Das Verkehrslexikon
LG Weiden v. 06.07.2026: Einspruch (Bußgeldbescheid)
Das LG Weiden (Urteil vom 06.07.2026 - 15 O 561/24) hat entschieden:
Tenor:
1. Das Versäumnisurteil vom 28.01.2025 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen, wobei der Kläger zu 1) 70% der Kosten zu tragen hat und die Kläger zu 2) 30% der Kosten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 26.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um deliktische Ansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Rahmen des sog. "Dieselskandals".
2
Der Kläger zu 1) erwarb einen Opel Astra 1.6, Motortyp B16DTH, Euro 6 zertifiziert, am 29.08.2016 zu einem Preis von 26.000 Euro. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 10 km. Der aktuelle Kilometerstand beträgt 106.481 km. Die Beklagte installierte am 29.01.2024 ein Software - Update.
3
Die Kläger zu 2) erwarben einen Opel Astra 1.6, Motortyp B16DTH, Euro 6 zertifiziert, am 12.07.2017 zu einem Preis von 15.100 Euro. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 22.900 km. Der aktuelle Kilometerstand beträgt 189.517 km. Die Beklagte installierte am 25.08.2022 ein Software - Update.
4
Die Beklagte installierte das Software - Update zunächst freiwillig im Rahmen einer Service - Aktion. Mit nicht bestandskräftigem Bescheid vom 02.12.2021 ordnete das KBA dann die Installation eines Software - Updates als verpflichtend an, weil es nunmehr von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausging.
5
In den streitgegenständlichen Fahrzeugen war ursprünglich ein Thermofenster enthalten, das im Bereich von - 11 bis plus 33, 5 Grad aktiv war. Innerhalb dieses Temperaturbands fand eine stufenweise Verringerung der Abgasrückführungsrate statt.
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Das KBA bestätigte im Bescheid vom 16.07.2024 das Software - Update als rechtmäßig.
7
Die Kläger behaupten, dass in den streitgegenständlichen Fahrzeugen eine Umschaltung zwischen Test - und Schmutzmodus vorhanden gewesen sei, wobei unter realen Bedingungen nahezu ausschließlich der Schmutzmodus aktiv gewesen sei. Anders als beim Motor EA189 von VW sei das Erkennen einer Prüfsituation von den unterschiedlichen Gängen und einer Kombination aus Motordrehzahl und Menge des eingespritzten Diesels erfolgt. Im Übrigen sei eine Reduktion der Wirksamkeit der Rate der Abgasrückführung erfolgt.
8
Die Kläger meinen, dass ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe, weil die im Zeitpunkt des Kaufs vorhandene Abschalteinrichtung erkennen sollte, ob das Fahrzeug im Prüfmodus oder im Betriebsmodus gewesen sei und die Beklagte insofern von einer offensichtlichen Unzulässigkeit ausgehen habe müssen. Jedenfalls bestünde ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Die Beklagte habe wenigstens fahrlässig gehandelt, wobei sie sich insbesondere nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Die insoweit beweisbelastete Beklagte habe gemessen an der Rechtsprechung des BGH nicht ausreichend vorgetragen.
9
Das Gericht hat die Klage am 10.01.2025 zugestellt und am 28.01.2025 ein Versäumnisurteil erlassen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 19.02.2025 zugestellt. Die Beklagte hat am 20.02.2025 Einspruch eingelegt. Die Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag aus Ziff. 1 mit der Maßgabe gestellt, dass ein Zahlbetrag von 16.772, 21 Euro verlangt wird. Die Ziff. 3 hat er mit der Maßgabe gestellt, dass ein Zahlbetrag von 6.020, 55 Euro verlangt wird. Im Übrigen hat er in Höhe des Differenzbetrags die Klage jeweils teilweise für erledigt erklärt.
10
Die Kläger beantragen zuletzt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 16.772, 21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Opel Astra Sports Tourer mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs Opel Astra Sports Tourer mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... in Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) 6.020, 55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Opel Astra mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs Opel Astra mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... in Annahmeverzug befindet.
5.
Für den Fall, dass das Gericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nicht begründet sieht, wird hilfsweise zu den vorstehenden Anträgen unter I. bis IV. beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.
an den Kläger zu 1) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, aber mindestens 3.900,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
an die Kläger zu 2) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, aber mindestens 2.265,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11
Die Beklagte beantragt
Das Versäumnisurteil vom 28.01.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagte trägt vor, dass in den streitgegenständlichen Motoren keine Prüfstand - oder Zykluserkennung vorgelegen habe.
13
Die Kläger bestreiten folgenden Vortrag mit Nichtwissen:
14
Die Überwachung der Gesetzeskonformität des Emissionskontrollsystems sei von einem Compliance - Gremium der Beklagten überwacht und bestätigt worden. Dieses Compliance - Gremium sei vom damaligen Vorstand 2010 u.a. zur Überwachung und Befolgung rechtlicher und technischer Anforderungen an die Fahrzeuge ins Leben gerufen worden und habe sich in dieser Zeit in regelmäßigen Abständen von einer Woche getroffen. Dabei habe sich unter umfassender Konsultation der Vertreter der Rechtsabteilung die Meinung herausgebildet, dass "normale Betriebsbedingungen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 solche Bedingungen seien, die jenen im NEFZ-Typ1-Test entsprechen, und dass darüber hinaus der Motorschutz zur Rechtfertigung einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch die aufgrund von Versottung und Verkokung resultierenden Risiken für den Motor und seine Bauteile umfasse.
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Ein Motor mit einem dem streitgegenständlichen Motor im Wesentlichen identischen Emissionskontrollsystems sei im Übrigen im Jahr 2017 von der niederländischen Typengenehmigungsbehörde RDW einer eingehenden Kontrolle unterzogen worden. In Kenntnis sämtlicher relevanter Aspekte habe die Behörde die Genehmigung erteilt.
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Die Beklagte meint, dass ein Anspruch aus § 826 BGB am fehlenden Vorsatz scheitere. Insbesondere sei die Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertretbar gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung des Differenzschadens scheitere am fehlenden Verschulden, da ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliege. Darüber hinaus fehle es am Schaden, da die Nachrüstung durch das Software - Update samt Bestätigung der Zulässigkeit durch das KBA vom 16.07.2024 die Gefahr einer Betriebseinschränkung vollständig beseitige, jedenfalls aber signifikant reduziere.
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Bezüglich des übrigen Vorbringes wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll vom 28.04.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
18
Die zulässige Klage ist unbegründet. Es besteht weder ein Anspruch aus § 826 BGB noch aus § 823 II BGB iVm § 6 I, § 27 I EG - FGV.
I.
19
Der Einspruch war zulässig, insbesondere fristgerecht, und hat den Prozess damit in die Lage vor Säumnis zurückversetzt, §§ 338 ff, 342 ZPO.
II.
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Die Klage war zulässig.
III.
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Die Klage ist unbegründet. Das Versäumnisurteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen, § 343 S. 2 ZPO.
22
1. Es besteht kein Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte.
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a) Der Kläger hat keinen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB.
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aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20).
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bb) Die Klagepartei geht bei unterstellter Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung bei Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs davon aus, dass keine offensichtliche Unzulässigkeit wie bei den Motoren der Volkswagen AG des Typs EA189 vorlag.
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Die Klagepartei trägt einerseits vor, dass es das Fahrzeug einen Test - und einen Schmutzmodus beinhaltete, wobei die Differenzierung aus einer Kombination von unterschiedlichen Gängen sowie der Motorendrehzahl und der Menge des eingespritzten Diesels erfolge. Zudem habe sich in dem Fahrzeug eine temperaturbezogene Abschalteinrichtung (Thermofenster) befunden, was von der Beklagten dem Grundsatz nach unstreitig gestellt wurde. Die Klagepartei behauptet damit aber schon keine Umschaltlogik, wie im Motor EA 189. Im Gegensatz zur Umschaltlogik sind die hier behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht schon von vornherein unmittelbar auf Täuschung ausgelegt.
27
Bei den bei der Beklagten handelnden Personen müsste zunächst das Bewusstsein vorgelegen haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dies konnte die Klagepartei nicht ausreichend darlegen. Zwar ist zu Gunsten des Klägers zu 1) von einer Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen auszugehen, jedoch gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Frage der "Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung". Bei der Ansicht der Beklagten handelte es sich jedenfalls um eine vertretbare Gesetzesauslegung, die dem Anspruch aus § 826 BGB entgegensteht (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 17.12.2025 - 2 U 1106/24).
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b) Der Feststellungsantrag teilt das Schicksal des Hauptanspruchs. Das Vorliegen eines Annahmeverzugs scheidet mangels Pflicht zur Rücknahme denklogisch aus, §§ 293 ff BGB.
29
c) Dem Kläger zu 1) steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Differenzschadens aus § 823 II BGB iVm § 6 I, § 27 I EG - FGV nicht zu.
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Der Schaden ist zumindest durch das aufgespielte Motorsteuerungs - Update vom 29.01.2024 vollständig kompensiert.
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aa) Die Rechtsprechung berücksichtigt eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch ein Soft-ware-Update im Wege der Vorteilsausgleichung. Ein solches kann danach dazu führen, dass der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist, wenn es die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert und es seinerseits keine unzulässigen Abschalteinrichtungen beinhaltet (BGH, Urteil vom 20.07.2023 - III ZR 267/20).
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Das von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde nach der Prüfung am 20.04.2021 durch das KBA mit dem Hinweis freigegeben, dass die Abgasnachbehandlung nunmehr korrekt arbeite, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden und auch kein Einfluss auf Schadstoffemissionen und die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, auf Kraftstoffverbrauchswerte und Co2-Emissionen, die Motorleistung und das maximale Drehmoment sowie auf die Geräuschemissionen vorhanden seien. Der anschließende Rückruf mit Bescheid vom 02.12.2021 erfolgte zur Durchführung von entsprechenden Maßnahmen der Beklagten, die die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge gewährleisten sollen. Zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen, auch bereits im Verkehr befindlichen, Fahrzeuge waren die unzulässigen Abschalteinrichtungen, entsprechend Artikel 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 2 S. 1 dieser Verordnung, zu entfernen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.07.2024 bestätigte das KBA, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorliegen. Es handelt sich dabei um einen Zeitpunkt deutlich nach der auf den EuGH folgenden Entscheidung des BGH vom 26.06.2023, sodass davon auszugehen ist, dass das KBA bei der Bewertung die infolge der EuGH - Rechtsprechung geänderte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen Rechnung getragen hat.
33
Zur Überzeugung der Kammer hat sich damit die Gefahr von Betriebseinschränkungen signifikant reduziert, sodass mit einer Betriebseinschränkung nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 17.12.2025 - 2 U 1106/24).
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bb) Es kommt damit nicht mehr auf die Frage eines etwaigen Verbotsirrtums an. 2.
35
Die Kläger zu 2) haben ebenfalls weder einen Anspruch aus § 826 BGB noch aus § 823 II BGB iVm § 6 I, § 27 I EG - FGV.
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Da es sich im Wesentlichen um denselben Sachverhalt handelt, kann insoweit nach oben verwiesen werden. Insbesondere wurde auch bei diesem Fahrzeug am 25.08.2022 ein Software - Update durch die Beklagte aufgespielt.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I ZPO, 100 I ZPO. Die Kosten der Säumnis waren abweichend davon der Beklagten aufzuerlegen, § 344 ZPO.
38
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO.
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