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Landgericht Traunstein v. 23.03.2026: Zum Nachweis eines Sachmangels beim Autokauf und unzulässigem Ausforschungsbeweis bei fehlenden Anhaltspunkten




Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 23.03.2026 - 7 O 1673/25) hat entschieden:

   Ein Sachmangel an der Hochvoltbatterie eines PKW ist nicht nachgewiesen, wenn lediglich Fälle von Kurzschlüssen und Bränden bei Fahrzeugen desselben Typs bekannt sind, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen Defekt am streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegen. Ein Sachverständigenbeweis zum Nachweis eines Mangels stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Behauptungen einer geringeren Reichweite eines Fahrzeugs als nach WLTP-Zyklus angegeben sind nicht substantiiert dargelegt, wenn der Kläger keine konkreten Reichweitenfeststellungen in der Praxis gemacht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 74.890,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von 74.890,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 434,437 Nr. 2, 323, 346 BGB, da ein Sachmangel nicht nachgewiesen wurde.

a) Die Parteien haben einen Kaufvertrag über den PKW geschlossen.

b) Ein für den Rücktritt erforderlicher Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegt bei der Hochvoltbatterie des Fahrzeugs nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Der Kläger hat den insoweit ihm obliegenden Beweis eines Mangels der Hochvoltbatterie nicht erbracht.

Nach dem in § 286 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei muss der Grad der Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet (BGH, NJW 2019, 3147; NJW 2015, 2111).

Eine nach diesen Maßstäben ausreichende richterliche Überzeugung konnte das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht dahingehend erlangen, dass ein Mangel vorliegt.

Ein Mangel an der Hochvoltbatterie des PKW des Klägers folgt nicht daraus, dass seitens der Beklagten zu 2) dem Kläger mitgeteilt wurde, dass Fälle beim Typ Taycan aufgetreten sind, bei denen es zu einem Kurzschluss innerhalb der Hochvoltbatterie und im weiteren Verlauf zu einem Brand gekommen ist. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass auch an dem Fahrzeug des Klägers ein Mangel vorliegt. In seiner informatorischen Anhörung gab der Kläger glaubhaft an, keinen Mangel hinsichtlich der Batterie bislang festgestellt zu haben. Soweit zum Nachweis des Vorliegens eines Mangels Sachverständigenbeweis angeboten wurde, handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Der Beweisführer ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, NJW 2012, 2427 Rz. 40).

Hier liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Es sind keinerlei greifbarer Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die konkrete Hochvoltbatterie des Klägers einen entsprechenden Defekt aufweist. Ein Mangel in Form eines tatsächlich vorliegenden technischen Defekts ist nicht gegeben. Hierzu trug der Kläger in seiner informatorischen Anhörung lediglich vor, dass er keinen Defekt beaobachten konnte. Allein der Umstand, dass es bei einzelnen Fahrzeugen des Typs Taycan zu einem Kurzschluss kam und in der Folge zu einem Brand, mithin nur einzelne Produkte einer Produktionsreihe einen Defekt aufweisen, stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass dies auch bei der Hochvoltbatterie des Fahrzeugs des Klägers der Fall ist. Dass auch die Hochvoltbatterie des Klägers diesen Defekt aufweist, stellt eine reine Spekulation des Klägers dar. Objektivierbare Anhaltspunkte für diese Vermutung gibt es nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 2) zunächst bis zum Aufspielen des Updates eine regelmäßige Überprüfung der Batterie sowie eine reduzierte Ladung auf maximal 80 % empfohlen hat, reicht nicht für einen schlüssigen Vortrag dahingehend, dass alle Hochvoltbatterien in den Fahrzeugen des Typs Taycan einen tatsächlichen Defekt aufweisen.

Auch aus der Tatsache, dass die Hochvoltbatterie vom Hersteller … stammt, lässt auf eine Mangelhaftigkeit derselben nicht schließen.

c) Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegt auch nicht in einem mangelhaften Bremssystem. Zwar lagen unstreitig zunächst mangelhafte Bremsschläuche vor. Diese wurden allerdings im Rahmen eines Rückrufs ausgetauscht. Die von Klägerseite lediglich geäußerte Vermutung, dass ein Mangel auch nach dem Austausch noch vorliegen würde, führt nicht zu der Überzeugung des Gerichts, dass ein solcher Mangel tatsächlich noch vorhanden ist. Der angebotene Sachverständigenbeweis stellt auch in Bezug auf den behaupteten Mangel am Bremssystem einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Insoweit stellt die Behauptung des Mangels aufgrund von Vermutungen des Klägers eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Hinsichtlich der leichten Schleifgeräusche nach der Rückrufaktion konnte der Kläger in seiner informatorischen Anhörung keine genaueren Angaben machen. Diese Geräusche würden derzeit noch von einer anderen Werkstatt überprüft und seien akustisch nicht immer wahrnehmbar. Ein konkretes Problem verneinte er auf Nachfrage des Gerichts, so dass diesbezüglich nicht von einem Mangel hinsichtlich der leichten Schleifgeräusche auszugehen ist.

d) Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegt auch nicht in einer mangelhaften Reichweite des Fahrzeugs. Die Reichweite des Fahrzeugs wurde durch die Beklagtenseite zwar nach WLTP-Zyklus mit kombiniert 418 km angegeben. Der Kläger gab auf Nachfrage des Gerichts in seiner informatorischen Anhörung an, dass er konkrete Reichweitenfeststellungen in der Praxis nicht gemacht hätte. Die Behauptungen in der Klageschrift, dass der Kläger eine geringere Reichweite als nach dem WLTP-Zyklus angegeben, sind somit nicht substantiiert beschrieben worden. Somit konnte nicht ausreichend dargelegt werden, dass die Reichweite des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom WLTP-Zyklus abweicht.

2. Mangels Sachmangel bestehen gegen die Beklagte zu 2) auch keine Schadensersatzansprüche im Sinne des Klageantrags Ziff. 2.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 74.890,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW.

Da - wie oben dargestellt - eine Fehlerhaftigkeit der Hochvoltbatterie und der Bremsanlage nicht zur Überzeugung des Gerichts vorliegt und auch keine von der Angabe nach WLTP-Zyklus abweichende tatsächliche Reichweite nachgewiesen ist, ergeben sich keinerlei Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Vorschriften der Typengenehmigung, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 ProdSG, aus § 16 UWG oder aus einer Garantie hinsichtlich der Reichweite über § 443 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO

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