Das Verkehrslexikon
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat v. 19.08.2026: Oldtimer
Das OLG Frankfurt 3. Zivilsenat (Urteil vom 19.08.2026 - 3 U 20/26) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.01.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (2 O 195/25) wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Herausgabe eines Ferraris nebst Verurteilung zum Schadensersatz nach Fristablauf.
Der Kläger ist Sohn eines sehr wohlhabenden Unternehmers und bezeichnet sich selbst als "Privatier". Der Kläger investiert sein umfangreiches Vermögen unter anderem in Immobilien und Sportwagen, bevorzugt solche der Marke Ferrari. Der Beklagte ist als Immobilienunternehmer und Kfz-Händler tätig.
Die Parteien lernten sich Ende der 1980er Jahre bei einem von Ferrari veranstalteten Fahrerlehrgang in Land1 kennen. Daraus entstand in den 1990er Jahren eine Freundschaft und auch eine geschäftliche Partnerschaft, insbesondere im Immobilienbereich. Der umfangreich bevollmächtigte Beklagte (Anlage B 6, BI. 167 ff. d. A., Anlage B 10, BI. 61 eA) wickelte in Deutschland Immobilien- und Fahrzeuggeschäfte für den Kläger ab, der im Jahr 2005 seinen ersten Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hatte und bis 2018 ausschließlich in Land2 wohnte (Stadt6/…). Die durch den Beklagten im Auftrag des Klägers erworbenen Fahrzeuge waren jeweils bis zur Weiterveräußerung in einer Tiefgarage des Stadt1er Mehrfamilienhauses untergestellt, in dem der Beklagte wohnte. Dies Vorgehen beschrieb der im Scheidungsverfahren des Beklagten vor dem Amtsgericht Stadt2 (Az….) als Zeuge vernommene Kläger am 21.02.2022 folgendermaßen:
"Sie [die Fahrzeuge] standen in seiner [Beklagter] Tiefgarage und wurden von ihm bewegt. Das musste sein, weil sie sonst kaputtgehen würden. Ich habe dann z.B. drei andere Ferraris, die dort standen, als Paket verkauft. Sie wurden beim Herrn A [Beklagter] abgeholt. "
Im Rahmen der im Auftrag des Klägers abgewickelten Fahrzeuggeschäfte trat der Beklagte teilweise in eigenem Namen auf. Im Auftrag des Klägers erwarb der Beklagte zum Beispiel im Jahr 1995 in Singen in eigenem Namen einen Porsche … (Übernahmeschein, BI. 67 d. A.), den der Beklagte in Deutschland auf sich zuließ und auch versicherte.
Im Dezember 1996 erwarb der Kläger selbst bei H Automobile in Land2 den hier streitgegenständlichen roten Ferrari Daytona…, Baujahr 1972, Fahrgestellnummer … (im Folgenden: Daytona 1) zum Preis von 138.000,00 (…) (umgerechnet 85.400,00 €, siehe Rechnung auf BI. 65 d. A.), weil sein verstorbener Vater ein baugleiches Modell gefahren war. Der Kläger ließ den Daytona 1 zunächst reparieren. Im Jahr 1997 ließ er den Daytona 1 im …/Land2 auf sich zu und schloss für den Daytona 1 bei der Versicherung1 eine "Motorfahrzeug-Versicherung" ab, die eine Haftpflicht- und eine Kaskoversicherung umfasste (Anlagen 2 ff. zum Protokoll, BI. 228 ff. eA). Der Daytona 1 erwies sich jedoch in den Nullerjahren als nicht mehr verkehrssicher bzw. fahruntauglich, sodass der Kläger den Ferrari beim … abmeldete und in einer angemieteten Lagerhalle in Land2 verwahrte, in der sich auch seine übrige in Land2 belegene Autosammlung befand.
Bis zum Jahr 2006 (Anlage B 1, BI. 156 d. A.) erwarb der Beklagte im Auftrag des Klägers, aber in eigenem Namen in Deutschland einen weiteren roten Ferrari Daytona …, Baujahr 1973 mit der Fahrgestellnummer … (im Folgenden: Daytona 2). Dabei handelte es sich um den Ferrari, der ursprünglich dem Vater des Klägers gehört hatte. Die roten Ferraris Daytona 1 und Daytona 2 waren baugleich optisch nicht voneinander zu unterscheiden.
Auch der Daytona 2 war zunächst fahruntauglich und erlitt zudem nach einer ersten Reparatur einen schweren Getriebeschaden. Im Auftrag des Klägers, der an diesem Fahrzeug ein besonderes Affektionsinteresse hatte, aber in eigenem Namen und für eigene Rechnung ließ der Beklagte den Daytona 2 in Deutschland aufwendig reparieren, unter anderem bei einem Herrn C und bei dem auf Fahrzeuge der Marke Ferrari spezialisierten Unternehmen D GmbH in Stadt3. Die Einzelheiten des langwierigen Reparaturwegs sind zwischen den Parteien streitig.
Der Mitarbeiter E der Autohaus F GmbH überführte im Juni 2010 den fahruntauglichen Daytona 1, den er auf einem Fahrzeuganhänger transportierte, aus Land2 nach Deutschland zum Beklagten.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob E auf dem Hinweg im Auftrag des Klägers im Juni 2010 einen durch den Kläger erworbenen Skoda aus Deutschland zu dessen Wohnsitz im …/Land2 gebracht hat (Anlage 1 zum Protokoll, BI. 227 eA).
Herr E unterließ es, den Import des Daytona 1 nach Deutschland beim Zoll anzumelden. Das Hauptzollamt Stadt4 beschlagnahmte den Daytona 1 vorübergehende und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.12.2010 den durch Herrn E zu zahlenden Zoll auf 24.720,00 € fest. Die Festsetzung beruhte auf einem geschätzten Wert des eingeführten Daytona 1 von 80.000,00€ (Anlage B 2, BI. 157 f. d. A.).
Der Beklagte war im Besitz der Kfz-Papiere des Daytona 1 und besaß auch Schlüssel dieses Fahrzeugs. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte, die Schlüssel nach Ausbau der Schlösser auf eigene Kosten hat nachmachen lassen, weil der Kläger diese verloren hatte.
In eigenem Namen und für eigene Rechnung ließ der Beklagte den fahruntauglichen Daytona 1 sodann im Zeitraum 2010 bis Anfang 2012 unter anderem ebenfalls bei dem Unternehmen D GmbH reparieren. Der genaue Inhalt der dazu zwischen den Parteien getroffenen Abrede ist streitig.
Mit Schreiben vom 21.06.2012 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 09.09.2025, BI. 66 d. A.) gab der Kläger dem Beklagten gegenüber die folgende Erklärung ab:
"Hiermit bestätige ich Dir, dass Du der Eigentümer des o.g. Fahrzeugs [Ferrari …,Fahrgestellnr. …] bist und dieses Fahrzeug nach Deutschland eingeführt hast."
Auch dieser Erklärung lag eine Abrede der Parteien zugrunde, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Der in Stadt1 wohnhafte Beklagte ließ den Daytona 1 daraufhin mit dem Kennzeichen1 über die Kfz-Zulassungsstelle in Stadt2 auf sich zu, versicherte das Fahrzeug, unternahm damit regelmäßig Fahrten, auch ins Ausland, und stellte das Fahrzeug auf Oldtimer-Treffen vor.
Den inzwischen ebenfalls reparierten Daytona 2 veräußerte der Beklagte mit Rechnung vom 27.12.2012 "pro forma" zum Preis von 120.000,00 € an den Kläger (BI. 69 Akte Scheidungsverfahren) und ließ den Daytona 2 sodann in Land2 ausführen und dort an den Kläger liefern. Die "pro forma" ausgestellte Rechnung diente nach den übereinstimmenden.
