Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Halle v. 18.12.2014: Abkommen von Fahrbahn




Das Verwaltungsgericht Halle (Urteil vom 18.12.2014 - 6 A 55/13) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Gründe:


17

Es konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

18

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

19

Der angefochtene Bescheid ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung der Beklagten ist § 17 Abs. 1 Satz 3 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - StrG LSA -. Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat nach Satz 1 der Vorschrift ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen. Der Träger der Straßenbaulast oder in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, kann gemäß deren Satz 3 die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seiner Pflichten nach Satz 1 nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist.

21

Dabei handelt es sich um eine besondere straßenrechtliche Reinigungspflicht, die dem Verursacher auferlegt ist. Ob darüber hinaus ein Tätigwerden der Gemeinde durch die Feuerwehr auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes in Betracht gekommen wäre, bedarf somit keiner Vertiefung. Da insoweit andere Pflichten erfüllt werden, besteht insbesondere kein Vorrang brandschutzrechtlicher Vorschriften und auch keine Pflicht der Gemeinde, im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA statt einer privaten Fachfirma die Feuerwehr in Amtshilfe heranzuziehen, so dass auch unerheblich ist, ob diese im konkreten Fall über die erforderliche Ausrüstung verfügt hätte. § 9 SOG tritt dagegen hinter der spezialgesetzlichen Regelung des StrG LSA zurück.

22

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA sind vorliegend gegeben.

23

Der Kläger hat infolge des von ihm verursachten Verkehrsunfalls die in Rede stehenden Straßenflächen, die nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in deren Straßenbaulast stehen, durch den Austritt von Motoröl über das übliche Maß hinaus verunreinigt.

24

Zwar beauftragte er den herbeigerufenen Abschleppdienst nach eigenem, durch die Rechnung der Firma H. vom 12. Januar 2011 bestätigtem Vorbringen mit der Beseitigung der Verunreinigung, die daraufhin ein Ölbindemittel auf der Fahrbahn aufbrachte. Dadurch wurde jedoch weder eine vollständige Entfernung des ausgelaufenen Öls bewirkt noch wurde das Bindemittel von der Fahrbahn vollständig entfernt und entsorgt. Dies lässt sich den von der Firma Ö. nach Eintreffen am Unfallort mit Datums- und Uhrzeitangabe gefertigten Fotos 1 und 2 (Beiakte A Blatt 19) deutlich entnehmen. Das erste zeigt einen nur unvollständig abgebundenen, von Resten des Streumaterials umgebenen dunklen Ölfleck am Fahrbahnrand im Radwegbereich, von dem aus eine schmalere Ölspur schräg über die Fahrbahn führt, während das zweite Lichtbild zwei parallel zu einander verlaufende, gleichmäßig kontaminiert wirkende Streifen auf der Fahrbahn zeigt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die abgebildete Verschmutzungssituation auf den Unfall des Klägers zurückzuführen ist. Die Vermutung des Klägers, es müsse im Anschluss an die Arbeiten der Firma H. und vor dem Eintreffen der Firma Ö. ein anderes Ereignis zu der von Letzterer vorgefundenen Verunreinigung geführt haben, erscheint nicht nur aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, dass am selben Tag an der gleichen Stelle zwei gleichartige Unfälle mit Betriebsmittelaustritt stattgefunden haben sollten, lebensfremd, zumal der Unfallhergang - Abkommen von der Fahrbahn im Kreisverkehr mit Überfahren eines Randbords nebst Straßengraben und Radweg ohne erkennbaren äußeren Anlass - eher ungewöhnlich ist. Vielmehr steht einer solchen Annahme auch die Kürze der Zeit entgegen, da die Firma H. ihre Tätigkeit der Rechnung zufolge um 8.30 Uhr beendete, während die Firma Ö. nicht einmal 40 Minuten später um 9.08 Uhr vor Ort das erste Lichtbild aufnahm. Überdies entspricht sowohl die auf diesem Foto ersichtliche Lage des Ölflecks als auch der Verlauf der von diesem ausgehenden Ölspur exakt der Unfallskizze (Beiakte A Blatt 77), die als Bestandteil der von der Polizei aufgenommenen Verkehrsunfallanzeige den Standort des klägerischen Fahrzeugs vor und nach dem Abkommen von der Fahrbahn aufzeigt.

25

Da sich der Kläger und der Abschleppdienst entfernt hatten und weitergehende Maßnahmen zur Erfüllung der Beseitigungspflicht klägerseits auch nicht beabsichtigt waren, durfte die Beklagte die Fahrbahnreinigung auf Kosten des Klägers durch die von ihr beauftragte Firma vornehmen lassen.

26

Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zukommende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen, dass sie ihr Ermessen schon nicht betätigt habe. Der Entscheidung, die Firma Ö. zum Unfallort zu entsenden, lag nach dem Vorbringen des Mitarbeiters des Ordnungsamtes der Beklagten, Herrn G., der ausweislich des Polizeiberichts kurz nach 7.00 Uhr von ihm entgegen genommene Anruf der Polizei zugrunde. Ausschlaggebend sei für ihn deren Mitteilung, es handele sich von der Ausdehnung her um "eine größere Sache" angesichts des Umstandes gewesen, dass zur fraglichen Zeit Berufsverkehr auf der stark frequentierten Straße geherrscht habe und die Fahrbahn nass gewesen sei. Zudem lässt sich der Rechnung der Firma Ö. entnehmen, dass nach deren Eintreffen am Schadensort und vor dem Beginn der konkreten Maßnahme noch einmal eine telefonische Rücksprache mit dem Ordnungsamt erfolgte.

27

Die Eignung der von der beauftragten Firma Ö. durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung der Fahrbahnverschmutzung ist unproblematisch gegeben und wird auch vom Kläger nicht angezweifelt. Die Auswahl unter den geeigneten Mitteln steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbehörde (vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Mai 2011 - 18 K 7475/10 -, zit. juris Rdn. 15 mwN.). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass - aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend - nur die Erstattung der erforderlichen Kosten verlangt werden kann. Entscheidet diese sich wie hier für die Durchführung eines Nassreinigungsverfahrens durch den privaten Unternehmer hat sie zum einen die Erforderlichkeit der einzelnen Arbeiten zu prüfen und zum anderen die in Rechnung gestellten Kosten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 A 198/11 -, zit. nach juris Rdn. 41 f.). Ob die Verkehrsflächenreinigung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine gerichtlich vollüberprüfbare Rechtsfrage, wobei allerdings grundsätzlich die ex-ante-Sicht maßgeblich ist (vgl. VG Aachen, Urteile vom 19. März 2014 - 6 K 794/10 -, zit. nach juris Rdn. 24, und vom 4. Juni 2012 - 6 K 237/11 -, Rdn. 35).

28

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Entscheidung der Beklagten, die Firma Ö. mit einem Nassreinigungsverfahren zu beauftragen, anstatt eine erneute - diesmal umfassende und den Anforderungen des Merkblattes DWA-M 715 (aaO.) genügende - Trockenreinigung mit Ölbindemitteln zu veranlassen, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des einschlägigen Regelwerkes (DWA-M 715, aaO.) kann davon ausgegangen werden, dass mit diesen beiden Methoden - eine fachgerechte Ausführung vorausgesetzt - zwei gleichwertige Verfahren zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen zur Verfügung stehen. Welcher der Vorzug gegeben werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unter Berücksichtigung der von der Firma Ö. festgestellten und fotografisch dokumentierten Ausdehnung und Lage der Ölspur in der Einmündung eines Kreisverkehrs einerseits, des Zeitpunktes der Verschmutzung im morgendlichen Berufsverkehr mit zu erwartendem hohen Verkehrsaufkommen und der Witterung durfte die Beklagte die gründliche und schnellere Methode der maschinellen Nassreinigung zu Recht für erforderlich erachten und ihr den Vorzug vor einer Reinigung mit Ölbindemitteln geben (vgl. dazu auch VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012, aaO., Rdn. 51). Denn Letztere erfordert eine gründliche Einarbeitung der Reinigungsmittel über die gesamte Fläche, die nach einer Einwirkzeit wieder aufgenommen und entsorgt werden müssen; zudem könnte unter dem Gesichtspunkt etwaiger Restölmengen, die bei Regen zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfestigkeit erneut herabsetzen könnten, zusätzlich eine Nass(nach)reinigung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erforderlich werden (vgl. S. 13 f. des Merkblatts). Damit war davon auszugehen, dass die Nassreinigungsmethode zur Erzielung eines vergleichbaren Reinigungsergebnisses eine kürzere Sperrung der Verkehrsfläche erfordern würde, während im Falle einer fachgerechten Reinigung mit Ölbindemitteln aufgrund der deutlich zeit- und personalintensiveren Arbeitsweise eine Kostenersparnis gerade nicht ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012, aaO., Rdn. 53 mwN.). Unter diesen Gesichtspunkten vermochte auch der Umstand, dass auf Veranlassung des Klägers im Bereich der Unfallstelle bereits Ölbindemittel aufgebracht worden waren, schon angesichts der geringen Ausdehnung und Wirkung dieser Maßnahme - die Austrittsstelle war, wie dargelegt, nach wie vor erheblich verunreinigt, die davon ausgehende Ölspur überhaupt nicht abgestreut -, keine Ermessensreduzierung dahingehend zu bewirken, dass die Beklagte bzw. eine von ihr beauftragte Firma mit dieser Methode der Reinigung hätte fortfahren müssen.

29

Die Höhe der Erstattungsforderung begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die angefallenen Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Reinigungsleistung. Der - eher geringfügige - Rechenfehler bei der Ermittlung der aus zwei Teilen (87m x 2,85m und 20m x 5,90 m) bestehenden Verschmutzungsfläche auf 367,38 m² anstelle von (rechnerisch richtig) 365,95 m² wirkt sich auf die Kostenforderung von vornherein nicht aus, da die Abrechnung anhand von Stundensätzen für den Einsatz von Maschinen und Personal erfolgt ist, deren Eignung und Erforderlichkeit auch der Kläger letztlich nicht in Frage stellt.

30

Die der Abrechnung zugrunde gelegten Einsatzzeiten sind zwar allein anhand der Rechnung und der vorgelegten Standortlisten der Fahrzeuge während des Einsatzes nicht verständlich. Die Beklagte hat dies nach Rücksprache mit der Firma jedoch dahingehend nachvollziehbar erläutert, dass diese aus Kulanzgründen einen fiktiven An- und Abfahrtswegs von 27 bzw. 30 Minuten zugrunde gelegt hat, weil am nächstgelegenen Firmenstandort in Schkeuditz im Zeitpunkt der Beauftragung die erforderlichen Geräte nicht verfügbar gewesen seien und daher auf solche am Standort Leipzig zurückgegriffen wurde. Die Pauschalierung auf eine Fahrtdauer - die auch rein tatsächlich der Mindestfahrzeit entspricht, die aufgewandt werden muss, um vom Firmensitz der Ö., B-Straße in S-Stadt, zum Unfallort Bitterfelder Straße/Kreisverkehr Jeßnitz/Anhalt, zu gelangen (vgl. z.B. den Routenplaner unter www.falk.de ) - wirkt sich daher ausschließlich kostenmindernd und damit zugunsten des Klägers aus.

31

Die in Ansatz gebrachten Stundensätze geben ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass; insbesondere ist keine branchenunübliche Preisgestaltung erkennbar. Zwar hat die Firma Ö. - insofern ungewöhnlich - noch nach Erbringung der Leistung zunächst einen Kostenvoranschlag erstellt, der den in Rechnung gestellten Betrag um 42,28 € unterschreitet. Diese Kostendifferenz resultiert aus einem höheren Stundensatz für den Einsatz der beiden verwendeten Fahrzeuge bzw. Maschinen. Jedoch entsprechen sowohl die Gerätepauschalen aus dem Kostenvoranschlag als auch die Stundensätze für die übrigen Kostenpositionen der Rechnungslegung einschließlich der vom Kläger beanstandeten Kosten der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Reinigungsmaschinen in Höhe von 150,- € - den Ergebnissen der Branchenpreisumfrage der Gütegemeinschaft für Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung. Diese stammt allerdings aus den Jahren 2009/10 und bildet statistische Mittelwerte der Verrechnungssätze ab, so dass die Abweichung von lediglich 3,1% für das Reinigungsfahrzeug und 16 % für das Ölschadengerätefahrzeug insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für sämtliche Kostenpositionen ein Abschlag von 10% gewährt worden ist, die Rechnungshöhe nicht unangemessen erscheinen lässt.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum