Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 06.09.2022: Bordsteinabsenkung




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 06.09.2022 - 1 A 83/20) hat entschieden:

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Streitwert Verwaltung

Gründe:


Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Seine

fristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 21. Februar 2020, die den

Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO),

lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Das

Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der jeweilige

Antragsteller

innerhalb

der

gesetzlichen

Antragsbegründungsfrist

einen

Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus

welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds

vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung

darauf beschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller bezeichneten

Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist

vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. August 2019

- 1 A 238/19 -, juris Rn. 2). Nach diesem Maßstab ist der Schriftsatz des Klägers vom

22. April 2020 nur insoweit zu berücksichtigen, als dort fristwahrend vorgetragene

Zulassungsgründe erläutert werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Gestattung der Herstellung

zweier Zufahrten zum Grundstück des Klägers unter Abfräsen und Rundschleifen der

Bordsteine über eine Länge von jeweils mehreren Metern als zulässig, aber

unbegründet angesehen. Der Kläger wende sich gegen die als Bedingung (§ 36 Abs.

2

Nr.

2

VwVfG)

zu

verstehende

Nebenbestimmung

zum

Genehmigungsänderungsbescheid vom 24. Februar 2017, die Bordsteinabsenkungen

1

2

3

durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der "Anforderungen der Sicherheit und

Ordnung und der allgemein anerkannten Regeln der Technik" gestatte (Nr. 2 des

Verfügungssatzes), nicht aber die vom Kläger beantragte "Teilentfernung der bereits

verbauten Bordsteine durch Fräsen und Schleifen" (Nr. 3 des Verfügungssatzes). Ein

Anspruch auf die Gestattung des Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins nach

§ 18 SächsStrG scheide aus. Für die erforderliche Sondernutzungserlaubnis und die

Zustimmung zu den Arbeiten an der Straße könne die Beklagte nach Maßgabe von §

18 Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG technische Vorgaben zur baulichen

Gestaltung machen. Die von ihr gestellten Anforderungen entsprächen den allgemein

anerkannten technischen Regeln und seien weder überzogen noch willkürlich. Das

Hochbord gehöre als eine dem Gehweg dienende Einrichtung zur Straße, für die die

Beklagte als Straßenbaulastträgerin einstandspflichtig sei; die vom Kläger gewünschte

Gehwegabsenkung "nach Gutdünken" müsse sie nicht zulassen. Aus der Sächsischen

Bauordnung lasse sich für die Zulässigkeit des Substanzeingriffs nichts Abweichendes

ableiten, da die Vorschriften dieses Gesetzes auf öffentliche Verkehrsanlagen nicht

anwendbar seien (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO). Einen Anspruch auf kostengünstige

Herstellung einer Gehwegsüberfahrt entgegen den maßstabsbildenden allgemein

anerkannten Regeln der Technik gebe es nicht, auch wenn der Kläger die über den

Gehweg führende Zufahrt zu seinem Grundstück im Rahmen des Anliegergebrauchs

nutze. Würde man seinem "vollkommen abwegigen Vortrag" (Urteilsabdruck S. 11)

folgen, hätten es Anlieger letztlich in der Hand, in die Substanz einer der öffentlich

Sachherrschaft unterstellten öffentlichen Straße (und hier auch in fremdes Eigentum)

ungesteuert einzugreifen.

Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf

dem dieses Urteil beruhen kann (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO), zeigt das klägerische

Zulassungsvorbringen nicht auf.

Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob das vom

Kläger angestrebte Abfräsen, Glätten und Abrunden des Bordsteins an den Zufahrten

zu seinem Grundstück "als bewährt, praxiserprobt und von der Mehrzahl als Praktiker

als richtig und notwendig akzeptiert" wird, macht der Kläger eine Verletzung der

gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, ohne substantiiert

darzulegen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner

Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste, obwohl

der Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen

förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu,

3

4

4

Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren

und Beweisanträge (etwa auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu

ersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können (vgl. BVerwG,

Beschl. v. 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 -, juris Rn. 4 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung).

