Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Halle v. 21.02.2017: Fahrtkosten




Das Verwaltungsgericht Halle (Urteil vom 21.02.2017 - 6 A 140/14) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Gründe:


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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der statthaft durch Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten steht dem Kläger zu, soweit er über die bereits erfolgte Fahrtkostenerstattung hinaus die Erstattung von Kosten in Höhe von 114,08 Euro geltend macht. Ein Anspruch auf Erstattung der von dem Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ist hingegen nicht gegeben. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2014 erweist sich danach als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit über die bereits erfolgte Fahrtkostenerstattung hinaus die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 114,08 Euro abgelehnt wird. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten ergibt sich aus § 63 Abs. 3 SchulG des Landes Sachsen-Anhalt - SchulG LSA - i.V.m. § 2 der Verordnung über die Ausstattung der Eltern- und Schülervertretungen sowie des Landesschulbeirats mit Geschäftsbedarf und die Erstattung von Reisekosten vom 30. September 1991 (GVBl. LSA S. 365 - VO 1991 -). Hierin ist auch für Kreiselternräte die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten vorgesehen. Zu erstatten sind grundsätzlich die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel. Dies ist zwar so nicht ausdrücklich in § 2 VO 1991 geregelt, ergibt sich jedoch aus dem Regelungszusammenhang mit § 3 Abs. 2 VO 1991. Nach dieser, die Erstattung von Fahrtkosten auf Landesebene betreffenden Regelung sind höchstens die notwendigen Kosten für eine Bahnfahrt der 2. Wagenklasse zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohnort und Sitzungsort nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren. Diese Regelung ist auf die Kostenerstattung auf Kreisebene entsprechend anzuwenden. Dass eine entsprechende Regelung in § 2 (und § 1 für die Vertretung an der Schule) nicht enthalten ist, hat seinen Grund offenbar darin, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass die für die Landesvertretungen geregelte besondere Ausnahmesituation der Unzumutbarkeit auf Kreis- oder Gemeindeebene nicht entsteht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 L 520/02 -, juris, Rdnr. 27). Dies ist jedoch nach den zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen der Gemeinde- und Kreisgebiete nach den Kreisgebietsreformen von 1994 und 2007 und nach der Gemeindegebietsreform in den Jahren 2006 bis 2011 anders zu beurteilen. Die VO 1991 ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung des in § 3 Abs. 2 VO 1991 erkennbar niedergelegten Systems auszulegen (vgl. auch hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.). Danach sind auch auf Kreisebene die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw zu erstatten, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als notwendig sind dabei alle Fahrtkosten anzusehen, die in Erfüllung der Aufgaben des Kreiselternrates angefallen sind. Aufgabe der Kreiselternräte ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA die Beratung von Fragen, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind.

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Grundsätzlich als notwendig anzuerkennen sind danach ohne weiteres die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten zu den Vorstandstreffen des Kreiselternrates. Dies betrifft die Termine am 18. Dezember 2013, am 09. Januar 2014, am 20. und 29. Januar 2014 sowie am 10. und 12. März 2014. Ohne Erfolg wendet der Beklagte insoweit ein, es sei keine Notwendigkeit der anberaumten Sitzungen erkennbar, da der Schulentwicklungsplan, der offenbar Thema dieser Treffen gewesen sei, bereits am 18. Dezember 2013 im Kreistag beschlossen worden sei und es vor diesem Hintergrund keinen Anlass mehr zur Diskussion gegeben habe. Dass Diskussionsbedarf hinsichtlich des Schulentwicklungsplanes nicht nur in Vorbereitung dieses Planes, sondern auch und gerade infolge seiner Verabschiedung bestand, liegt in der Natur der Sache und wird auch daran deutlich, dass der Schulentwicklungsplan offensichtlich nicht nur in Kreiselternrat, sondern auch auf Landesebene, sei es in den Fraktionen oder im Landtag Thema gewesen ist.

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Als notwendig zur Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA sind ferner auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten für seine Fahrten als Vorsitzender des Kreiselternrates zu einem Gespräch mit den Kreisschülervertretern am 28. November 2013, zur Vorbereitung einer Podiumsdiskussion mit dem Stadtelternrat am 20. Januar 2014 wie auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Treffen in der Grundschule Schafstädt und Querfurt am 04. Februar 2014 anzuerkennen. Hierbei handelte es sich zwar nicht um Treffen des Kreiselternrates. Die Termine nahm der Kläger gleichwohl in seiner Funktion als Vorsitzender des Kreiselternrates wahr, wobei auch der Austausch mit Kreisschülervertretern und Diskussionen mit dem Stadtelternrat wie auch die Vorbereitung dieser Diskussionen ohne Weiteres zu den Aufgaben des Kreiselternrates zu zählen ist. Auch die Treffen mit den Schulleiterinnen der Grundschulen Schafstädt und Querfurt zwecks Erörterung des neuen Schulentwicklungsplanes dürften noch dem Aufgabengebiet des Kreiselternrates und insbesondere seines Vorsitzenden zuzuordnen sein.

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Soweit der Kläger jedoch Fahrtkosten zu einer Veranstaltung der Grünen zum Schulentwicklungsplan in Sangerhausen am 10. Februar 2014 sowie Fahrtkosten zu einer Diskussion im Landtag zum Schulentwicklungsplan am 12. März 2014 geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass dies Fahrtkosten sind, die in Wahrnehmung der Aufgaben des Kreiselternrates im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA entstanden sind. Der Kläger macht weder geltend, dass er als Vorsitzender des Kreiselternrates als Redner oder sonstiger Teilnehmer auf Veranstalterseite geladen war noch dass seine Anwesenheit als Vorsitzender des Kreiselternrates sonst zwingend auf diesen Veranstaltungen erforderlich war. Es erscheint zwar naheliegend und ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger im Hinblick auf seine Funktion als Vorsitzender des Kreiselternrates ein besonderes Interesse an der Teilnahme an solchen Veranstaltungen hatte. Hieraus folgt jedoch nicht die Erstattungsfähigkeit der insoweit entstandenen Fahrtkosten. "Notwendig" zur Aufgabenwahrnehmung ist nämlich nicht ohne weiteres alles, was den Kläger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Kreiselternrates interessiert, sondern nur das, was zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

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Nicht notwendig im Sinne der vorgenannten Regelung sind ferner die Kosten, die dem Kläger für die Fahrt zu seiner Rechtsanwältin am 11. März 2014 entstanden sind. Unabhängig davon, ob dem Kläger bzw. dem Kreiselternrat die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes zu erstatten sind, gehört die Inanspruchnahme des Rechtsbeistandes jedenfalls nicht zu den Aufgaben des Kreiselternrates geschweige denn des Klägers als Vorsitzenden des Kreiselternrates. Vor diesem Hintergrund können auch die insoweit entstandenen Fahrtkosten nicht als notwendige Fahrtkosten im Sinne des § 63 Abs. 3 i.V.m. § 2 VO 1991 anerkannt werden.

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Hinsichtlich der grundsätzlich als notwendig anzuerkennenden Fahrten kann der Beklagte den Kläger auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass lediglich Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten seien. Auch wenn man davon ausgeht, dass die VO 1991 grundsätzlich davon ausgeht, dass nur Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten sind, hat vorliegend jedoch etwas anderes zu gelten, weil es dem Kläger nach den konkreten Gegebenheiten nicht zuzumuten war, die Fahrtstrecken zu den Terminen nach Merseburg, Halle, Teutschenthal, Schafstädt und Querfurt von seinem Wohnort A-Stadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. A-Stadt verfügt nicht über eine Bahnanbindung. Auch Busanbindungen sind nur eingeschränkt vorhanden. Der Kläger müsste daher - wovon auch der Beklagte ausgeht - zunächst 3 km zum Bahnhof nach Alberstedt bzw. Röblingen fahren. Diese Strecke wäre mit Bus oder eigenem PkW zu bewältigen.

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Für die Strecke von A-Stadt nach Merseburg würde dabei unter Berücksichtigung einer hinzukommenden Fahrzeit von A-Stadt nach Alberstedt von ca. 10 min (für ca. 5 km) bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden zu Buche schlagen, während dieselbe Strecke (40 km) bei Nutzung des Pkw in einer halben Stunde zu bewältigen ist. Ein etwa vom Bahnhof Merseburg zum jeweiligen Sitzungsort zurückzulegender Fußweg ist insoweit nicht berücksichtigt. Die Fahrt nach Halle würde nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der hinzukommenden Fahrzeit von A-Stadt nach Alberstedt ca. eine Stunde in Anspruch nehmen, während die Strecke (ca. 40 km) mit dem PkW in ca. einer halben Stunde zu bewältigen ist. Nach Teutschenthal ist unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen von einer Fahrtzeit von (lediglich) ca. einer halben Stunde auszugehen, wobei die Züge jedoch nur stündlich verkehren. Die Verbindung nach Schafstädt hält der Beklagte offenbar angesichts einer Fahrzeit von ca. 20 min mit PkW und einer Zugverbindung von mindestens 2 Stunden selbst nur eingeschränkt für zumutbar. Die ca. 7 km lange Strecke von A-Stadt nach Querfurt ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln offenbar innerhalb einer halben Stunde zu erreichen, wobei allerdings auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Busse - soweit ersichtlich - nur ca. stündlich verkehren.

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Dem Kläger sind danach grundsätzlich die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw zu erstatten, da die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die hier in Rede stehenden Fahrten nicht zumutbar war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass am Wohnort des Klägers an sich keine Zuganbindung vorhanden ist, dieser in den meisten Fällen also ohnehin - wie bereits ausgeführt - mit dem eigenen PkW bzw. Taxi zum Bahnhof nach Alberstedt oder Röblingen fahren müsste. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Fahrzeiten an sich zum Teil erhebliche Wartezeiten hinzukommen. In einem solchen Fall von ehrenamtlich Tätigen zu erwarten, dass sie zu der ohnehin in ihrer Freizeit wahrgenommenen Tätigkeit erhebliche Fahrt- und Wartezeiten auf sich nehmen, um erfolgreich eine Kostenerstattung verlangen zu können, hieße, die vorgesehene Möglichkeit der Kostenerstattung ad absurdum zu führen. Der Zweck der Kostenerstattung - nämlich den Bürgern möglichst unabhängig von ihrer persönlichen finanziellen Situation die aktive Mitarbeit z.B. im Kreiselternrat zu ermöglichen - würde so verfehlt. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend von der Erstattungsfähigkeit der grundsätzlich als notwendig anzuerkennenden Fahrtkosten mit dem eigenen PkW auszugehen, wobei offen bleiben kann, ob diese im Hinblick auf andernfalls möglicherweise anfallende Taxi-Kosten für die Fahrt von A-Stadt nach Alberstedt nicht ohnehin günstiger ausfallen als die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

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Allerdings ist die angegriffene Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, soweit er die "notwendigen Fahrtkosten", die er für die Tätigkeit des Klägers als Kreiselternrat ersetzen muss, unter Rückgriff auf das Reisekostenrecht mit Pauschalsätzen in Höhe von 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzt.

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Einen sachlichen Anhaltspunkt für die Anwendung des Reisekostenrechtes gibt zunächst die VO 1991 her, die selbst für das Übernachtungsgeld ergänzend auf die reisekostenrechtlichen Bestimmungen verweist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 VO 1991). Dass im Fall des Klägers nicht § 3 VO 1991 einschlägig ist, weil er nicht als Mitglied einer dem Land zuzurechnenden Institution entschädigt werden soll, sondern nach § 2 VO 1991 auf Kreisebene, ist - wie bereits ausgeführt - für die Möglichkeit eines Rückgriffs auf das Reisekostenrecht unschädlich. Die VO 1991 ist danach dahingehend auszulegen, dass auch bei der Erstattung von Fahrtkosten ergänzend auf die reisekostenrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen ist.

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Nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) beträgt die Wegstreckenentschädigung danach bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke. Sofern an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, beträgt die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 (BRKG) 0,30 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

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Bei der Abgeltung der dem Kläger zu erstattenden "notwendigen Fahrtkosten" ist danach ein Kilometersatz von 0,20 Euro pro Kilometer zurückgelegter Strecke zugrunde zu legen. Dass ein erhebliches dienstliches Interesse bestanden hätte, das gegebenenfalls für einzelne Veranstaltungen die Zugrundelegung eines höheren Pauschalsatzes im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG rechtfertigen könnte, ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Daraus dass, wie der Kläger vorbringt, die durch ihn wahrgenommenen "Dienstgeschäfte" als Vorsitzender des Kreiselternrates notwendig und die Fahrten mit dem eigenen Pkw hierfür erforderlich waren, ergibt sich ein erhebliches dienstliches Interesse jedenfalls nicht. Darüber hinaus hätte der Kläger ein solches erhebliches dienstliches Interesse vor Antritt der Reise schriftlich feststellen lassen müssen.

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Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entschädigungssatzung des Beklagten vom 05. November 2014. In § 3 dieser Entschädigungssatzung regelt der Beklagte in Absatz 3, dass die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke beträgt. Für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschlüsse besteht ein erhebliches dienstliches Interesse. Dafür beträgt die Wegstreckenentschädigung danach 0,30 Euro je Kilometer vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Inwiefern aus dem hier geregelten Grundsatz, dass an der Teilnahme an Sitzungen des Kreistages ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, auch das besondere erhebliche dienstliche Interesse an der Teilnahme des Klägers bei den von ihm besuchten Veranstaltungen hergeleitet werden soll, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Ein entsprechender Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Verordnung über die Ausstattung des Landeselternrates, des Landesschülerrates sowie des Landesschulbeirates mit Geschäftsbedarf, die Gewährung eines Sitzungsgeldes und die Erstattung von Fahrtkosten vom 27. März 2006. § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass das Land die notwendigen Fahrtkosten erstattet, die den ehrenamtlichen Mitgliedern des Landesschulbeirates, des Landeselternrates und des Landesschülerrates im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Gremien entstehen, soweit diesen nicht eine Erstattung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Die Regelung verweist für die Erstattung der Fahrtkosten auf die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Hiernach ist grundsätzlich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer gefahrener Strecke zu gewähren. Auch hieraus lässt sich kein besonderes dienstliches Interesse an der Wahrnehmung der vom Kläger besuchten Veranstaltungen herleiten.

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Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sind danach über die bereits als notwendig anerkannten Fahrtkosten für die Teilnahme an einer Veranstaltung am 16. Dezember 2013 hinaus weitere 570,4 km als "notwendige Wegstrecke" anzuerkennen. Bei einem Erstattungssatz von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer ergibt sich danach ein dem Kläger über die bereits gewährte Fahrtkostenentschädigung hinaus zu gewährender Betrag in Höhe von 114,08 Euro.

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2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Die Kosten sind dem Kläger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Beratungsgespräches bei seiner Prozessbevollmächtigten entstanden, in dessen Rahmen er sich zum einen über die Möglichkeit der Erstattung von Fahrtkosten und zum anderen über Rechte des Elternbeirates im Hinblick auf die Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten im Sinne des § 62 Abs. 1 SchulG LSA hat beraten lassen. Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch liegen nicht vor.

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Man wird zwar dem Kläger als Mitglied des Kreiselternrates ein Recht auf Erstattung von Verfahrenskosten zubilligen müssen, die ihm bei der gebotenen Verteidigung einer ihm zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb des Kreiselternrates entstanden sind. Gleiches hat für den Kreiselternrat im Verhältnis zum Beklagten als Landkreis zu gelten. Soweit es um die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte gegenüber der Schulbehörde geht, dürfte der Kreiselternrat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig sein (vgl. hierzu auch Brockmann/Littmann/Schippmann, Niedersächsisches Schulgesetz, § 88 Nr. 5, Seite 6). Offen bleiben kann insoweit, ob sich die Kostentragungspflicht des Landkreises als zuständiger Schulbehörde dabei aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des mit Kosten belasteten Funktionsträgers ergibt oder ob dieser Anspruch unmittelbar in den dem jeweiligen Funktionsträger zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen als Ausfluss seiner Organstellung gründet (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 7 A 1355/12 -, juris, Rdnr. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 - 1 K 4833/13 -, juris, Rdnr. 20 zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsberatungskosten, die einer Ratsfraktion entstanden sind).

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Ungeachtet der normativen Herleitung sind dem Kostenerstattungsanspruch jedoch zwei bedeutsame Grenzen gesetzt:

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Zum einen muss es bei der Auseinandersetzung überhaupt um die Verteidigung innerorganisatorischer Kompetenzen gegangen sein. Die Verfolgung subjektiver Rechte, die dem Funktionsträger als Person zustehen, genügt ebenso wenig wie die Geltendmachung einer bloß objektiven Rechtswidrigkeit der im Einzelfall angegriffenen Handlung oder Unterlassung. Im erstgenannten Fall hat der Funktionsträger nicht im Interesse der ihm eingeräumten Mitwirkungsrechte, sondern im eigenen Interesse gehandelt. Im zweiten Fall hat er die ihm körperschaftsintern zugewiesenen Kompetenzen überschritten. Voraussetzung einer Erstattung von Rechtsanwaltskosten der Elternvertretung bzw. ihrer Mitglieder ist danach stets, dass es um die Wahrung der ihnen nach dem Schulgesetz Sachsen-Anhalt eingeräumten Mitwirkungsrechte gegenüber der jeweiligen Schulbehörde bzw. innerhalb der Elternvertretung geht.

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Die zweite Grenze des Kostenerstattungsanspruchs wird man im Hinblick auf die Vermeidung der Gefahr eines möglichen Missbrauchs darin zu sehen haben, dass der Funktionsträger bei der Durchsetzung seiner Innenrechtsbefugnisse zur Rücksichtnahme und Treue gegenüber der jeweiligen Schulbehörde verpflichtet ist. Denn der Funktionsträger nimmt die Innenrechtsbefugnisse nicht um seiner selbst willen, sondern im Fremdinteresse der ihm zugewiesenen Aufgaben innerhalb des Schulgesetzes wahr. Handelt der Funktionsträger dieser Pflicht zuwider, indem er eine gerichtliche oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung um seine Befugnisse ohne vernünftigen Anlass führt, so kann er die ihm entstandenen Aufwendungen nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht ersetzt verlangen. Wann diese Grenze überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht weiter verallgemeinerungsfähig ist (vgl. auch hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014, a.a.O., m.w.N.).

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Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht als gerechtfertigt. Denn der Kläger hat eine Verletzung eigener organschaftlicher Rechte nicht schlüssig dargelegt. Das von ihm in Anspruch genommene rechtliche Beratungsgespräch bei seiner Prozessbevollmächtigten hatte ausweislich der vorliegenden Unterlagen zum einen die Frage zum Gegenstand, ob und inwieweit er die Erstattung seiner Fahrtkosten im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreiselternrat geltend machen kann und zum anderen die Wahrnehmung von Informationsrechten des Kreiselternrates gegenüber der Schulbehörde. Konkret ging es insoweit um die Wahrnehmung von Akteneinsichtsrechten in bestimmte Stellungnahmen und Papiere des Schulverwaltungsamtes.

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Soweit es um die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten geht, geht es insoweit nicht um Mitwirkungsrechte. Vielmehr sind insoweit ausschließlich eigene Rechtspositionen des Klägers betroffen. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten scheidet vor diesem Hintergrund aus, ohne dass noch darauf eingegangen werden müsste, ob auch der Grundsatz von Treu und Glauben einer erstattungspflichtigen Inanspruchnahme von Rechtsrat auf Kosten der Schulbehörde entgegenstünde.

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Soweit es um die Erstattung von Kosten für die Rechtsberatung betreffend die Akteneinsichtsrechte des Kreiselternrates geht, kann der Kläger diese Kosten bereits deshalb nicht erstattet verlangen, weil es nicht um die Prüfung der Verletzung eigener wehrfähiger Organrechte ging, sondern vielmehr um die mögliche Verletzung der Kompetenzen des Kreiselternrates. Eine etwaige Verletzung organschaftlicher Rechte des Kreiselternrates kann indes der Kläger nicht geltend machen. Wird der Kreiselternrat durch eine Entscheidung der Schulbehörde in seinen Organrechten verletzt, so hat er die Verletzung dieser Rechte selbst geltend zu machen, nicht aber - auch nicht im Wege der Prozeßstandschaft - durch ein Mitglied des Kreiselternrates. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob die Inanspruchnahme des Rechtsrates durch den Kläger vom Kreiselternrat wirksam beschlossen wurde. Ein entsprechender Beschluss dürfte allerdings zu verlangen sein. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und kann deshalb nicht allein von einem Mitglied, auch nicht vom Vorsitzenden des Kreiselternrates veranlasst werden (vgl. hierzu Niedersächsisches Schulgesetz, a.a.O., § 88 Nr. 5 Seite 7). Der Kläger legt hierzu bislang lediglich die Stellungnahme eines Mitgliedes des Kreiselternrates vor, in der versichert wird, dass der Kläger wirksam beauftragt worden sei. Ob die vorgelegte Stellungnahme zur Glaubhaftmachung eines entsprechenden Beschlusses des Kreiselternrates ausreicht, kann jedoch vorliegend offen bleiben, da der Kläger jedenfalls die dem Kreiselternrat entstandenen Kosten nicht im eigenen Namen geltend machen kann.

61

Ist somit ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren schon im Grunde nach nicht gegeben, kommt es auf die Frage, ob der Erstattungsanspruch auch der Höhe nach gerechtfertigt ist, nicht mehr an.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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