Das Verkehrslexikon
Niedersächsisches Finanzgericht v. 23.02.2017: Eigenreparatur
Das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil vom 23.02.2017 - 11 K 134/16) hat entschieden:
Gründe:
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Die Klage ist unbegründet. Die Umsätze aus den Garantiezusagen der Klägerin sind umsatzsteuerpflichtig.
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Das FA hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der von der Klägerin gewährten Garantie um unselbständige Nebenleistungen zum Gebrauchtwagenkauf handele.
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1. Bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, ist in der Regel davon auszugehen, dass jede Leistung als eine selbständige Leistung anzusehen ist. Eine einheitliche Leistung liegt allerdings dann vor, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dabei ist der dominierende Bestandteil auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 C-18/12, Stadt Zamberk/Senftenberg, Umsatzsteuerrund-schau -UR- 2013, 338, Tz. 28-30; BFH-Urteil vom 21. Februar 2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635).
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Eine einheitliche Leistung ist auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verknüpft sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 22; vom 29. März 2007 Rs. C-111/05 --Aktiebolaget NN--, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 23; vom 21. Februar 2008 Rs. C-425/06 --Part Service Srl.--, Slg. 2008, I-897, UR 2008, 461, Randnr. 53; vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07 --RLRE Tellmer Property sro--, BFH/NV 2009, 1368, Randnr. 19).
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Die letztgenannten Voraussetzungen einer untrennbaren wirtschaftlichen Leistung sind im Streitfall bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Garantiezusage erfüllt. Wie der BFH zutreffend in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, steht dem nicht entgegen, dass nach den Garantiebedingungen dem Gläubiger ein Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch oder Reparaturkostenersatzanspruch eingeräumt wird. Die Garantiezusage hat für den Gläubiger den wirtschaftlichen Zweck, dass ein evtl. künftiger Schaden an seinem Fahrzeug in dem garantierten Umfang beseitigt wird, ohne dass er für die Kosten aufkommen muss. Die nach der Wahl des Kunden zu erbringende Leistung entweder des Händlers oder der Versicherung dient diesem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck, sodass die Verpflichtung zur Eigenreparatur und die Verschaffung des Versicherungsschutzes so eng miteinander verbunden sind, dass ihre Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Garantiezusage stellt sich damit aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers als eine einheitliche untrennbare Leistung dar, für die er auch einen einheitlichen Preis zu zahlen hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BStBl II 2010, 1109).
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2. Bei der danach vorliegenden einheitlichen Leistung handelt es sich um eine sonstige Leis-tung eigener Art i.S. des § 3 Abs. 9 UStG, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht durch die --gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie-- Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt ist.
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Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen Leistung verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung ihrer dominierenden (vgl. Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank in Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 27) oder wesentlichen (Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 27) Bestandteile. Die umfassende Einstandspflicht des Händlers, bei dem das Kfz gekauft wurde, macht aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers das Wesen und die Bedeutung der Garantiezusage aus, weil zu diesem Händler ein Vertrauensverhältnis besteht, das eine unkomplizierte Abwicklung des evtl. Schadensfalls verspricht (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BStBl II 2010, 1109).
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nichts anderes aus dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2015 N. asistencia und N. Warranty C-584/13, UR 2015, 714 ff. Zwar ist der Begriff der Versicherungsumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie wie der EuGH in der zitierten Entscheidung in der Randziffer 30 ausführt, weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko übernimmt. Eine Leistung unterliegt, auch wenn sie als Versicherungsumsatz einzustufen ist, jedoch gleichwohl der Mehrwertsteuer, wenn sie untrennbar mit dem Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs verbunden ist und deswegen die gleiche steuerliche Behandlung erfahren muss wie dieser (vgl. hierzu Randziffern 48 ff. der zitierten EuGH-Entscheidung). Dies ist wie oben ausgeführt vorliegend der Fall. Die in Rede stehenden Garantiezusagen wurden von der Klägerin als Autohaus selbst und damit nicht von einem vom Verkäufer unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer gewährt.
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4. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die neuere EuGH-Rechtsprechung zugelassen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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