Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 04.07.2022: Alkoholmissbrauch




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 04.07.2022 - 6 B 44/22) hat entschieden:

Siehe auch
Gutachten
und
Alkohol und Unfallversicherung

Gründe:


Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf

2.500,- € festgesetzt.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Der Antragsgegner

begehrt mit seinem Antrag die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts

Dresden vom 28. Januar 2022 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

seiner Klage gegen die mit Bescheid der Antragstellerin vom 4. August 2020 unter

Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der

Klassen B, M, S und L.

Dem Antragsgegner war 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

(Blutalkoholkonzentration [BAK] 1,33 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen und nach einer

medizinisch-psychologischen Begutachtung 2012 wieder erteilt worden. Am 15.

September

2019

hatte

er

um

1:25

Uhr

ein

Kraftfahrzeug

mit

einer

Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,39 mg/l (entspricht einer BAK von 0,78 ‰)

geführt. Mit Anordnung vom 18. Mai 2020 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner

zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung einer

Alkoholabhängigkeit bis zum 20. Juli 2020 aufgefordert. Der Antragsgegner hatte der

Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, dass er mit der Begutachtung einverstanden sei,

es jedoch unmöglich sei, innerhalb von zwei Monaten das geforderte Gutachten

vorzulegen.

Die Antragstellerin entzog ihm mit Bescheid vom 4. August 2020 die Fahrerlaubnis für

alle erteilten Klassen, zog den Führerschein ein und verpflichtete ihn, den Führerschein

unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides

bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der

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Anordnungen an. Der Widerspruch des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das

Verwaltungsgericht lehnte den von ihm erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung ab. Auf die Beschwerde des

Antragsgegners stellte der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - die

aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 4. August 2020 und

den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 mit der Auflage wieder her, dass

es der Antragstellerin aufgegeben wird, vom Antragsgegner zur Abklärung der Frage,

ob bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Beibringung eines ärztlichen

Gutachtens binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen. In den Gründen

des Beschlusses führt der Senat unter anderem aus, der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit spreche dafür, zunächst nur ein ärztliches Gutachten, das für den

Antragsgegner mit einem geringeren Eingriff als ein medizinisch-psychologisches

Gutachten verbunden sei, zur Frage seiner Alkoholabhängigkeit einzuholen. Sofern

nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit,

jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorlägen oder sonst Tatsachen die Annahme

von

Alkoholmissbrauch

begründeten,

wäre

ein

medizinisch-psychologisches

Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV).

Im vom Antragsgegner beigebrachten ärztlichen Gutachten der D.... vom 18. August

2021 wird zusammenfassend festgestellt, dass beim Antragsgegner aktuell keine

erneute Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 vorliegt. Die Frage, ob von einer stabilen

Abstinenz seit 2019 bzw. in den letzten zwölf Monaten ausgegangen werden könne,

sei mit medizinischen Mitteln allein nicht zu beantworten. Es hätten sich Anzeichen für

einen Alkoholmissbrauch (Toleranzsteigerung, widersprüchliche Angaben zu den

Trinkmengen im Vorfeld des Delikts von 2019, Wiederauffälligkeiten mit Alkohol nach

Diagnose Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit) ergeben. Insofern sei auch vor

dem Hintergrund des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom

8. Februar 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten indiziert. Die Beibringung

eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lehnte der Antragsgegner mit

Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2021 ab.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom

28. Januar 2022 - 6 L 673/20 - die Auflagen und Fristen im Beschluss des Senats vom

8.

Februar

2021

aufgehoben

und

den

Antrag

des

Antragsgegners

auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Zur

Begründung führt es aus, der Antragsgegner habe zwar im Anschluss an die

Entscheidung des Senats innerhalb der von der Antragstellerin gesetzten Frist das

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geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt. Er sei dann mit Schreiben der Antragstellerin

vom 18. August 2021 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

aufgefordert worden. Ein solches Gutachten habe er jedoch nicht vorgelegt, so dass

die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragsgegners

zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Die Anordnung zur

Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auch rechtmäßig

erfolgt. Da das ärztliche Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch gefunden

habe, sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten indiziert gewesen. In dem

vorgelegten Gutachten sei nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der

Antragsgegner nach seinen Angaben 2016 mit einem kontrollierten Trinken begonnen

und mit seiner Alkoholauffälligkeit vom 15. September 2019 bewiesen habe, dass ein

kontrolliertes Trinken bei ihm nicht möglich sei. Die Trunkenheitsfahrt vom 15.

September 2019 habe zudem belegt, dass er Alkoholkonsum und das Führen eines

Kraftfahrzeuges nicht ausreichend zu trennen vermöge.

Hiergegen wendet der Antragsgegner in der Begründung seiner Beschwerde ein, eine

erneute Alkoholabhängigkeit habe sich bei ihm nicht bestätigt. Es längen aktuell auch

keine Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder sonstige Tatsachen, die die Annahme von

Alkoholmissbrauch begründeten, vor. Nach dem Gutachten ließen sich körperliche

Anzeichen für Alkoholmissbrauch nicht erkennen. Die im Gutachten aufgeführten

"Anzeichen" für einen Alkoholmissbrauch bezögen sich auf ein Verhalten, welches ihm

im Jahr 2019 oder zuvor zur Last gelegt worden sei. Konkrete Anzeichen dafür, dass

er aktuell Alkohol missbrauche, habe das Gutachten nicht benannt. Da demnach die

Anforderungen, die der Senat an die Beibringung eines medizinisch-psychologischen

Gutachtens gestellt habe, nicht erfüllt seien, sei die Anordnung der Antragstellerin zur

Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens unrechtmäßig gewesen. Er

habe diese Anordnung deshalb zu Recht verweigert. Er habe sich der Gutachterin

gegenüber bereit erklärt, für weitere Hausanalysen, nachdem er sich bereits einer

unterzogen habe, bereitzustehen. Die D.... habe aber an seiner Mitwirkung kein

Interesse gezeigt. Angesichts der relativ kurzen Fristsetzung zur Beibringung des

Gutachtens sei es ihm zum damaligen Zeitpunkt bereits bewusst gewesen, dass er den

erforderlichen Abstinenznachweis von zwölf Monaten nicht werde beibringen können.

Seiner Mutter sei zum 1. Juli 2017 Pflegegrad 5 zugesprochen worden. Er müsse

jeweils am Wochenende mit dem Fahrzeug zu ihr nach C........... fahren, um sie dort zu

betreuen. Er sei daher zwingend auf sein Kraftfahrzeug angewiesen. Seit zwei Jahren

verzichte er auf den Konsum von Alkohol.

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Dieser Vortrag, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Feststellung

im ärztlichen Gutachten der D.... vom 18. August 2021, dass sich beim Antragsgegner

Zeichen eines Alkoholmissbrauchs fanden, und seiner Weigerung, ein medizinisch-

psychologisches Gutachten vorzulegen, veränderte Umstände vorliegen, die es nach

§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen, auf den Antrag der Antragstellerin den

Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 zu ändern und seinen Antrag auf

Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzulehnen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der

Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten ohne ausreichenden Grund

nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf

die Nichteignung des Betroffenen schließen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der

Fahrerlaubnisbehörde allerdings kein Ermessen ein, sondern enthält einen Grundsatz

der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser

Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle

durch die Weigerung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein

Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als

nachgewiesen gilt. Da die Beibringensaufforderung selbst kein Verwaltungsakt ist, ist

ihre Rechtmäßigkeit inzident gerichtlich zu überprüfen, wenn der Betroffene ihr nicht

Folge leistet und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1

FeV von dessen mangelnder Fahreignung ausgeht und die Erteilung der beantragten

Fahrerlaubnis ablehnt oder - falls eine Fahrerlaubnis bereits erteilt war - die

Fahrerlaubnis entzieht (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17

ff.; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, juris Rn. 8).

Hier war die Anordnung rechtmäßig. Da nach dem vom Antragsteller vorgelegten

ärztlichen Gutachten der D.... zwar keine aktuelle Alkoholabhängigkeit, jedoch

Anzeichen

für

einen

Alkoholmissbrauch

vorliegen,

war

ein

medizinisch-

psychologisches Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV). Das

Gutachten führt hierfür in nachvollziehbarer Weise eine Alkoholtoleranzsteigerung,

nicht-übereinstimmende Angaben zu den Trinkmengen im Vorfeld des Ereignisses

2019 und seine frühere Alkoholabhängigkeit auf. Er hatte nach seiner 2005

festgestellten Alkoholabhängigkeit und einer Langzeittherapie zunächst auf Alkohol

verzichtet, aber nach eigenen Angaben 2016 mit einem kontrollierten Trinken

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begonnen. Mit der Alkoholfahrt 2019 hat er bewiesen, dass er den Alkoholkonsum und

das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht ausreichend zu trennen vermag. Damit liegen

zusammen mit der Toleranzsteigerung und den übrigen Umständen Anzeichen für

einen Alkoholmissbrauch vor. Dass diese Anzeichen aus dem Jahr 2019 oder davor

entstammen, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die festgestellten Sachverhalte in

dem für die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens maßgeblichen Zeitpunkt

der zu überprüfenden Anordnung (vgl. BVerwG, Urt. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -

, juris Rn. 14; Beschl. v. 21. Mai 2012 - 3 B 65.11 -, juris Rn. 7; SächsOVG Beschl. v.

18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 4 m. w. N.) verwertbar waren. Die Fahreignung

ausschließender Alkoholmissbrauch liegt nach Nummer 8.1 der Anlage 4 zur

Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die

Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt

werden kann. Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung einzuholenden

medizinisch-psychologischen Gutachtens ist die Prognose des voraussichtlich

künftigen Verhaltens des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht

oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird. Ausreichende

Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen können auch Umstände in der

Vergangenheit sein, wenn sie noch verwertbar sind. Bei der medizinisch-

psychologischen Begutachtung sind solche Umstände, das Trinkverhalten des

Betroffenen

anhand

seiner

Vorgeschichte

und

Entwicklung

sowie

sein

Persönlichkeitsbild näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die

Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht (vgl. BVerwG, Urt. v.

21. März 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 19 f.). Dabei sind sowohl körperliche als auch

psychische Umstände und die äußeren Bedingungen zu berücksichtigen. Die

Trunkenheitsfahrt 2019 ist mit zwei Punkten bewertet und daher beträgt die Tilgungs-

und Verwertungsfrist fünf Jahre (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, Nummer 2.2.1 der Anlage

13 zu § 40 FeV, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG). Auch im Übrigen können die

Sachverhalte aus 2019 berücksichtigt werden, da sie als Verdachtsmomente auch

heute noch einen konkreten Gefahrverdacht begründen. Zur weiteren Verwertbarkeit

der 2012 zuletzt festgestellten Alkoholabhängigkeit als ergänzender Umstand wird auf

die Erwägungen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - (juris)

unter Randnummer 19 verwiesen.

Der Antragsteller beanstandet ferner zu Unrecht die Erwägungen, mit denen das

Verwaltungsgericht die in der Gutachtenanordnung gesetzte Beibringungsfrist (vgl. §

11 Abs. 6 Satz 2 FeV) für angemessen gehalten hat. Allerdings trägt er im Ansatz

zutreffend vor, die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist

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müsse so bemessen sein, dass eine amtlich anerkannte Gutachterstelle aufgrund ihrer

Untersuchungsmethode und der bei ihr herrschenden Gegebenheiten zur Erstellung

des Gutachtens tatsächlich in der Lage sei. In Fällen, in denen die beauftragte

Gutachterstelle aufgrund der konkreten Fragestellung in der Anordnung und in

Einklang mit den fachlichen Kriterien der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

tatsächlich einen Abstinenznachweis zur Erstellung des medizinisch-psychologischen

Gutachtens fordert, müsste die Frist zur Beibringung daher möglicherweise

entsprechend verlängert werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dann, wenn

die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der

Fahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber

seine Fahreignung verloren hat, dient, den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich

durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen ist, da die

Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage

steht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 7; BayVGH,

Beschl. v. 23. April 2013 - 11 CS 13.219 -, juris Rn. 20). Im Streitfall stellt sich die Frage

der Fristverlängerung aber nicht. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass er sich um

ein medizinisch-psychologisches Gutachten bemüht und der Gutachter einen

Abstinenznachweis verlangt hat. Vielmehr hat er die Begutachtung mit Schreiben

seines Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2021 abgelehnt. Nach den

Begutachtungsleitlinien (vgl. Leitsätze zu Nummer 3.13.1 und 3.13.2) bedarf es im

Übrigen - anders als bei festgestellter Alkoholabhängigkeit - beim Alkoholmissbrauch,

um den es in der Fragestellung der Anordnung ging, jedenfalls grundsätzlich nicht

unbedingt eines Abstinenznachweises (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B

346/19 -, juris Rn. 6).

Gründe, die unabhängig von den Erfolgsaussichten eine andere Interessenabwägung

gebieten könnten, liegen hier nicht vor. Solange der Antragsgegner nicht den Nachweis

der wiedererlangten Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse

gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen

Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst vor den Gefahren, die durch Fahren unter

Alkoholeinfluss entstehen, regelmäßig zurückzutreten. Dies gilt grundsätzlich auch

dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. SächsOVG,

Beschl. v. 14. Juli 2021 - 6 B 257/21 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsgegner ist

deshalb darauf zu verweisen, vorerst öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, um am

Wochenende zu seiner Mutter in C........... zu gelangen, auch wenn dies mit deutlich

längeren Fahrzeiten verbunden sein sollte. Er hat zudem die Möglichkeit, durch

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Vorlage

eines

medizinisch-psychologischen

Gutachtens

seine

Fahreignung

nachzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2,

§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung der Vorinstanz.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3

Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Drehwald

Groschupp

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