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Ein Widerruf eines Kaufvertrages über ein Elektroauto ist nicht fristgerecht erfolgt, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht zu beanstanden ist, insbesondere die Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer nicht erforderlich war und der Begriff 'Verbraucher' kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellt. Für die Wirksamkeit eines erklärten Rücktritts fehlt es an einem ausreichenden Nacherfüllungsverlangen, wenn die Bereitschaft, die Kaufsache zur Überprüfung der Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, nicht erklärt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |