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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen v. 01.04.2021: Rückstufungsschaden
Das Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Beschluss vom 01.04.2021 - Vf. 208-IV-20) hat entschieden:
Gründe:
Entscheidungsgründen feststellen könne. Zudem wäre auf den Hilfsantrag das Urteil zu er-
gänzen gewesen, weil der Tenor in Bezug auf die ausgelassenen Beträge unvollständig gewe-
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sen sei. Die Entscheidungen beruhten schließlich auf der Verletzung des Willkürverbotes.
Darüber hinaus ließen die Ausführungen des Gerichts nur den Schluss zu, dass der Kern des
Vorbringens des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit der §§ 319, 321 ZPO weder zur
Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden sei. Dies gelte auch, soweit der Ent-
scheidung über die Gehörsrüge Ausführungen zum Teil der Rüge vollständig fehlten, die sich
auf den Beschluss über die Zurückweisung des Berichtigungsantrags bezogen hätten.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be-
klagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Au-
gust 2020 richtet, mit dem der Antrag auf Urteilsberichtigung vom 28. Juni 2020 zurückge-
wiesen wurde, ist sie zulässig und auch begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerde-
führer in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkür-
verbot, weil er auf einer willkürlichen Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO beruht.
1. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches
Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit
der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-
tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen be-
23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10). Insoweit
wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-
ständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständ-
lich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom
29. Januar 2009 - Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensicht-
lich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise
missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen wer-
den, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffas-
sung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines sub-
jektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis
zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist
(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 113-IV-19; Beschluss vom
23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 26. April 2013 - Vf. 94-IV-12; Beschluss
BVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Be-
schluss vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 -
2 BvR 103/20 - juris Rn. 64).
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2. Zwar ist die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO durch das
Amtsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Bedeutung
der Tatbestandsmerkmale Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtig-
keit unter Rückgriff auf in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassungen be-
stimmt.
3. Offensichtlich unhaltbar ist hingegen die Anwendung der Vorschrift auf den konkret zu
entscheidenden Fall. Das Gericht stellt in apodiktischer Kürze und ohne tragfähige Be-
gründung fest, dass seiner Ansicht nach ein offenkundiger Fehler, der auch für Dritte mit
unmissverständlicher Deutlichkeit ohne Weiteres ersichtlich ist, nicht vorliege. Dies ist
angesichts der zuvor dargelegten Maßstäbe zur Evidenz eines Fehlers und insbesondere zu
einem Rechenfehler - selbst vor dem Hintergrund der recht knappen Ausführungen des
Beschwerdeführers im Berichtigungsantrag - bei verständiger Würdigung der die Verfas-
sung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und damit objektiv willkürlich.
Dass die rechtliche Bewertung des Gerichts sachlich zutreffend ist, liegt auch nicht auf der
Hand. Vielmehr drängt sich bei der Gegenüberstellung der im Tenor des Urteils vom
4. Juni 2020 niedergelegten Erklärung des richterlichen Willens und der in den Entschei-
dungsgründen zum Ausdruck gebrachten Willensbildung des Gerichts eine ohne Weiteres
erkennbare Divergenz in Folge eines Additionsfehlers geradezu auf. Ausgehend von den
Entscheidungsgründen wollte das Gericht die Positionen Reparaturkosten, Sachverständi-
genkosten und Wertminderung vollständig zusprechen, die übrigen Positionen Nutzungs-
ausfall, Auslagenpauschale, Rückstufungsschaden und außergerichtliche Rechtsverfol-
gungskosten dagegen nur zu jeweils 75%. Während indes die - nach Ansicht des Gerichts
- vollständig begründeten Positionen Reparaturkosten (7.141,42 EUR abzüglich 6.841,43
EUR), Sachverständigenkosten (941,53 EUR) und Wertminderung (800,00 EUR) - rech-
nerisch eindeutig - im ersten Teil des Zahlungsausspruchs (2.041,53 EUR) aufaddiert
sind, wurden die anteilig zuerkannten Positionen offenkundig nur unvollständig im Tenor
aufgeführt. So betrifft der Freistellungsausspruch über 692,05 EUR die anteiligen Rechts-
anwaltskosten, der nachfolgende zweite Zahlungsausspruch über 159,84 EUR unmissver-
ständlich lediglich den anteiligen Rückstufungsschaden. In keinem Teil des Tenors finden
sich aber die Positionen Nutzungsausfall (anteilig 258,00 EUR) und Auslagenpauschale
(anteilig 18,75 EUR). Diese hätten entweder, wie dies in den Entscheidungsgründen an-
gedeutet wurde, gemeinsam mit dem Rückstufungsschaden (zusammen 436,59 EUR) zu-
erkannt, entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers zu den vollständig begründe-
ten Positionen (zusammen dann 2.318,28 EUR) addiert oder gesondert tenoriert werden
müssen; nichts davon ist tatsächlich erfolgt.
III.
1. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. August 2020 war gemäß § 31 Abs. 2
SächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung
über den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2020 zurückzuverweisen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde war, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Ergän-
zungsurteil vom 13. August 2020 und den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Oktober
2020 wendet, unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81
Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügte.
Gleichwohl wird mit der Aufhebung des Beschlusses vom 13. August 2020 das - auf den
mit einer innerprozessualen Bedingung versehenen Antrag des Beschwerdeführers hin er-
gangene - Ergänzungsurteil vom 13. August 2020 insgesamt und der Beschluss vom
21. Oktober 2020 im Umfang der Aufhebung gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Be-
schluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 24. November 2016 - Vf.
94-IV-16; Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 154-IV-11).
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen
hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 Sächs-
VerfGHG).
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl
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