Das Verkehrslexikon

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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin v. 15.04.2011: Anhörungsbogen




Das Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Beschluss vom 15.04.2011 - 97/09) hat entschieden:

Siehe auch
SV erneute Anhörung
und
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Mai 2009 - 308 OWi 407/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem

Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB).

2. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:


I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin, mit denen

der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung eines Kostenbescheids nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - zurückgewiesen

wurde.

2

Der Polizeipräsident in Berlin leitete gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorwurfs, am 18. Dezember 2008 sei ein von ihr

gehaltenes Fahrzeug auf dem Gehweg geparkt worden, ein Bußgeldverfahren ein. Dieses stellte er ein, nachdem die Beschwerdeführerin

auf eine an sie mit einfacher Post versandte Verwarnung mit Anhörungsbogen nicht reagiert hatte. Mit Kostenbescheid vom 13.

März 2009 legte er der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 18,50 Euro mit der Begründung auf, die Feststellung

des Führers des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen habe, sei nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich gewesen

oder hätte einen unangemessenen Aufwand erfordert.

3

Mit Antrag auf gerichtliche Beschluss vom 24. März 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei keine Ordnungswidrigkeit

begangen worden. Das Fahrzeug sei auf einem entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen abgestellt worden.

4

Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wies das Amtsgericht Tiergarten auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Antrags hin. Nach Aktenlage

sei die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2009 von der Verwaltungsbehörde mit einfachem Brief angehört und darüber belehrt

worden, dass ein Kostenbescheid erlassen werden könne, sofern keine fristgemäße Fahrerbenennung erfolge. Auf das Anhörungsschreiben

sei keine Reaktion erfolgt, und das Schreiben sei auch nicht als unzustellbar zurückgelangt. Danach sei die Verwaltungsbehörde

zum Erlass des Kostenbescheids berechtigt gewesen. Die nachträgliche Fahrerbenennung bzw. inhaltliche Einwendungen gegen die

nach dem Akteninhalt feststehende Ordnungswidrigkeit seien "zum jetzigen Zeitpunkt" verspätet. Hierauf wandte die Beschwerdeführerin

ein, bei ihr sei kein Anhörungsschreiben eingegangen. Es sei nicht ihre Pflicht, die Nichtzustellung nachzuweisen.

5

Mit Beschluss vom 25. Mai 2009 verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Kostenbescheids

vom 13. März 2009 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und des richterlichen Schreibens vom 8. Mai

2009 als unbegründet. Ergänzend führte es aus, die Angabe der Beschwerdeführerin, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben,

sei unglaubhaft, da die Absendung aktenkundig und kein Postrücklauf erfolgt sei. Des Nachweises einer förmlichen Zustellung

bedürfe es nicht. Der verantwortliche Fahrer sei nach wie vor nicht benannt worden. Der Beschluss endet mit einem Hinweis

auf seine Unanfechtbarkeit.

6

Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2009 "fristgemäß Beschwerde" ein. Zur Begründung führte sie

unter Beifügung von Zeitungsmeldungen über die Unterschlagung von Briefen durch Postmitarbeiter oder in Einzelfällen ungewöhnlich

lange Postlaufzeiten in Hessen und Bayern aus, es sei ihr unmöglich, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie keinen Anhörungsbogen

erhalten habe. Allein der Nachweis, dass ein Schreiben abgeschickt worden und kein Rücklauf erfolgt sei, stelle keinen Nachweis

der Zustellung dar. Die Post der Beschwerdeführerin werde über ein Postfach zugestellt. Bereits mehrfach habe sich fremde

Post in dem Fach befunden. Nicht jeder gebe falsch eingeworfene Post am Schalter ab.

7

Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2009 unter Verweis auf § 62 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - als unzulässig und merkte an, es sei unerfindlich, was die Übersendung von Zeitungsberichten,

deren Wahrheitsgehalt nicht feststehe, über mögliche anderweitige postalische Fehlleistungen in dem vorliegenden Einzelfall

konkret belegen solle.

8

Mit der Verfassungsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihren in Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB

- gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren. Die Gerichte hätten ihr im Ergebnis

die Beweislast dafür auferlegt, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben. Der Nachweis, ein Schriftstück nicht bekommen

zu haben, sei nicht zu führen. Es stelle sich die Frage, wie unter solchen Umständen das Grundrecht auf rechtliches Gehör

verwirklicht werden könne. Im Land Brandenburg habe es in einem Fall, in dem ein Anhörungsbogen nicht zugestellt worden sei,

eine Verhandlung vor dem Amtgericht gegeben, wodurch rechtliches Gehör gewährt worden sei. In Berlin werde einfach die Zustellung

eines Anhörungsbogens behauptet. Trotz beantragter Verhandlung erfolge auch vor Gericht keine Anhörung. Vielmehr werde der

Bürger mit der Bemerkung "abgebügelt", die Angabe, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, sei unglaubhaft und es bedürfe

nicht des Nachweises einer förmlichen Zustellung. Der Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör vor der Verurteilung sei

ein grundlegendes Rechtsgut und unbedingt höher zu bewerten als die Bequemlichkeit der Verwaltung.

9

Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben worden.

II.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet.

11

1. Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit

sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2009 richtet. Mit diesem Beschluss ist der von der Beschwerdeführerin

als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf gegen den gemäß § 25a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrgesetzes - StVG - i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - unanfechtbaren Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom

25. Mai 2009 als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass hierdurch ihre in der Verfassung

von Berlin gewährleisteten Grundrechte verletzt sein könnten.

12

2. Ausweislich ihrer Begründung richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten

vom 25. Mai 2009. Die Beschwerdeführerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass

das Amtsgericht Tiergarten ihre Einwendungen gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit als verspätet zurückgewiesen hat,

weil es den Einwand, vor Zugang des Kostenbescheids keine Kenntnis von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen des vorgeworfenen

Parkverstoßes erlangt und insbesondere keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, als unglaubhaft ansah.

13

a) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

14

Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde am 18. August 2009 fristgerecht erhoben. Die Zweimonatsfrist des § 51

Abs. 1 VerfGHG begann nicht bereits mit dem Zugang des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten am 6. Juni 2009,

sondern erst mit dem Zugang der Entscheidung des Landgerichts vom 18. Juni 2009. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde

vom 9. Juni 2009 keinen offenkundig unzulässigen Rechtsbehelf eingelegt. Dieser musste vielmehr gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG

i. V. m. § 300 StPO, wonach ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich ist, als nach § 33a StPO

i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG statthafte und zur Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gebotene Anhörungsrüge

verstanden werden. Wie sich aus der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt, war erkennbares Rechtsschutzziel

der Beschwerdeführerin, doch noch mit ihren im Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhobenen Einwendungen in der Sache gehört

zu werden. Der als Anhörungsrüge aufzufassende Rechtsbehelf genügte auch den Anforderungen des § 33a StPO an die Darlegung

einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin hat sich

zwar - wie auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Wesentlichen mit der aus ihrer Sicht nicht haltbaren Feststellung

des Amtsgerichts auseinandergesetzt, ihre Behauptung, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, sei nicht glaubhaft. Sie

hat darüber hinaus aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die vom Amtsgericht hieraus gemäß

dessen Hinweisschreiben vom 8. Mai 2009 gezogene Konsequenz wendet, Einwendungen gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit

würden im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gehört.

15

Die Beschwerdeführerin hat damit auch dem aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG folgenden Subsidiaritätsgrundsatz genügt. Ihre Anhörungsrüge

ist vom Landgericht in unzutreffender Auslegung des Rechtsschutzziels als Beschwerde als unzulässig verworfen worden. Gegen

diese Entscheidung stand der Beschwerdeführerin kein weiteres Rechtsmittel offen. Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin

war bei dieser Sachlage nicht gehalten, vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs erneut ausdrücklich eine Anhörungsrüge zu

erheben.

16

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Mai 2009 verletzt die Beschwerdeführerin

in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf effektiven Rechtsschutz. Das Amtsgericht hat unter Verstoß gegen

Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB die von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhobenen Einwendungen

gegen den Parkverstoß nicht berücksichtigt.

17

Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG werden dem Kraftfahrzeughalter die Kosten des wegen eines Parkverstoßes eingeleiteten Bußgeldverfahrens

auferlegt, wenn der Kraftfahrzeugführer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt

werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Voraussetzung für diese Kostenhaftung des

Fahrzeughalters ist, dass ein Parkverstoß objektiv feststeht (so bereits die amtl. Begründung, BR-Drs. 371/82, S. 39). Hat

sich der betroffene Kraftfahrzeughalter hierzu in dem gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahren nicht geäußert und erhebt er

diesbezügliche Einwendungen erst mit dem gegen den Kostenbescheid nach § 25a StVG eingelegten Rechtsbehelf, darf das Gericht

dem nicht generell entgegenhalten, der Betroffene hätte seine Einwendungen in dem vorangegangenen Bußgeldverfahren geltend

machen müssen. Eine damit verbundene Präklusion mit Verteidigungsvorbringen im gerichtlichen Verfahren ist vielmehr nur dann

mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 15 Abs. 1 VvB) und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 15

Abs. 4 VvB) vereinbar, wenn der betroffene Beteiligte nachweislich Gelegenheit erhielt, sich zur Sache zu äußern, diese aber

schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 36, 92 ; 54, 117 ; 55, 72 ). Daran fehlt

es im hier gegebenen Zusammenhang, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

bezweckende Anhörungs-bogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem

Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, wird der hierfür erforderliche Nachweis indes nicht erbracht. Denn

es besteht keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2095; NJW 1991,

2757 m. w. N.). Wendet der Betroffene im Bußgeldverfahren gegen den Kostenbescheid nach § 25a StVG ein, er habe den formlos

an ihn abgesandten Anhörungsbogen nicht erhalten, und legt er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25a Abs. 3 StVG) substantiiert dar, ein Parkverstoß liege unabhängig von der Frage der Halterverantwortlichkeit nicht vor, so ist das

Amtsgericht deshalb verpflichtet, letzteren Vortrag im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheides zu würdigen. Es verletzt

das Grundrecht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht und auf effektiven Rechtsschutz, wenn es diesen

Vortrag - wie hier geschehen - als "zum jetzigen Zeitpunkt verspätet" zurückweist.

18

Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht

Tiergarten bei Berücksichtigung der substantiierten und mit einer Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten verbundenen Einwendungen

der Beschwerdeführerin in der Sache zu einer für diese günstigen Entscheidung gelangt wäre.

19

Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95

Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG zurückzuverweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG .

21

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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