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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 06.09.2022: Bordsteinabsenkung
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 06.09.2022 - 1 A 83/20) hat entschieden:
Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Streitwert Verwaltung
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Seine
fristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 21. Februar 2020, die den
Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO),
lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Das
Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der jeweilige
Antragsteller
innerhalb
der
gesetzlichen
Antragsbegründungsfrist
einen
Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus
welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds
vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung
darauf beschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller bezeichneten
Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist
vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. August 2019
- 1 A 238/19 -, juris Rn. 2). Nach diesem Maßstab ist der Schriftsatz des Klägers vom
22. April 2020 nur insoweit zu berücksichtigen, als dort fristwahrend vorgetragene
Zulassungsgründe erläutert werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Gestattung der Herstellung
zweier Zufahrten zum Grundstück des Klägers unter Abfräsen und Rundschleifen der
Bordsteine über eine Länge von jeweils mehreren Metern als zulässig, aber
unbegründet angesehen. Der Kläger wende sich gegen die als Bedingung (§ 36 Abs.
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Nr.
2
VwVfG)
zu
verstehende
Nebenbestimmung
zum
Genehmigungsänderungsbescheid vom 24. Februar 2017, die Bordsteinabsenkungen
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durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der "Anforderungen der Sicherheit und
Ordnung und der allgemein anerkannten Regeln der Technik" gestatte (Nr. 2 des
Verfügungssatzes), nicht aber die vom Kläger beantragte "Teilentfernung der bereits
verbauten Bordsteine durch Fräsen und Schleifen" (Nr. 3 des Verfügungssatzes). Ein
Anspruch auf die Gestattung des Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins nach
§ 18 SächsStrG scheide aus. Für die erforderliche Sondernutzungserlaubnis und die
Zustimmung zu den Arbeiten an der Straße könne die Beklagte nach Maßgabe von §
18 Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG technische Vorgaben zur baulichen
Gestaltung machen. Die von ihr gestellten Anforderungen entsprächen den allgemein
anerkannten technischen Regeln und seien weder überzogen noch willkürlich. Das
Hochbord gehöre als eine dem Gehweg dienende Einrichtung zur Straße, für die die
Beklagte als Straßenbaulastträgerin einstandspflichtig sei; die vom Kläger gewünschte
Gehwegabsenkung "nach Gutdünken" müsse sie nicht zulassen. Aus der Sächsischen
Bauordnung lasse sich für die Zulässigkeit des Substanzeingriffs nichts Abweichendes
ableiten, da die Vorschriften dieses Gesetzes auf öffentliche Verkehrsanlagen nicht
anwendbar seien (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO). Einen Anspruch auf kostengünstige
Herstellung einer Gehwegsüberfahrt entgegen den maßstabsbildenden allgemein
anerkannten Regeln der Technik gebe es nicht, auch wenn der Kläger die über den
Gehweg führende Zufahrt zu seinem Grundstück im Rahmen des Anliegergebrauchs
nutze. Würde man seinem "vollkommen abwegigen Vortrag" (Urteilsabdruck S. 11)
folgen, hätten es Anlieger letztlich in der Hand, in die Substanz einer der öffentlich
Sachherrschaft unterstellten öffentlichen Straße (und hier auch in fremdes Eigentum)
ungesteuert einzugreifen.
Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf
dem dieses Urteil beruhen kann (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO), zeigt das klägerische
Zulassungsvorbringen nicht auf.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob das vom
Kläger angestrebte Abfräsen, Glätten und Abrunden des Bordsteins an den Zufahrten
zu seinem Grundstück "als bewährt, praxiserprobt und von der Mehrzahl als Praktiker
als richtig und notwendig akzeptiert" wird, macht der Kläger eine Verletzung der
gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, ohne substantiiert
darzulegen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste, obwohl
der Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen
förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu,
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Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren
und Beweisanträge (etwa auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu
ersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 -, juris Rn. 4 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung).
Unabhängig davon legt der Kläger auch nicht dar, dass er nach der Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts ein subjektives öffentliches Recht auf die Gestattung des
Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins für den Fall hätte, dass dieses Verfahren
nachweislich dem Stand der Technik für die "Absenkung" von Bordsteinkanten für
Zufahrten entsprechen sollte. Das Verwaltungsgericht ist von einer erlaubnispflichtigen
Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 SächsStrG) des zur öffentlichen Straße gehörenden
Bordsteins ausgegangen, wobei die Erteilung solcher Erlaubnisse anerkanntermaßen
im Ermessen der Behörde liegt (vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 18. Januar 2018 - 3 A
772/16 -, juris Rn. 17). Schutzgut dieser Erlaubnispflicht ist das öffentliche Interesse an
der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die Wahrung des
Straßenbilds (vgl. SächsOVG Beschl. v. 21. Mai 2019 - 3 B 151/19 -, juris Rn. 7;
Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 382), nicht auch das private Interesse von
Anliegern, deren Rechtsstellung in § 14 Abs. 3 SächsStrG gesondert geregelt ist
(gesteigerter Gemeingebrauch/Anliegergebrauch). Eingriffe in den Straßenkörper
(einschließlich des Bordsteins) sind danach vom Anliegergebrauch ersichtlich nicht
umfasst. Dies folgt unmittelbar aus dem eindeutigen Wortlaut von § 14 Abs. 3
SächsStrG. Bereits vor dessen Einfügung durch das Gesetz vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 762) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass
der erlaubnisfreie Anliegergebrauch dem Anlieger eines Grundstücks an einer
öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, der auf die Straßennutzung
angewiesen ist, eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der
jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen
Straßenraums (namentlich des Gehwegs) gestattet, soweit diese Benutzung den
Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den
Straßenkörper eingreift (grundlegend Senatsurt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris
Rn. 41; vgl. auch Senatsbeschl. v. 11. Februar 2013 - 1 B 241/12 -, juris Rn. 16;
Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 -, Rn. 33 sowie Sauthoff, a. a. O. Rn. 359).
Aus dem fristwahrenden Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich auch keine
ernsthaften Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angegriffenen
Urteils. Der Kläger hat weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine
erhebliche
Tatsachenfeststellung
des
Verwaltungsgerichts
mit
schlüssigen
Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens
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als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR
2011/10 -, juris Rn. 17). Ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Gestattung des
Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins über jeweils mehrere Meter im Bereich
seines Grundstücks setzt voraus, dass das Ermessen zur Erteilung der erforderlichen
Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 SächsStrG) sowie zu der - nach den nicht
angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erforderlichen - Zustimmung
der Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG) für diese Arbeiten an der
Straße auf null reduziert ist. Dies ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen.
Die Annahme des Klägers, er brauche das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht
darzulegen (so der Schriftsatz v. 22. April 2020, S. 4 unter II.), weil die Beklagte die
Bordsteinabsenkungen bereits erlaubt habe, übersieht er, dass sich das behördliche
Ermessen grundsätzlich auch auf die Entscheidung zwischen mehreren technischen
Möglichkeiten zur Ausführung der genehmigten Maßnahme erstreckt. Selbst ein
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren
Möglichkeiten zur Bordsteinabsenkung setzt voraus, dass die in Rede stehenden
Rechtsvorschriften zumindest auch einen Individualrechtsschutz begründen und im
konkreten Fall dazu bestimmt sind, die rechtlichen Interessen des Klägers zu schützen
(zur Schutznormtheorie vgl. etwa SächsOVG, Urt. v. 20. Dezember 2021 - 2 A 1428/18
-, juris Rn. 13 m. w. N.). Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht; der Kläger
verweist
in
diesem
Zusammenhang
lediglich
auf
Kosten-
und
Wirtschaftlichkeitserwägungen,
Verkehrsbeeinträchtigungen
sowie
auf
haushaltsrechtliche Gründe, ohne sich etwa auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung
(Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) mit anderen Straßenanliegern im
Gemeindegebiet in vergleichbarer Lage oder gar auf einen Anspruch aus dem
Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt 1GG; Art. 31 Abs. 1 Alt. 1 SächsVerf)
zu berufen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 - Rn. 33 und
Sauthoff, a. a. O., Rn. 396 ff.).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist
dem fristwahrenden Zulassungsvorbringen schließlich ebenso wenig zu entnehmen.
Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, der eine solche Bedeutung zukommen
soll, hat der Kläger schon nicht formuliert. Unabhängig davon wären die von ihm
angesprochenen Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten der
"Abfräsungslösung" in einem zugelassenen Berufungsverfahren allenfalls dann
entscheidungserheblich, wenn der Kläger zumindest einen Anspruch auf eine
ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren Möglichkeiten zur
technischen Durchführung der Bordsteinabsenkung hätte. Dafür ist anhand seines
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fristwahrenden Zulassungsvorbringens, das den Prüfungsumfang des Senats
begrenzt, nichts ersichtlich (s. o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der
Festsetzung des Verwaltungsgerichts, der die Beteiligten nichts entgegengesetzt
haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft
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