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Ein Sachmangel an der Hochvoltbatterie eines PKW ist nicht nachgewiesen, wenn lediglich Fälle von Kurzschlüssen und Bränden bei Fahrzeugen desselben Typs bekannt sind, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen Defekt am streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegen. Ein Sachverständigenbeweis zum Nachweis eines Mangels stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Behauptungen einer geringeren Reichweite eines Fahrzeugs als nach WLTP-Zyklus angegeben sind nicht substantiiert dargelegt, wenn der Kläger keine konkreten Reichweitenfeststellungen in der Praxis gemacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |