Das Verkehrslexikon

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Landgericht Erfurt v. 24.06.2011: Gestörte Gesamtschuld




Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 24.06.2011 - 10 O 1084/10) hat entschieden:

Siehe auch
Haftung

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt

auf 35.236,49 EUR für den Antrag Ziffer 1,

auf 40.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 2,

auf 15.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 3,

also auf 90.236,49 EUR insgesamt.

Tatbestand:


1

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines

Unfalls.

2

Der Verein "XXX e.V." kaufte im Jahre 2008 mehrere

Paletten Pflanzkübel. Der Kläger ist Mitglied des Vereins. Am

21.06.2008 wurden die Pflanzkübel mit einem Lkw des Beklagten zu 2.

angeliefert. Der Beklagte zu 1. war als Angestellter des Beklagten

zu 2. Fahrer des Lkw's und mit der Entladung der Pflanzkübel

beauftragt. Die Beklagte zu 3. ist die

Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des Lkw's.

3

Der Lkw war weder mit einem Ladekran noch mit einem Gabelstapler

ausgerüstet. Für den Abladevorgang stand ein manueller Hubwagen und

die Ladebordwand zur Verfügung. Nachdem der Beklagte zu 1.

gegenüber den anwesenden Vereinsmitgliedern bekundet hatte, mit dem

Abladen der Pflanzkübel alleine überfordert zu sein, erklärte sich

der Kläger bereit, dem Beklagten zu 1. beim Abladen zu helfen und

kletterte auf den Lkw. Dabei kam es schließlich dazu, dass der

Hubwagen mit den darauf befindlichen Pflanzkübeln ins Rollen kam

und vom Kläger und dem Beklagten zu 1. nicht mehr gehalten werden

konnte. Da der Hubwagen auf den Kläger zurollte, sprang der Kläger

von der Ladebordwand. Der Kläger fiel hin. Der Hubwagen rollte über

die Bordwand und stürzte auf den Kläger, welcher schwer verletzt

wurde.

4

Der an die XXX gerichtete Antrag des Klägers, das Ereignis vom

21.06.2008 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen

Unfallversicherung anzuerkennen, wurde zunächst abgelehnt. Der

dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers hatte Erfolg. Durch den

Abhilfebescheid der XXX vom 10.11.2008 wurde der Widerspruch für

begründet erachtet (Anlage B 2, Blatt 52 der Akte). Das Ereignis

vom 21.06.2008 wurde als Versicherungsfall anerkannt.

5

Der Kläger meint, die Beklagten seien ihm zur Zahlung von

Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die XXX habe

fehlerhaft seinem Antrag stattgegeben. Ein Versicherungsfall habe

mangels einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB

VII nicht vorgelegen. Des Weiteren meint der Kläger, der Beklagte

zu 1. habe jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig

gehandelt, weil er nicht auf die mit dem Entladevorgang verbundenen

Risiken hingewiesen und den Kläger auch nicht in den Umgang mit dem

Hubwagen eingewiesen habe. Dem Beklagten zu 2. sei ein

Organisationsverschulden zur Last zu legen, da er in Kenntnis des

Umstandes, dass dem Beklagten zu 1. das alleinige Abladen der

Pflanzkübel nicht möglich war, es unterlassen habe, ein ausreichend

ausgestattetes Fahrzeug (mit Ladekran) einzusetzen oder einen

weiteren Angestellten für den Entladevorgang mitzuschicken. Die

Beklagte zu 3. hafte als Pflichtversicherung des Lkw's, da

der Entladevorgang noch zum haftungsbegründenden Betrieb des

Kraftfahrzeuges zu rechnen sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den

Kläger einen Betrag in Höhe von 35.236,49 EUR nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zu zahlen,

2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines

Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt

wird, jedoch mindestens 40.000,00 EUR betragen soll,

verurteilt,

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus

gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren

Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 21.06.2008 noch

entstehen wird.

8

Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen außerdem als

Streithelfer des Beklagten zu 1./ Nebenintervenienten, auch die

gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage abzuweisen.

11

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien in der

mündlichen Verhandlung am 24.05.2011 (Sitzungsprotokoll, Blatt 99

bis 102 der Akte) erörtert.

Entscheidungsgründe:


12

Die Klage ist unbegründet.

13

Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehen deshalb nicht,

weil der Beklagte zu 1. unter die Haftungsprivilegierung der §§ 104

Abs.1, 106 Abs.3 SGB VII fällt. Die XXX hat zutreffend entschieden,

dass es hier um einen Unfall geht, der im Zusammenhang mit

vorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten von Versicherten mehrerer

Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106

Abs.3 SGB VII geschah. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen

dann vor, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen betriebliche

Aktivitäten wahrnehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen

Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich

ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die

gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt

(OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2002, NJW RR 2003, Seiten 609/ 610;

Seiten 506 - 508). Aufeinander bezogene Tätigkeiten in diesem Sinne

liegen hier vor, da der Kläger und der Beklagte zu 1.

zusammengearbeitet haben, um den Entladevorgang abzuschließen. Es

liegt ein gemeinsamer, sich gegenseitig unterstützender

Arbeitsvorgang vor.

14

Die Rechtsauffassung des Klägers, die §§ 104 Abs.1, 106 Abs.3

SGB VII seien nicht anwendbar, wenn ein Vereinsmitglied betroffen

ist, wird vom Gericht nicht geteilt. Vom Schutzbereich dieser

Vorschriften sind nicht nur Versicherte von wirtschaftlich tätigen

Unternehmen umfasst, wie sich aus § 2 SGB VII zweifelsfrei ergibt.

Das Gericht schließt sich der Einschätzung der XXX an, dass die

Teilnahme an einem organisierten und nicht nur geringfügigen

Arbeitseinsatz eines Vereins gemäß § 2 Abs.2 SGB VII zu einem

Schutz des Betroffenen Vereinsmitglieds nach den Vorschriften über

die gesetzliche Unfallversicherung führt.

15

Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, er sei beim Abladen

des Lkw's ausschließlich im Pflichtenkreis der Beklagten zu

1. und zu 2. tätig geworden. Denn die Haftungsfreistellung

"findet ihre Rechtfertigung in der sogenannten

Gefahrengemeinschaft" und setzt nur einen "gemeinsamen,

sich gegenseitig unterstützenden Arbeitsvorgang" der beiden

handelnden Personen voraus (OLG Karlsruhe, siehe oben). Ob der

Kläger im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1. und zu 2. tätig

geworden ist, spielt keine Rolle. Im Ergebnis ist dies für den

Kläger auch keine unbillige und unangemessene Benachteiligung, da

er nach dem Regelungskonzept des SGB VII anstelle der Ansprüche

gegenüber dem Beklagten zu 1. die Möglichkeit erhält, Ansprüche

gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend zu

machen.

16

Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem

Beklagten zu 2. bestehen ebenfalls nicht. Dies beruht zwar nicht

auf der Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII, da die

Haftungsprivilegierung gegenüber dem am Ort des Unfallgeschehens

nicht anwesenden Arbeitgeber nicht eingreift. Im Ergebnis können

Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2. hier nach den Grundsätzen

über die gestörte Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden.

17

Nach ständiger Rechtsprechung kommen die Grundsätze über die

gestörte Gesamtschuld dann zur Anwendung, wenn einem Geschädigten

zwei Gesamtschuldner gegenüberstehen, von denen einer wegen des

sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs nicht haftet. Um

die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung

im Gesamtschuldnerausgleich zu unterlaufen, kann in solchen Fällen

der Geschädigte seine Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner

(Zweitschädiger) nur in der Höhe geltend machen, der auf diesen im

Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger)

endgültig entfiele, wenn es das sozialversicherungsrechtliche

2005, Seite 2310; BGH, Urteil vom 14.06.2005, NJW 2005, Seite 3145). In der Sache bedeutet das, dass Ansprüche gegenüber dem

nicht haftungsprivilegierten Gegner dann nicht bestehen, wenn im

Innenverhältnis zwischen diesem und dem haftungsprivilegierten

Gegner bei Letzterem die alleinige Verantwortung liegt. So liegt

der Fall hier.

18

Entscheidend ist die Frage, in welchem Verhältnis der Beklagte

zu 1. als Arbeitnehmer und der Beklagte zu 2. als Arbeitgeber in

ihrem Verhältnis zueinander verantwortlich wären, wenn es die

Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII nicht gäbe. Wenn der vor

Ort anwesende Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat, nicht aber der

vor Ort nicht anwesende Arbeitgeber, dann ist in ihrem Verhältnis

zueinander nach allgemeinen Haftungsregeln der Arbeitnehmer allein

verpflichtet. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der

Sachverhalt Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden des

Arbeitgebers zur Schadensverhütung bietet, etwa wegen der

Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder eines

Seite 2310).

19

Entgegen der Ansicht des Klägers vermag das Gericht ein

Organisationsverschulden auf Seiten des Beklagten zu 2. nicht zu

erkennen. Der Kläger beruft sich darauf, ein

Organisationsverschulden sei deshalb anzunehmen, weil der Beklagte

zu 2. als Arbeitgeber des Beklagten zu 1. diesen mit der

Auslieferung der Pflanzkübel beauftragt hatte, obwohl der dabei zum

Einsatz gekommene Lkw nicht über einen Ladekran oder einen

Gabelstapler verfügte und deshalb wegen des Gewichts der zu

entladenden Pflanzkübel von vornherein klar gewesen sei, dass der

Beklagte zu 1. alleine mit dem Abladevorgang überfordert sein

würde.

20

Es ist sicher richtig, dass der Beklagte zu 2., wenn er sich

gegenüber dem Verein verpflichtet hatte, die Pflanzkübel

auszuliefern (inklusive Abladung vom Lkw), seine Verpflichtungen

gegenüber dem Vertragspartner nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn er

nicht genug Mitarbeiter mitschickt, um den Abladevorgang

erfolgreich auszuführen. Es ist aber Sache des Vertragspartners,

dies zu akzeptieren oder aber nicht. Solange der Vertragspartner

sich darauf einlässt und es akzeptiert, dass irgendeine andere

Person als Helfer zum Einsatz kommt, gibt es im Verhältnis der

Vertragsparteien zueinander keinen Grund für Beanstandungen. Im

Übrigen ist diese Vorgehensweise - nämlich weniger

Mitarbeiter als erforderlich bei der Auslieferung zum Einsatz zu

bringen in der Hoffnung, dass irgendjemand schon mithelfen werde

- auch nicht verboten. Hierin ein Organisationsverschulden zu

sehen, würde zu weit gehen. An ein eigenes Organisationsverschulden

des Arbeitgebers könnte man dann denken, wenn dem Arbeitgeber

bekannt wäre, dass der von ihm entsandte Arbeitnehmer durch nicht

ordnungsgemäßes Verhalten regelmäßig unnötige Gefahren schafft.

Hierfür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Zwar hat der

Kläger zum Beispiel behauptet, der Beklagte zu 1. habe ihn nicht

ordnungsgemäß in den Umgang mit dem Hubwagen eingewiesen. Er hat

aber nicht behauptet, dass eine solche Vorgehensweise dem Beklagten

zu 2. als dem Arbeitgeber des Beklagten zu 1. auch bekannt gewesen

wäre. Nur in diesem Falle hätte aber Anlass bestanden, an ein

echtes Organisationsverschulden des Beklagten zu 2. zu denken.

21

Im Ergebnis muss es somit dabei bleiben, dass der Beklagte zu 2.

allenfalls wegen der Vermutung nicht ordnungsgemäßer Auswahl oder

Überwachung des Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB haftet bzw.

nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG, während

dem Beklagten zu 1. wegen fahrlässigen Handelns Verschulden zur

Last fällt. Dass der Beklagte zu 1. die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt außer Acht gelassen hat, liegt auf der Hand. Wenn der

Hubwagen ins Rollen gekommen ist und nicht mehr zu halten war, dann

kann man dies nur dadurch erklären, dass die beiden handelnden

Personen irgendetwas falsch gemacht haben, mithin fahrlässig

handelten. Eine andere Erklärungsmöglichkeit sieht das Gericht

nicht. Daraus folgt, dass der Beklagte zu 1. fahrlässig handelte,

während dem Beklagten zu 2. als dem nicht vor Ort anwesenden

Arbeitgeber ein solches Verschulden nicht zur Last fällt. Im

Innenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu

2. würde - ohne die Haftungsprivilegierung des SGB VII

- somit der Beklagte zu 1. alleine haften. Nach den

Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld folgt daraus, dass auch

Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht geltend gemacht

werden können.

22

Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung beantragte

Vernehmung des Beklagten zu 2. als Partei konnte unterbleiben. Denn

die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2. ist nach den obigen

Ausführungen auch dann unbegründet, wenn der Beklagte zu 2. gewusst

haben sollte, dass der Beklagte zu 1. beabsichtigte, sich vor Ort

durch irgendeine zufällig anwesende Person helfen zu lassen.

23

Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3. - der

Haftpflichtversicherung des Lkw's - gemäß § 115 VVG

setzen notwendig voraus, dass entweder ein Schadensersatzanspruch

gegenüber dem Lkw-Fahrer oder gegenüber dem Lkw-Halter besteht.

Beides ist, wie gesehen, nicht der Fall. Damit sind Ansprüche

gegenüber der Beklagten zu 3. ebenfalls unbegründet.

24

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2011, dort Seite 9

- nach Schluss der mündlichen Verhandlung - erklärte

Klageerweiterung konnte nicht berücksichtigt werden. Anträge sind

spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen, § 296 a ZPO.

Einen Grund, die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO

anzuordnen, sieht das Gericht nicht.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO und die

Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1

ZPO. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs.2 GKG durch Beschluss

festzusetzen.

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