Das Verkehrslexikon

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Hanseatisches Oberlandesgericht v. 25.02.2025: Unfallfreiheit




Das Hanseatisches Oberlandesgericht (Beschluss vom 25.02.2025 - 2 W 51/24) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Gründe:


Der Beklagte wendet sich gegen eine Kostengrundentscheidung nach vergleichsweise

Erledigung des Rechtsstreits.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen

Pkw wegen des Mangels der Unfallfreiheit. Er verlangte zuletzt Rückzahlung des Kauf-

preises in Höhe von 8.650 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 996

€ Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges. Ergänzend

begehrte der Kläger Zahlung von weiteren 2.477,58 € mit der Begründung, dass er nach

Abschluss des Kaufvertrages und Übernahme des Fahrzeuges Zahlungen in der be-

gehrten Höhe aufgewendet habe, um weitere Mängel des Fahrzeuges zu beseitigen.

Diese Aufwendungen seien bei der geschuldeten Rückabwicklung auch gemäß § 347

BGB i.V.m. § 994 BGB als notwendige Aufwendungen zu ersetzen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die Unfallfrei-

heit des Fahrzeuges sei vereinbart worden, durch Vernehmung des Zeugen C.. Im An-

schluss schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Abgel-

tung aller geltend gemachten Ansprüche zur Zahlung von 1.200 € verpflichtete. Die

Kostenentscheidung haben die Parteien ausdrücklich dem Gericht überlassen.

Mit angefochtenen Beschluss vom 13.06.2024 ordnete das Landgericht die gegensei-

tige Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs an. Dies entspreche

der Billigkeit, da der Ausgang des Rechtsstreits auch nach der erfolgten Beweisauf-

nahme zwar ungewiss gewesen sei. Allerdings seien die Chancen des Klägers, Sach-

mängel in Form technischer Mängel oder der Unfallfreiheit nachweisen zu können, in

Ansehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme recht gut. Nicht sachgerecht wäre es,

darüber hinaus das Entgegenkommen des Klägers in dem Vergleich, von einer Rück-

abwicklung abzusehen und sich stattdessen mit einem Minderungsbetrag zufrieden zu

geben, der gegenüber dem Wert der Zahlungsanträge deutlich zurückbleibe, zu Lasten

des Klägers zu berücksichtigen.

Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am

18.06.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Be-

schwerde vom 28.06.2024, die am 29.06.2024 bei Gericht eingegangen ist. In Anse-

hung des Vergleichsbetrages habe der Beklagte den Rechtsstreit zum überwiegenden

Teil für sich entscheiden können, sodass die angeordnete Kostenaufhebung billigem

Ermessen nicht entspreche.

Das Landgericht lehnte es mit Beschluss vom 24.07.2024 ab, der sofortigen Be-

schwerde des Beklagten abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung

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vor. Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO komme es auf die Erfolgsaussichten

in der Hauptsache, nicht auf den Inhalt eines zwischen den Parteien als erledigendes

Ereignis geschlossenen Vergleichs an. Diese seien nach Durchführung der Beweisauf-

nahme aus Sicht des Klägers positiv gewesen. Das Ergebnis des Vergleichs sei eine

Verständigung, die von der ursprünglichen Klageforderung auf Rückzahlung des Kauf-

preises gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Anrechnung der gezogenen

Nutzungen als solche bereits abweiche und daher auch keinen Rückschluss auf eine

günstige Prozesslage für den Beklagten zulasse.

B.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft.

Darüber hinaus wurde diese form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs.

2 ZPO eingelegt. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt auch den gemäß § 91a

Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag. Auch

die Mindestbeschwer des § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Angesichts dessen, dass der

Beklagte eine von ihm erstrebte Kostenquote nicht angegeben hat, wendet er sich ins-

gesamt gegen eine Kostenlast. Der Wert dieser Beschwer übersteigt 200 €. Bei einem

Gebührenstreitwert von 9.889,02 € ergeben sich bei einer Kostenaufhebung eine Be-

lastung des Beklagten mit eigenen Rechtsanwaltskosten bei angenommener Vorsteu-

erabzugsberechtigung in Höhe von 1.555 € und mit Gerichtskosten in Höhe von 399 €.

II.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kommt es nicht vorrangig auf das Maß des gegenseitigen Nachge-

bens in dem Vergleich an. Zu Recht hat das Landgericht vielmehr in erster Linie auf

den voraussichtlichen Ausgang der Rechtsstreit ohne Abschluss des Vergleichs abge-

stellt.

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für er-

ledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-

und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Dem

steht § 98 Satz 2 ZPO nicht entgegen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits, der sich

- wie hier - durch Vergleich erledigt hat, als gegeneinander aufgehoben anzusehen

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sind, ohne dass es auf weiteres ankäme. Denn diese Norm kommt nicht zur Anwen-

dung, wenn die Parteien sie ausgeschlossen und die Kostentragung - wie hier - einer

2006 - V ZR 249/05 -, Rn. 1, juris; Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 43/23 -,

Rn. 16, juris; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 98 Rn. 3; BeckOK ZPO/Jasper-

sen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 98 Rn. 4).

In einem solchen Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits

demjenigen aufzuerlegen, der bei Fortführung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung

des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich in der Sache unterlegen gewe-

kommt es in erster Linie darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit ohne Abschluss

249/05 -, Rn. 2, juris¸ Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom

3. Dezember 2021 - 2 W 21/21 -, Rn. 9, juris¸ OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Feb-

ruar 2004 - 2 W 5/04 -, Rn. 23, juris¸ Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss

vom 14. November 2018 - 11 U 124/17 -, Rn. 2, juris).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt es vorliegend dagegen nicht auf das

Maß des jeweiligen Nachgebens in dem Vergleich an.

Zwar können die in dem Vergleich zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Par-

teien über die Kostenverteilung unter Umständen im Rahmen des dem Gericht nach

§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffneten billigen Ermessens Berücksichtigung finden (vgl.

BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZR 125/14 -, Rn. 2, juris; OLG Stuttgart,

Beschluss vom 18. Juli 2011 - 13 W 34/11 -, Rn. 10, juris).

Das Maß des gegenseitigen Nachgebens ist dagegen im Regelfall nicht beachtlich (vgl.

juris; OLG Stuttgart Beschl. v. 19.1.2018 - 5 W 72/17, BeckRS 2018, 704 Rn. 15, beck-

online; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 98 ZPO, Rn. 3; Musielak/Voit/Flocken-

haus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 98 Rn. 3), es sei denn, aus den Vereinbarungen der Par-

teien ist etwas Anderes ersichtlich. Soweit der Senat in der Vergangenheit die Auffas-

sung vertreten hat, dass vorrangig auf die in dem Vergleich getroffene Regelung abzu-

stellen sei, da diese nunmehr den nach dem Parteiwillen maßgeblichen Sach- und

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2 W 88/88, OLGZ 1989, 100 [102]), hält der Senat hieran nicht länger fest.

Denn die Parteien wollen mit dem Verlangen, eine Kostenentscheidung dem Gericht zu

überantworten, regelmäßig nicht nur die Kostenfolge des § 98 ZPO abbedingen. Viel-

mehr kommt darin zumindest im Regelfall zugleich zum Ausdruck, dass sie gerade nicht

bereit sind, eine Kostenquote anhand des Maßes des gegenseitigen Nachgebens aus-

zuhandeln. Denn andernfalls wäre es zu erwarten gewesen, dass die Parteien eine

derart naheliegende Lösung ausdrücklich gewählt hätten (vgl. MüKoZPO/Schulz, 7.

Aufl. 2025, ZPO § 98 Rn. 19; so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 13

W 34/11 -, Rn. 10, juris; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 98 Rn. 10; vgl.

Dies gilt vor allem für diejenigen Fälle, in denen der Kläger mit Rücksicht auf schlechte

Vollstreckungsaussichten oder auf die zu erwartende Dauer des fortzusetzenden

Rechtsstreits in weitem Umfang nachgegeben hat, um sich zumindest eine Restzahlung

in absehbarer Zeit zu sichern, aber nicht bereit ist, trotz guter Erfolgsaussichten auch

noch einen erheblichen Teil der Kosten zu übernehmen.

