|
1. Ob ein Käufer nach der Ausübung seines Wahlrechts unter mehreren verschiedenen Gewährleistungsrechten - hier nach (unwirksamer) Erklärung des Rücktritts - an diese Auswahl gebunden ist oder nachträglich noch ein anderes Gewährleistungsrecht geltend machen darf - hier: Rückkehr zum Erfüllungsanspruch in Form der Nachbesserung - ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. (Rn.14) 2. Der (Nach-) Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt erst durch eine berechtigte Rücktrittserklärung; scheitert das Rücktrittsverlangen aus formellen Gründen und kommt es deswegen nicht zu einer Umwandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis, so bleibt dem Käufer der Erfüllungsanspruch erhalten. (Rn.15) (Leitsätze des Gerichts) |