Angaben der Parteien dazu, im Rahmen der Ausfuhrlieferung in l
Land2 die Zahlung von Umsatzsteuer zu vermeiden und der unberechenbaren Festsetzung des Fahrzeugwerts durch einen Zollsachverständigen zuvorzukommen. Auch musste der Beklagten den Ferrari "aus seinen Büchern bekommen". Die Kosten der Reparatur des Daytona 2 ersetzte der Kläger dem Beklagten nach Aufforderung.
Im Jahr 2013 trennte sich der Beklagte von seiner damaligen Ehefrau und beantragte im Jahr 2014 die Scheidung der Ehe. Im Jahr 2014 meldete der Beklagte den Daytona 1 bei der Zulassungsstelle in Stadt2 wieder ab.
Im Mai 2014 gab der Beklagte seiner damaligen Ehefrau Auskunft über sein Vermögen. Der Daytona 1 erschien nicht auf der Liste der Vermögensgegenstände. Da der Beklagte sich ihr gegenüber als Eigentümer des Daytona 1 geriert hatte und diesen mit einer eigens dafür beantragten Versicherungskarte sogar für Fahrten ins Ausland genutzt hatte, berücksichtigte die damalige Ehefrau den Daytona 1 als Bestandteil des Endvermögens des Beklagten bei der Berechnung ihrer Zugewinnausgleichsforderung und setzte dafür einen Wert von 600.000,00 € an.
In dem zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau geführten Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Stadt2, Az. …, gab der Beklagte in einem Termin am 21.04.2016 folgendes zu Protokoll:
"Der Ferrari mit dem Kennzeichen … [Daytona 1] steht nicht in meinem Eigentum. Er steht im Eigentum von Herrn G [Kläger]."
Im Termin am 09.12.2021 erklärte der Beklagte zudem Folgendes:
"(...) Der Ferrari stand nicht in meinem Eigentum. Ich habe das Fahrzeug, wie ich auch schon bereits an Eides Statt versichert habe, nur in meiner Garage stehen gehabt. Eigentümer war der als Zeuge benannte G [Kläger]. "
Mit E-Mail vom 28.12.2021 wandte sich der Kläger an den Beklagten wie folgt:
"Hallo Vorname1,
der zur Einzahlung des Eigenkapitals von unserer GmbH gewährte Kredit ist zum 31.12.2021 fällig. Im Anhang befinden sich die genauen Modalitäten für die Rückzahlung. Wohin sollen die Zinsabrechnungen 2018-2021 geschickt werden? Die Post von der Straße1 ist zurückgekommen. Wohnst Du nicht mehr dort? Des Weiteren zu erledigen sind noch folgende offenen Punkte: Restschulden bei J ca. 220.000 Restschulden aus verkauften Fahrzeugen und div. Krediten. Herausgabe des angeblich gestohlenen Ferrari Daytona. Beschlagnahmung besteht nach meinen Recherchen keine. Diebstahl Meldung bei Polizei nicht registriert. Versicherung nicht in Anspruch genommen. Erklärung??"
Der im Scheidungsverfahren als Zeuge vernommene Kläger gab am 21.02.2022 folgendes zu Protokoll:
"Das Fahrzeug wurde dann anschließend nach Deutschland überführt. Das habe ich ja bereits ausgeführt. Irgendwann habe ich mich nach dem Stand der Dinge erkundigt. Herr A hat dann zu mir gesagt, dass das Auto in der Werkstatt gewesen sei und dort gestohlen worden sei. Mehr wisse man dazu nicht. [...] Ich selbst habe die Polizei nicht kontaktiert, da ich keine Vorgangsnummer und auch kein Aktenzeichen hatte. Es muss um die 10 Jahre her gewesen sein. [...] Ich habe es [Fahrzeug] nicht persönlich übergeben."
In dem seit 12.09.2024 rechtskräftigen Scheidungsbeschluss wird der Daytona 1 als nicht zum Endvermögen des Beklagten gehörender Gegenstand qualifiziert.
Am 22.04.2025 meldete der Beklagte den Daytona 1 wieder an, diesmal bei der Kfz-Zulassungsstelle in Stadt5, woraufhin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen2 auf ihn zugelassen wurde.
Der Kläger hat behauptet, er sei weiterhin Eigentümer des Daytona 1. Der Beklagte sei dessen Besitzer.
Durch die im Juni 2012 getroffene Vereinbarung sei der Beklagte lediglich "pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung zum Eigentümer des Fahrzeugs" gemacht worden. Aus geschäftlichen und privaten Anlässen habe er oft in Deutschland zu tun. Wenn er sich für längere Zeiträume dort aufgehalten habe, habe er die Möglichkeit haben wollen, den Daytona 1 jederzeit benutzen zu können. So einfach habe sich das aber nicht verwirklichen lassen. Denn nach deutschem Recht (§§ 20 ff FZV, 3 Nr. 13 KraftStG) dürften Kraftfahrzeuge, die wie damals der Daytona 1 im Ausland zugelassen seien, nur zeitlich begrenzt hier in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen, würden nach einiger Zeit bei weiterer Benutzung in Deutschland steuerpflichtig und müssten umgemeldet werden. Dies ließe sich ohne einen inländischen Meldewohnsitz des Halters und Eigentümers nicht machen.
Der Beklagte habe dem Kläger eine Liste der von ihm getätigten Zahlungen unterbreitet, die er im Zeitraum November 2004 bis Juni 2012 für die Begleichung von Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung, Werkstattrechnungen etc. geleistete hatte (Anlage ZFK 6, BI. 166 d. A.). Der Kläger habe dem Beklagten diese Auslagen auf Aufforderung erstattet. Der Beklagte habe dem Kläger mitgeteilt, der Daytona 1 sei in der Werkstatt gewesen und dort gestohlen worden. Inzwischen habe die Polizei den Daytona 1 aber gefunden und beschlagnahmt. Der Kläger habe daraufhin nicht bei der Polizei nachgefragt, weil er davon ausgegangen sei, wegen seiner Erklärung, der Beklagte sei Eigentümer des Ferrari, juristisch schlechte Karten zu haben. Tatsächlich habe aber die damalige Partnerin des Klägers, die durch das Familiengericht als Zeugin vernommene Frau K, eine Garage in Stadt1 angemietet, wo der Beklagte den Ferrari bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens "versteckt" habe.
Der Beklagte hat behauptet, er habe im Jahr 2010 mit dem Kläger vereinbart, den Daytona 1, der derzeit weder mit Getriebe noch mit Differential ausgestattet und insgesamt in desolatem Zustand gewesen sei, in Deutschland reparieren zu lassen.
Bereits zuvor habe er im Auftrag des Klägers versucht, den Daytona 2 in Deutschland reparieren zu lassen, bei dem Getriebe und Differential defekt gewesen seien. Zu diesem Zweck habe er Getriebe und Differential des seinerzeit fahruntauglichen und in Land2 lagernden Daytona 1 ausbauen und nach Deutschland verbringen lassen.
Der ehemals dem Vater gehörende Daytona 2 habe dem Kläger am Herzen gelegen, während er auf den hier streitgegenständlichen ohnehin fahruntauglichen Daytona 1 keinen Wert gelegt habe. Der Daytona 1 habe sich in einem desolaten Zustand befunden. Die Polsterung sowie der Teppichboden im streitgegenständlichen Fahrzeug seien beschädigt gewesen. Hinzu gekommen seien Schäden an der Karosserie des Fahrzeuges und an der Lackierung. Zudem hätten Zündschlüssel und Türschlüssel gefehlt. Der Zustand des Fahrzeugs habe aus objektiver Sicht darauf schließen lassen, dass der Kläger dem Fahrzeug keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung mehr beigemessen und sich vom streitgegenständlichen Fahrzeug habe trennen wollen.
Der Kläger habe mit dem Beklagten vereinbart, dass dieser als Anerkennung für verschiedene Dienste, welche der Beklagte für den Kläger ausgeführt habe, den Daytona 1 übernehmen solle, wobei der Beklagte die Kosten für die Instandsetzung selbst tragen müsse.
Der Beklagte habe sich in den Jahren 2010 bis 2012 um die Instandsetzung des Daytona 1 gekümmert und diesen erstmals im Jahre 2012 auf sich zugelassen.
Zum Zweck der Veräußerung bzw. Verpfändung des Daytona 1 habe der Beklagte einen Eigentumsnachweis benötigt und die Bestätigung des Klägers erhalten, dass er Eigentümer geworden sei. Der Beklagte habe sich wegen finanzieller Schwierigkeiten in diesem Zeitraum immer wieder Geld von seinem Bekannten L aus Land3 leihen müssen, dem er den Daytona 1 schließlich verkauft bzw. verpfändet habe. Dies sei ihm unangenehm gewesen, weshalb er zum Verbleib des Daytona 1 im Scheidungsverfahren Anderes erzählt habe.
Er sei nicht mehr Besitzer des Daytona 1. Daraus, dass der Daytona 1 auf ihn als Halter zugelassen sei, ergebe sich nichts anderes. Gerade bei Oldtimern komme es vor, dass diese nicht auf den Eigentümer zugelassen würden, da Oldtimer nicht regelmäßig im Straßenverkehr genutzt würden.
Der Beklagte hat sich auf Verwirkung sowie auf die Einrede der Verjährung berufen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt, da dieser bereits mit E-Mail vom 27.12.2021 die Herausgabe des Daytona 1 gefordert habe.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Erklärung des Klägers vom 21.06.2012 dokumentiere, dass der Kläger selbst von einer Eigentumsübertragung ausgegangen sei und diese ausdrücklich bestätigt habe.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und diese Entscheidung begründet wie folgt:
Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die objektive Klagehäufung gem. § 260 ZPO statthaft. Der Eigentümer könne seine Klage auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist (§ 255 Abs. 1 ZPO) unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage in der Hauptsache erheben. Da der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreite, lägen auch die Voraussetzungen des § 259 ZPO vor.
Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach § 695 S. 1 BGB.
Zwischen den Parteien sei ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen, wobei es sich nicht nur um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe. Der Beklagte habe nach Überführung des Fahrzeugs aus Land2 durch einen Bekannten vereinbarungsgemäß dessen unmittelbaren Besitz erlangt. Die Absprache hätten die Parteien trotz ihres damaligen freundschaftlichen Verhältnisses mit auf den Abschluss eines Verwahrungsvertrags gerichtetem Rechtsbindungswillen geschlossen.
Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe sei nicht nach § 275 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Herausgabe des Fahrzeugs sei für den Beklagten nicht unmöglich. Anhaltspunkte für eine objektive Unmöglichkeit seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch eine subjektive Unmöglichkeit liege nicht vor. Unerheblich sei es in diesem Zusammenhang, wenn der Beklagte sich darauf berufe, das Fahrzeug verkauft bzw. verpfändet zu haben. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich nicht wieder in den Besitz des Fahrzeugs setzen könne, um dieses an den Kläger herauszugeben. Auch Anhaltspunkte für eine Verwechslung des streitgegenständlichen mit einem anderen baugleichen Ferrari lägen nicht vor.
Der Rückforderungsanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Soweit sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2025 auf eine E-Mail des Klägers berufe, sei das entsprechende Vorbringen des Beklagten verspätet. Dieser E-Mail sei im Übrigen auch kein Herausgabeverlangen des Klägers zu entnehmen, das den Lauf der Verjährungsfrist gem. § 695 S. 2 BGB hätte in Gang setzen können.
Schließlich sei der Rückforderungsanspruch auch nicht gem. § 242 BGB verwirkt, auch wenn der Kläger sich seit der Übergabe bis zur E-Mail vom 28.12.2021 oder gar bis zur Klageerhebung nicht nach dem Ferrari erkundigt haben sollte. Denn der Beklagte habe jederzeit mit der Geltendmachung des Herausgabeverlangens durch den Kläger rechnen müssen, da der Verwahrungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Zudem fehle es an einem Umstandsmoment.
Sofern der Beklagte zur Herausgabe des Ferraris tatsächlich nicht in der Lage sein solle, stehe dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 275.000,00 € zu, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB. Den Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 275.000,00 € hat der Beklagte nicht bestritten.
Nach alledem komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Frage an, ob der Kläger auch Eigentümer des streitgegenständlichen Ferraris sei und dessen Herausgabe nach § 985 BGB verlangen könne.
Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren das Eigentum des Klägers bestreite, stehe dies allerdings in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben in dem familiengerichtlichen Verfahren, in dem er mehrfach die Eigentümerstellung des Klägers betont habe. Der Beklagte gebe keine Erklärung ab, weshalb diese Angaben falsch gewesen sein sollten und weshalb er nun das Gegenteil behaupte.
Widersprüchlich seien auch die Erklärungen des Klägers. Soweit der Kläger meine, mit der Erklärung vom 21.06.2012 sei nur eine Eigentumsübertragung "pro forma" ohne dingliche Wirkung verbunden gewesen, so widerspreche dies dem sachenrechtlichen Publizitätsprinzip. Werde eine Erklärung nur zum Schein abgegeben, etwa, wie vom Kläger angegeben, um zoll- oder kraftfahrzeugsteuerliche Vorschriften zu umgehen, so sei sie nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Gegen dies Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, die er begründet wie folgt:
Dem Landgericht seien die folgenden entscheidungserheblichen Rechtsfehler unterlaufen:
1. Indem das Landgericht eine Erklärung des Beklagten verlange, weshalb die Behauptung im Scheidungsverfahren, der Ferrari gehöre nicht ihm, sondern dem Kläger, falsch gesehen sei, überdehne es die Anforderungen, die § 138 ZPO an den Sachvortrag der Parteien stelle. Aus der Wahrheitspflicht folge nicht die generelle Pflicht, frühere abweichende Erklärungen aus anderen Verfahren zu rechtfertigen. Zudem dränge sich auf, dass der Beklagte diese Erklärung vor dem Hintergrund der Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs seiner damaligen Ehefrau abgegeben habe.
Das Landgericht erkläre selbst, es komme nicht auf die Frage an, ob der Kläger Eigentümer sei. Dennoch würdige es sodann die Erklärungen der Parteien in dieser Frage einseitig zulasten des Beklagten. Eine selektive Würdigung einzelner Aussagen des Beklagten im Scheidungsverfahren sei unzulässig. Das Landgericht hätte die Akte beiziehen und das gesamte Scheidungsverfahren betrachten müssen.
Weiterhin habe das Landgericht die Einrede der Verjährung des Beklagten nicht berücksichtigt.
Auch habe sich der Kläger im Falle einer Ablehnung des Anspruchs aus § 985 BGB den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht habe, er habe seit dem Jahr 2014 keinen Besitz mehr am Fahrzeug.
In der Folge entfalle eine Bindung an die Feststellung der Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil. Denn dem Landgericht seien bei der Sachverhaltsfeststellung Verfahrensfehler unterlaufen.
So ließen die Erklärungen des Beklagten im Scheidungsverfahren nicht nur den Schluss zu, der Beklagte habe entweder im Scheidungsverfahren falsch versichert oder bestreite nun wider besseres Wissen.
Betreffend die Verjährungsfrage habe das Landgericht die in Schriftsätzen zitierten Aussagen des Klägers im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt, das Fahrzeug sei wohl vor 10 Jahren gestohlen worden. Damit habe der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im Scheidungsverfahren annehmen müssen, dass eine Herausgabe nach § 695 BGB durch den Beklagten unmöglich sein könne und mögliche Schadensersatzansprüche in Betracht kämen, die der Kläger nach Kenntniserlangung im Jahr 2014 hätte durchsetzen bzw. verfolgen müssen. Zumindest hätte der Kläger einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten verfolgen können.
Der Kläger nehme den Beklagten nun im kollusiven Zusammenwirken mit dessen ehemaliger Ehefrau in Anspruch, die sich am Beklagten rächen wolle.
Die E-Mail vom 28.12.2021 enthalte entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung ein Herausgabeverlangen. Dies ergebe sich aus dem folgenden Wortlaut: "Herausgabe des angeblich gestohlenen Ferrari Daytona'. Die gleichzeitig geforderte "Erklärung zum Verbleib des Ferrari' stehe dem nicht entgegen.
2. Das Landgericht habe nicht den primär geltend gemachten Anspruch des Klägers aus § 985 BGB zugesprochen, sondern einen Anspruch auf Herausgabe nach § 695 BGB konstruiert. Dabei habe das Gericht unterstellt, dass der Beklagte noch im Besitz des Ferraris sei, obwohl dies nicht der Fall sei.
Dem Landgericht habe insoweit kein "Wahlrecht" zugestanden, den Herausgabeantrag mit dem Herausgabeanspruch aus Verwahrung statt aus Eigentum zu begründen. Das Gericht dürfe eine andere Anspruchsgrundlage heranziehen, aber nur auf Grundlage eines tragfähigen Tatsachenvortrags und unter Wahrung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör.
Mit der Begründung, dies sei nur eine Rechtsauffassung des Gerichts, habe das Landgericht in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Schriftsatznachlass des Beklagten nicht gewährt, obwohl der Umstellung von dinglichem zu schuldrechtlichem Anspruch ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.
3. In der Folge habe das Landgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei erneut festzustellen, da die erstinstanzliche Beweiswürdigung auf einer verfahrensfehlerhaften Grundlage beruhe und konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen begründeten.
a) Der zurückgewiesene Schriftsatz vom 23.12.2025 enthalte neue Angriffsmittel. So habe der Beklagte vorgetragen, der streitgegenständliche Ferrari sei verkauft bzw. verpfändet worden. Dies sei für die Schadensersatzpflicht relevant gewesen. Der Beklagte habe davon ausgehen können, dass es, sollte ein Anspruch aus § 985 BGB abgelehnt werden, nur noch um die Schadensersatzpflicht gehen würde.
b) Das Landgericht habe seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt. Das Gericht sei verpflichtet, auf die rechtliche Tragweite des Parteivorbringens hinzuweisen, insbesondere, wenn es beabsichtige, eine andere Anspruchsgrundlage heranzuziehen, die andere anspruchsbegründende Einwendungen eröffne. Die Umstellung von § 985 BGB auf § 695 BGB eröffne neue Einwendungsmöglichkeiten (§§ 199, 273, 275 BGB), die dem Beklagten nicht aufgezeigt worden seien. Da das Gericht insoweit einen dritten Standpunkt vertreten und die Rechtslage anders als die Parteien beurteilt habe, hätte es einen rechtlichen Hinweis geben müssen.
Das Urteil des Landgerichts stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, zumal der Beklagte mehrfach schriftsätzlich um Hinweise dazu geben habe, ob es auf die Besitzlage ankomme.
c) Das Landgericht überprüfe auch nicht hinreichend, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorlägen.
d) Das Landgericht verwerte rechtswidrig Aussagen im Scheidungsverfahren. Die Verwertung einer Aussage aus einem anderen Verfahren ohne entsprechenden Beweisantritt sei prozessordnungswidrig und verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Zudem verwerte das Landgericht unter Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit nur die für den Kläger günstigen Aussagen im Scheidungsverfahren.
e) Das Scheidungsverfahren begründe zudem einen schwerwiegenden Fall der Interessenkollision. Am Scheidungsverfahren sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Rechtsanwalt der ehemaligen Frau des Beklagten beteiligt gewesen, der, ohne eine förmliche Aktenbeiziehung zu beantragen, Auszüge aus den Akten des Scheidungsverfahrens zitiere. Damit verschaffe der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem einen ungerechtfertigten Sondervorteil aus der Verwertung von tatsächlichem, mandatsbezogenem Wissen aus einem früheren Mandat.
4. Das Landgericht habe ein Gefälligkeitsverhältnis abgelehnt, obwohl hier sämtliche äußeren Umstände für eine Gefälligkeit gesprochen hätten.
So spreche gegen die Annahme eines Verwahrungsvertrags, der einen Rechtsbindungswillen voraussetze, der Wert des übergebenen Fahrzeugs im Hinblick auf das dann für den Beklagten damit verbundene Haftungsrisiko (BGH, Az. II ZR 12/73).
Dagegen spreche auch der Umstand, dass der Grund für die Zusage des Beklagten, das Fahrzeug "in seiner Tiefgarage" zu verwahren, maßgeblich aus dem bestehenden langjährigen freundschaftlichen und geschäftlichen Verhältnis zum Kläger hergerührt habe.
Auch die Unentgeltlichkeit der Leistung spreche hier gegen einen Rechtsbindungswillen. Der Unentgeltlichkeit stehe nicht das Nutzungsrecht des Beklagten entgegen, zumal das Fahrzeug sich nach dem Vortrag des Klägers bei Übergabe in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Anlass für die Verwahrung sei gewesen, dass das Fahrzeug in Deutschland repariert und technisch habe überholt werden sollen.
Weiterhin sei ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Beklagten an der Aufbewahrung des Fahrzeugs nicht dargetan oder sonst ersichtlich, da der Beklagte als Kfz-Händler Zugriff auf mehrere hochpreisige Fahrzeuge gehabt habe.
5. Fehlerhaft habe das Landgericht den Beklagten weiter verurteilt, den Verkehrswert des Fahrzeugs an den Kläger zu zahlen. Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Verkehrswerts habe aber nur der Eigentümer, nicht hingegen der Hinterleger, dem das Vollrecht an der Sache nicht zustehe. Der besitzbezogene Schaden sei deutlich geringer zu bemessen.
Die rechtswidrige Erlangung der Halterdaten durch den Kläger führe zudem zu einem Beweisverwertungsverbot.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21.01.2026, Az. 2 O 195/25, abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21.01.2026, Az. 2 O 195/25, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Das Gericht hat die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2026 informatorisch angehört. Das Gericht hat weiterhin die Akte aus dem Scheidungsverfahren, Az. …, informatorisch beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist auch begründet.
A. Der Beklagte rügt zu Recht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien sowie das ausdrückliche Bestreiten des Beklagten übergangen, indem es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, zwischen den Parteien bestehe jedenfalls ein Verwahrungsvertrag (1.), sodass dahinstehen könne, ob der Kläger oder der Beklagte Eigentümer des Daytona 1 sei (2.), und dass dem Kläger schon bei Verlust des bloßen Besitzrechts am Daytona 1 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 275.000,00 € zustehe (3.).
1. Das Landgericht hätte hier nicht den Abschluss eines Verwahrungsvertrags gem. § 688 BGB annehmen dürfen. Denn zu einer Verwahrung des Daytona 1 durch den Beklagten hat in erster Instanz keine der Parteien vorgetragen.
Der Kläger hat, durch den Beklagten in erster Instanz zunächst vollumfänglich bestritten, vorgetragen, er habe den Beklagten mit Organisation der Reparatur des fahruntauglichen Daytona 1 beauftragt sowie mit der anschließenden Zulassung und Versicherung in Deutschland auf den Namen des Beklagten, wobei der Beklagte den Daytona 1 habe nutzen sollen.
Damit haben die Parteien selbst nach dem durch den Beklagten ausdrücklich bestrittenen Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers keinen Vertrag über die Verwahrung des Daytona 1 durch den Beklagten geschlossen (§ 688 BGB), sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 675, 662 BGB betreffend zunächst die Organisation der Reparatur des fahruntauglichen Daytona 1 und sodann betreffend dessen Zulassung, Versicherung und Nutzung durch den Beklagten in Deutschland. Dass der Kläger dazu die fehlerhafte Rechtsansicht vertreten hat, es habe ein Verwahrungsvertrag bestanden, ist daneben unerheblich.
Die Richtigkeit des bestrittenen klägerischen Vortrags unterstellt, könnte sich eine Herausgabepflicht damit allenfalls aus den §§ 675, 667 BGB ergeben.
2. Selbst wenn auf Grundlage des unstreitigen Vortrags der Parteien, wie hier nicht, ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch des Klägers anzunehmen wäre, dies gilt für den Herausgabeanspruch aus den §§ 675, 667 BGB genauso wie für einen Herausgabeanspruch aus § 695 S. 1 BGB, hätte das Landgericht nicht offenlassen dürfen, ob der Kläger noch Eigentümer des Daytona 1 ist oder jedenfalls seit dem Jahr 2012 der Beklagte. Denn dies ist für die Fälligkeit eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs erheblich und in der Folge auch für die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (siehe 3.).
Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung ist für die Fälligkeit eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs nicht unerheblich, ob der Kläger oder der Beklagte Eigentümer des streitgegenständlichen Daytona 1 ist.
Denn hier kommt eine Übereignung des Daytona 1 an den Beklagten in Betracht. Der Kläger hat seinem eigenen Vortrag nach dem Beklagten den Besitz am Ferrari verschafft, indem er den Daytona 1 nach Deutschland hat einführen und dem Kläger Fahrzeugpapiere und Schlüssel hat zukommen lassen. Auch darauffolgende eine Einigung über den Eigentumsübergang gem. § 929 S. 2 BGB steht im Raum. Unstreitig hat der Kläger am 21.06.2012 gegenüber dem Beklagten die Bestätigung abgegeben, der Beklagte sei Eigentümer.
Wenn aber tatsächlich der Beklagte, wie es der eigene Vortrag des Klägers nahelegt, vom Kläger das Eigentum am Ferrari erlangt hätte, stünde der Fälligkeit eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Klägers die "dolo agit"-Einwendung aus § 242 BGB entgegen ("dolo agit qui petit, quod statim redditurus est"), weil der Beklagte unmittelbar nach Herausgabe des PKW an den Kläger seinerseits einen Herausgabeanspruch gegen den Kläger aus § 985 BGB geltend machen könnte. Eine nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung liegt auch bei Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses vor. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (siehe dazu nur: Grüneberg-Grüneberg, 85. Auflage 2026, § 242 Rn. 52).
3. Das Landgericht hätte zudem infolge der Annahme eines nur schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse zumindest zur Höhe des dann nur den Besitzwert umfassenden hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zunächst Beweis erheben müssen und nicht einen Schadensersatzanspruch in Höhe des durch den Kläger auf 275.000,00 € geschätzten Verkehrswert annehmen dürften.
Denn auch für die Höhe des durch das Landgericht antragsgemäß zugesprochenen Schadensersatzanspruchs kommt es darauf an, ob der Kläger noch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Wenn der Kläger nicht mehr Eigentümer des Fahrzeugs wäre und ein bloßes Besitzrecht als Hinterleger im Rahmen eines Verwahrungsvertrags hätte, so könnte er Schadensersatz nur im Wert dieses Besitzrechts verlangen und nicht wie ein Eigentümer den vollen Verkehrswert. Der Wert des bloßen Besitzrechts liegt deutlich unter dem Verkehrswert.
Zudem sind die aus der Akte ersichtlichen Grundlagen für die Schätzung des Verkehrswerts gem. § 287 Abs. 1 ZPO widersprüchlich. So dürfte der Kläger schon nicht schlüssig zu einem Verkehrswert des Ferrari von derzeit 275.000,00 vorgetragen haben, da er zugleich vorträgt, der Erwerbspreis des Ferraris im Jahr 1996 habe umgerechnet nur 85.400,00 € betragen. Der durch den Zoll im Jahr 2010 geschätzte Wert betrug zudem nur 80.000,00 €. Eine richterliche Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO erscheint daher als problematisch.
Zu dem auf Grundlage der (fehlerhaften) Rechtsauffassung des Landgerichts nur anzunehmenden Besitzwert des Daytona 1, aber auch zum Verkehrswert, hätte das Landgericht damit vor einer Entscheidung zunächst ein Sachverständigengutachten einholen müssen, den Besitzwert aber keinesfalls, wie geschehen, mit dem zudem nicht schlüssig vorgetragenen Verkehrswert gleichsetzen dürfen.
Im Übrigen erscheint auch die durch das Landgericht vorgenommene selektive Verwertung des vertraulichen Wissens des Klägervertreters und zugleich Scheidungsanwalt der ehemaligen Ehefrau des Beklagten aus dem Scheidungsverfahren ohne Beiziehung der Akte aus dem Scheidungsverfahren bedenklich.
B. Da die Sache bei Entscheidung durch das Landgericht noch nicht entscheidungsreif war, war der Sachverhalt erneut festzustellen. Dabei waren der neue Vortrag des Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.12.2025, der in zweiter Instanz gehaltene Vortrag der Parteien sowie der Inhalt der informatorischen Anhörung der Parteien und der informatorisch beigezogenen Akte aus dem Scheidungsverfahren, Az. …, zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe des Daytona 1 zu, weder als Eigentümer aus § 985 BGB (1.) noch als Geschäftsherr und Auftraggeber aus den §§ 675, 667 BGB (2.).
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat insoweit schon nicht substantiiert dargelegt (a)) und auch nicht bewiesen (b)), dass er (noch) Eigentümer des Daytona 1 ist.
a) Der Kläger hat auf das substantiierte Bestreiten des Beklagten schon nicht schlüssig vorgetragen, noch Eigentümer des Daytona 1 zu sein.
Zwar dürfte der Kläger dazu in erster Instanz grundsätzlich noch ausreichend vorgetragen haben (aa)). Unter Berücksichtigung des substantiierten Bestreitens des Beklagten insbesondere mit den nun zu berücksichtigenden Schriftsätzen vom 23.12.2025 und vom 17.06.2026 genügt der Vortrag jedoch nicht mehr (bb)).
aa) Der Kläger hat in erster Instanz zunächst ausreichend dazu vorgetragen, noch Eigentümer des Daytona 1 zu sein.
So ist der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, wonach die Parteien den Beklagten "pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung" zum Eigentümer des Fahrzeugs hätten machen wollen, im Ergebnis dahingehend zu bewerten, dass der Beklagte gem. § 117 Abs. 1 nur zum Schein und ohne bindenden Geschäftswillen Eigentümer werden sollte.
Zwar sind äußerlich die Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang auf den Beklagten gem. § 929 S. 2 BGB mit der durch den Beklagten jedenfalls konkludent angenommenen Erklärung vom 21.06.2012 erfüllt. Ist der Erwerber wie hier der Beklagte schon im Besitz der Sache, so genügt für die Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 2 BGB die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Der Beklagte war unstreitig seit dem Jahr 2010 im Besitz des Daytona 1. Mitte des Jahres 2010 ließen die Parteien einvernehmlich den Daytona 1 aus Land2 nach Deutschland einführen, damit der Beklagte in Deutschland die Reparatur des fahruntauglichen Fahrzeugs organisieren konnte. Der Beklagte erhielt die Kfz-Papiere und war im Besitz von Schlüsseln des Daytona 1. Nach der Einfuhr nahm der Beklagte den Daytona 1 in Empfang und beauftragte in eigenem Namen und für eigene Rechnung die Reparatur des Daytona 1.
Nach dem Vortrag des Klägers haben sich die Parteien sodann zum Zweck der dauerhaften Zulassung und Verwaltung des Daytona in Deutschland im Jahr 2012 darauf geeinigt, dass das Eigentum am Fahrzeug "pro forma und rein äußerlich, aber ohne dingliche Wirkung" auf den Beklagten übergehen soll. Mit der Erklärung vom 21.06.2012, wonach der Beklagte Eigentümer des Daytona 1 ist und diesen nach Deutschland eingeführt hat, hat der Kläger dem Beklagten die Übertragung des Eigentums angeboten. Der Beklagte hat dies Angebot jedenfalls konkludent angenommen, indem er mithilfe dieser Erklärung den Daytona 1 auf sich als Halter zugelassen, versichert und wie ein Eigentümer genutzt hat.
Der Eigentumsübergang auf den Beklagten wäre jedoch unter Berücksichtigung nur des Klägervortrags gem. § 117 Abs. 1 BGB als bloßes Scheingeschäft unwirksam. Wird gem. § 117 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Dem Klägervortrag nach hat der Kläger die Erklärung vom 21.06.2012 nur zum Schein abgegeben, weil die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, wonach der Beklagte lediglich "pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung" zum Eigentümer des Fahrzeugs gemacht werden sollte. Entscheidend ist dabei die Absicht des Erklärenden, hier des Klägers, dass die Rechtsfolgen, die mit der Erklärung verbunden sind, im Einvernehmen mit dem Erklärungsempfänger, hier des Beklagten, nicht eintreten sollen (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Auflage 2024, BGB, § 117, Rn. 17).
So verhält es sich dem Klägervortrag nach auch im konkreten Fall. Denn der Eintritt der Rechtsfolgen der Eigentumsübertragung ist nicht notwendig für den mit dem Scheingeschäft verfolgten Zweck, den Daytona 1 in Deutschland auf den Beklagten zuzulassen und über diesen zu versichern. Die Erklärung diente nach dem Vortrag des Klägers dazu, bei Aufenthalten in Deutschland den Daytona 1 nach dessen Reparatur jederzeit benutzen zu können. Dazu musste das Fahrzeug nach dem Vortrag des Klägers in Deutschland auf einen Halter mit inländischem Meldewohnsitz zugelassen sein. Denn nach deutschem Recht dürfen Kraftfahrzeuge, die im Nicht EU-Ausland zugelassen sind, nur zeitlich begrenzt (bis zu einem Jahr) hier in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen (§ 46 Abs. 3 und Abs. 7 FZV. Gem. § 3 Nr. 13 KraftStG sind ausländische PKW in Deutschland nur bis zu einem Jahr von der Kfz-Steuer befreit. Da allein der Beklagte einen Wohnsitz in Deutschland hatte (vgl. § 6 Abs. 2 FZV), musste in dem Rahmen das Fahrzeug auf den Beklagten zugelassen und über den Beklagten versichert werden.
Zur Erreichung dieses mit dem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolgs erachteten die Parteien nach dem Klägervortrag die Eigentumsübertragung nur zum Schein als ausreichend, da der Abschluss eines ernstlichen Eigentumsübertragung nicht notwendig war. Den Parteien fehlte dem Klägervortrag nach der Geschäftswille (BGH, Urteil vom 25.10.1961, Az. V ZR 103/60, NJW 1962, S. 297).
Schon grundsätzlich muss der Halter eines PKW nicht dessen Eigentümer sein. Die Zulassungsstellen des Kreises1 verlangen zwar für die Zulassung eines bisher im Ausland zugelassenen Importfahrzeugs, dass der Halter Verfügungsberechtigter ist, was durch einen Eigentumsnachweis wie etwa einen Kaufvertrag oder eine Kaufrechnung im Original zu belegen ist. Dementsprechend führt der Kreis1 bei Zulassung eines Gebrauchtwagens aus dem Ausland in den Hauptstellen Stadt2 und Stadt5 als "benötigte Unterlagen" auch einen Kaufvertrag oder eine Rechnung im Original auf (siehe "(…)"). Auf die Mitteilung des Beklagten gegenüber der Zulassungsstelle in Stadt2, er habe keinen Kaufvertrag und auch keine Rechnung, teilte die Zulassungsstelle diesem nach dem Vortrag des Klägers mit, es genüge auch eine schriftliche Eigentumsbestätigung des Voreigentümers im Ausland.
Zur Erreichung des Zulassungszwecks war dabei aber schon der mit der Erklärung vom 21.06.2012 nach dem Vortrag des Klägers bloß bezweckte Schein einer Eigentümerstellung des Beklagten ausreichend, zumal der Halter eines PKW nicht Eigentümer sein muss.
Der Bewertung als Scheingeschäft steht auch nicht der sachenrechtliche Publizitätsprinzip entgegen. Das Publizitätsprinzip wird nur im Liegenschaftsrecht konsequent durchgehalten, bei der Übereignung beweglicher Sachen wie im konkreten Fall hingegen weitgehend durchbrochen, insbesondere auch bei der hier in Rede stehenden Übereignung durch bloße Einigung bei bereits bestehendem Besitz gem. § 929 S. 2 BGB (MüKoBGB, 10. Auflage 2026, Vor § 854 Rn. 22).
bb) Auf das substantiierte Bestreiten des Beklagten insbesondere mit Schriftsatz vom 23.12.2025 und vom 17.06.2026 hin hat jedoch der Kläger sein fortbestehendes Eigentum an dem Daytona 1 schon nicht mehr ausreichend konkret dargelegt.
Lässt ein Tatsachenvortrag aufgrund der gegnerischen Einlassung, insbesondere bei einer plausiblen Gegendarstellung wie im konkreten Fall, den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts nicht mehr zu, so ist er entsprechend zu ergänzen und unter Beweis zu stellen (Zöller-Greger, ZPO, § 138, Rn. 7b und 10a).
Hier hat der Beklagte insbesondere mit den Schriftsätzen vom 23.12.2025 und vom 17.06.2026 plausibel dargelegt, dass der Kläger nach vollständiger Reparatur des ihm am Herzen liegenden baugleichen Daytona 2, der ehemals seinem Vater gehört hatte, kein Interesse mehr an dem fahruntauglichen und in einem desolaten Zustand befindlichen Daytona 1 hatte und daher den Daytona 1 dem Beklagten als Anerkennung für verschiedene Dienste und als Ausgleich für die übernommenen umfangreichen Arbeiten insbesondere am Daytona 2 übereignet hat. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat diesen Vortrag lediglich "bestritten" und seinen damit nicht mehr ausreichend substantiierten Vortrag betreffend die Erklärung vom 21.06.2012 weder ergänzt noch diesen unter Beweis gestellt.
Zwar hat der Kläger seinen Vortrag zum Verhalten des Beklagten im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Stadt2 (Az. …) wiederholt und vertieft.
Die durch den Kläger zitierten Passagen aus dem Scheidungsverfahren sind jedoch nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu unterfüttern, er sei trotz der Erklärung vom 21.06.2012 weiterhin Eigentümer des Daytona 1.
Zwar hat der Beklagte sich im Scheidungsverfahren dahingehend eingelassen, nicht er, sondern der Kläger sei Eigentümer des Daytona 1. Diese Aussage hat der Beklagte jedoch offensichtlich mit Blick auf die Zugewinnausgleichsforderung seiner damaligen Ehefrau getätigt, die in dem Rahmen den Daytona 1 mit einem Wert von 600.000,00 € angesetzt hatte.
Diese Einlassung des Beklagten hat zwar der Kläger im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Stadt2 am 21.02.2022 bestätigt. Der Kläger hatte sich aber offensichtlich zum Zeitpunkt dieser Zeugenaussage bereits mit dem Beklagten überworfen und noch (mehr als) eine Rechnung mit dem Beklagten offen, da er kurz zuvor mit E-Mail vom 27.12.2021 nicht nur den Daytona 1 herausfordert, sondern auch die Zahlung offener Forderungen mindestens in Höhe des etwaigen Werts des Daytona 1. Der Kläger selbst trägt vor, das ehemals freundschaftliche Verhältnis der Parteien habe sich in der Zwischenzeit deutlich abgekühlt.
Im Übrigen ist gerade auf Grundlage der durch den Kläger zitierten Aussagen aus dem Scheidungsverfahren davon auszugehen, dass der Beklagte die Eigentumsübertragung auf ihn bis zum Jahr 2012 selbst für wirksam hielt. Wenn er sich nicht selbst nicht für den Eigentümer des Daytona 1 gehalten hätte, hätte der Beklagte nicht, was sich aus der durch den Kläger zitierten Aussage der Zeugin K, der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten, im Scheidungsverfahren ergibt, den Ferrari zwischenzeitlich abgemeldet und in einer durch Frau K angemieteten Garage untergestellt bzw., wie es der Kläger formuliert, dort "versteckt" und erst kurze Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens wieder auf sich zugelassen, diesmal in Stadt5 statt in Stadt2.
b) Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat sein fortbestehendes Eigentum am Daytona 1 auch nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Dabei fehlt es schon an einem konkreten Beweisangebot des Klägers.
Da es um den konkreten Inhalt der zwischen den Parteien betreffend den Daytona 1 unter vier Augen getroffenen Absprache geht, hat das Gericht zur Sachaufklärung und aus Gründen der Fairness in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2026 die Parteien gem. § 141 ZPO informatorisch angehört.
Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist kein Beweismittel. Dem Tatrichter ist es im Rahmen des § 286 ZPO aber grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei im Rahmen der informatorischen Anhörung unter Umständen auch dann glauben, auch wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az. XII ZR 48/17, Rn. 12, zitiert nach juris).
Hier ist das Gericht jedoch nach Anhörung der Parteien und unter Berücksichtigung des weiteren Ergebnisses der Verhandlungen nicht mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, zu der persönlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger weiterhin Eigentümer des Daytona 1 ist. Vielmehr erscheint es als mindestens genauso wahrscheinlich, dass der Kläger, während er selbst den aufwendig reparierten und mit einem Zertfikat versehenen baugleichen Daytona 2 erhalten hat, an dem er zudem ein erhebliches Affektionsinteresse hatte, dem Beklagten als Anerkennung für geleistete Dienste den nicht mehr benötigten fahruntauglichen Daytona 1 zur Verfügung gestellt hat, den dieser auf eigene Kosten wieder in einen fahrfähigen Zustand versetzt hat.
So blieb schon die informatorische Anhörung des Klägers betreffend die Vorgänge rund um die den Daytona 1 betreffende Erklärung vom 21.06.2012 weitgehend unergiebig. Die den Daytona 1 betreffenden Vorgänge nach dessen Stilllegung und Einlagerung bis zum Jahr 2010, die hier allein relevant sind, konnte sich der Kläger auf Grundlage verschiedener Anlagen ins Gedächtnis rufen. Dabei hat der Kläger die bestehenden Erinnerungslücken auch konkret eingeräumt. So wusste der Kläger etwa nicht mehr, ob er dem mit dem Import des Daytona 1 beauftragen Herrn E einen Schlüssel für den Daytona 1 hat mitgeben können. Auch wusste er nicht genau, ob der Daytona 1 zum Zeitpunkt der Erklärung vom 21.06.2012 noch in der Reparatur war.
Auch den durch den Kläger vorgelegten Anlagen lassen sich im Übrigen keine Indizien für eine fortbestehendes Eigentum des Klägers entnehmen. Für ein fortbestehendes Eigentum des Klägers auch am Daytona 1 spräche es zwar, wenn, wie der Kläger behauptet, er dem Beklagten die in eigenem Namen und für eigene Rechnung verauslagten Reparatur- und sonstigen Unterhaltskosten des Daytona 1 erstattet hätte.
Zum Beleg dieser Behauptung hat der Kläger die Anlage ZFK 6 (BI. 166 d. A.) vorgelegt, welche eine durch den Beklagten zusammengestellte Auflistung der Erstattungsforderungen gegen den Kläger für die Verwaltung von Fahrzeugen im Zeitraum 2004 bis 2012 enthalten soll. Darin enthalten sind etwa die dem Beklagten angefallenen Kosten für Kfz-Steuer, Versicherung und Wartung des Porsche ….
Dem Daytona 1 zuzuordnen sind in dem Rahmen jedoch nur zwei mit "Zoll Ferrari" bezeichnete Posten vom 25.01.2011 in Höhe von 24.720,00 € und vom 26.01.2011 in Höhe von 167,00 €. Da diese Posten den Zeitraum vor Übereignung des Daytona 1 an den Beklagten betreffen, spricht es jedoch nicht für, sondern eher gegen das fortbestehende Eigentum des Klägers am Daytona 1, dass der Beklagte die Erstattung nur dieser verauslagten Kosten verlangt, nicht hingegen die Erstattung der bei Reparatur des Daytona 1 angefallenen Kosten.
Zwar sind in der Übersicht auch einen "Daytona" betreffende Posten aufgeführt. Darin geht es aber offensichtlich um durch den Beklagten verauslagte Kosten für den Daytona 2. So werden im Zeitraum April 2008 bis April 2010 Kosten für "TÜV/ASU Daytona" und "Versicherung Daytona" aufgeführt. Der Daytona 1 befand sich in diesem Zeitraum unstreitig nicht angemeldet zw. versichert und auch nicht fahrtauglich in der durch den Kläger für seine Autosammlung angemieteten Lagerhalle in Land2.
Auch die in der Anlage ZFK 6 für den Zeitraum ab Mitte 2010 darin aufgeführten Posten für Reparaturen sind eindeutig dem Daytona 2 zuzuordnen. So hat der Beklagte mit den Anlagen B 13 bis B 15 (BI. 187 ff. eA) zu den aufgeführten Posten zahlenmäßig passende Reparaturrechnungen aus dem Zeitraum Juni 2010 bis Juni 2012 vorgelegt, die sich auf einen Ferrari Daytona mit dem Kennzeichen3 und der Fahrgestellnummer … beziehen, also auf den Daytona 2 (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I, Anlage B 12, BI. 117 d. A.).
Zwar hat die Klägerseite unter Verweis auf das dort genannte, zum Daytona 1 passende Datum der Erstzulassung (1972 statt 1973) in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2026 erstmals behauptet, es handele sich doch um den Daytona 1 betreffende Rechnungen.
Dieser neue Vortrag steht jedoch im Widerspruch zu dem bisher etwa mit Schriftsatz vom 15.06.2026 gehaltenen Vortrag des Klägers (dort S. 3, BI. 165 d. A.), ohne dass der Kläger diesen Widerspruch aufgelöst hätte.
Auch ist dieser neue Vortrag unabhängig davon schon vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass die weiteren mit "Daytona" bezeichneten Posten in der Anlage ZFK 6 schon zeitlich nur den Daytona 2 betreffen können.
Weiterhin passt die durch die D GmbH laut der Anlage B 13 abgerechnete Reparatur von Getriebe und Differential nicht zu der behaupteten Reparatur des Daytona 1, sondern allein zu der insoweit nach dem Vortrag und den detaillierten und glaubhaften Ausführungen des Beklagten im Rahmen der informatorischen Anhörung erforderlichen Reparatur des Daytona 2. Auch von der abschließenden Ausstellung eines Zertifikats über die Verwendung von Originalteilen laut der Anlage B 15 hat der Beklagte im Rahmen der informatorischen Anhörung in Bezug auf den Daytona 2 berichtet.
Der Beklagte hat nämlich im Rahmen der informatorischen Anhörung ausführlich und mit merklicher Begeisterung für die technischen Details den langwierigen Reparaturweg des für den Kläger erworbenen Daytona 2 dargelegt wie folgt: Der Daytona 2 habe nach Erwerb zahlreiche Mängel aufgewiesen. Er habe daher Ersatzteile besorgt, während der mit der Reparatur beauftragte Herr C den Daytona 2 auseinandergebaut und mit den Ersatzteilen nach und nach wieder zusammengebaut habe. Nach dieser ersten Reparatur sei bei einer Fahrt das Differential des Daytona 2 kaputt gegangen, wobei auch das gemeinsame Gehäuse von Getriebe und Differential zerbrochen sei. Er habe sich dann an den Daytona 1 des Klägers erinnert, der in einer Lagerhalle in Land2 im Regal gestanden habe. Der Kläger habe keine Schlüssel für den Daytona 1 mehr gehabt, sodass er in Deutschland Schlüssel habe nachmachen lassen müsse. Er habe er mit Hilfe von Herrn C in Land2 neben Getriebe und Differential auch die Schlösser des Daytona 1 ausgebaut und mit nach Deutschland genommen. Der Einbau von Getriebe und Differential des Daytona 1 in den Daytona 2 habe leider nicht funktioniert, da daraufhin bei Kurvenfahrten das Differential des Daytona 2 geknackt habe. Er und Herr C hätten dann Getriebe und Differential wieder ausgebaut und überlegt, ob sich das vorhandene Originalgetriebe nebst Differential reparieren und das gemeinsame Gehäuse schweißen lasse. Die auf Fahrzeuge der Marke Ferrari spezialisierte Werkstatt D GmbH sei bereit gewesen, diesen Reparaturweg zu gehen. Die abschließende Reparatur des Daytona 2 bei der D GmbH sei dann gelungen. Die D GmbH habe daraufhin noch ein umfangreiches Zertifikat über die Reparatur mit Original-Ersatzteilen ausgestellt.
