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Ist ein grundsätzlich dem Verschleiß unterliegendes Bauteil eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs derart durch den Verschleiß geschädigt, dass eine Fehlfunktion oder ein Schaden in naher Zukunft bevorsteht, sodass ein Austausch dringend erforderlich wäre, liegt keine Eignung für die gewöhnliche Verwendung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mehr vor. Der Käufer eines Fahrzeugs hat einen Anspruch darauf, dass die Bauteile innerhalb der Gewährleistungszeit keinen Schaden erleiden aufgrund eines Zustands, der bereits bei Übergabe angelegt war und einen Schaden erwarten ließ. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |