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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 04.07.2022: Alkoholmissbrauch
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 04.07.2022 - 6 B 44/22) hat entschieden:
Siehe auch
Gutachten
und
Alkohol und Unfallversicherung
Gründe:
Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf
2.500,- € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Der Antragsgegner
begehrt mit seinem Antrag die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 28. Januar 2022 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seiner Klage gegen die mit Bescheid der Antragstellerin vom 4. August 2020 unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der
Klassen B, M, S und L.
Dem Antragsgegner war 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
(Blutalkoholkonzentration [BAK] 1,33 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen und nach einer
medizinisch-psychologischen Begutachtung 2012 wieder erteilt worden. Am 15.
September
2019
hatte
er
um
1:25
Uhr
ein
Kraftfahrzeug
mit
einer
Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,39 mg/l (entspricht einer BAK von 0,78 ‰)
geführt. Mit Anordnung vom 18. Mai 2020 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner
zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung einer
Alkoholabhängigkeit bis zum 20. Juli 2020 aufgefordert. Der Antragsgegner hatte der
Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, dass er mit der Begutachtung einverstanden sei,
es jedoch unmöglich sei, innerhalb von zwei Monaten das geforderte Gutachten
vorzulegen.
Die Antragstellerin entzog ihm mit Bescheid vom 4. August 2020 die Fahrerlaubnis für
alle erteilten Klassen, zog den Führerschein ein und verpflichtete ihn, den Führerschein
unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides
bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der
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Anordnungen an. Der Widerspruch des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das
Verwaltungsgericht lehnte den von ihm erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung ab. Auf die Beschwerde des
Antragsgegners stellte der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - die
aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 4. August 2020 und
den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 mit der Auflage wieder her, dass
es der Antragstellerin aufgegeben wird, vom Antragsgegner zur Abklärung der Frage,
ob bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen. In den Gründen
des Beschlusses führt der Senat unter anderem aus, der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit spreche dafür, zunächst nur ein ärztliches Gutachten, das für den
Antragsgegner mit einem geringeren Eingriff als ein medizinisch-psychologisches
Gutachten verbunden sei, zur Frage seiner Alkoholabhängigkeit einzuholen. Sofern
nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit,
jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorlägen oder sonst Tatsachen die Annahme
von
Alkoholmissbrauch
begründeten,
wäre
ein
medizinisch-psychologisches
Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV).
Im vom Antragsgegner beigebrachten ärztlichen Gutachten der D.... vom 18. August
2021 wird zusammenfassend festgestellt, dass beim Antragsgegner aktuell keine
erneute Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 vorliegt. Die Frage, ob von einer stabilen
Abstinenz seit 2019 bzw. in den letzten zwölf Monaten ausgegangen werden könne,
sei mit medizinischen Mitteln allein nicht zu beantworten. Es hätten sich Anzeichen für
einen Alkoholmissbrauch (Toleranzsteigerung, widersprüchliche Angaben zu den
Trinkmengen im Vorfeld des Delikts von 2019, Wiederauffälligkeiten mit Alkohol nach
Diagnose Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit) ergeben. Insofern sei auch vor
dem Hintergrund des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
8. Februar 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten indiziert. Die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lehnte der Antragsgegner mit
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2021 ab.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom
28. Januar 2022 - 6 L 673/20 - die Auflagen und Fristen im Beschluss des Senats vom
8.
Februar
2021
aufgehoben
und
den
Antrag
des
Antragsgegners
auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Zur
Begründung führt es aus, der Antragsgegner habe zwar im Anschluss an die
Entscheidung des Senats innerhalb der von der Antragstellerin gesetzten Frist das
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geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt. Er sei dann mit Schreiben der Antragstellerin
vom 18. August 2021 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
aufgefordert worden. Ein solches Gutachten habe er jedoch nicht vorgelegt, so dass
die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragsgegners
zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Die Anordnung zur
Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auch rechtmäßig
erfolgt. Da das ärztliche Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch gefunden
habe, sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten indiziert gewesen. In dem
vorgelegten Gutachten sei nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der
Antragsgegner nach seinen Angaben 2016 mit einem kontrollierten Trinken begonnen
und mit seiner Alkoholauffälligkeit vom 15. September 2019 bewiesen habe, dass ein
kontrolliertes Trinken bei ihm nicht möglich sei. Die Trunkenheitsfahrt vom 15.
September 2019 habe zudem belegt, dass er Alkoholkonsum und das Führen eines
Kraftfahrzeuges nicht ausreichend zu trennen vermöge.
Hiergegen wendet der Antragsgegner in der Begründung seiner Beschwerde ein, eine
erneute Alkoholabhängigkeit habe sich bei ihm nicht bestätigt. Es längen aktuell auch
keine Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder sonstige Tatsachen, die die Annahme von
Alkoholmissbrauch begründeten, vor. Nach dem Gutachten ließen sich körperliche
Anzeichen für Alkoholmissbrauch nicht erkennen. Die im Gutachten aufgeführten
"Anzeichen" für einen Alkoholmissbrauch bezögen sich auf ein Verhalten, welches ihm
im Jahr 2019 oder zuvor zur Last gelegt worden sei. Konkrete Anzeichen dafür, dass
er aktuell Alkohol missbrauche, habe das Gutachten nicht benannt. Da demnach die
Anforderungen, die der Senat an die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens gestellt habe, nicht erfüllt seien, sei die Anordnung der Antragstellerin zur
Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens unrechtmäßig gewesen. Er
habe diese Anordnung deshalb zu Recht verweigert. Er habe sich der Gutachterin
gegenüber bereit erklärt, für weitere Hausanalysen, nachdem er sich bereits einer
unterzogen habe, bereitzustehen. Die D.... habe aber an seiner Mitwirkung kein
Interesse gezeigt. Angesichts der relativ kurzen Fristsetzung zur Beibringung des
Gutachtens sei es ihm zum damaligen Zeitpunkt bereits bewusst gewesen, dass er den
erforderlichen Abstinenznachweis von zwölf Monaten nicht werde beibringen können.
Seiner Mutter sei zum 1. Juli 2017 Pflegegrad 5 zugesprochen worden. Er müsse
jeweils am Wochenende mit dem Fahrzeug zu ihr nach C........... fahren, um sie dort zu
betreuen. Er sei daher zwingend auf sein Kraftfahrzeug angewiesen. Seit zwei Jahren
verzichte er auf den Konsum von Alkohol.
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Dieser Vortrag, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Feststellung
im ärztlichen Gutachten der D.... vom 18. August 2021, dass sich beim Antragsgegner
Zeichen eines Alkoholmissbrauchs fanden, und seiner Weigerung, ein medizinisch-
psychologisches Gutachten vorzulegen, veränderte Umstände vorliegen, die es nach
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen, auf den Antrag der Antragstellerin den
Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 zu ändern und seinen Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzulehnen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten ohne ausreichenden Grund
nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf
die Nichteignung des Betroffenen schließen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der
Fahrerlaubnisbehörde allerdings kein Ermessen ein, sondern enthält einen Grundsatz
der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser
Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle
durch die Weigerung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein
Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als
nachgewiesen gilt. Da die Beibringensaufforderung selbst kein Verwaltungsakt ist, ist
ihre Rechtmäßigkeit inzident gerichtlich zu überprüfen, wenn der Betroffene ihr nicht
Folge leistet und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV von dessen mangelnder Fahreignung ausgeht und die Erteilung der beantragten
Fahrerlaubnis ablehnt oder - falls eine Fahrerlaubnis bereits erteilt war - die
Fahrerlaubnis entzieht (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17
ff.; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, juris Rn. 8).
Hier war die Anordnung rechtmäßig. Da nach dem vom Antragsteller vorgelegten
ärztlichen Gutachten der D.... zwar keine aktuelle Alkoholabhängigkeit, jedoch
Anzeichen
für
einen
Alkoholmissbrauch
vorliegen,
war
ein
medizinisch-
psychologisches Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV). Das
Gutachten führt hierfür in nachvollziehbarer Weise eine Alkoholtoleranzsteigerung,
nicht-übereinstimmende Angaben zu den Trinkmengen im Vorfeld des Ereignisses
2019 und seine frühere Alkoholabhängigkeit auf. Er hatte nach seiner 2005
festgestellten Alkoholabhängigkeit und einer Langzeittherapie zunächst auf Alkohol
verzichtet, aber nach eigenen Angaben 2016 mit einem kontrollierten Trinken
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begonnen. Mit der Alkoholfahrt 2019 hat er bewiesen, dass er den Alkoholkonsum und
das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht ausreichend zu trennen vermag. Damit liegen
zusammen mit der Toleranzsteigerung und den übrigen Umständen Anzeichen für
einen Alkoholmissbrauch vor. Dass diese Anzeichen aus dem Jahr 2019 oder davor
entstammen, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die festgestellten Sachverhalte in
dem für die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens maßgeblichen Zeitpunkt
der zu überprüfenden Anordnung (vgl. BVerwG, Urt. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -
, juris Rn. 14; Beschl. v. 21. Mai 2012 - 3 B 65.11 -, juris Rn. 7; SächsOVG Beschl. v.
