Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 11.01.2002: Cannabis am Steuer
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11.01.2002 - 19 B 1507/01) hat entschieden:
Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675
Euro festgesetzt.
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Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO
dargelegt sind.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
iVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe
das angeordnete fachärztliche Gutachten über eine Blut- und Urinuntersuchung nicht
innerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Frist, die - unstreitig - am 13. September 2000
abgelaufenen ist, beibringen können, weil ihm die Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes in
L keinen früheren Termin mitgeteilt habe. Bei der "Nachsuche" um einen
Untersuchungstermin sei ihm von der Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes mitgeteilt
worden, dass er erst in der darauf folgenden Woche, also "knapp" sieben Tage später
erscheinen könne.
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Der Vortrag ist bereits unglaubhaft, weil er im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen
Vortrag des Antragstellers steht. Danach lag zwischen der Nachfrage des Antragstellers bei
der Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes und dem Untersuchungstag am 25. September
nicht, wie der Antragsteller im Zulassungsverfahren behauptet, ein Zeitraum von "knapp"
sieben Tagen, sondern ein wesentlich längerer Zeitraum. Mit Schriftsatz seiner
Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2001 hat der Antragsteller nämlich im
erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, er habe sich "unmittelbar" nach dem Zugang der
Anordnung des Antragsgegners vom 3. September 2001 - die Anordnung ist dem
Antragsteller durch Niederlegung am 5. September 2001 zugestellt worden - um einen
Termin beim Kreisgesundheitsamt bemüht. Selbst wenn der Antragsteller die am 5.
September 2001 zugestellte Anordnung nicht an diesem Tag, sondern an einem der darauf
folgenden Tage bei der Post abgeholt haben sollte - dies ist spätestens am 10. September
2001 erfolgt, weil der Antragsteller an diesem Tag seinen Prozessbevollmächtigten
Vollmacht für den "Widerspruch gegen Bescheid vom 03. 09. 01, Az.: 363601 Ga" erteilte -,
läge damit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zwischen der
Terminsnachfrage bei der Außenstelle des Gesundheitsamtes und dem Untersuchungstag
am 25. September 2001 ein Zeitraum von weit mehr als "knapp" sieben Tagen.
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Der Vortrag des Antragstellers im Zulassungsverfahren begründet aber auch deshalb
keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil er sich auf
der Grundlage dieses Vortrags schuldhaft nicht rechtzeitig um einen Untersuchungstermin
bemüht hat. Wenn die Terminsnachfrage bei der Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes
"knapp" sieben Tage vor dem Untersuchungstag am 25. September 2001 erfolgte, so hat der
Antragsteller sich nach seinem eigenen Vortrag erst nach der vom Antragsteller gesetzten
Frist für die Untersuchung um einen Untersuchungstermin bemüht. Die Frist lief nämlich, wie
ausgeführt, bereits am 13. September 2001 ab.
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Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt nicht der Vortrag
des Antragstellers, mit der vom Antragsgegner angeordneten Untersuchung könnten keine
auf Drogenkonsum im Februar 2001 zurückzuführende Spuren von Rauschmittel festgestellt
werden. Der Antragsteller verkennt mit diesem Vortrag, dass die angeordnete Untersuchung
der Feststellung aktuellen (regelmäßigen) Cannabiskonsums, nicht aber der Feststellung
früheren Drogenkonsums dient.
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Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass ihm seine Angaben bei der
medizinisch-psychologischen Untersuchung am 3. September 1999, er habe eine Zeit lang
täglich Haschisch genommen und den letzten Joint vor über 1 ½ Jahren geraucht (S. 6 und 7
des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 15. September 1999), nicht
entgegengehalten werden könnten. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 15.
September 1999 und die darin enthaltenen Angaben des Antragstellers sind im vorliegenden
Verfahren uneingeschränkt verwertbar, weil die Frist von 10 Jahren, nach der das Gutachten
zu vernichten ist (§ 2 Abs. 9 Satz 2 StVG), erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am
1. Oktober 1999 zu laufen begann (§ 2 Abs. 9 Satz 4 StVG) und noch nicht abgelaufen ist.
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Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass es nicht im
Zusammenhang mit Drogenkonsum des Antragstellers, sondern anlässlich einer
Trunkenheitsfahrt (1, 70 Promille) eingeholt worden ist. Die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der
Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers. Dabei sind sämtliche im Einzelfall
bedeutsamen Umstände heranzuziehen, die Aufschluss über seine Eignung geben.
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Dementsprechend sind bei der Entscheidung, ob klärungsbedürftige Zweifel an der
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und deshalb Anordnungen etwa gemäß
§ 14 Abs. 1 FeV zu treffen sind, sämtliche Umstände heranzuziehen, die auch bei der
abschließenden Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu
berücksichtigen wären und denen - wie hier - kein gesetzliches Verwertungsverbot
entgegensteht.
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Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu
Recht (auch) darauf abgestellt, dass der Antragsteller entsprechend seinen Angaben bei der
medizinisch-psychologischen Untersuchung am 3. September 1999 bereits früher Haschisch
konsumiert hatte und mit Urteil des Amtsgerichts R...... vom 10. Februar 1998 wegen
unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einführung von Betäubungsmitteln zur Erbringung von
Arbeitsleistungen verurteilt worden ist. Diese Umstände sprechen nämlich ebenso wie die
beim Antragsteller anlässlich des Vorfalls im Februar 2001 vorgefundene Feinwaage dafür,
dass er die bei ihm im Februar 2001 sichergestellte Marihuanablüte (0,1 g) nicht lediglich
zum Zwecke des experimentellen Cannabiskonsum mit sich führte. Hätte er sie
nachgewiesenermaßen lediglich zu diesem Zweck erworben, käme eine Anordnung gemäß §
14 Abs. 1 FeV nicht in Betracht.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 -
19 B 814/01 und 927/01 -, m. w. N.
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Unglaubhaft ist der Vortrag des Antragstellers, die bei ihm im Februar 2000
sichergestellte Marihuanablüte habe ihm nicht gehört. Er habe im Anschluss an den
Verkehrsunfall am 1. Februar 2000 aus Sorge um den von ihm nicht verursachten und nicht
verschuldeten Verkehrsunfall "nahezu kopflos" sein "frisch" gekauftes Kraftfahrzeug
untersucht und alles, was im Kraftfahrzeug herumgelegen habe, eingesteckt. Der
Antragsteller wiederholt insoweit seinen Vortrag erster Instanz, ohne neue Aspekte
aufzuzeigen. Sein Vorbringen erster Instanz hat das Verwaltungsgericht, dem der Senat
folgt, jedoch zutreffend als unglaubhaft gewertet, weil der Antragsteller dem Polizeibeamten
auf die Frage nach seinem aktuellen Drogenkonsum "kommentarlos" die aus seiner Jacke
entnommene Marihuanablüte übergeben und eigenen Drogenkonsum nicht abgestritten hat.
Soweit der Antragsteller hiergegen geltend macht, wenn er etwas kommentarlos getan habe,
spreche Schweigen nicht gegen ihn, denn wer auf Fragen nicht antworte, dem könne nicht
unterstellt werden, dass dies ein Ja darstellen solle, verkennt er, dass es hier nicht um ein
bloßes Schweigen auf die Frage des Polizeibeamten, sondern um die - zu bejahende - Frage
geht, ob er durch sein Verhalten die ihm gestellte Frage schlüssig beantwortet hat.
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Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers und die Glaubwürdigkeit seiner
Person spricht auch nicht, dass in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren die Einnahme
von Betäubungsmitteln nicht festgestellt worden ist. Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb
unergiebig, weil im Strafverfahren das Ergebnis der Untersuchung der beim Antragsteller zur
Feststellung einer Betäubungsmittelbeeinflussung entnommenen Blutprobe nicht abgewartet
worden ist. Das Strafverfahren ist bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2001 eingestellt worden.
Zu diesem Zeitpunkt lag das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht vor. Es ist auch nach
Einstellung des Strafverfahrens nicht zu den Akten gelangt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch
nicht aus dem Vortrag, die Anordnung vom 3. September 2001 sei rechtswidrig, weil sie auf
der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erlassen worden sei. Diese Vorschrift sei
verfassungswidrig.
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Die Anordnung des Antragsgegners, ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und
Urinuntersuchung beizubringen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers und des
Verwaltungsgerichts nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, sondern nach § 14 Abs. 1 Satz
2 FeV ergangen.
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Nach der letztgenannten Vorschrift "kann" die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 FeV ordnet demgegenüber die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von
Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sind tatsächlich begründete
Beweisanzeichen dafür, dass "Einnahme" von Betäubungsmitteln "vorliegt", mithin, wie sich
aus der Formulierung "vorliegt" ergibt, Anzeichen unmittelbar dafür, dass aktueller Konsum
von Betäubungsmitteln stattgefunden hat. Dagegen lässt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV dafür, dass
die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen "kann", den
- allerdings festgestellten - (widerrechtlichen) Besitz von Betäubungsmitteln genügen, ohne
darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme zu fordern. § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erfassen demnach unterschiedliche
Lebenssachverhalte und treffen dafür selbstständige Regelungen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV
zeigt, dass der bloße Besitz von Betäubungsmitteln, ohne dass weitere, für aktuellen
Konsum sprechende Anhaltspunkte gegeben sind, nicht schon ausreicht, um die
Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu eröffnen; anderenfalls wäre § 14 Abs. 1
Satz 2 FeV überflüssig und zudem der Unterschied in den Rechtsfolgen - "ordnet an" bzw.
"kann anordnen" - missachtet.
18
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 -
19 B 814/01 und 927/01 -.
19
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für die
Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor. Die vom Antragsgegner in der
Anordnung vom 3. September 2001 zu Grunde gelegte Tatsache, dass der Antragsteller im
Februar 2001 im Besitz einer Marihuanablüte war, ist keine Tatsache, die für sich allein
schon die Annahme begründet, dass beim Antragsteller eine Einnahme von Marihuana
vorgelegen, also aktueller Konsum stattgefunden hat. Der Besitz der Marihuanablüte als
solcher deutet lediglich darauf hin, dass sie zum Eigenkonsum bestimmt und dieser
beabsichtigt war. Dies reicht aber für die, wie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verlangt,
tatsächlich begründete Annahme, dass Einnahme von Betäubungsmitteln "vorliegt", nicht
aus. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner, der in seiner Anordnung vom 3.
September 2001 als Rechtsgrundlage der Anordnung § 14 Abs. 1 FeV ohne nähere
Spezifizierung angeführt und in seinem Schreiben vom 12. September 2001 ausgeführt hat,
dass jedenfalls unzweifelhaft Besitz von Betäubungsmitteln vorliege, im erstinstanzlichen
Verfahren klargestellt, dass Rechtsgrundlage der Anordnung (allein) § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV
ist.
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§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die bereits
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Fahrerlaubnisentziehung begründen, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung deswegen zu Gunsten des Antragstellers ausfiele.
21
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom
22. November 2001 - 19 B 814/01 und 927/01 -.
22
Im Hinblick darauf, dass die Teilnahme von unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
stehenden Kraftfahrern am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren für hochwertige
Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt, ist die präventive Kontrolle solcher
Kraftfahrer, die im Besitz von Rauschmitteln angetroffen werden, auf ihre Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Aspekt des Drogenkonsums grundsätzlich
verfassungsrechtlich unbedenklich. Anhaltspunkte dafür, dass der - auch nur einmalige -
widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln bei generalisierender und typisierender
Betrachtung von vornherein nicht als tauglicher Anhaltspunkt für Bedenken gegen die
Kraftfahreignung, die im Rahmen der präventiven Kontrolle durch Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) aufzuklären sein können, in Betracht gezogen
werden dürfte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Besitz von
Cannabisprodukten in geringer Menge. Es war daher nicht aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit geboten, den Besitz von Cannabisprodukten schon auf der
Tatbestandsseite der Norm als Anknüpfungstatsache für eignungsrelevante
aufklärungsbedürftige Mängel auszunehmen, um in entsprechenden Fällen die Möglichkeit
der Anordnung eines Drogenscreenings und der damit verbundenen Rechtsbeeinträchtigung
von vornherein auszuschließen. Insofern schreibt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Rechtslage fort,
wie sie sich nach Auslegung des § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung herausgebildet hatte. Danach konnte bei einem Fahrerlaubnisinhaber
festgestellter unerlaubter Drogenbesitz je nach den Umständen berechtigte Zweifel an der
Kraftfahreignung auslösen und die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigen. In
Bezug auf Cannabisprodukte waren bei regel- oder gewohnheitsmäßigem Konsum
zumindest berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründet (nunmehr ist gemäß § 46
Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei
regelmäßiger Einnahme von Cannabis in der Regel von fehlender Kraftfahreignung
auszugehen). Als hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für regelmäßigen
Cannabiskonsum konnte, gestützt auf die sachverständig vermittelte Erfahrung, dass der
Erwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis (in der Regel) ein starkes Indiz für
Eigenkonsum ist, auch schon der Besitz bzw. das erstmalige Betroffenwerden im Besitz einer
geringen Menge eines Cannabisprodukts den Verdacht auf Eigenkonsum rechtfertigen.
Wenn nach den Umständen des konkreten Falles nicht eindeutig nur einmaliger
Cannabiskonsum anzunehmen war, berechtigte er die Fahrerlaubnisbehörde, zunächst die
Frage, ob regelmäßiger Cannabiskonsum vorliege, durch ein geeignetes und
verhältnismäßiges Mittel wie ein Drogenscreening klären zu lassen, um anschließend
erforderlichenfalls der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogenkonsum
vom Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, durch
Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
nachzugehen.
