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Ein Fahrzeug ist mangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn bei Gefahrübergang unstreitig das Wasserpumpenrad fehlt. Infolge dieses Sachmangels kann eine weitergehende Verschlechterung des Fahrzeugs eintreten, die ebenfalls unter den Mangelbegriff zu subsumieren ist. Ein hinreichend konkreter Verdacht eines Sachmangels kann bereits die Voraussetzungen des § 434 BGB erfüllen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |