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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 14.07.2021: Fahreignung (Wiedererlangung)
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 14.07.2021 - 6 B 257/21) hat entschieden:
Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis
Gründe:
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu
Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2021
wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem
Antragsteller - nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 25. Februar 2021 - die
Fahrerlaubnis aller Klassen (dem Antragsteller war vorgehend am 22. Dezember 2009
eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt worden), fordert ihn auf, den
Führerschein innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides
abzugeben und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis
finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
Danach müsse die zuständige Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen,
der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach § 2 Abs. 4
Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV sei geeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfülle. Konkretisierend bestimme § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass diese
Anforderungen nicht erfüllt seien, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage
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4 oder 5 vorliege. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheide
zwischen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln. Bei
Cannabiskonsumenten sei zu unterscheiden zwischen der einmaligen, der
gelegentlichen und der regelmäßigen Einnahme, nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung sei ein Betroffener ohne weiteres ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen, wenn er regelmäßig Cannabis konsumiere oder wenn er zwar
nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich Cannabis konsumiere, aber nach Nr. 9.2.2
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in seiner Person "weitere Zusatzelemente"
vorlägen. Ausgehend von den immunochemischen Untersuchungen der dem
Antragsteller am 9. Januar 2021 (11.40 Uhr) entnommenen Blutprobe sei aufgrund der
festgestellten Konzentration an THC von 18,5 ng/ml ein aktueller und zeitnaher
Konsum von Cannabisprodukten zu unterstellen. Die festgestellte THC-COOH-
Konzentration von 454,2 ng/ml belege für sich allein einen regelmäßigen Konsum von
Cannabis, ein solcher könne bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration ab 150 ng/ml
als gesichert angesehen werden. Besondere persönliche Eigenschaften oder
Verhältnisse, die den Eignungsmangel kompensieren könnten, seien nicht ersichtlich
und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden, insbesondere habe der
Kläger auch das Trennungsgebot nicht beachtet, wie sich aus dem gemessenen THC-
Wert ergebe, der weit über 1 ng/ml liege. Bei einem die Fahreignung ausschließenden
Mangel i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung verbleibe kein Raum für Ermessenserwägungen. Eine Wiedererlangung
der Fahreignung komme erst bei Nachweis einer mindestens einjährigen
Betäubungsmittelabstinenz in Betracht, zudem fehle es an der gemäß § 14 Abs. 2 Nr.
2 FeV zusätzlich erforderlichen Eignungsbeurteilung in Gestalt eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens, die notwendig sei, da der Antragsteller Cannabis in einer
Weise konsumiert habe, die unmittelbar zu seiner Nichteignung geführt habe. Der
Antragsgegner habe den Sofortvollzug auch einzelfallbezogen auf den Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt.
Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass
das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf die ärztliche Untersuchung abstelle,
wonach er äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen schien. Die Ärztin
sei aber nicht beauftragt gewesen, Untersuchungen auf Alkoholeinfluss vorzunehmen.
Daher sei entweder die dokumentierte ärztliche Untersuchung oder der Beschluss des
Verwaltungsgerichts falsch; die behandelnde Ärztin sei als Zeugin zu befragen, was
sie inhaltlich am 9. Januar 2021 bezogen auf den Antragsteller untersucht habe. Ferner
habe das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller vorgelegten Befund vom 3. März
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2021 dahingehend fehlerhaft bewertet, dass erneut der THC-Wert nachgewiesen
worden sei. Tatsächlich habe der Wert bei unter 5 ng/ml gelegen, also im Normbereich.
Gleichzeitig sei damit ein regelmäßiger Cannabiskonsum wiederlegt, da der Wert von
454,2 ng/ml nach der Untersuchung vom 9. Januar 2021 bis zum 3. März 2021 nicht
auf unter 5 ng/ml sinken könne. Auszugehen sei davon, dass der Wert von 454,2 ng/ml
falsch sei. Ferner sei zu beachten, dass die von dem Antragsgegner benannten Werte
11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol und THC nur wenige Stunden lang nachweisbar
seien und aus diesen Messwerten nicht auf einen regelmäßigen Konsum zu schließen
sei. Im Rahmen der Anhörung habe der Antragsgegner auch nicht dargelegt, welchen
Grenzwert der Antragsteller überschritten habe. Das gleiche gelte für den Bescheid
vom 23. April 2021. Bei Erlass des Bescheides sei durch Nichtgewährung beantragter
Akteneinsicht rechtliches Gehör verletzt worden, dies stelle einen Verfahrensfehler dar.
Auch seien im Bescheid keine konkreten Rechtsgrundlagen benannt worden, zudem
fehlten Ermessenserwägungen.
Diese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung. Das Gericht hat seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme
maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
zu Grunde zu legen (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris Rn. 2).
Da hier noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (SächsOVG,
Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 4). Hiervon ausgehend ist die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das
Entzug der Fahrerlaubnis auf § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung stützen konnte, weil der beim Antragsteller festgestellte
THC-COOH-Wert den Schluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum des
Antragstellers rechtfertigt. Nach der beim Antragsteller am 9. Januar 2021
entnommenen Blutprobe wurden 454,2 ng/ml THC-COOH festgestellt. Dieser Wert
liegt deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert von
150 ng/ml (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 281/19 - bislang n. v.;
BayVGH, Beschl. v. 24. April 2019 - 11 CS 18.2605 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Der
regelmäßige Konsum von Cannabis führt nach Nr. 9.2.1 ohne weiteres dazu, dass der
Betroffene als fahrungeeignet gilt. Auf die Trennungsbereitschaft kommt es bei Nr.
9.2.1 im Gegensatz zu Nr. 9.2.2 nicht an. In solchen Fällen bedurfte es auch keiner
Anforderung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. hierzu bei nur
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gelegentlichem Konsum: BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris Rn. 24). Für
einen Sonderfall, der zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. Nr. 3 der
Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV), ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Der Antragsteller hat durch seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren weder die
Ergebnisse der veranlassten ärztlichen Untersuchung noch die ermittelten
Laborergebnisse erschüttern können. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht gewählte
Formulierung ("Der Antragsteller schien äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss
zu stehen") im Vergleich zu den Angaben der Ärztin (die auf die Formulierung "Der
Untersuchte scheint unter Alkoholeinfluss zu stehen" das Kästchen "äußerlich nicht
merkbar" ankreuzte) unscharf. Soweit der Antragsteller daraus aber auf eine auf
Alkohol statt auf Drogen gerichtete und damit fehlgehende Untersuchung folgert,
verkennt er bereits, dass ausweislich des Untersuchungsauftrags (Blatt 10
Verwaltungsakte) die Untersuchung ausschließlich auf Feststellung von Drogen im Blut
gerichtet war und diese Untersuchung nach der Blutabnahme ausweislich des
Befundes vom 19. Januar 2021 auch so erfolgte. Die von der Ärztin vor der
Blutabnahme
erhobenen
anamnestischen
Angaben
sowie
die
weiteren
dokumentierten Eindrücke der Ärztin entsprechen hingegen dem Umfang der
angeordneten Untersuchung unter Verwendung des Formblatts (vgl. Nr. 3.5.2 der
Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und
Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 28. Juni 2000, SächsABl.
2000, S. 646). Die Wiedergabe der Eindrücke durch die Ärztin, die insbesondere nicht
auf einem irgendwie gearteten körperlichen Eingriff beruhen, sind nicht gleichzusetzen
mit einer Blutuntersuchung auf Alkohol.
Der vom Antragsteller vorgelegte Befund vom 3. März 2021 erschüttert das Ergebnis
der Blutuntersuchung vom 9. Januar 2021 (Laborbefund vom 19. Januar 2021) nicht.
Zwar sind die in diesem Befund ausgewiesenen Werte "THC-Carbonsäure i.Serum"
bzw. "THC-Tetrahydrocannabinol i.Serum" jeweils mit weniger als 5 ng/ml angegeben,
wobei dies auch dem jeweiligen Referenzbereich entspricht. Daraus folgt aber kein
anderes Ergebnis für die Untersuchung im Januar 2021. Der Wert der THC-
Carbonsäure (THC-COOH) hat ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten
Befundes eine Halbwertszeit von ca. 6 Tagen. Ausgehend vom 9. Januar 2021 (THC-
COOH-Wert von 454,2 ng/ml) reicht die Zeit bis zum 3. März 2021 (53 Tage, mithin
fast neunmaliger Ablauf der Halbwertszeit) aus, um bei sehr geringem weiteren
Konsum erwartbar den Wert von 5 ng/ml (bereits nach siebenmaligem Ablauf der
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Halbwertszeit errechnen sich 3,5 ng/ml) zu unterschreiten. Auch wenn mit dem Befund
vom 3. März 2021 kein zu diesem Zeitpunkt positiver Nachweis eines
Cannabiskonsums geführt werden kann, verbleibt es aufgrund des THC-COOH-
Wertes vom 9. Januar 2021 bei der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums
bis zu diesem Zeitpunkt. Der im Januar 2021 festgestellte regelmäßige
Cannabiskonsum führt auch gegenwärtig noch zum Ausschluss der Fahreignung, weil
der Antragsteller die Wiedererlangung der Fahreignung nicht nachgewiesen hat.
Die Ausführungen des Antragstellers, dass die von dem Antragsgegner benannten
Werte 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol und THC nur wenige Stunden lang
nachweisbar seien und aus diesen Messwerten nicht auf einen regelmäßigen Konsum
zu schließen sei, ändern nichts daran, dass für den Nachweis eines regelmäßigen
Cannabiskonsums der THC-COOH-Wert ausschlaggebend ist, wobei der regelmäßige
Konsum durch einen auffälligen THC-Wert noch bestätigt wird. Zwar steht der Befund
nachgehend zur Blutabnahme vom 9. Januar 2021 im Widerspruch zu den Angaben
des Antragstellers, wonach er bereits am Vorabend letztmalig Cannabis konsumierte,
nachvollziehbar ist das Verwaltungsgericht aber den nicht näher konkretisierten
Behauptungen des Antragstellers angesichts der gesicherten Laborbefunde nicht
gefolgt.
Auch formelle Fehler bei Erlass des Verwaltungsaktes liegen nicht vor. Eine
ordnungsgemäße Anhörung liegt mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 25.
Februar 2021 vor. In diesem Schreiben wurden dem Antragsteller die Laborwerte
mitgeteilt, soweit dass aufgrund der festgestellten Tetrahydrocannabinol- und
Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure-Werte von einem regelmäßigen Cannabiskonsum
auszugehen sei. Regelmäßiger Cannabiskonsum führe nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4
zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
Der Bescheid vom 23. April 2021 legt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch
dar, welcher Wert maßgeblich für die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums
ist, nämlich THC-COOH ab einer Konzentration von 150 ng/ml, und auf welcher
Rechtsgrundlage die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Auch aus dem Hinweis des
Antragstellers, dass ihm vor Erlass des Bescheides vom 23. April 2021 keine Einsicht
in die Verwaltungsakte gewährt wurde, folgt keine andere Bewertung. Die
Akteneinsicht wurde ihm im parallel zum gerichtlichen Verfahren geführten
Widerspruchverfahren zwischenzeitlich gewährt. Zudem hat der Antragsteller keine
Ergebnisrelevanz dergestalt dargelegt, dass aus dem aus einer unzulässigen
Verweigerung der Akteneinsicht folgenden Verstoß gegen § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i.
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V. m. § 28 VwVfG die Aufhebung des Verwaltungsaktes resultieren müsse (vgl.
Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 29 VwVfG, Rn. 36). Da die von
dem Antragsgegner im Bescheid vom 23. April 2021 getroffene Entscheidung eine
gebundene Entscheidung ist, erübrigen sich auch Ausführungen zum Vortrag des
Antragstellers, wonach im Bescheid Ermessenerwägungen fehlten.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem
anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis der wiedererlangten
Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem
öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie
seiner selbst vor den Gefahren, die durch Fahren unter Drogeneinfluss entstehen,
regelmäßig zurückzutreten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf
die Fahrerlaubnis angewiesen ist, also auch wenn er ohne Fahrerlaubnis seinen
Arbeitsplatz zu verlieren droht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B
148/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren
ergänzend ausgeführt, dass der Antragsgegner bisher die Beibringung eines
Fahreignungsgutachtens nicht angeordnet habe und gleichzeitig die von ihm
vorgelegten Atteste nicht akzeptiere. Dabei übersieht er in seinem (ohnehin erst nach
Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenem) Vortrag, dass es ihm
obliegt, die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen (SächsOVG, Beschl.
v. 29. Januar 2021 - 6 B 390/20 -, juris Rn. 14). Offen bleiben kann daher auch die
Frage, ab wann ein solcher Nachweis geführt werden kann. Zum Teil wird in der
Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein solcher Nachweis erst nach Ablauf
eines Jahres nach behaupteter Abstinenz oder ausreichender Anhaltspunkte hierfür
geführt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2020 - 11 CS 20.1292 -
, juris Rn. 20 m. w. N.), zum Teil wird angenommen, dass - jedenfalls in aller Regel -
ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige
durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist (OVG M.-V., Beschl. v. 19. März 2004 - 1 M
2/04 -, juris Rn. 30), zum Teil wird allein auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OVG NRW,
Beschl. v. 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 5 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nummer 1.5 und 46.3
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in
SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
gez.:
Dehoust
Groschupp
Guericke
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