23
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 3 B
150.99 -, NZV 2000, 345 f., vom 12. Januar 1999 - 3 B
145.98 - und vom 23. August 1996, a.a.O.; OVG NRW,
Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 -, NJW 1999,
161 f.; ferner - unter eingehender Auswertung
sachverständiger Aussagen - BayVGH, Urteil vom 29. Juni
1999 - 11 B 98.1093 -, NJW 2000, 304 (307).
24
Dass die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden allgemeinen Annahmen nicht
mehr zuträfen bzw. sich die Aussagekraft des festgestellten Besitzes einer geringen Menge
eines Cannabisprodukts als Indiz für Eigenkonsum geändert hätte, hat der Antragsteller nicht
aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht unangemessen, den Besitz einer
geringen Menge eines Cannabisprodukts generell-abstrakt als aussagekräftiges Anzeichen
für aufzuklärende Eignungsbedenken genügen zu lassen. Zwar kann allein vom Besitz einer
geringen Menge eines Cannabisprodukts noch nicht darauf geschlossen werden, dass
regelmäßiger Konsum vorliegt,
25
26
und gegebenenfalls die Bereitschaft oder Fähigkeit zur Trennung von Cannabiskonsum
und Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung). Deswegen können aber nicht etwa verfassungsrechtliche Bedenken gegen
§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - auch nicht unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung,
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28
daraus hergeleitet werden, dass die Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, die Beibringung
eines ärztlichen Gutachtens schon dann anzuordnen, wenn die tatsächlichen Umstände
einen Eignungsmangel noch nicht ohne Weiteres als nahe liegend erscheinen lassen. Soweit
nämlich das Bundesverfassungsgericht tatsächliche Feststellungen verlangt, die einen
Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, und nicht bereits jeden Umstand, der
auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ausreichen lässt, ist
diese Voraussetzung auf die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
bezogen; diese Untersuchung ist mit einem tief greifenden Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden, der nur bei
entsprechend gewichtigen, hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für einen
Eignungsmangel verhältnismäßig ist. Die genannte Voraussetzung ist aber nicht auf die
Anforderung eines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings zu übertragen,
weil eine solche Untersuchung "wesentlich schonender" in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht eingreift.
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Welches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln,
hier eines Cannabisprodukts, für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, ist nur nach den
konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dem trägt § 14 Abs. 1 Satz 2
FeV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass die
Vorschrift es in das im konkreten Fall pflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung der jeweils
gegebenen besonderen Umstände auszuübende Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellt,
ob diese den Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass nimmt, ein Drogenscreening
anzuordnen. Bei § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV handelt es sich nämlich nach dem klaren Wortlaut
(Kann-Bestimmung) und der darin zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht um eine
Ermessensvorschrift.
31
Vgl. Amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-
Verordnung, Verkehrsblatt 1998, 1049 (1071).
32
Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 -. Die Entscheidung betrifft eine auf
der Grundlage des § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. ergangene Anordnung, sich einer
fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und enthält keine Aussagen, die die
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Frage stellen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass in
dem entschiedenen Fall nicht zu klären sei, welche rechtlichen Maßstäbe für die Anwendung
der Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung zu beachten seien.
33
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hat der
Antragsteller auch nicht mit seinem Vortrag dargelegt, die vom Antragsgegner gesetzte Frist
zur Abgabe der Urin- und Blutprobe sei zu kurz bemessen gewesen, weil eine Untersuchung
vor dem 25. September 2001 nicht möglich gewesen sei. Diese Behauptung ist, wie
ausgeführt, unglaubhaft.
34
Die Anordnung vom 13. September 2001 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung
der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Oktober 2001 sind entgegen der
Auffassung des Antragstellers nicht mit Blick auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Prof.
Dr. B........ vom 5. Oktober 2001 aufzuheben. In dem Gutachten heißt es zwar, dass nach
der beim Antragsteller am 25. September 2001 entnommenen Blutprobe derzeit kein
Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Antragsteller aktuell Cannabisprodukte konsumiere.
Prof. Dr. B........ weist jedoch in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass diese
Beurteilung nur eingeschränkte Gültigkeit habe, weil der Antragsteller nicht innerhalb der -
vom Antragsgegner gesetzten - Frist von 8 Tagen, sondern erst nach 22 Tagen zur
Blutentnahme erschienen sei.
35
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) auf. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers ist der Sachverhalt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt,
hinreichend geklärt, um das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren entscheiden zu
können.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3
GKG a. F. und ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im
Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der
Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl.
EG Nr. L 139 S. 1.
38
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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