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Geringfügige Motorgeräusche, die als "schwach" bzw. "gering" eingestuft werden, nur in einem bestimmten Drehzahlbereich auftreten und nur bei genauem Hinhören mit geöffneter Motorhaube vernehmbar sind, stellen lediglich eine "nicht erhebliche Unannehmlichkeit" dar. Sie rechtfertigen keine Rückabwicklung des Kaufvertrages, insbesondere wenn kein kausaler Zusammenhang zu einem drohenden Motorschaden festgestellt werden kann und individuelle Faktoren als Ursache in Betracht kommen. Eine bloße akustische Unannehmlichkeit, die im Rahmen der üblichen Beschaffenheit des Fahrzeugtyps liegt, muss unter Umständen hingenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |