem. 3 Abs. 4

VV RVG: 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG, berech-

net auf einen Geschäftswert von EUR 10.857,11

EUR 945,60

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG, be-

rechnet

auf

einen

Gesamt-Gegenstandswert

von

EUR 24.086,71

EUR 20,-

Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV

RVG

================

EUR 2.563,80 (zzgl. MWSt.)

Bei der vorstehenden Berechnung war entgegen der Auffassung der Landgerichts und

der Beschwerdegegner für die Vertretung der Nebenintervenientin keine eigenständi-

ge Verfahrens- und Terminsgebühr anzusetzen. Vertritt ein Anwalt sowohl die Haupt-

partei als auch den Nebenintervenienten, so handelt es sich, wenn - wie hier - der

Nebenintervention derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, gebührenrechtlich um diesel-

be Angelegenheit und es kann nicht für beide Beteiligte einzeln abgerechnet werden,

sondern es ist stattdessen nur eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG

AnwBl 2015, 99; OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2013 - 2 W 256/13, juris Rn. 8 f.,

MDR 2014, 117; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 27.12.1983 - 8 W

327/83, juris Ls., MDR 1984, 413; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2014 - 25 W

Seite 6 von 13

6

302/14, juris Rn. 5 f., AGS 2015, 322; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - VI

ZB 36/08, juris Rn. 8, NJW 2010, 1377). Soweit seitens der Beschwerdegegner die

gegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Celle, Be-

schluss vom 28.10.2004 - 6 W 110/04 und 6 W 111/04, MDR 2005, 778, vertreten

wurde, ist diese Entscheidung hier nicht einschlägig: Dort war über die Frage der Kos-

tenverteilung im Fall einer Nebenintervention zu entscheiden; die Kostengrundent-

scheidung ist aber bereits mit dem Urteil des Landgerichts vom 11.06.2015 erfolgt und

nicht Gegenstand des nunmehr betriebenen Kostenfestsetzungsverfahrens.

Im Übrigen war entgegen der Berechnung durch das Landgericht in dessen hier ange-

fochtenem Beschluss vom 30.06.2017 die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV

RVG lediglich in Bezug auf den Klagbetrag anzusetzen, nicht in Bezug auf den Ge-

genstand von Drittwiderklage und Widerklage: Insoweit liegt keine Mehrfachvertretung

vor und die Gegenstände von Drittwiderklage und Widerklage waren vielmehr zum

gebührenrechtlichen Gesamt-Gegenstandswert hinzuzuaddieren (§ 22 Abs. 1 RVG).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass von den Beschwerdeführern mit der sofortigen

Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, dass hinsichtlich der vorgerichtlichen

Anwaltskosten für die Geltendmachung der später mit der Drittwiderklage geltend ge-

machten Forderung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine Anrechnung zu erfolgen

hatte, die im angefochtenen Beschluss des Landgerichts unterblieben war.

Hinsichtlich der Berechnung der Terminsgebühr konnte die teilweise Rücknahme der

Widerklage unberücksichtigt bleiben, da sie nicht kostenrelevant war.

Dieser Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Drittwiderklä-

gers und der Nebenintervenientin kann von deren gemeinsamen Prozessbevollmäch-

tigen insgesamt nur einmal verlangt werden, § 7 Abs. 1 RVG. Aufgrund der spezifi-

schen Verteilung der jeweils auf die Beklagten, den Drittwiderklägers und die Neben-

intervenientin entfallenden außergerichtlichen Kosten in der Kostenentscheidung des

Urteils des Landgerichts bedarf es dann - wie auch vom Landgericht im angefochte-

nen Beschluss nicht verkannt wurde - einer Aufteilung dieser Kosten auf die Beklagte,

den Drittwiderkläger und die Nebenintervenientin. Sind mehrere durch einen Anwalt

vertretene Parteien in unterschiedlichem Umfang an der jeweiligen Angelegenheit

beteiligt, so kann die Aufteilung der insgesamt entstandenen Anwaltsgebühren auf

diese Parteien allerdings nicht ohne weiteres nach Kopfteilen erfolgen. Der Regelfall

- 14 W 402/13, juris Rn. 10, JurBüro 2013, 645) kann vorliegend im Hinblick auf die

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7

unterschiedliche Beteiligung der Parteien und der Nebenintervenientin am Rechts-

streit und die im Übrigen auch unterschiedliche Verteilung ihrer jeweiligen außerge-

richtlichen Kosten in der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts keine An-

wendung finden. Es ist im Zweifel vielmehr grundsätzlich die unterschiedliche Beteili-

gung der jeweils Beteiligten an der betreffenden Angelegenheit zu berücksichtigen,

um den auf jeden einzelnen Beteiligten alleine sowie als Anteil seiner gesamtschuld-

nerischen Haftung entfallenden Gebührenanteil zu bestimmen, wobei vorliegend auch

die unterschiedliche Anrechenbarkeit der nur im Verhältnis zum Drittwiderkläger ent-

standenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu berücksichtigen ist.

Daher ist zunächst zu berechnen, für welchen Betrag - wegen der jeweils eigenen

Beteiligung am Rechtsstreit - die Beklagte, der Drittwiderkläger und der Nebeninter-

venientin (fiktiv) jeweils alleine haften würden. Da diese Beträge addiert - wegen der

Gebührendegression - den Gesamtbetrag der vom Prozessbevollmächtigen der Be-

klagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin zu beanspruchenden Ge-

bühren übersteigen würden, sind diese Haftungsbeträge der Beklagten, des Drittwi-

derklägers und der Nebenintervenientin sodann zu kürzen: Zur Ermittlung des Kür-

zungsbetrags ist von der Summe der addierten (fiktiven) alleinigen Haftungssummen

der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin wiederum der Ge-

samtbetrag der ihrem Prozessbevollmächtigen geschuldeten außergerichtlichen Kos-

ten abzuziehen. Die verbleibende Differenz ist rechnerisch als Betrag der gesamt-

schuldnerischen Haftung der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebeninterve-

nientin anzusehen, d.h. es ist von ihrem jeweiligen eigenen Haftungsbetrag der auf

die anderen Gesamtschuldner entfallende Teilbetrag abzuziehen (siehe zu dieser

JurBüro 2011, 592; Teubel, in: Mayer/Kroiß, 7. Auflage 2018, § 7 RVG Rn. 3 ff.). Zu

diesen Einzelanteilen ist dann für die Zwecke der vorliegenden Kostenfestsetzung

wiederum der - hier dann durch Teilung nach Kopfteilen zu ermittelnde - eigene An-

teil der betreffenden Partei an dem Kostenbetrag hinzuzuaddieren, für den die Partei-

en gesamtschuldnerisch haften. Nach Bestimmung der jeweiligen Gebührenanteile ist

auch die Vorsteuerabzugsberechtigung für jeden Beteiligten einzeln zu berücksichti-

2015, 99).

Seite 8 von 13

8

a. Berechnung des auf die Beklagte entfallenden fiktiven Haftungsbetrags:

EUR 785,20

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG, be-

rechnet auf einen Gesamt-Gegenstandswert f.d. Beklag-

te von EUR 11.279,84 (Gegenstandswert von Klage und

Widerklage)

EUR 724,80

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG, be-

rechnet

auf

einen

Gesamt-Gegenstandswert

von

EUR 11.279,84 (Gegenstandswert von Klage und Wi-

derklage)

EUR 20,-

Pauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG

================

EUR 1530,-

b. Berechnung des auf den Drittwiderkläger entfallenden fiktiven Haftungsbetrags:

EUR 785,20

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG, be-

rechnet auf einen Gegenstandswert f.d. Drittwiderkläger

von EUR 12.807,07 (Gegenstandswert Drittwiderklage)

EUR 724,80

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG, be-

rechnet auf einen Gegenstandswert von EUR 12.807,07

(Gegenstandswert der Drittwiderklage)

EUR 392,60

hälftige Anrechnung vorgerichtlicher Anwaltskosten für

die Geltendmachung der später mit der Drittwiderklage

geltend gemachten Forderung nach Vorbem. 3 Abs. 4

VV RVG, 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG, berech-

net auf einen Geschäftswert von EUR 10.857,11

EUR 20,-

Pauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG

================

EUR 1137,40

c. Berechnung des auf die Nebenintervenientin entfallenden fiktiven Haftungsbetrags:

EUR 785,20

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG, be-

rechnet auf einen Gegenstandswert f.d. Nebeninterveni-

entin von EUR 10.779,84

EUR 724,80

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG, be-

rechnet auf einen Gegenstandswert von EUR 10.779,84

EUR 20,-

Pauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG

================

EUR 1530,-

d. Addition der fiktiven Haftungsbeträge der einzelnen Beteiligten:

EUR 1530,-

Beklagte

EUR 1137,40

Drittwiderkläger

EUR 1530,-

Nebenintervenientin

Seite 9 von 13

9

================

EUR 4.197,40

Gesamt

e. Abzug des Gesamtbetrags der Kosten von der Summe der fiktiven Haftungsbeträge

der einzelnen Beteiligten

EUR 4.197,40

Summe der fiktiven Haftungsbeträge

- EUR 2.563,80

Abzug des Gesamtbetrags der Kosten

================

EUR 1.633,60

Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklag-

ten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin

f. Bestimmung der einzelnen Anteile der außergerichtlichen Kosten der einzelnen Be-

teiligten:

aa. Außergerichtliche Kosten der Beklagten:

(1) Eigener Haftungsanteil der Beklagten:

EUR 1530,-

fiktiver Haftungsbetrag der Beklagten

- EUR 1089,07

Abzug von 2/3 des Betrags der gesamtschuldn. Haftung

================

EUR 440,93

Eigener Haftungsanteil der Beklagten

(2) Anteil der Beklagten am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung (Teilung nach

Kopfteilen):

EUR 544,53 = 1/3 von EUR 1.633,60

(3) Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten der Beklagten:

EUR 440,93

Eigener Haftungsanteil der Beklagten

EUR 544,53

Anteil am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung

================

EUR 985,46

EUR 103.46

MWSt 19 %

================

EUR 1.088,92

bb. Außergerichtliche Kosten des Drittwiderklägers:

(1) Eigener Haftungsanteil des Drittwiderklägers:

EUR 1137,40

fiktiver Haftungsbetrag des Drittwiderklägers

- EUR 1089,07

Abzug von 2/3 des Betrags der gesamtschuldn. Haftung

================

EUR 48,33

Eigener Haftungsanteil des Drittwiderklägers

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10

(2) Anteil des Drittwiderklägers am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung (Tei-

lung nach Kopfteilen):

EUR 544,53 = 1/3 von EUR 1.633,60

(3) Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers:

EUR 48,33

Eigener Haftungsanteil des Drittwiderklägers

EUR 544,53

Anteil am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung

================

EUR 592,86

cc. Außergerichtliche Kosten der Nebenintervenientin:

(1) Eigener Haftungsanteil der Nebenintervenientin:

EUR 1530,-

fiktiver Haftungsbetrag der Nebenintervenientin

- EUR 1089,07

Abzug von 2/3 des Betrags der gesamtschuldn. Haftung

================

EUR 440,93

Eigener Haftungsanteil der Nebenintervenientin

(2) Anteil der Nebenintervenientin am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung

(Teilung nach Kopfteilen):

EUR 544,53 = 1/3 von EUR 1.633,60

(3) Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin:

EUR 440,93

Eigener Haftungsanteil der Nebenintervenientin

EUR 544,53

Anteil am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung

================

EUR 985,46

Seite 11 von 13

11

2. Zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Drittwiderklä-

gers und der Nebenintervenientin in zweiter Instanz war dem Grundsatz nach ent-

sprechend zu verfahren. Mit Beschluss des Senats vom 05.01.2016 ist für das Beru-

fungsverfahren lediglich ein Gesamt-Streitwert von EUR 24.086,71 festgesetzt wor-

den, ohne dass - wie dies für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten erforder-

lich gewesen wäre - eine Aufgliederung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse erfolgt

wäre. Streitgegenständlich waren dabei in der Berufung lediglich noch die folgenden

Rechtsverhältnisse, die in Ermangelung einer Aufgliederung im Beschluss vom

05.01.2016 auch der Kostenfestsetzung in der nachfolgenden Berechnung zugrunde

zu legen sind:

EUR 10.779,84

Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der

Beklagten

EUR 10.857,11

Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Abweisung der

Drittwiderklage, soweit nicht bereits in erster Instanz ab-

gewiesen.

Im Übrigen sind die Parteien auch im bisherigen Kostenfestsetzungsverfahren der

Beteiligung der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin in zwei-

ter Instanz an den verbleibenden Streitgegenständen nicht entgegengetreten und ha-

ben diese in ihren Kostenfestsetzungsanträgen und wechselseitigen Schriftsätzen

beiderseits zugrunde gelegt. Da sich auch die sofortige Beschwerde nicht hiergegen

wendet, legt daher auch der Senat dies der vorliegenden Entscheidung zugrunde.

Hieraus errechnet sich zunächst folgender Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kos-

ten der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin, die diese ihrer

gemeinsamen Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz

schulden:

EUR 1.187,20

1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, be-

rechnet

auf

einen

Gesamt-Gegenstandswert

von

EUR 21.636,95 (EUR 10.779,84 + EUR 10.857,11)

EUR 181,20

0,3 Erhöhung für mehrere Auftraggeber, Nr. 1008 VV

RVG, berechnet auf den Gegenstandswert der Klage

(EUR 10.779,84)

EUR 20,-

Pauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG

================

EUR 1.388,40 (zzgl. MWSt.)

Zur Berechnung des jeweils auf die Beklagte, den Drittwiderkläger und die Nebenin-

tervenientin entfallenden Haftungsbetrags war dann zu verfahren wie oben. Im Ergeb-

Seite 12 von 13

12

nis führt wegen der weitgehend ähnlichen Beteiligung der Beschwerdegegner am

Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten in 2. Instanz nur die unterschiedliche Vorsteuer-

abzugsberechtigung zu Unterschieden in den außergerichtlichen Kosten:

a. Berechnung des auf die Beklagte entfallenden fiktiven Haftungsbetrags:

EUR 966,40

1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, be-

rechnet auf einen Gegenstandswert f.d. Beklagte von

EUR 10.779,84 (Gegenstandswert der Klage)

EUR 20,-

Pauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG

================

EUR 986,40

b. Berechnung des auf den Drittwiderkläger entfallenden fiktiven Haftungsbetrags:

EUR 966,40

1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, berechnet

auf einen Gegenstandswert f.d. Drittwiderkläger von

EUR 10.857,11 (verbleibender Gegenstandswert der

Drittwiderklage)

EUR 20,-

Pauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG

================

EUR 986,40

c. Berechnung des auf die Nebenintervenientin entfallenden fiktiven Haftungsbetrags:

EUR 966,40

1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, berechnet

auf einen Gegenstandswert f.d. Nebenintervenientin von

EUR 10.779,84 (Gegenstandswert der Klage)

EUR 20,-

Pauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG

================

EUR 986,40

d. Da die fiktiven Haftungsbeträge der einzelnen Beteiligten in 2. Instanz vollständig

identisch sind, kann anstelle der komplizierteren Berechnung für die 1. Instanz der auf

die jeweiligen Beteiligten entfallende Haftungsbetrag (einschließlich des Anteils an der

gesamtschuldnerischen Haftung) für die vorliegenden Zwecke durch Teilung der Ge-

samtkosten nach Kopfteilen ermittelt werden, wobei dann jeweils noch die unter-

schiedliche Vorsteuerabzugsberechtigung zu berücksichtigen bleibt:

EUR 1.388,40

Gesamtbetrags der Kosten

EUR 462,80

auf jeden der Beteiligten entfallender Anteil von 1/3

Damit entfallen auf die Beklagte außergerichtliche Kosten in 2. Instanz i.H.v.

EUR 550,73 (=EUR 462,80 zzgl. MWSt. 19 %), auf den Drittwiderkläger und die Ne-

benintervenientin jeweils außergerichtliche Kosten in 2. Instanz i.H.v. EUR 462,80.

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13

3. Die Beschwerdegegner haben in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzun-

gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

5. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf

§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16.11.2017 - 3 W 904/17,

juris Rn. 13, NJ 2018, 71) und folgt aus der Differenz der Summe der festgestellten

außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebeninter-

venientin im vorliegenden Beschluss gegenüber dem angefochtenen Beschluss des

Landgerichts.

Dr. Böger

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