Das Verkehrslexikon

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VGH Baden-Württemberg 13. Senat v. 27.08.2026: Alkohol




Der VGH Baden-Württemberg 13. Senat (Beschluss vom 27.08.2026 - 13 S 526/26) hat entschieden:

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des

Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Februar 2026 - 1 K 8756/25

- geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2025 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe:


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1

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet.

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2

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17.12.2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Nummer 1) und der Verpflichtung, den Führerschein bei der Behörde abzugeben (Nummer 2), wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs (Nummer 3) anzuordnen, abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtzeitig dargelegten Gründe (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.12.2025 -

13 S 1559/25

- juris

Rn. 3

und vom 30.09.2025 -

13 S 419/25

- juris

Rn. 3

), auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit in Frage, als es ausgeführt hat, dass sich den vorliegenden ärztlichen Schreiben nicht entnehmen lasse, welche konkrete Erkrankung mit der Cannabiseinnahme habe behandelt werden sollen und inwiefern eine Behandlung des Antragstellers überhaupt medizinisch indiziert gewesen sei. Mit dem Antragsteller hält es der Senat für fraglich, ob das Verwaltungsgericht eine eigene medizinische Bewertung der ärztlichen Bescheinigungen hätte vornehmen und die Schlussfolgerung hätte ziehen dürfen, es verblieben nach den vorgelegten Unterlagen durchgreifende Bedenken, ob die regelmäßige Einnahme von Cannabis von dem Medizinal-Cannabis-Privileg gedeckt gewesen sei. Der Senat hat überdies - wie der Antragsteller - Bedenken an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Einnahme von Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV missbräuchlich gewesen sein dürfte und damit hinreichende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestanden hätten, die die Anordnung des Fahreignungsgutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV gerechtfertigt hätten.

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3

Seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 01.04.2024 (BGBl. I Nr. 109) gilt der in § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG normierte ultima-ratio-Grundsatz für die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr. Die bisherige Einstufung von Cannabis als Betäubungsmittel wurde auf Grund einer veränderten Risikobewertung geändert, die Position Cannabis in den Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen und in das neue Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz überführt (vgl. BT-Drs. 20/8704 S. 151). Damit ist Cannabis nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Für medizinische Zwecke unterliegt es vielmehr dem Medizinal-Cannabisgesetz, das eine dem § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG entsprechende Regelung nicht enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 - 3 B 2.24 - juris Rn. 15, 18 f.; Beschlüsse des Senats vom 04.05.2026 -

13 S 2184/25

- juris

Rn. 8

und vom 01.04.2026 -

13 S 2074/25

- juris

Rn. 28

). Überdies gibt § 3 Abs. 1 MedCanG nicht vor, dass die Verschreibung von Medizinal-Cannabis an eine bestimmte Diagnose geknüpft ist. Die ärztliche Therapiehoheit besteht damit auch bei Cannabisarzneimitteln. Es ist primär Sache des behandelnden Arztes, zu entscheiden, ob die cannabisbezogene Therapieform indiziert ist (vgl. Geschwandtner/Graf/Stopp, ZVertriebsR 2024, 275 f.; Muffert/Ataya/Peretzki, Blutalkohol 2025, 495, 501 f.). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (hierzu vgl. Urteil des Senats vom 27.09.2023 -

13 S 517/23

- juris

Rn. 31

ff.) bestand hier kein Anlass für eine Prüfung, welche konkrete Erkrankung mit der Einnahme von Medizinal-Cannabis behandelt werden sollte und ob insoweit eine medizinische Indikation gegeben war. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, etwa wenn es an einer hinreichend bestimmten und konsistenten Verschreibung des Medizinal-Cannabis fehlt (hierzu vgl. Beschluss des Senats vom 04.05.2026 a. a. O. Rn. 11 ff.). Nach Aktenlage dürfte ein Ausnahmefall hier nicht vorliegen (dazu unten).

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4

Fraglich erscheint zudem die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gutachtensanordnung dürfte auch dann rechtmäßig sein, wenn der Cannabiskonsum des Antragstellers überhaupt nicht zur Behandlung einer konkreten Erkrankung auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung erfolgt sei, weil sie dann voraussichtlich von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV gedeckt wäre. Ein Austausch der Begründung einer Gutachtensanordnung kann nachträglich weder durch die Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - juris Rn. 27) noch durch das Verwaltungsgericht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2010 - 10 S 221/09 - juris Rn. 41) vorgenommen werden. Denn der Betroffene muss sich zeitnah innerhalb der noch offenen Beibringungsfrist darüber Klarheit verschaffen können, ob er sich der angeordneten Begutachtung aussetzt oder ob er diese für ungerechtfertigt hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 21; Beschluss des Senats vom 14.09.2021 - 13 S 2350/21 - juris Rn. 12;

- juris

Rn. 4

und Urteil vom 27.07.2016 -

10 S 77/15

- juris

Rn. 50

).

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5

Hat der Antragsteller damit die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinreichend erschüttert, führt die dann gebotene umfassende Prüfung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 25.02.2021 -

13 S 3272/20

- juris

Rn. 6

; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 a. a. O. Rn. 2) dazu, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Erfolg hat. Zwar dürften hier die formellen Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 4 der Verfügung vom 17.12.2025 vorliegen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 15.01.2025 -

13 S 1880/24

- juris

Rn. 5

f.), jedoch fällt die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative VwGO vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragsgegners aus. Das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 17.12.2025 vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, geht dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vor.

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6

Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat derzeit davon aus, dass der von dem Antragsteller gegen die Verfügung vom 17.12.2025 erhobene Widerspruch erfolgreich sein wird. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die streitige Fahrerlaubnisentziehung als voraussichtlich rechtswidrig.

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7

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden (§ 46 Abs. 3 FeV). Steht hingegen die Nichteignung fest, sieht das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vor (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 a. a. O. Rn. 3).

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8

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Ein solcher Schluss ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war; dies ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14.12.2023 - 3 C 10.22 - juris Rn. 13 und vom 07.04.2022 - 3 C 9.21 - juris Rn. 14; Beschlüsse des Senats vom 12.06.2025 -

13 S 390/25

- juris

Rn. 5

und vom 18.02.2025 -

13 S 1513/24

- juris

Rn. 7

).

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9

Nach diesen Vorgaben ist die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte.

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10

1. Der Senat geht dabei von dem folgenden Sachverhalt aus:

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11

Bereits im Jahr 2014 wurde dem Antragsteller erstmalig die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG i. V. m. § 46 FeV wegen mangelnder Eignung (Neigung zu Trinksucht) entzogen (vgl. die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 09.06.2026). Zur Begründung wird in der Verfügung vom 17.10.2014 ausgeführt, die bei dem Antragsteller nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 02.09.2014 vorliegenden Befunde sprächen für eine fortgeschrittene Alkoholproblematik, die Alkoholverzicht erfordere; ein auf Dauer kontrollierter Alkoholkonsum sei nicht mehr zu erwarten. Da sich gutachterlich die Bedingungen der Alkoholvorgeschichte nicht ausreichend hätten klären lassen und keine stabile, auf einem ausreichenden Problembewusstsein basierende Verhaltensänderung im Umgang mit Alkohol stattgefunden habe, sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

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12

Im Jahr 2018 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis neu erteilt.

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13

Der Antragsteller wurde zwischen dem 22.05. und dem 19.06.2019 stationär und zwischen dem 24.06. und dem 19.07.2019 teilstationär u. a. wegen rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), Agoraphobie: mit Panikstörung (F 40.1), adulter Verlaufsform einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0) und Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (F 12.1Z) behandelt (vgl. Entlassbrief der L. vom 19.07.2019). Zur psychiatrischen Anamnese heißt es in dem Entlassbrief: "Seine eigenen Strategien im Umgang mit der inneren Unruhe und negativen Gefühlen seien der Konsum von Cannabis und Alkohol gewesen. […] Unter Einfluss von Cannabis habe er Suizidgedanken gehabt". Ausweislich einer Bescheinigung der Diplom-Psychologin S. vom 19.08.2019 wurde der Antragsteller seit dem 24.07.2019 u. a. wegen der in dem Entlassbrief vom 19.07.2019 genannten Diagnosen ambulant-psychotherapeutisch behandelt.

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14

Am Samstag, dem 13.06.2020, 17:05 Uhr, wurde der Antragsteller als Fahrer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen.

Bei ihm konnten Anzeichen einer Beeinflussung von Betäubungsmitteln (Händezittern/Lidflattern/Redseligkeit) festgestellt werden. Ein durchgeführter Urintest reagierte positiv auf THC. Auf Befragung gab der Antragsteller an, er habe am Vorabend auf einer Party im Dunst von Marihuana gesessen, aber selbst nicht konsumiert. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung einer Blutprobe auf Cannabinoide ergab einen THC-Wert von 3,4 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 40,8 ng/ml (vgl. Befundmitteilung der F. T. C. GmbH vom 26.06.2020; Mitteilung des Polizeipräsidiums K. vom 09.07.2020). Auf die von der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 14.04.2021 angeordnete Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Sinne der §§ 46, 14 i. V. m. Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV a. F. übersandte der Antragsteller drei Kopien von ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin A.. Nach dessen ärztlicher Bescheinigung vom 15.02.2021 befinde sich der Antragsteller wegen depressiver Episode, akuter Lumboischialgie und chronischem Schmerzsyndrom in ambulanter ärztlicher Behandlung. Es sei eine Therapie mit Cannabis Pedanios 20,1, 3x300 mg, verdampfen und inhalieren begonnen worden. Der Antragsteller habe mittlerweile auf eigenen Wunsch die Cannabis-Therapie eingestellt, es würden keine weiteren Rezepte verordnet. In der ärztlichen Bescheinigung vom 20.05.2021 wird ausgeführt, seit dem 26.03.2020 sei dem Antragsteller Cannabis verordnet worden. Es werde sehr gut ohne Nebenwirkungen toleriert und es zeigten sich keine Reaktionsverluste. Der Antragsteller sei in der Lage, mit dem Auto am Straßenverkehr teilzunehmen. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin A. vom 08.06.2021 sei die Cannabis-Dosierung bis und einschließlich 13.06.2020 3x300 mg täglich gewesen.

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15

In dem gegen den Antragsteller geführten Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht K. wegen der am 13.06.2020 unternommenen Fahrt unter Cannabis-Einfluss wurde der Antragsteller mit Urteil vom 09.07.2021 (…) freigesprochen, nachdem der in der mündlichen Verhandlung angehörte Sachverständige Prof. Dr. A. ausgeführt hatte, dass die bei dem Antragsteller festgestellten Werte auf einem der ärztlichen Verschreibung entsprechenden Konsum beruhen könnten. Die Einnahme sei bestimmungsgemäß und die Verschreibung sei für die konkrete Erkrankung passend. Daraufhin verzichtete die Fahrerlaubnisbehörde auf die Beibringung eines mit Schreiben vom 14.04.2021 angeordneten Gutachtens.

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16

Der Antragsteller wurde am 13.11.2020 ambulant im Zentrum für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie des Hospitals V. v. P. u. a. wegen Anpassungsstörung (F 43.21) und Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (F 41.0) behandelt (vgl. den Entlassbrief des Hospitals V. v. P. vom 13.11.2020). Ausweislich der in dem Entlassbrief enthaltenen Epikrise sei dem Antragsteller vom Hausarzt ein Cannabis-Präparat (Blüten zur Inhalation) verschrieben worden. Dieses habe zunächst geholfen, habe die Angstgefühle im Verlauf jedoch verstärkt, weshalb er es sich nicht weiter besorgt habe.

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17

Am Mittwoch, dem 17.04.2024, 15:55 Uhr, wurde der Antragsteller erneut als Fahrer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen.

Auf Befragung gab er an, Cannabispatient zu sein und Cannabis regelmäßig zu konsumieren. Es konnten Beweisanzeichen für einen Cannabiskonsum wie gerötete Augen sowie Mundtrockenheit festgestellt werden. Auf Verlangen konnte der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle keine aktuellen Nachweise über die Eigenschaft als Cannabispatient erbringen. Weil ein freiwilliger Urintest positiv auf THC reagierte, wurde die Untersuchung einer Blutprobe auf Cannabinoide veranlasst, die einen THC-Wert von 7,6 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 105 ng/ml ergab (vgl. Befundmitteilung der F. T. C. GmbH vom 29.04.2024; Mitteilung des Polizeipräsidiums K. vom 07.05.2024). Am 18.04.2024 übersandte der Antragsteller dem Polizeipräsidium K. eine E-Mail mit Bildern einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin A. vom 18.04.2024, wonach der Antragsteller seit dem 26.03.2020 aufgrund ärztlicher Verordnung Cannabis einnehme, und eines auf den 18.04.2024 ausgestellten Privat-Rezepts ("Cannabisblüten Pedanios 20/1; 20,0 g unzerkleinert; 3x300 mg verdampfen und inhalieren"), auf dem kein Apothekenstempel angebracht war.

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18

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde am 23.08.2024 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach den Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV angeordnet hatte, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 22.10.2024 mit, er habe die Medikation mit Medizinal-Cannabis zum 28.05.2024 beendet. Vorgelegt wurden Kopien von Ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin A. vom 02.09. und 23.09.2024, nach denen am 05.04. und 18.04.2024 zwei Cannabis-Rezepte verordnet worden seien, wobei das Rezept vom 18.04.2024 das letzte gewesen sei. Der Antragsteller habe die medizinische Cannabismedikation seit dem 28.05.2024 anhaltend beendet und konsumiere seitdem auf ärztlichen Rat und eigenen Wunsch kein Cannabis mehr. Daraufhin erließ die Fahrerlaubnisbehörde am 17.12.2024 eine neue (zweite) Gutachtensanordnung. Die Fragestellung in der Anordnung vom 23.08.2024 sei nicht mehr zutreffend, weil die Cannabismedikation zum 28.05.2024 beendet worden sei. Auf die Vorlage des Gutachtens werde weiterhin bestanden. Es lägen zwei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 24a StVG vor, was die Eignungsprüfung rechtfertige.

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19

Mit E-Mail vom 07.02.2025 teilte der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde mit, es sei unklar, um welche Zuwiderhandlungen es sich handele und es möge dafür Sorge getragen werden, dass lediglich Verurteilungen berücksichtigt würden, nicht eventuelle Freisprüche. Des Weiteren weise er darauf hin, dass er seit dem 28.05.2024 keine Substanzen mehr konsumiert habe und es seit neun Monaten zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Es werde deshalb um Überprüfung gebeten, inwiefern in Betracht komme, an einem Urinkontrollprogramm teilzunehmen, um eine weitere Abstinenz darlegen zu können.

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20

Die Fahrerlaubnisbehörde erließ sodann am 10.03.2025 die hier streitgegenständliche (dritte) Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Begründung lautet wie folgt:

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21

Nach nochmaliger Überprüfung der Sachlage auf Grund Ihrer Mail vom 07.02.2025, stützen wir unsere Anordnung entgegen des Schreibens vom 17.12.2024 nicht auf § 13a Nr. 2b FeV wegen wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss.

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22

Offenbar wurden bei beiden Fahrten die Dauermedikation mit Cannabis geltend gemacht, was für die Fahrt vom 13.06.2020 zur Einstellung führte. Für die Fahrt am 17.04.2024 hat Ihr Mandant gegenüber der Polizei erneut die Verschreibung von Cannabis geltend gemacht. Bei einer Dauermedikation von Cannabis ist nach Ziffer 9.6.2 und 9.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung zu prüfen, auch wenn die Medikation im Nachhinein eingestellt wurde.

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23

Daher halten wir an der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 23.08.2024 fest. Das vorgeschlagene Urinkontrollprogramm ist allein nicht geeignet die Fahreignung zu prüfen. Die Fragestellung bleibt wie im Schreiben vom 17.12.2024 bestehen und lautet wie folgt:

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24

Ist bei Herrn P. auf Grund der langjährigen Cannabismedikation ein Cannabismissbrauch auszuschließen und ist somit die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und der Verkehrsteilnahme hinreichend gewährleistet?

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25

Ist das Leistungsvermögen bei Herrn P. trotz der vergangenen Dauermedikation mit Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 / 2 (Klasse A, B, CE) ausreichend? Verfügt der Untersuchte über Fähigkeiten zur Kompensation bzw. Strategien bei plötzlich auftretenden Leistungseinschränkungen?

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26

2. Aller Voraussicht nach durfte der Antragsgegner aus der Weigerung des Antragstellers, das mit Schreiben vom 10.03.2025 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, nicht auf dessen fehlende Fahreignung schließen, weil die Gutachtensanordnung formell rechtwidrig sein dürfte (a.). Die streitige Fahrerlaubnisentziehung dürfte sich auch nicht sonst als materiell rechtmäßig erweisen (b.).

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27

a. Die Gutachtensanordnung vom 10.03.2025 dürfte an einem formellen Mangel leiden, weil das Begründungserfordernis aus § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV verletzt worden sein dürfte.

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28

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV bestimmt, dass die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mitteilt, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz FeV).

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29

Diese formellen Anforderungen an den Inhalt einer Beibringensaufforderung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 a. a. O. Rn. 4 f.).

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30

Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Begründung einer Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV zu stellen sind (dazu etwa Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 42 ff.; Müller/Rebler, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., S. 164 ff.) ist zu beachten, dass in der Aufforderung die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände, die die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen, eindeutig und nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Die Aufforderung muss also im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 a. a. O. Rn. 12, 20; Beschluss des Senats vom 14.09.2021 a. a. O. Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 a. a. O. Rn. 47). Diese Anforderungen an eine rechtmäßige Aufforderung können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 a. a. O. Rn. 30 und vom 05.07.2001 a. a. O. Rn. 26). Dabei müssen in der Anordnung Umstände, die dem Betroffenen bereits bekannt sind, zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne Weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 a. a. O. Rn. 47). Der Beibringungsanordnung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 a. a. O. Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 a. a. O. Rn. 47).

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31

Hieran gemessen genügt die Gutachtensanordnung vom 10.03.2025 nicht dem Begründungserfordernis aus § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV.

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32

Zunächst bleibt unklar, auf welche Rechtsgrundlage die in der Gutachtensanordnung enthaltenen Fragen jeweils gestützt sind. Ausführungen hinsichtlich der Rechtsgrundlage lassen sich in der Gutachtensanordnung - bis auf die wenig substantiierte Ausführung, bei einer Dauermedikation von Cannabis sei nach den Nummern 9.6.2 und 9.4 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung zu prüfen, auch wenn die Medikation im Nachhinein eingestellt worden sei - nicht finden. Die in der Gutachtensanordnung enthaltene Frage "Ist bei Herrn P. auf Grund der langjährigen Cannabismedikation ein Cannabismissbrauch auszuschließen und ist somit die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und der Verkehrsteilnahme hinreichend gewährleistet?" deutet jedoch eher auf die Rechtsgrundlage im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative i. V. m. Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV hin, nach der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Vorliegen eines Cannabismissbrauchs (das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden) entfällt. Es kann hier offenbleiben, ob das Begründungserfordernis die präzise Angabe der richtigen Rechtsgrundlage in der Gutachtensanordnung miteinschließt oder ob jedenfalls dann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine Rechtsgrundlage angibt, diese Angabe auch zutreffen muss (hierzu vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 a. a. O. Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 18.07.2023 - 11 CS 23.907 - juris Rn. 23 f.). Jedenfalls lässt die kurze Begründung der Gutachtensanordnung die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit vermissen, woraus genau die Fahrerlaubnisbehörde die zu der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigenden Eignungszweifel ableitet.

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Ausgehend von der ersten Frage ("Ist bei Herrn P. auf Grund der langjährigen Cannabismedikation ein Cannabismissbrauch auszuschließen und ist somit die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und der Verkehrsteilnahme hinreichend gewährleistet?") dürfte die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller, obwohl er den Konsum von Medizinal-Cannabis aufgegeben hat, möglicherweise weiterhin nichtmedizinischen Cannabis konsumiert und das Führen von Fahrzeugen und den Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Diese Annahmen (Konsum von nichtmedizinischem Cannabis und fehlendes Trennungsvermögen), die zu einem Eignungsmangel im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV führen können, wären begründungsbedürftig gewesen; eine entsprechende Begründung fehlt in der Begutachtungsanordnung vom 10.03.2025 indes vollständig. Die zweite Frage ("Ist das Leistungsvermögen bei Herrn P. trotz der vergangenen Dauermedikation mit Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 / 2 (Klasse A, B, CE) ausreichend?") deutet darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde angenommen hat, die Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei anhaltend eingeschränkt, obwohl er den Konsum von Medizinal-Cannabis eingestellt hat. Auch hinsichtlich einer solchen Annahme fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung, warum sich hieraus Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nach der Anlage 4 der FeV ergeben sollten. Für beide Fragen wird in der Begründung der Gutachtensanordnung insoweit kein nachvollziehbarer Bezug zu den von dem Antragsgegner herangezogenen Nummern 9.6.2 und 9.4 der Anlage 4 der FeV aufgezeigt. Demzufolge konnte der Antragsteller anhand dieser Begründung nicht nachvollziehbar erkennen, dass und weshalb sich bei ihm hinsichtlich seiner Fahreignung die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu beantwortenden Fragen, die in der Gutachtensanordnung aufgeworfen werden, stellen.

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b. Die streitige Fahrerlaubnisentziehung dürfte sich nicht aus anderen Gründen als materiell rechtmäßig erweisen.

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Auf die ursprüngliche Begründung der streitigen Fahrerlaubnisentziehung (hier: Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens) kommt es im Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV: "hat zu entziehen") nicht entscheidend an, wenn diese aus anderen Gründen materiell rechtmäßig ist (vgl. insbesondere

§ 46 LVwVfG

, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - juris Rn. 21; Beschlüsse des Senats vom 04.05.2026 a. a. O. Rn. 25 und vom 22.03.2022 - 13 S 349/22 - n. v.; BayVGH, Beschlüsse vom 02.05.2023 - 11 CS 23.78 - juris Rn. 23 und vom 29.04.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 32). Dies ist dann der Fall, wenn schon anderweitig die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeigen feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).

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Eine solche anderweitig feststehende Nichteignung, die von dem Antragsgegner auch nicht geltend gemacht wird, dürfte hier indes nicht gegeben sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Nichteignung auf Grund von Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV.

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Nach dieser Vorschrift ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, wer psychoaktiv wirkende Arzneimittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe missbräuchlich einnimmt (regelmäßig übermäßiger Gebrauch). Unter Regelmäßigkeit ist kein täglicher oder nahezu täglicher übermäßiger Gebrauch zu verstehen, sondern es genügt, wenn dieser nicht nur sporadisch vorkommt. Ein regelmäßig übermäßiger Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV kann zum Beispiel bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der konkreten Verschreibung angenommen werden. Denn eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.05.2026 a. a. O. Rn. 9 f. und vom 25.10.2022 -

13 S 1641/22

- juris

Rn. 7

; BayVGH, Beschlüsse vom 21.03.2024 - 11 CS 24.70 - juris Rn. 20 und vom 31.03.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; Urteilsbildung in der Fahreignungsbeurteilung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Aufl., S. 283). Bei der Beurteilung eines übermäßigen Gebrauchs ist zu berücksichtigen, ob das die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussende psychoaktiv wirkende Arzneimittel nur deshalb eingenommen wird, um unter eindeutiger ärztlicher Anleitung einem konkreten Leiden entgegenzuwirken, oder ob dabei noch andere Beweggründe eine wesentliche Rolle spielen, wie etwa sich zu berauschen oder zu betäuben (vgl. Beschluss des Senats vom 04.05.2026 a. a. O. Rn. 10).

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aa. Gemessen hieran dürfte eine gesicherte missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis durch den Antragsteller nicht erwiesen sein. Zwar lässt sich dem Entlassbrief der L. vom 19.07.2019 und der Bescheinigung der Diplom-Psychologin S. vom 19.08.2019 jeweils entnehmen, dass der Antragsteller eine Vorgeschichte illegalen Cannabiskonsums mit Krankheitswert hat. Überdies wurde ihm im Jahr 2014 die Fahrerlaubnis erstmalig wegen mangelnder Eignung (Neigung zu Trunksucht) entzogen. Vor diesem Hintergrund dürften gewichtige Bedenken bestehen, ob der Antragsteller sich bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis stets therapiegetreu und verantwortungsvoll verhalten hat. Hierauf deuten auch die zwei Cannabis-Fahrten am 17.04.2024 und am 13.06.2020 hin. Auch wenn sich der Antragsteller hinsichtlich der am 17.04.2024 unternommenen Fahrt unter Cannabis-Einfluss darauf berufen konnte, Cannabis-Patient gewesen zu sein (vgl. § 24a Abs. 4 StVG bzw. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG a. F.), kann gleichwohl bei einer wertenden Betrachtung der vorgenannten Umstände berücksichtigt werden, dass er während der Fahrt den ansonsten geltenden gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG nicht eingehalten hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der am 13.06.2020 unternommenen Fahrt unter Cannabis-Einfluss. Denn auch während dieser Fahrt hatte der Antragsteller den damals nach der obergerichtlichen Rechtsprechung geltenden Wirkungsgrenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 32 ff.) überschritten. Aus den Gesamtumständen dürften sich zwar möglicherweise Eignungsbedenken ergeben, eine missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV dürfte jedoch nicht gesichert feststehen.

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bb. Trotz eines den verschiedenen Vorfällen im öffentlichen Straßenverkehr und dem hierauf bezogenen Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde jeweils angepassten Konsumverhaltens des Antragstellers dürfte auch nicht von einem Fehlen einer eindeutigen, also hinreichend bestimmten und konsistenten Verschreibung des Medizinal-Cannabis auszugehen sein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG darf Cannabis nur von Ärzten zu medizinischen Zwecken verschrieben werden. Cannabis zu medizinischen Zwecken setzt ein Handeln des Arztes im Rahmen seines Heilauftrags voraus. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf mithin ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Schmerzlinderung, nicht aber als Genussmittel oder auf den bloßen Wunsch des Patienten hin verschrieben werden (vgl. Weber in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 3 MedCanG Rn. 13 ff.). Mit Blick auf die Risiken, die psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln zu eigen ist, trifft bei dem Umgang mit diesen nicht nur den Patienten, sondern auch den behandelnden Arzt eine besondere Verantwortung, was insbesondere die Aufklärung des Patienten, die Eindeutigkeit der Medikation vor allem hinsichtlich Zeit, Dosis, Häufigkeit und Anwendung sowie die Kontrolle der therapiegetreuen Einnahme betrifft (vgl. etwa Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, 289 ff.; Maatz, Blutalkohol 1999, 145 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i. V. m. § 2 Abs. 1 AMVV muss die Verschreibung unter anderem die Darreichungsform und die Dosierung des Arzneimittels enthalten, wobei es ausnahmsweise keiner konkreten Angaben zur Dosierung bedarf, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 04.05.2026 a. a. O. Rn. 11, 16).

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Gemessen hieran ist - auch vor dem Hintergrund der Therapiehoheit des Arztes bei der Verschreibung von Medizinal-Cannabis (siehe oben) - nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebenen Verschreibungen von Medizinal-Cannabis des Facharztes für Allgemeinmedizin A. vom 18.04.2024, wonach der Antragsteller seit dem 26.03.2020 aufgrund seiner ärztlichen Verordnung Cannabis einnehme, und vom 02.09.2029, wonach am 05.04. und am 18.04.2024 zwei Cannabis-Rezepte verordnet worden seien, gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV verstoßen. Ob dem Antragsteller bereits vor oder spätestens mit der Verschreibung des Medizinal-Cannabis ein schriftlicher Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung ausgehändigt wurde, ist nicht aktenkundig. Dies kann dem Antragsteller jedoch nicht entgegengehalten werden. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Antragsteller trotz bestehender Ungereimtheiten nicht aufgefordert, weitere Unterlagen oder genauere Erklärungen seitens des behandelnden Arztes vorzulegen, weswegen den Antragsteller insoweit auch keine Mitwirkungspflichten trafen, denen er hätte nachkommen müssen (hierzu vgl. Beschluss des Senats vom 04.05.2026 a. a. O. Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 31.03.2022 a. a. O. Rn. 14 und vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 20).

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Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin A. vom 15.02. und 20.05.2021, vom 18.04., 02.09. und 23.09.2024 sowie vom 13.03.2025 sind auch nicht derart unbestimmt und/oder inkonsistent, dass sich hieraus ohne Weiteres die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Den ärztlichen Bescheinigungen vom 20.05.2021 und vom 18.04.2024 lässt sich übereinstimmend entnehmen, dass der Antragsteller ab dem 26.03.2020 auf Grund ärztlicher Verordnung Medizinal-Cannabis eingenommen hat. Nach Aktenlage steht die ärztliche Bescheinigung vom 15.02.2021, nach der der Antragsteller mittlerweile auf eigenen Wunsch die Cannabis-Therapie eingestellt habe und ihm keine weiteren Rezepte verordnet würden, nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den ärztlichen Bescheinigungen vom 02.09., 23.09.2024 und 13.03.2025, nach denen am 05.04. und 18.04.2024 zwei Cannabis-Rezepte verordnet worden seien, wobei das Rezept vom 18.04.2024 das letzte gewesen sei, der Antragsteller die medizinische Cannabismedikation seit dem 28.05.2024 "anhaltend" beendet habe und seitdem auf ärztlichen Rat und eigenen Wunsch kein Cannabis mehr konsumiere und nach Urinkontrollen weiterhin abstinent sei. Dass der Antragsteller zwischen dem 15.02.2021 und dem 02.09.2024 die Medikation mit Cannabis unterbrochen hatte, lässt sich anhand der vorliegenden Bescheinigungen jedenfalls nicht ausschließen. Allein das Schweigen der ärztlichen Bescheinigung vom 18.04.2024 kann dem Antragsteller nicht derart entgegengehalten werden, dass zwingend von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf die ärztliche Bescheinigung vom 08.06.2021, nach der die Cannabis-Dosierung "bis und einschließlich 13.06.2020" 3x300 mg täglich betragen habe. Ob hiermit (auch) attestiert werden soll, dass die Medikation am 13.06.2020 beendet worden ist, lässt sich der Bescheinigung nicht eindeutig entnehmen. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde auch insoweit den Antragsteller nicht aufgefordert hatte, entsprechende klarstellende Erklärungen seines behandelnden Arztes hinsichtlich einer möglichen Unterbrechung der Medikation mit Cannabis vorzulegen, trafen den Antragsteller insoweit ebenfalls keine Mitwirkungspflichten, denen er hätte nachkommen müssen.

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Auf eine Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die in dem Rezept vom 18.04.2024 genannte Menge und Dosierung ("Cannabisblüten Pedanios 20/1; 20,0 g unzerkleinert; 3x300 mg verdampfen und inhalieren") weder mit dem Zeitraum von zwei Wochen zwischen der Ausstellung der Rezepte am 05.04. und am 18.04.2024 noch mit dem Zeitraum zwischen diesen Daten und dem angegebenen Ende der ärztlich verordneten Cannabiseinnahme am 28.05.2024 korrelieren, weil dem Antragsteller bei einer verordnungsgemäßen Einnahme von täglich 3x300 mg Cannabis etwa alle drei Wochen (22,2 Tage) ein neues Rezept hätte ausgestellt werden müssen. Diese Ungereimtheiten sind nicht derart gravierend, dass sie dem Antragsteller nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ohne Weiteres dergestalt entgegengehalten werden können, dass sich aus ihnen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Auch insoweit hätte es vielmehr zunächst Aufklärungsbemühungen der Fahrerlaubnisbehörde bedurft, die aber hier unterblieben sind.

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3. Der Senat verkennt nicht, dass vor der Einnahme des Medizinal-Cannabis ein langjähriger, massiver und auch illegaler Cannabis-Konsum durch den Antragsteller aktenkundig ist, der einen Krankheitswert aufwies, und dass der Antragsteller zwischen dem 26.03.2020 und dem 28.05.2024 - möglicherweise mit Unterbrechungen - Medizinal-Cannabis eingenommen hat, wobei sich für den Zeitraum bis zum 31.03.2024 im Hinblick auf den bis dahin geltenden ultima-ratio-Grundsatz (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 a. a. O. Rn. 15; Urteil des Senats vom 27.09.2023 a. a. O. Rn. 35; Beschluss des Senats vom 16.01.2023 -

13 S 330/22

- juris

Rn. 8

) Anhaltspunkte für eine Privilegierung des Konsums von Medizinal-Cannabis jedenfalls nicht aus den in der Verwaltungsakte befindlichen ärztlichen Unterlagen ergeben. Diese Umstände und die beiden von dem Antragsteller unter Cannabiseinfluss unternommenen Fahrten lassen es - auch im Hinblick auf seinen Konsum von Medizinal-Cannabis unter der ab dem 01.04.2024 geltenden Rechtslage, für den die von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht frei von Ungereimtheiten geblieben sind - derzeit nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Antragsteller nicht die notwendige Fähigkeit und Bereitschaft zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den negativen Auswirkungen der Einnahme von (Medizinal-)Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit an den Tag legen kann. Mit Blick auf den für die Verkehrssicherheit problematischen früheren Konsum von Medizinal-Cannabis oder Konsumcannabis dürfte auch ein erneuter Cannabiskonsum und damit einhergehende Bedenken an der Fahreignung trotz der von dem Antragsteller geltend gemachten Abstinenz noch nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit verneint werden können.

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Vor dem Hintergrund dieser Umstände dürften allein durch die Beendigung einer Medizinal-Cannabis-Therapie, zumal wenn diese während einer laufenden Prüfung der Fahreignung erfolgt, zuvor bestehende Eignungszweifel nicht hinreichend ausgeräumt werden (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 06.05.2025 - W 6 S 25.572 - juris Rn. 84; siehe auch Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.01.2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 12.12.2025 (Vkbl S. 86), in Kraft getreten am 19.08.2026, S. 83 f.).

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45

Der von dem Antragsteller vorgelegte Abstinenznachweis des T. L. vom 11.02.2026 dürfte die bestehenden Eignungszweifel nach Aktenlage nicht vollständig ausräumen (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2025 a. a. O. Rn.13), weil sich dem Befundbericht - der im Übrigen einen Zeitraum von nur sechs Monaten abdecken dürfte - nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lassen dürfte, dass die Haarprobe unter forensisch gesicherten Bedingungen entnommen wurde. Entsprechendes dürfte hinsichtlich der von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des ihn behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin A. vom 13.03.2025 gelten, nach der der Antragsteller die Cannabis-Medikation seit dem 28.05.2024 "bis heute weiterhin anhaltend beendet" habe und nach Urinkontrollen weiterhin abstinent sei. Auch der Bericht des M. L. R. vom 23.01.2026 dürfte die Eignungszweifel nicht beseitigen, da nur bestätigt wird, dass einmalig eine Urinprobe des Antragstellers negativ auf Cannabinoide getestet worden sei.

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Ob vor diesem Hintergrund - gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen durch die Fahrerlaubnisbehörde - eine (erneute) Beibringung eines Gutachtens durch den Antragsgegner angeordnet werden kann, ist allerdings in dem hier gegebenen Verfahren nicht zu entscheiden.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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48

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 46.1 46.3, 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO). Da der Antragsteller nach Aktenlage im Besitz der eigenständig streitwertrelevanten Fahrerlaubnisklassen A, B, C1 und T war, ist in der Hauptsache von einem Streitwert von 17.500,-- EUR auszugehen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Fahrerlaubnisklasse CE wirkt sich hier nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Beschluss des Senats vom 12.06.2025 a. a. O. Rn. 22).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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