Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 14.07.2021: Fahreignung (Wiedererlangung)




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 14.07.2021 - 6 B 257/21) hat entschieden:

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Gründe:


Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu

Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des

Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2021

wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem

Antragsteller - nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 25. Februar 2021 - die

Fahrerlaubnis aller Klassen (dem Antragsteller war vorgehend am 22. Dezember 2009

eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt worden), fordert ihn auf, den

Führerschein innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides

abzugeben und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis

finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Danach müsse die zuständige Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen,

der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach § 2 Abs. 4

Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV sei geeignet zum Führen von

Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen

Anforderungen erfülle. Konkretisierend bestimme § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass diese

Anforderungen nicht erfüllt seien, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage

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4 oder 5 vorliege. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheide

zwischen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln. Bei

Cannabiskonsumenten sei zu unterscheiden zwischen der einmaligen, der

gelegentlichen und der regelmäßigen Einnahme, nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur

Fahrerlaubnis-Verordnung sei ein Betroffener ohne weiteres ungeeignet zum Führen

von Kraftfahrzeugen, wenn er regelmäßig Cannabis konsumiere oder wenn er zwar

nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich Cannabis konsumiere, aber nach Nr. 9.2.2

der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in seiner Person "weitere Zusatzelemente"

vorlägen. Ausgehend von den immunochemischen Untersuchungen der dem

Antragsteller am 9. Januar 2021 (11.40 Uhr) entnommenen Blutprobe sei aufgrund der

festgestellten Konzentration an THC von 18,5 ng/ml ein aktueller und zeitnaher

Konsum von Cannabisprodukten zu unterstellen. Die festgestellte THC-COOH-

Konzentration von 454,2 ng/ml belege für sich allein einen regelmäßigen Konsum von

Cannabis, ein solcher könne bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration ab 150 ng/ml

als gesichert angesehen werden. Besondere persönliche Eigenschaften oder

Verhältnisse, die den Eignungsmangel kompensieren könnten, seien nicht ersichtlich

und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden, insbesondere habe der

Kläger auch das Trennungsgebot nicht beachtet, wie sich aus dem gemessenen THC-

Wert ergebe, der weit über 1 ng/ml liege. Bei einem die Fahreignung ausschließenden

Mangel i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-

Verordnung verbleibe kein Raum für Ermessenserwägungen. Eine Wiedererlangung

der Fahreignung komme erst bei Nachweis einer mindestens einjährigen

Betäubungsmittelabstinenz in Betracht, zudem fehle es an der gemäß § 14 Abs. 2 Nr.

2 FeV zusätzlich erforderlichen Eignungsbeurteilung in Gestalt eines medizinisch-

psychologischen Gutachtens, die notwendig sei, da der Antragsteller Cannabis in einer

Weise konsumiert habe, die unmittelbar zu seiner Nichteignung geführt habe. Der

Antragsgegner habe den Sofortvollzug auch einzelfallbezogen auf den Schutz der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt.

Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass

das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf die ärztliche Untersuchung abstelle,

wonach er äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen schien. Die Ärztin

sei aber nicht beauftragt gewesen, Untersuchungen auf Alkoholeinfluss vorzunehmen.

Daher sei entweder die dokumentierte ärztliche Untersuchung oder der Beschluss des

Verwaltungsgerichts falsch; die behandelnde Ärztin sei als Zeugin zu befragen, was

sie inhaltlich am 9. Januar 2021 bezogen auf den Antragsteller untersucht habe. Ferner

habe das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller vorgelegten Befund vom 3. März

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2021 dahingehend fehlerhaft bewertet, dass erneut der THC-Wert nachgewiesen

worden sei. Tatsächlich habe der Wert bei unter 5 ng/ml gelegen, also im Normbereich.

Gleichzeitig sei damit ein regelmäßiger Cannabiskonsum wiederlegt, da der Wert von

454,2 ng/ml nach der Untersuchung vom 9. Januar 2021 bis zum 3. März 2021 nicht

auf unter 5 ng/ml sinken könne. Auszugehen sei davon, dass der Wert von 454,2 ng/ml

falsch sei. Ferner sei zu beachten, dass die von dem Antragsgegner benannten Werte

11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol und THC nur wenige Stunden lang nachweisbar

seien und aus diesen Messwerten nicht auf einen regelmäßigen Konsum zu schließen

sei. Im Rahmen der Anhörung habe der Antragsgegner auch nicht dargelegt, welchen

Grenzwert der Antragsteller überschritten habe. Das gleiche gelte für den Bescheid

vom 23. April 2021. Bei Erlass des Bescheides sei durch Nichtgewährung beantragter

Akteneinsicht rechtliches Gehör verletzt worden, dies stelle einen Verfahrensfehler dar.