18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 4 m. w. N.) verwertbar waren. Die Fahreignung
ausschließender Alkoholmissbrauch liegt nach Nummer 8.1 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die
Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt
werden kann. Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung einzuholenden
medizinisch-psychologischen Gutachtens ist die Prognose des voraussichtlich
künftigen Verhaltens des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht
oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird. Ausreichende
Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen können auch Umstände in der
Vergangenheit sein, wenn sie noch verwertbar sind. Bei der medizinisch-
psychologischen Begutachtung sind solche Umstände, das Trinkverhalten des
Betroffenen
anhand
seiner
Vorgeschichte
und
Entwicklung
sowie
sein
Persönlichkeitsbild näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die
Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht (vgl. BVerwG, Urt. v.
21. März 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 19 f.). Dabei sind sowohl körperliche als auch
psychische Umstände und die äußeren Bedingungen zu berücksichtigen. Die
Trunkenheitsfahrt 2019 ist mit zwei Punkten bewertet und daher beträgt die Tilgungs-
und Verwertungsfrist fünf Jahre (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, Nummer 2.2.1 der Anlage
13 zu § 40 FeV, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG). Auch im Übrigen können die
Sachverhalte aus 2019 berücksichtigt werden, da sie als Verdachtsmomente auch
heute noch einen konkreten Gefahrverdacht begründen. Zur weiteren Verwertbarkeit
der 2012 zuletzt festgestellten Alkoholabhängigkeit als ergänzender Umstand wird auf
die Erwägungen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - (juris)
unter Randnummer 19 verwiesen.
Der Antragsteller beanstandet ferner zu Unrecht die Erwägungen, mit denen das
Verwaltungsgericht die in der Gutachtenanordnung gesetzte Beibringungsfrist (vgl. §
11 Abs. 6 Satz 2 FeV) für angemessen gehalten hat. Allerdings trägt er im Ansatz
zutreffend vor, die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist
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müsse so bemessen sein, dass eine amtlich anerkannte Gutachterstelle aufgrund ihrer
Untersuchungsmethode und der bei ihr herrschenden Gegebenheiten zur Erstellung
des Gutachtens tatsächlich in der Lage sei. In Fällen, in denen die beauftragte
Gutachterstelle aufgrund der konkreten Fragestellung in der Anordnung und in
Einklang mit den fachlichen Kriterien der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
tatsächlich einen Abstinenznachweis zur Erstellung des medizinisch-psychologischen
Gutachtens fordert, müsste die Frist zur Beibringung daher möglicherweise
entsprechend verlängert werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dann, wenn
die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der
Fahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber
seine Fahreignung verloren hat, dient, den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich
durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen ist, da die
Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage
steht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 7; BayVGH,
Beschl. v. 23. April 2013 - 11 CS 13.219 -, juris Rn. 20). Im Streitfall stellt sich die Frage
der Fristverlängerung aber nicht. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass er sich um
ein medizinisch-psychologisches Gutachten bemüht und der Gutachter einen
Abstinenznachweis verlangt hat. Vielmehr hat er die Begutachtung mit Schreiben
seines Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2021 abgelehnt. Nach den
Begutachtungsleitlinien (vgl. Leitsätze zu Nummer 3.13.1 und 3.13.2) bedarf es im
Übrigen - anders als bei festgestellter Alkoholabhängigkeit - beim Alkoholmissbrauch,
um den es in der Fragestellung der Anordnung ging, jedenfalls grundsätzlich nicht
unbedingt eines Abstinenznachweises (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B
346/19 -, juris Rn. 6).
Gründe, die unabhängig von den Erfolgsaussichten eine andere Interessenabwägung
gebieten könnten, liegen hier nicht vor. Solange der Antragsgegner nicht den Nachweis
der wiedererlangten Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse
gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen
Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst vor den Gefahren, die durch Fahren unter
Alkoholeinfluss entstehen, regelmäßig zurückzutreten. Dies gilt grundsätzlich auch
dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. SächsOVG,
Beschl. v. 14. Juli 2021 - 6 B 257/21 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsgegner ist
deshalb darauf zu verweisen, vorerst öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, um am
Wochenende zu seiner Mutter in C........... zu gelangen, auch wenn dies mit deutlich
längeren Fahrzeiten verbunden sein sollte. Er hat zudem die Möglichkeit, durch
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Vorlage
eines
medizinisch-psychologischen
Gutachtens
seine
Fahreignung
nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2,
§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung der Vorinstanz.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
gez.:
Dehoust
Drehwald
Groschupp
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