Unabhängig davon legt der Kläger auch nicht dar, dass er nach der Rechtsauffassung

des Verwaltungsgerichts ein subjektives öffentliches Recht auf die Gestattung des

Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins für den Fall hätte, dass dieses Verfahren

nachweislich dem Stand der Technik für die "Absenkung" von Bordsteinkanten für

Zufahrten entsprechen sollte. Das Verwaltungsgericht ist von einer erlaubnispflichtigen

Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 SächsStrG) des zur öffentlichen Straße gehörenden

Bordsteins ausgegangen, wobei die Erteilung solcher Erlaubnisse anerkanntermaßen

im Ermessen der Behörde liegt (vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 18. Januar 2018 - 3 A

772/16 -, juris Rn. 17). Schutzgut dieser Erlaubnispflicht ist das öffentliche Interesse an

der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die Wahrung des

Straßenbilds (vgl. SächsOVG Beschl. v. 21. Mai 2019 - 3 B 151/19 -, juris Rn. 7;

Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 382), nicht auch das private Interesse von

Anliegern, deren Rechtsstellung in § 14 Abs. 3 SächsStrG gesondert geregelt ist

(gesteigerter Gemeingebrauch/Anliegergebrauch). Eingriffe in den Straßenkörper

(einschließlich des Bordsteins) sind danach vom Anliegergebrauch ersichtlich nicht

umfasst. Dies folgt unmittelbar aus dem eindeutigen Wortlaut von § 14 Abs. 3

SächsStrG. Bereits vor dessen Einfügung durch das Gesetz vom 20. August 2019

(SächsGVBl. S. 762) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass

der erlaubnisfreie Anliegergebrauch dem Anlieger eines Grundstücks an einer

öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, der auf die Straßennutzung

angewiesen ist, eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der

jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen

Straßenraums (namentlich des Gehwegs) gestattet, soweit diese Benutzung den

Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den

Straßenkörper eingreift (grundlegend Senatsurt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris

Rn. 41; vgl. auch Senatsbeschl. v. 11. Februar 2013 - 1 B 241/12 -, juris Rn. 16;

Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 -, Rn. 33 sowie Sauthoff, a. a. O. Rn. 359).

Aus dem fristwahrenden Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich auch keine

ernsthaften Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angegriffenen

Urteils. Der Kläger hat weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine

erhebliche

Tatsachenfeststellung

des

Verwaltungsgerichts

mit

schlüssigen

Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens

5

5

als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR

2011/10 -, juris Rn. 17). Ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Gestattung des

Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins über jeweils mehrere Meter im Bereich

seines Grundstücks setzt voraus, dass das Ermessen zur Erteilung der erforderlichen

Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 SächsStrG) sowie zu der - nach den nicht

angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erforderlichen - Zustimmung

der Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG) für diese Arbeiten an der

Straße auf null reduziert ist. Dies ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Annahme des Klägers, er brauche das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht

darzulegen (so der Schriftsatz v. 22. April 2020, S. 4 unter II.), weil die Beklagte die

Bordsteinabsenkungen bereits erlaubt habe, übersieht er, dass sich das behördliche

Ermessen grundsätzlich auch auf die Entscheidung zwischen mehreren technischen

Möglichkeiten zur Ausführung der genehmigten Maßnahme erstreckt. Selbst ein

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren

Möglichkeiten zur Bordsteinabsenkung setzt voraus, dass die in Rede stehenden

Rechtsvorschriften zumindest auch einen Individualrechtsschutz begründen und im

konkreten Fall dazu bestimmt sind, die rechtlichen Interessen des Klägers zu schützen

(zur Schutznormtheorie vgl. etwa SächsOVG, Urt. v. 20. Dezember 2021 - 2 A 1428/18

-, juris Rn. 13 m. w. N.). Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht; der Kläger

verweist

in

diesem

Zusammenhang

lediglich

auf

Kosten-

und

Wirtschaftlichkeitserwägungen,

Verkehrsbeeinträchtigungen

sowie

auf

haushaltsrechtliche Gründe, ohne sich etwa auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung

(Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) mit anderen Straßenanliegern im

Gemeindegebiet in vergleichbarer Lage oder gar auf einen Anspruch aus dem

Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt 1GG; Art. 31 Abs. 1 Alt. 1 SächsVerf)

zu berufen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 - Rn. 33 und

Sauthoff, a. a. O., Rn. 396 ff.).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist

dem fristwahrenden Zulassungsvorbringen schließlich ebenso wenig zu entnehmen.

Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, der eine solche Bedeutung zukommen

soll, hat der Kläger schon nicht formuliert. Unabhängig davon wären die von ihm

angesprochenen Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten der

"Abfräsungslösung" in einem zugelassenen Berufungsverfahren allenfalls dann

entscheidungserheblich, wenn der Kläger zumindest einen Anspruch auf eine

ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren Möglichkeiten zur

technischen Durchführung der Bordsteinabsenkung hätte. Dafür ist anhand seines

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6

fristwahrenden Zulassungsvorbringens, das den Prüfungsumfang des Senats

begrenzt, nichts ersichtlich (s. o.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der

Festsetzung des Verwaltungsgerichts, der die Beteiligten nichts entgegengesetzt

haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.

§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.:

Meng

Schmidt-Rottmann

Ranft

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