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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 08.09.2015: Versicherungsbetrug
Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 08.09.2015 - 2 W 82/15) hat entschieden:
Gründe:
Das Landgericht hat zu Unrecht die der Beklagten zu 2. in der Verkehrsunfallsache
entstandenen Ermittlungskosten in Höhe von € 630,70 (Kosten des Detekteibüros […])
als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2. notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Kosten eines vor dem
Rechtstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise zu
erstatten (Senat, Beschl. v. 28.03.2008 - 2 W 41/08 -, Beschl. v. 12.06.2015- 2 W
32/15 - ). Voraussetzung ist, dass ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den
konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit), wobei es genügt,
dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet (vgl. BGH, Beschl. v.
14.10.2008 - Az. VI ZB 16/08 -). Dabei wird allerdings grundsätzlich ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein
(siehe Senat, aaO.).
Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um Kosten für ein
Privatgutachten oder - so, wie es hier der Fall war - um Detektivkosten geht. In beiden
Fällen sind die relevanten Gesichtspunkte die gleichen. Es geht jeweils um
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prozessbezogene
Sachverhaltsermittlung,
wie
sie
im
Rahmen
einer
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erscheint.
Vorliegend besteht jedenfalls ein enger Bezug der von der Beklagten zu 2.
veranlassten Ermittlung zu dem Rechtsstreit. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall
ereignete sich am 13.07.2011. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. am 20.07.2011
außergerichtlich zur Zahlung auf und erhob am 21.05.2015 Klage. Sie veranlasste die
Beklagte zu 2. mit ihrem Vorgehen, sich an ein Detekteibüro zu wenden, um von dort
aus Ermittlungen durchführen zu lassen, auf deren Ergebnis sie sich im Rahmen ihrer
Klageerwiderung bezog.
Der zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klage erst
am 09.05.2015 eingereicht wurde. Würde man allein auf diesen letztgenannten Aspekt
abstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der
Klageerhebung, die dann erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt, den zeitlichen
Zusammenhang eines von der Gegenseite vorgelegten Privatgutachtens und damit
dessen Prozessbezogenheit und die Erstattungsfähigkeit im Rahmen des § 91 ZPO zu
zerstören. Es kommt vielmehr darauf an, welche Maßnahmen aus Sicht einer
verständigen,
wirtschaftlich
denkenden
Partei
aus
damaliger
Sicht
zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.
Eine Prozessbezogenheit wäre allerdings zu verneinen, wenn ein Gutachten lediglich
der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein
vorgetäuschtes
Versicherungsereignis
handelte
und
damit
der Prüfung
der
Einstandspflicht der Beklagten diente (Senat, Beschl. v. 04.03.2011 - 2 W 99/10 -).
Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung
vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand deshalb grundsätzlich auch
selbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 2008, 1597 f). Ein Gutachten muss gerade mit
Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben und damit "prozessbezogen"
sein (BGH, NJW 2003, 1398 ff). Prozessbezogenheit wird bejaht, wenn ausreichende
Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorhanden
sind, weil dann von Anfang an damit zu rechnen ist, dass es zum Prozess kommt
(BGH, MDR 2009, 231 f; OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 2 W 8/11 - zitiert
nach juris). Dasselbe gilt nicht nur für Gutachten, sondern grundsätzlich ebenso - wie
oben bereits dargestellt - für andere kostenauslösende Ermittlungstätigkeiten.
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Vorliegend bestanden, wie die Bekl. zu 2. bereits in ihrer Klagerwiderung aufgeführt
und
im
Einzelnen
dargestellt,
aufgrund
zahlreiche
Indizien,
die
für
eine
Unfallmanipulation sprachen. Diese Umstände waren geeignet, Anhaltspunkte für
einen versuchten Versicherungsbetrug zu sehen, so dass damit zu rechnen war, der
Kläger werde auf jeden Fall versuchen, seine vermeintlichen Ansprüche in einem
Rechtsstreit durchzusetzen.
Aus Sicht der Beklagten zu 2. bestand damit die Notwendigkeit, zeitnah detektivische
Ermittlungen in Auftrag zu geben, um im Falle des - zu erwartenden - nachfolgenden
Prozesses auf das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Unfall substantiiert
erwidern zu können.
Die im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesenen zu erstattenden Kosten von €
1.081,35 sind daher um die Ermittlungskosten von € 630,70 zu erhöhen, so dass sich
ein Gesamtbetrag von € 1.712,05 ergibt.
gez. Dr. Schnelle
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