Diese nachvollziehbare Darstellung des Beklagten bestätigt die von den Parteien so genannte "Pro-forma-Rechnung" vom 27.12.2012 (BI. 69 Akte Scheidungsverfahren), wonach der Beklagte den schon bis zum Jahr 2006 erworbenen, aber erst im Jahr 2012 abschließend reparierten Daytona 2 zum Preis von 120.000,00 € an den Kläger veräußert. Dazu haben beide Parteien übereinstimmend bekundet haben, die Rechnung sei nur pro forma ausgestellt worden, damit der Beklagte den Daytona 2 aus seinen Büchern bekommen und der Kläger bei Import des Daytona 2 in Land2 Einfuhrumsatzsteuer und Zoll sparen könne.
Demgegenüber sind aussagekräftige Indizien nicht ersichtlich, die objektiv für die Behauptung des Klägers sprechen würden, er sei weiterhin Eigentümer des Daytona 1. Insbesondere ist die Darstellung des Klägers, der Beklagte habe ihm zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt mitgeteilt, der Daytona 1 sei aus der Werkstatt gestohlen worden und ihm dazu ein Bild mit einer Kiste von Ersatzteilen gezeigt, mit denen der Daytona 1 habe repariert werden sollen, schon nicht schlüssig. Denn zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls muss sich der Daytona 1 noch unrepariert in der Werkstatt befunden haben. Der Kläger hat dem Beklagten jedoch nach seiner eigenen Darstellung die Eigentumsbestätigung vom 21.06.2026 ausgestellt, damit der Beklagte den inzwischen reparierten Daytona 1 "auf die Straße" bringen kann. Dies hätte der Kläger nicht mehr tun müssen, wenn der Beklagte ihm inzwischen mitgeteilt hätte, der Daytona 1 sei in unrepariertem Zustand aus der Werkstatt entwendet worden.
Damit steht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Verhandlungen im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO nicht zur persönlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behauptung des beweisbelasteten Klägers wahr ist, er habe die Eigentumsbestätigung vom 21.06.2012 nur zum Schein abgegeben hat und sei weiterhin Eigentümer des Daytona 1.
Nach § 286 ZPO muss der Richter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder für unwahr erachtet. Der Richter darf und muss sich zwar in tatsächlich zweifelhaften Fällen wie hier mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dabei darf der Richter sich jedoch nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen, da er damit von einer eigenen Überzeugung von der Wahrheit absehen würde (st.Rspr., grundlegend: BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az. Ill ZR 139/67, NJW 1970, S. 948 f.). Hier besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das fortbestehende Eigentum des beweisbelasteten Klägers. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen, also des Parteivortrags nebst den vorgelegten Anlagen, der Parteianhörung und des Inhalts der informatorisch beigezogenen Akte aus dem Scheidungsverfahren, ist es aber mindestens genauso wahrscheinlich, dass der Kläger und der Beklagte sich bis zum Jahr 2012 geeinigt haben, dass der Kläger dem ihm freundschaftlich verbundenen Beklagten als Vergütung und Anerkennung für geleistete Dienste den Daytona 1 überlässt, nachdem der Beklagte ausweislich seines plausiblen Vortrags auf extrem zeit- und kostenaufwendige Art und Weise die Reparatur des ehemals dem Vater gehörenden baugleichen Daytona 2 organisiert hatte, so dass der Kläger den fahruntauglichen und ausgeweideten Daytona 1 nicht mehr benötigte und dem Beklagten überlassen hat, den dieser sodann auf eigene Kosten hat reparieren lassen.
Das non-liquet geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Bei einem non-liquet musste es hier im Übrigen auch aus dem Grund bleiben, dass dem Gericht Bedenken an der Glaubwürdigkeit sowohl des Klägers als auch des Beklagten gekommen sind. Denn sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben ein zweifelhaftes Geschäftsgebaren an den Tag gelegt. In der mündlichen Verhandlung am 24.06.2026 haben die Parteien zum Beispiel übereinstimmend bekundet, obwohl der Kläger schon seit Jahren dessen Eigentümer gewesen sei, sei über den Daytona 2 die Rechnung vom 27.12.2012 (BI. 69 Akte Scheidungsverfahren) ausgestellt worden, damit der Beklagte den Daytona 2 aus seinen Büchern bekommen und der Kläger Einfuhrumsatzsteuer und Zoll sparen könne. Es habe sich um eine bloße Pro-forma-Rechnung gehandelt, um eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung des Daytona 2 an den Kläger zu ermöglichen und durch die (viel zu niedrige) Festsetzung des Kaufpreises auf 120.000,00 € der Wertfestsetzung durch einen Zollsachverständigen zuvorzukommen.
2. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Daytona 1 auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags gem. §§ 675, 667 BGB. Denn auch den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags hat der Kläger auf das substantiierte Bestreiten des Beklagten hin nicht schlüssig dargelegt und bewiesen (a)). Zudem wäre der Herausgabeanspruch aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag inzwischen verjährt (b)), sodass dahinstehen kann, ob dem Beklagten insoweit die dolo-agit-Einwendung zusteht (c)).
a) Zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Beklagten hat der Kläger zwar vorgetragen (siehe oben Al.). Den Abschluss hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt und auch nicht bewiesen. Aus den oben unter B.1. b) genannten Gründen ist es mindestens genauso wahrscheinlich, dass der Kläger dem Beklagten den nicht mehr benötigten und fahruntauglichen Daytona 1 als Anerkennung für geleistete Dienste überlassen hat, insbesondere nachdem der Beklagte im Auftrag des Klägers den baugleichen Daytona 2 auf extrem zeit- und kostenaufwendige hatte reparieren lassen.
b) Selbst wenn dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe des Daytona 1 aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Beklagten zustünde, wäre dieser Anspruch auf Grundlage des bestrittenen Klägervortrags verjährt. Denn der Kläger hat sich bereits mit E-Mail vom 28.12.2021 nach dem Daytona 1 erkundigt und dessen Herausgabe gefordert, nachdem er seinem Vortrag nach im Scheidungsverfahren Kenntnis davon erlangt hat, dass der Beklagte den Daytona 1 trotz des behaupteten Diebstahls auf sich zugelassen und genutzt hat. Damit hätte, die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, die dreijährige Verjährungsfrist mit Beginn des Jahres 2022 zu laufen begonnen und wäre Ende des Jahres 2024 abgelaufen (§§ 195, 199 BGB), so dass die im Juni 2025 erhobene Klage den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr hat unterbrechen können (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
c) Daneben kann dahinstehen, ob der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagten dem Anspruch die dolo-agit-Einwendung entgegenhalten kann (siehe dazu oben A.2.).
3. Da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger sowohl betreffend den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB sein Eigentum am Daytona 1 als auch einen Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB nach Abschluss eines bloßen Geschäftsbesorgungsvertrags nicht schlüssig dargelegt und bewiesen hat, kann dahinstehen, ob der Beklagte noch im Besitz des Daytona 1 steht. Die Vernehmung des Zeugen L zu der Behauptung des Klägers, der Daytona 1 befinde sich nicht in dessen Besitz, ist daher entbehrlich. Zudem ergäbe sich daraus, dass der Zeuge L nicht Besitzer des PKW ist, allenfalls indiziell, dass der PKW sich beim Kläger befinden muss.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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