Es entspräche im Übrigen auch nicht der Billigkeit, eine Partei nur deshalb mit Kosten

zu belasten, weil sie in der Sache womöglich großzügig nachgegeben hat (vgl. OLG

ckenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 91a Rn. 24b).

2. Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, welchen Aus-

gang der Rechtsstreit im Fall seiner Fortführung unter Berücksichtigung des bisherigen

Sach- und Streitstands genommen hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien sich

darüber einig gewesen wären, dass abweichend hiervon das Maß des gegenseitigen

Nachgebens für die dem Landgericht überlassene Kostenentscheidung ausschlagge-

bend sein solle.

a) Soweit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten eines Rechtsstreits nach billigem

Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entschei-

den ist, kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerle-

gen gewesen wären, wenn der Rechtsstreit - hier ohne Vergleichsabschluss - fortge-

setzt worden wäre. Die auf der Grundlage einer summarischen Prüfung ermittelte min-

destens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht

gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom

24. September 2020 - IX ZB 71/19 -, Rn. 13, juris m.w.N.).

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b) Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass die Würdigung des Land-

gerichts, der Ausgang des Rechtsstreits sei als offen anzusehen, einen Rechtsfehler zu

Lasten des beschwerdeführenden Beklagten aufwiese. Auch die Beschwerdebegrün-

dung lässt dies nicht erkennen.

aa) Hinsichtlich des geltend gemachten Rückübereignungsanspruches hat das Land-

gericht zur Frage der zwischen den Parteien streitigen Beschaffenheitsvereinbarung

der Unfallfreiheit den Zeugen C. vernommen. Die Annahme des Landgerichts, dass bei

Vorliegen einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung ein Anspruch des Klägers auf

Rückabwicklung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., §§ 437 Nr. 2, 281 Abs. 2, 346

Abs. 1 BGB des Kaufvertrages bestehen dürfte, ist nicht zu beanstanden. Denn zwi-

schen den Parteien ist es unstreitig, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist. Die Be-

weisaufnahme war auch ergiebig, da der Zeuge die vom Kläger behauptete Zusiche-

rung der Unfallfreiheit durch den Beklagten bestätigte. Soweit ersichtlich hat das Land-

gericht sich bei Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des vernommenen Zeu-

gen noch nicht endgültig festgelegt, hat aber die Erfolgsaussichten insoweit als gut ein-

geschätzt. In Ansehung dessen liegt es fern, anzunehmen, dass eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen des Klägers sprechen könnte. Auf die Frage, ob

nicht vielmehr sogar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen des Be-

klagten spricht, kommt es vorliegend nicht an.

bb) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Rechtsstreit hinsicht-

lich des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz behaupteter Aufwendungen für be-

hauptete Arbeiten an dem Fahrzeug im Ergebnis als offen angesehen hat. Auch wenn

man wie das Landgericht davon ausgeht, dass der Vortrag des Klägers zum Hinter-

grund der Aufwendungen sowohl mit Blick auf Gewährleistungsansprüche als auch mit

Blick auf etwaige Ansprüche aus § 347 BGB ergänzungsbedürftig sei, folgt daraus noch

keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger insoweit bei Fortsetzung des

Rechtsstreits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen wäre. Da vor-

liegend eine Nachfristsetzung dargelegt worden ist, kämen Mängelgewährleistungsan-

sprüche des Klägers durchaus in Betracht, die, wie das Landgericht zutreffend ange-

nommen hat, gemäß § 476 Abs. 1 BGB a.F. nicht disponibel sind. Die Frage, ob in den

Angaben in dem Kaufvertrag eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung

liegt, durfte das Landgericht nicht zuletzt mit Blick auf die vom Kläger dargelegte un-

problematische Probefahrt als offen betrachten. Auch der Umstand, dass über das Vor-

liegen entsprechender Mängel, über die Aufwendungen und die Erbringung der hiermit

vergüteten Arbeiten hätte Beweis erhoben werden müssen, führt nicht dazu, dass die

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Beurteilung des Landgerichts, der Rechtsstreit sei als offen anzusehen, einen Rechts-

fehler zu Lasten des Beklagten aufwiese.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Pellegrino

Dr. Kramer

Dr. Pellegrino

für Ri´inOLG Martin, die wegen

Erkrankung an einer Signatur gehindert ist

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