Auch seien im Bescheid keine konkreten Rechtsgrundlagen benannt worden, zudem

fehlten Ermessenserwägungen.

Diese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen

Entscheidung. Das Gericht hat seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80

Abs. 5 VwGO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme

maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,

zu Grunde zu legen (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris Rn. 2).

Da hier noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die Sach- und

Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (SächsOVG,

Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 4). Hiervon ausgehend ist die

verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das

Entzug der Fahrerlaubnis auf § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur

Fahrerlaubnisverordnung stützen konnte, weil der beim Antragsteller festgestellte

THC-COOH-Wert den Schluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum des

Antragstellers rechtfertigt. Nach der beim Antragsteller am 9. Januar 2021

entnommenen Blutprobe wurden 454,2 ng/ml THC-COOH festgestellt. Dieser Wert

liegt deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert von

150 ng/ml (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 281/19 - bislang n. v.;

BayVGH, Beschl. v. 24. April 2019 - 11 CS 18.2605 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Der

regelmäßige Konsum von Cannabis führt nach Nr. 9.2.1 ohne weiteres dazu, dass der

Betroffene als fahrungeeignet gilt. Auf die Trennungsbereitschaft kommt es bei Nr.

9.2.1 im Gegensatz zu Nr. 9.2.2 nicht an. In solchen Fällen bedurfte es auch keiner

Anforderung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. hierzu bei nur

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gelegentlichem Konsum: BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris Rn. 24). Für

einen Sonderfall, der zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. Nr. 3 der

Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV), ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst

ersichtlich.

Der Antragsteller hat durch seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren weder die

Ergebnisse der veranlassten ärztlichen Untersuchung noch die ermittelten

Laborergebnisse erschüttern können. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht gewählte

Formulierung ("Der Antragsteller schien äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss

zu stehen") im Vergleich zu den Angaben der Ärztin (die auf die Formulierung "Der

Untersuchte scheint unter Alkoholeinfluss zu stehen" das Kästchen "äußerlich nicht

merkbar" ankreuzte) unscharf. Soweit der Antragsteller daraus aber auf eine auf

Alkohol statt auf Drogen gerichtete und damit fehlgehende Untersuchung folgert,

verkennt er bereits, dass ausweislich des Untersuchungsauftrags (Blatt 10

Verwaltungsakte) die Untersuchung ausschließlich auf Feststellung von Drogen im Blut

gerichtet war und diese Untersuchung nach der Blutabnahme ausweislich des

Befundes vom 19. Januar 2021 auch so erfolgte. Die von der Ärztin vor der

Blutabnahme

erhobenen

anamnestischen

Angaben

sowie

die

weiteren

dokumentierten Eindrücke der Ärztin entsprechen hingegen dem Umfang der

angeordneten Untersuchung unter Verwendung des Formblatts (vgl. Nr. 3.5.2 der

Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und

Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 28. Juni 2000, SächsABl.

2000, S. 646). Die Wiedergabe der Eindrücke durch die Ärztin, die insbesondere nicht

auf einem irgendwie gearteten körperlichen Eingriff beruhen, sind nicht gleichzusetzen

mit einer Blutuntersuchung auf Alkohol.

Der vom Antragsteller vorgelegte Befund vom 3. März 2021 erschüttert das Ergebnis

der Blutuntersuchung vom 9. Januar 2021 (Laborbefund vom 19. Januar 2021) nicht.

Zwar sind die in diesem Befund ausgewiesenen Werte "THC-Carbonsäure i.Serum"

bzw. "THC-Tetrahydrocannabinol i.Serum" jeweils mit weniger als 5 ng/ml angegeben,

wobei dies auch dem jeweiligen Referenzbereich entspricht. Daraus folgt aber kein

anderes Ergebnis für die Untersuchung im Januar 2021. Der Wert der THC-

Carbonsäure (THC-COOH) hat ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten

Befundes eine Halbwertszeit von ca. 6 Tagen. Ausgehend vom 9. Januar 2021 (THC-

COOH-Wert von 454,2 ng/ml) reicht die Zeit bis zum 3. März 2021 (53 Tage, mithin

fast neunmaliger Ablauf der Halbwertszeit) aus, um bei sehr geringem weiteren

Konsum erwartbar den Wert von 5 ng/ml (bereits nach siebenmaligem Ablauf der

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Halbwertszeit errechnen sich 3,5 ng/ml) zu unterschreiten. Auch wenn mit dem Befund

vom 3. März 2021 kein zu diesem Zeitpunkt positiver Nachweis eines

Cannabiskonsums geführt werden kann, verbleibt es aufgrund des THC-COOH-

Wertes vom 9. Januar 2021 bei der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums

bis zu diesem Zeitpunkt. Der im Januar 2021 festgestellte regelmäßige

Cannabiskonsum führt auch gegenwärtig noch zum Ausschluss der Fahreignung, weil

der Antragsteller die Wiedererlangung der Fahreignung nicht nachgewiesen hat.

Die Ausführungen des Antragstellers, dass die von dem Antragsgegner benannten

Werte 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol und THC nur wenige Stunden lang

nachweisbar seien und aus diesen Messwerten nicht auf einen regelmäßigen Konsum

zu schließen sei, ändern nichts daran, dass für den Nachweis eines regelmäßigen

Cannabiskonsums der THC-COOH-Wert ausschlaggebend ist, wobei der regelmäßige

Konsum durch einen auffälligen THC-Wert noch bestätigt wird. Zwar steht der Befund

nachgehend zur Blutabnahme vom 9. Januar 2021 im Widerspruch zu den Angaben

des Antragstellers, wonach er bereits am Vorabend letztmalig Cannabis konsumierte,

nachvollziehbar ist das Verwaltungsgericht aber den nicht näher konkretisierten

Behauptungen des Antragstellers angesichts der gesicherten Laborbefunde nicht

gefolgt.

Auch formelle Fehler bei Erlass des Verwaltungsaktes liegen nicht vor. Eine

ordnungsgemäße Anhörung liegt mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 25.

Februar 2021 vor. In diesem Schreiben wurden dem Antragsteller die Laborwerte

mitgeteilt, soweit dass aufgrund der festgestellten Tetrahydrocannabinol- und

Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure-Werte von einem regelmäßigen Cannabiskonsum

auszugehen sei. Regelmäßiger Cannabiskonsum führe nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4

zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

Der Bescheid vom 23. April 2021 legt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch

dar, welcher Wert maßgeblich für die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums

ist, nämlich THC-COOH ab einer Konzentration von 150 ng/ml, und auf welcher

Rechtsgrundlage die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Auch aus dem Hinweis des

Antragstellers, dass ihm vor Erlass des Bescheides vom 23. April 2021 keine Einsicht

in die Verwaltungsakte gewährt wurde, folgt keine andere Bewertung. Die

Akteneinsicht wurde ihm im parallel zum gerichtlichen Verfahren geführten

Widerspruchverfahren zwischenzeitlich gewährt. Zudem hat der Antragsteller keine

Ergebnisrelevanz dergestalt dargelegt, dass aus dem aus einer unzulässigen

Verweigerung der Akteneinsicht folgenden Verstoß gegen § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i.

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V. m. § 28 VwVfG die Aufhebung des Verwaltungsaktes resultieren müsse (vgl.

Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 29 VwVfG, Rn. 36). Da die von

dem Antragsgegner im Bescheid vom 23. April 2021 getroffene Entscheidung eine

gebundene Entscheidung ist, erübrigen sich auch Ausführungen zum Vortrag des

Antragstellers, wonach im Bescheid Ermessenerwägungen fehlten.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem

anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis der wiedererlangten

Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem

öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie

seiner selbst vor den Gefahren, die durch Fahren unter Drogeneinfluss entstehen,

regelmäßig zurückzutreten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf

die Fahrerlaubnis angewiesen ist, also auch wenn er ohne Fahrerlaubnis seinen

Arbeitsplatz zu verlieren droht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B

148/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren

ergänzend ausgeführt, dass der Antragsgegner bisher die Beibringung eines

Fahreignungsgutachtens nicht angeordnet habe und gleichzeitig die von ihm

vorgelegten Atteste nicht akzeptiere. Dabei übersieht er in seinem (ohnehin erst nach

Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenem) Vortrag, dass es ihm

obliegt, die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen (SächsOVG, Beschl.

v. 29. Januar 2021 - 6 B 390/20 -, juris Rn. 14). Offen bleiben kann daher auch die

Frage, ab wann ein solcher Nachweis geführt werden kann. Zum Teil wird in der

Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein solcher Nachweis erst nach Ablauf

eines Jahres nach behaupteter Abstinenz oder ausreichender Anhaltspunkte hierfür

geführt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2020 - 11 CS 20.1292 -

, juris Rn. 20 m. w. N.), zum Teil wird angenommen, dass - jedenfalls in aller Regel -

ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige

durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist (OVG M.-V., Beschl. v. 19. März 2004 - 1 M

2/04 -, juris Rn. 30), zum Teil wird allein auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OVG NRW,

Beschl. v. 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 5 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nummer 1.5 und 46.3

des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in

SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage).

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3

Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Groschupp

Guericke

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