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AG Berlin-Mitte v. 26.03.2026: Sachverständigenkosten




Das AG Berlin-Mitte (Urteil vom 26.03.2026 - 105 C 5001/25 V) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Kfz Sachverständigenbüro GmbH 533,12 EUR zu zahlen, nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2025, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die ... Kfz Sachverständigen GmbH aus dem Gutachten ....

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf 579,24 € festgesetzt.

Gründe:


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1

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

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2

Die zulässige Klage ist im Umfange des Tenors begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

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3

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 533,12 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2,18 StVG, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

a.

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4

Die Haftung der Beklagten dem Grunde ist unstreitig.

b.

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5

Nach Vorlage der Rückabtretungsvereinbarung vom 19.09.2025 ist der Kläger als Inhaber der geltend gemachten Forderung aktivlegitimiert.

c.

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6

Die Schadensersatzforderung besteht der Höhe nach im Umfange des Tenors. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zählen zu den nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schäden, sofern das Gutachten zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt Naturalrestitution den zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen (Ersetzungsbefugnis). Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot sind nur solche Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde; dabei ist auf die subjektive Situation des Geschädigten abzustellen. Der Geschädigte muss grundsätzlich nicht den günstigsten Sachverständigen suchen, sondern darf einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen.

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7

Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar sind, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat, finden vorliegend keine Anwendung. Vielmehr kann der Kläger vorliegend allein den Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche bei Auftragserteilung an den Sachverständigen abgetreten hat. Die Rückabtretung führte nicht zu einer Rückverlagerung des Risikos überhöhter Sachverständigenkosten auf die Beklagte. Würde man diese Rechtsfolge annehmen, wäre eine Umgehung der Grundsätze zur Verlagerung des Sachverständigenrisikos zu Lasten des Schädigers ins Belieben des Geschädigten gestellt (LG Dresden (11. Zivilkammer), Endurteil vom 31.03.2025 - 11 O 1342/24). Die Klagepartei hat nach dem Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 02.02.2026 an dem geänderten Klageantrag samt Zug-um-Zug Antrag im Schriftsatz vom 28.10.2025 festgehalten, sodass auch dieser der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

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8

Hinsichtlich der erforderlichen Sachverständigenkosten gilt das Folgende:

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9

Das abgerechnete, an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar sowie das Stundenhonorar sind angemessen. Dabei bedient sich das Gericht im Rahmen der Schätzung i.S.d. § 287 ZPO entsprechend der Rechtsprechung des Kammergerichts der BVSK-Befragung als Ermittlungsgrundlage (

). Zur Prüfung der Angemessenheit zieht das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2024 heran. Unter Zugrundelegung des BHB V Korridor, kann für die hier vorliegende Schadenshöhe ein Betrag bis zu 678,00 € netto angesetzt werden, sodass insoweit das angesetzte Grundhonorar in Höhe von 685,00 Euro um 7,00 Euro zu kürzen ist.

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10

Die angesetzten Nebenkosten waren vorliegend hingegen nur teilweise erforderlich.

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11

Das Gericht kann sich - in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung - im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen. Mit Ausnahme der Fahrtkosten können bei der Bemessung der erforderlichen Nebenkosten die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetztes zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092).

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12

Die Anzahl der in Rechnung gestellten 16 Fotos ist jedoch angemessen und wird seitens der beklagten Partei nicht beanstandet. Für diese Fotos sind insoweit Kosten in Höhe von 32,00 Euro zu berücksichtigen. Die zusätzlich in der Rechnung enthaltenen Kosten für einen 2. Fotosatz erschließen sich hingegen nicht, da das Gutachten unter Anfertigung digitaler Lichtbilder erstellt wurde, sodass insoweit ein Abzug von 8,00 Euro vorzunehmen ist. Porto- und Telefonkosten wurden beklagtenseits nicht beanstandet.

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13

Schreibkosten sind nach § 12 Abs 1 S. 2 Nr. 3 JVEG mit je 0,90 € je angefangene Anschläge zu berücksichtigen. Vom Sachverständigen erstellte und nicht lediglich auf einer Datenbank übernommene Seiten sind vorliegend - entsprechend dem Vortrag der beklagten Partei - die Seiten 1-9 des Gutachtens (8,10 Euro). Die Abrechnung der Beklagten in Höhe von 10,00 Euro ist insoweit nicht zu beanstanden. Der abgerechnete Betrag umfasst auch eine Gebühr für Fotokopien.

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14

Das Gericht vermag den Anfall von EDV-Kosten nicht zu erkennen. Insoweit dürften solche von der Grundgebühr bereits abgegolten sein.

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15

Unter Zugrundelegung dieser Überprüfung wäre hiernach nachfolgender Betrag als angemessen und üblich anzusehen:

Grundhonorar

678,00 €

Fotokosten

32,00 €

Porto- und Telefonkosten

15,00 €

Schreibgebühr

10.00 €

Gesamtbetrag netto

735, 00 €

Zzgl. MwSt

139, 65 €

Gesamtbetrages Brutto

874,65 €

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16

Angesichts des Umstandes, dass die Klagepartei die Zahlung an den Sachverständigen begehrt, erachtet das Gericht die Berücksichtigung des Bruttobetrages für sachgerecht (§ 249 Abs 2 S. 2 BGB).

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17

Somit waren Gutachterkosten i.H.v. 874,65 € Euro brutto zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 BGB angemessen. Aufgrund der Zahlung in Höhe von 341,53 € verbleibt eine Restforderung in Höhe von 533,12 Euro.

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18

Die Zinsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 291 S. 1, 2, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

II.

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19

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 40, 43, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.

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20

Die Berufung war nicht zuzulassen. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, noch gebieten die Einheitlichkeit der Rechtsordnung oder die Fortbildung des Rechts eine Zulassung (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO).

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