Das Verkehrslexikon

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 08.09.2015: Versicherungsbetrug




Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 08.09.2015 - 2 W 82/15) hat entschieden:

Gründe:


Das Landgericht hat zu Unrecht die der Beklagten zu 2. in der Verkehrsunfallsache

entstandenen Ermittlungskosten in Höhe von € 630,70 (Kosten des Detekteibüros […])

als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden

Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2. notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Kosten eines vor dem

Rechtstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise zu

erstatten (Senat, Beschl. v. 28.03.2008 - 2 W 41/08 -, Beschl. v. 12.06.2015- 2 W

32/15 - ). Voraussetzung ist, dass ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den

konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit), wobei es genügt,

dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet (vgl. BGH, Beschl. v.

14.10.2008 - Az. VI ZB 16/08 -). Dabei wird allerdings grundsätzlich ein enger

zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein

(siehe Senat, aaO.).

Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um Kosten für ein

Privatgutachten oder - so, wie es hier der Fall war - um Detektivkosten geht. In beiden

Fällen sind die relevanten Gesichtspunkte die gleichen. Es geht jeweils um

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prozessbezogene

Sachverhaltsermittlung,

wie

sie

im

Rahmen

einer

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erscheint.

Vorliegend besteht jedenfalls ein enger Bezug der von der Beklagten zu 2.

veranlassten Ermittlung zu dem Rechtsstreit. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall

ereignete sich am 13.07.2011. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. am 20.07.2011

außergerichtlich zur Zahlung auf und erhob am 21.05.2015 Klage. Sie veranlasste die

Beklagte zu 2. mit ihrem Vorgehen, sich an ein Detekteibüro zu wenden, um von dort

aus Ermittlungen durchführen zu lassen, auf deren Ergebnis sie sich im Rahmen ihrer

Klageerwiderung bezog.

Der zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klage erst

am 09.05.2015 eingereicht wurde. Würde man allein auf diesen letztgenannten Aspekt

abstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der

Klageerhebung, die dann erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt, den zeitlichen

Zusammenhang eines von der Gegenseite vorgelegten Privatgutachtens und damit

dessen Prozessbezogenheit und die Erstattungsfähigkeit im Rahmen des § 91 ZPO zu

zerstören. Es kommt vielmehr darauf an, welche Maßnahmen aus Sicht einer

verständigen,

wirtschaftlich

denkenden

Partei

aus

damaliger

Sicht

zur

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Eine Prozessbezogenheit wäre allerdings zu verneinen, wenn ein Gutachten lediglich

der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein

vorgetäuschtes

Versicherungsereignis

handelte

und

damit

der Prüfung

der

Einstandspflicht der Beklagten diente (Senat, Beschl. v. 04.03.2011 - 2 W 99/10 -).

Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung

vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand deshalb grundsätzlich auch

selbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 2008, 1597 f). Ein Gutachten muss gerade mit

Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben und damit "prozessbezogen"

sein (BGH, NJW 2003, 1398 ff). Prozessbezogenheit wird bejaht, wenn ausreichende

Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorhanden

sind, weil dann von Anfang an damit zu rechnen ist, dass es zum Prozess kommt

(BGH, MDR 2009, 231 f; OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 2 W 8/11 - zitiert

nach juris). Dasselbe gilt nicht nur für Gutachten, sondern grundsätzlich ebenso - wie

oben bereits dargestellt - für andere kostenauslösende Ermittlungstätigkeiten.

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Vorliegend bestanden, wie die Bekl. zu 2. bereits in ihrer Klagerwiderung aufgeführt

und

im

Einzelnen

dargestellt,

aufgrund

zahlreiche

Indizien,

die

für

eine

Unfallmanipulation sprachen. Diese Umstände waren geeignet, Anhaltspunkte für

einen versuchten Versicherungsbetrug zu sehen, so dass damit zu rechnen war, der

Kläger werde auf jeden Fall versuchen, seine vermeintlichen Ansprüche in einem

Rechtsstreit durchzusetzen.

Aus Sicht der Beklagten zu 2. bestand damit die Notwendigkeit, zeitnah detektivische

Ermittlungen in Auftrag zu geben, um im Falle des - zu erwartenden - nachfolgenden

Prozesses auf das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Unfall substantiiert

erwidern zu können.

Die im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesenen zu erstattenden Kosten von €

1.081,35 sind daher um die Ermittlungskosten von € 630,70 zu erhöhen, so dass sich

ein Gesamtbetrag von € 1.712,05 ergibt.

gez. Dr. Schnelle

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